Dublin-Verfahren: Italien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dublin-Verfahren: Italien"

Transkript

1 VG München, Beschluss v M 12 S Titel: Dublin-Verfahren: Italien Normenketten: AsylG 27a, 34a Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 4 Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Weder die auf den anhaltenden Zustrom von Flüchtlingen zurückzuführende lange Dauer der Asylverfahren in Italien noch die im Bereich der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite begründen Anhaltspunkte für die Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung isv Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dublin III-Verfahren, Italien, systemische Mängel Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Überstellung nach Italien im Rahmen des so genannten Dublin-Verfahrens. Der am... geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 30. Mai 2016 einen Asylantrag. Ein Abgleich der EURODAC-Daten am 10. Januar 2016 ergab, dass der Antragsteller bereits am 19. Juni 2014 und am 24. Juli 2014 in Italien um Asyl nachgesucht hatte (Nr. IT1...). Das daraufhin am 17. Februar 2016 an die italienischen Behörden gerichtete Übernahmeersuchen blieb unbeantwortet. Dem Antragsteller wurden am Tag seiner Einreise in das Bundesgebiet zwei Dublin-Fragebögen in englischer Sprache ausgehändigt, die er am 8. Februar 2016 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zurücksandte. Gründe, die einer Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat entgegenstehen, gab der Antragsteller darin nicht an. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 30. Mai 2016 erklärte der Antragsteller, dass er sein Herkunftsland erstmalig am 2. Februar 2014 in Richtung Libyen verlassen habe. Am 14. Juni 2014 sei er zunächst nach Italien eingereist. Dort habe er sich insgesamt 1 Jahr und 6 Monate aufgehalten und auch einen Asylantrag gestellt. Schließlich sei er über Österreich nach Deutschland weitergereist. Er habe keine neuen Gründe und

2 Beweismittel, die nicht in dem früheren Asylverfahren geltend gemacht worden seien und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollten. Mit Bescheid vom 15. Juni 2016, ausweislich der vorgelegten Postzustellungsurkunde zugestellt am 23. Juni 2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 des Bescheides). Des Weiteren wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß 27a AsylG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 3 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Nach den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnissen, denen sowohl die Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Entscheidungen der nationalen und internationalen Rechtsprechung zugrunde liegen, lägen in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und EuGH vor. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland materiell nicht geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Bundesamt müsse des Weiteren das Einreiseverbot gemäß 75 Ziff. 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG gemäß 11 Abs. 2 AufenthG befristen. Die Frist sei nach Monaten zu bemessen, individuell festzulegen und beginne am Tag der Abschiebung. Dem Antragsteller sei durch Aushändigung der Dublin-Fragebögen am 10. Januar 2016 Gelegenheit gegeben worden, sich zur Länge der Frist zu äußern. In diesen habe er keine Gründe vorgetragen, die sich fristreduzierend auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot auswirken könnten. Die Frist sei auf sechs Monate festgesetzt worden, entsprechend der durchschnittlichen Länge des Asylverfahrens in Italien. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zu seinen Gunsten berücksichtigt hätten werden können. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom... Juni 2016, bei Gericht am 29. Juni 2016 eingegangen, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid vom 15. Juni 2016 aufzuheben (Az.: M 12 K ). Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen. Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 29. Juni 2016 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen. II. Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingelegte Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 15. Juni 2016 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Italien hat in der Sache keinen Erfolg. Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer

3 Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, denn die Regelung des 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Göttingen, B.v B 869/13 - juris Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, da die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ( 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. 1. Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung findet sich in 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ( 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Nach 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 2. Im Fall des Antragstellers ist Italien aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union i. S.v. 27a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das am 30. Mai 2016 gestellte Schutzgesuch des Antragstellers. Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist vorliegend Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller über Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und dort bereits einen Asylantrag gestellt hat. Dies ergibt sich aus dem bei einer EURODAC-Abfrage für den Antragsteller erzielten Treffer mit der Kennzeichnung IT1 (vgl. Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 (EURODAC-VO)). Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten unzutreffend sind, bestehen nicht, zumal nach Art. 23 Abs. 1 lit. c) EURODAC-VO eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr bezüglich der erhobenen und übermittelten EURODAC-Daten eingreift. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen, da zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung der illegale Grenzübertritt noch nicht länger als zwölf Monate zurücklag (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Damit ist Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin nicht innerhalb der nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zweiwochenfrist reagiert haben, kann auch davon ausgegangen werden, dass dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wurde. 3. Der Antragsteller kann der Überstellung nach Italien auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-

4 Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO). Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U.v C-411/10 und C-493/10 - juris). Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, U.v , a. a. O., juris Rn. 80). Die diesem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v , a. a. O.) bzw. dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v , a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVwerG, B.v B juris Rn. 5 f. m. w.n.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v A 11 S 1721/13 - juris). In Bezug auf Italien ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (vgl. OVG NRW, U.v A 2356/12.A - juris 20 ff. m. w. N.; OVG Lüneburg, U.v LB 248/14 - juris Rn. 47 ff. m. w. N.; BayVGH, U.v a B juris; VGH BW, U.v , a. a. O., Rn. 43 ff.; OVG NW, U.v , a. a. O.; OVG RhPf, U.v A 10656/13 - juris Rn. 41 ff; OVG Nds., B.v LA 167/13 - juris u LA 75/13 - juris Rn. 15 ff.; OVG BB, B.v S juris Rn. 13 ff. und B.v S juris; EGMR, B.v Nr /10 - Rn. 78, ZAR 2013, 336/337 u. B.v Nr. 2314/10 - Rn. 138 ff; B.v Nr /10 - A.M.E../. Niederlande, Rn. 36, veröffentlicht auf der Internetseite des EGMR). Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren sind darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, U.v , a.a.o, Rn. 132; OVG RhPf, U.v , a.a.o, Rn. 45 f.). Es ist im

5 Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (OVG NW, a. a. O., Rn. 131). In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für Dublin-Rückkehrer. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. VG Ansbach, U.v AN 14 K juris Rn. 24 m. w. N.). Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden zudem ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu diesen Unterbringungsmöglichkeiten. Damit wurde die damalige europäische Aufnahmerichtlinie umgesetzt. In der Praxis wird zwar der Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst von der formellen Registrierung des Asylantrags (verbalizzazione) abhängig gemacht, so dass hierdurch eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen kann. Die Behörden sind jedoch darum bemüht, diese zu verringern (vgl. VG Ansbach, U.v AN 14 K juris Rn. 24 m. w. N.). Auch Dublin-Rückkehrer haben bei ihrer Ankunft in Italien nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften und es ist gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihr ursprüngliches Asylverfahren weiterbetreiben können, bzw. einen Asylantrag stellen können, wenn sie das noch nicht getan haben (vgl. UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 6 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013, S. 7). Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet noch keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U.v , a. a. O., juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel./. Schweiz (Az /12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E../. Niederlande (Az /10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sogenannten Dublin-Verfahrens zu verbieten. Auch aus neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. Insbesondere stellt auch die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien keinen Umstand dar, der eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte. In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA - Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien vom Dezember 2015 (abrufbar unter wird zwar ausgeführt (vgl. S. 62 ff. des Berichts), dass dort zumindest in der Vergangenheit nicht für alle Asylbewerber adäquate Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestanden haben und die Zahl von Unterbringungsplätzen nur unzureichend war. Bei Dublin- Rückkehrern wie dem Antragsteller kann es längere Zeit dauern, bis sie einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der italienische Staat hiergegen erfolgsversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Zum einen werden die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen dem vorgenannten Bericht zufolge seit 2013 deutlich erhöht. UNHCR und Nichtregierungsorganisationen beraten die staatlichen Stellen bei der Verbesserung der

6 Aufnahmebedingungen. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden zum anderen Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet (vgl. S. 63 f. des Berichts.). Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich dem AIDA-Bericht angesichts dessen nicht entnehmen. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann daher gerade auch für die Personengruppe, welcher der Antragsteller angehört, nicht angenommen werden. 4. Weiterhin bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache auch in der Person des Antragstellers keine individuellen, außergewöhnlichen humanitären Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen würden. 5. Schließlich begegnet auch die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Italien keinen Bedenken. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin nicht innerhalb der nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO maßgeblichen Zweiwochenfrist reagiert haben, kann unterstellt werden, dass dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen. Ein der Abschiebung nach Italien entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach alledem war der Eilantrag daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylG).

Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens

Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens VG München, Beschluss v. 08.11.2016 M 26 S 16.50924 Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a

Mehr

Abschiebungsanordnung nach Italien - Familie mit Kleinkind

Abschiebungsanordnung nach Italien - Familie mit Kleinkind VG München, Beschluss v. 27.07.2016 M 12 S 16.50471 Titel: Abschiebungsanordnung nach Italien - Familie mit Kleinkind Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 27a, 34a VO (EU) 2013/604 Art. 3 As. 1, Art. 13

Mehr

Dublin-Verfahren (Italien)

Dublin-Verfahren (Italien) VG München, Beschluss v. 14.12.2016 M 1 S 16.51122 Titel: Dublin-Verfahren (Italien) Normenketten: AsylG 34a Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art.

Mehr

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S VG München, Beschluss v. 28.08.2015 M 3 S 15.50616 Titel: einstweiliger Rechtsschutz, Ungarn, Abschiebunganordnung, systematischer Mangel, sicherer Drittstaat, Übernahmeerklärung, Abschiebungshindernis

Mehr

Erfolgloser Eilantrag gegen Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin- Verfahrens

Erfolgloser Eilantrag gegen Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin- Verfahrens VG München, Beschluss v. 06.02.2017 M 8 S 17.50202 Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin- Verfahrens Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a

Mehr

Dublin III-Verfahren: Überstellung in die Schweiz

Dublin III-Verfahren: Überstellung in die Schweiz VG München, Beschluss v. 27.09.2016 M 8 S 16.50324 Titel: Dublin III-Verfahren: Überstellung in die Schweiz Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 34a Dublin III-VO Art. 3 GRCh Art. 4 Leitsatz:

Mehr

Erfolgloser Eilantrag gegen "Dublin-Bescheid": keine systemische Mängel des Asylverfahrens in Spanien

Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid: keine systemische Mängel des Asylverfahrens in Spanien VG München, Beschluss v. 10.05.2017 M 8 S 17.51200 Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen "Dublin-Bescheid": keine systemische Mängel des Asylverfahrens in Spanien Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AufenthG 60a

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien VG München, Beschluss v. 29.02.2016 M 12 S 16.50101 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien Normenketten: AsylG 27a, 34a VwGO 80 Abs. 5 VO (EU) 604/2013

Mehr

Abschiebungsanordnung nach Italien wegen unbeantwortetem Wiederaufnahmeersuchen

Abschiebungsanordnung nach Italien wegen unbeantwortetem Wiederaufnahmeersuchen VG München, Beschluss v. 28.04.2016 M 3 S 16.50245 Titel: Abschiebungsanordnung nach Italien wegen unbeantwortetem Wiederaufnahmeersuchen Normenketten: AsylG 27a, 34a Abs. 1 S. 1 VO(EU)604/2013 Art. 17

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Polen

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Polen VG München, Beschluss v. 07.04.2017 M 9 S 17.50790 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Polen Normenketten: Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 AsylG 29

Mehr

Abschiebungsanordnung nach Litauen

Abschiebungsanordnung nach Litauen VG Ansbach, Urteil v. 27.01.2016 AN 14 K 15.50615 Titel: Abschiebungsanordnung nach Litauen Normenketten: VO (EU) 604/ 2013 AsylG 34a, 27a EMRK Art. 3 GG Art. 26 Leitsatz: Das litauische Asylsystem sowie

Mehr

Dublin-Verfahren (Portugal)

Dublin-Verfahren (Portugal) VG Bayreuth, Beschluss v. 07.03.2017 B 3 S 17.50067 Titel: Dublin-Verfahren (Portugal) Normenketten: Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 23 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 AsylG 29

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Finnland

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Finnland VG Bayreuth, Beschluss v. 13.03.2017 B 3 S 17.50118 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Finnland Normenketten: AsylG 29 Abs. 1, 34a Abs. 1, 36 Abs. 4 Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs.

Mehr

Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 9, am 8. Februar 2017 durch

Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 9, am 8. Februar 2017 durch 9 AE 5887/16 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache xxx, - Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: xxx, g e g e n Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Erfolgloser Asylantrag wegen Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asylverfahrens

Erfolgloser Asylantrag wegen Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asylverfahrens VG München, Urteil v. 10.05.2016 M 12 K 15.50782 Titel: Erfolgloser Asylantrag wegen Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asylverfahrens Normenketten: AsylG 27a, 34a VwGO 42 Abs. 2, 113 Abs.

Mehr

Asylsuchender, Abschiebung, Systemischer Mangel, Lettland, Abschiebungshindernis, Sofortvollzug

Asylsuchender, Abschiebung, Systemischer Mangel, Lettland, Abschiebungshindernis, Sofortvollzug VG Ansbach, Beschluss v. 30.12.2015 AN 14 S 15.50477 Titel: Asylsuchender, Abschiebung, Systemischer Mangel, Lettland, Abschiebungshindernis, Sofortvollzug Normenketten: VwGO 80 II Nr. 3, V, 113 I 1 AsylG

Mehr

5 A 194/14 Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom T a t b e s t a n d

5 A 194/14 Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom T a t b e s t a n d 20 Abs. 3 Dublin III VO (EUV 604/2013) ist bei einer nachträglichen Einreise eines Minderjährigen in einen anderen Mitgliedsstaat nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz des

Mehr

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin 1/3. VG München, Beschluss v. 11.11.2014 M 16 S 14.50551 Titel: Herkunftsland, Dublin-III-Verfahren, Abschiebungsanordnung, vorrangiges Asylverfahren, Alleinerziehender, Kleinkind, Aufenthaltserlaubnis, Aufnahmeverfahren,

Mehr

Asylverfahren, Verwaltungsgerichte, Klageerhebung, Selbsteintrittsrecht

Asylverfahren, Verwaltungsgerichte, Klageerhebung, Selbsteintrittsrecht VG Bayreuth, Beschluss v. 12.12.2014 B 1 S 14.50116 Titel: Asylverfahren, Verwaltungsgerichte, Klageerhebung, Selbsteintrittsrecht Normenketten: Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG

Mehr

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel:

Tenor. Gründe. VG Augsburg, Beschluss v S Titel: VG Augsburg, Beschluss v. 06.05.2014 2 S 14.50052 Titel: Normenketten: VwGO 80 V AsylVfG 26a, 27a, 34a I VO (EG) Nr. 343/2003 Art. 16 I Buchst. c 80 Abs. 5 VwGO 27a AsylVfG Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG VwGO

Mehr

Abschiebungsanordnung, Frankreich, Selbsteintrittsrecht, Dublin III-VO, sicherer Drittstaat

Abschiebungsanordnung, Frankreich, Selbsteintrittsrecht, Dublin III-VO, sicherer Drittstaat VG Augsburg, Urteil v. 19.10.2015 Au 5 K 15.50438 Titel: Abschiebungsanordnung, Frankreich, Selbsteintrittsrecht, Dublin III-VO, sicherer Drittstaat Normenketten: AsylVfG 27a, 34a VO (EU) Nr. 604/2013

Mehr

Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebung nach Norwegen im Rahmen des Dublin- Verfahrens

Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebung nach Norwegen im Rahmen des Dublin- Verfahrens VG München, Beschluss v. 30.09.2016 M 8 S 16.50314 Titel: Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebung nach Norwegen im Rahmen des Dublin- Verfahrens Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 27a, 29 Abs. 1 Nr.

Mehr

Dublin-Verfahren (Ungarn)

Dublin-Verfahren (Ungarn) VG München, Beschluss v. 19.07.2016 M 12 S 16.50456 Titel: Dublin-Verfahren (Ungarn) Normenketten: AsylG 34a Abs. 1 S. 2, 36 Abs. 4 Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Art. 10, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art.

Mehr

Orientierungsatz: Asylrecht; erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Rücküberstellung in die Schweiz

Orientierungsatz: Asylrecht; erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Rücküberstellung in die Schweiz VG Ansbach, Beschluss v. 30.05.2014 AN 9 S 13.30078 Titel: Normenketten: 27a AsylVfG 34a Abs 2 AsylVfG 80 Abs 5 VwGO Orientierungsatz: Asylrecht; erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

Mehr

vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Italien, alleinerziehende Mutter, subsidärer

vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Italien, alleinerziehende Mutter, subsidärer VG Ansbach, Beschluss v. 13.11.2014 AN 3 S 14.30863 Titel: vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Italien, alleinerziehende Mutter, subsidärer Schutzstatus, Herkunft, Aufenthaltstitel, Zuständigkeit,

Mehr

Titel: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Überstellung nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Titel: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Überstellung nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens VG München, Beschluss v. 30.05.2016 M 8 S 16.50301 Titel: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Überstellung nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens Normenketten: AsylG 26a Abs. 1 S. 1, 27a, 34a,

Mehr

Hauptpunkte: Fehlende Reisefähigkeit Abschiebungsanordnung bei bestehender Risikoschwangerschaft

Hauptpunkte: Fehlende Reisefähigkeit Abschiebungsanordnung bei bestehender Risikoschwangerschaft Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: Sachgebiets-Nr: 810 Rechtsquellen: 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Hauptpunkte: Fehlende Reisefähigkeit Abschiebungsanordnung bei bestehender Risikoschwangerschaft Leitsätze:

Mehr

Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs.

Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: nein Rechtsquelle/n: Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 und

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MINDEN. Beschluss

VERWALTUNGSGERICHT MINDEN. Beschluss 30.03.2016-11:26 0571 8886 329 VG Minden S. 1/9 Beglaubigte Abschrift VERWALTUNGSGERICHT MINDEN Beschluss EINGEGANGEN 3 0. März 2016 10 L 314/16.A Ert.. ct In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Antragstellers,

Mehr

Dublin-Verfahren (Bulgarien)

Dublin-Verfahren (Bulgarien) VG München, Beschluss v. 02.11.2016 M 7 S 16.50777 Titel: Dublin-Verfahren (Bulgarien) Normenketten: AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 S. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Leitsätze:

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Norwegen

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Norwegen VG München, Gerichtsbescheid v. 24.01.2017 M 8 K 16.50317 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Norwegen Normenketten: AsylG 29, 34a Dublin III-VO Art. 13, Art. 23, Art. 29 Leitsätze:

Mehr

Abschiebungsanordnung nach Bulgarien

Abschiebungsanordnung nach Bulgarien VG München, Beschluss v. 13.07.2016 M 12 S 16.50466 Titel: Abschiebungsanordnung nach Bulgarien Normenketten: Dublin III-VO Art. 13 Abs. 1, Art. 20 Abs. 5 AsylG 27a, 34a Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Angesichts

Mehr

Asyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

Asyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich Asyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens RLC Leipzig, 8.5.2017 Dr. Carsten Hörich Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung

Mehr

Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Polen

Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Polen VG München, Beschluss v. 06.04.2017 M 9 S 17.50799 Titel: Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Polen Normenketten: AsylG 34a Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 GRCh Art. 4 EMRK Art. 3 Leitsätze:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HALLE BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT HALLE BESCHLUSS beglaubigte Abschrift VERWALTUNGSGERICHT HALLE Az.: 4 B 54/16 HAL BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Staatsangehörigkeit: syrisch, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Stefan Gräbner, Kantstraße 154

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 35.14 OVG 1 A 21/12.A In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylsystems in Tschechien

Keine systemischen Mängel des Asylsystems in Tschechien VG Würzburg, Beschluss v. 09.06.2017 W 8 S 17.50315 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylsystems in Tschechien Normenketten: AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 34a Abs. 2 S. 1 AufenthG 60 Abs. 7, 60a Abs.

Mehr

I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VG München, Urteil v. 24.11.2014 M 4 K 14.30265 Titel: VG München: Zweitantrag, Asylantrag, Flüchtlingseigenschaft, Volk, Religionszugehörigkeit, Asylrecht, Abfrage, Asylberechtigter, Abschiebungsverbot,

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand Überstellung eines Asylantragstellers nach der Dublin-III-Verordnung Rechtslage zum Fristbeginn der Sechsmonatsfrist zur Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung)

Mehr

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Asylrecht, Ausländerrecht, Verwaltungsprozessrecht

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Asylrecht, Ausländerrecht, Verwaltungsprozessrecht RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 1846/17.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 1846/17.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 16.03.2017 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

Keine Abschiebung nach Italien wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen

Keine Abschiebung nach Italien wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen VG München, Beschluss v. 01.08.2016 M 24 S 16.50487 Titel: Keine Abschiebung nach Italien wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen Normenketten: VO (EU) 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 AufenthG

Mehr

Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot VG München, Beschluss v. 19.12.2016 M 17 S 16.35317 Titel: Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 3, 4, 14a Abs. 4, 26a Abs. 1 S.

Mehr

Gericht: VG Würzburg Aktenzeichen: W 7 E 14.50110 Sachgebiets-Nr: 810 Rechtsquellen: 123 VwGO; Dublin-Verordnung; Hauptpunkte: Überstellung nach Polen; Ermöglichung der Wiedereinreise; Folgenbeseitigungsanspruch;

Mehr

Keine Überstellung nach Italien im Dublin-Verfahren ohne Ehefrau und neugeborenes Kind

Keine Überstellung nach Italien im Dublin-Verfahren ohne Ehefrau und neugeborenes Kind VG München, Beschluss v. 28.03.2017 M 9 S 17.50332 Titel: Keine Überstellung nach Italien im Dublin-Verfahren ohne Ehefrau und neugeborenes Kind Normenketten: AsylG 25, 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 34a Dublin

Mehr

Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid

Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid 16 K 2829/14.A Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kläger, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

Schlagworte: Dublin-Verfahren, Frankreich, Abschiebungshindernis, gesundheitliche Versorgung, Asylantrag, Abschiebung

Schlagworte: Dublin-Verfahren, Frankreich, Abschiebungshindernis, gesundheitliche Versorgung, Asylantrag, Abschiebung VG München, Urteil v. 02.03.2016 M 12 K 15.50475 Titel: Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Frankreich Normenketten: VO (EU) 604/2013 Art. 12 Abs. 1, Abs. 4 AsylVfG 27a, 34a Abs. 1 GG Art. 16a

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT Az.: 12 B 20/1 0 BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau 3. der vertreten d. d. Eltern 4. des vertreten d. d. Eltern, Antragsteller,

Mehr

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben. VG Augsburg, Urteil v. 13.05.2015 Au 7 K 14.50099 Titel: VG Augsburg: Asylantrag, ICD, Rechtsgrundlage, Wiederaufnahmegesuch, depressive Episode, Fingerabdruck, Einzelrichterin, Migration, Treffer, Rechtsquelle,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 11 B 460/17 In der Verwaltungsrechtssache des Herrn A. alias C. A-Straße, A-Stadt, Staatsangehörigkeit: pakistanisch, BESCHLUSS Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße,

Mehr

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3248/15.A

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3248/15.A Seite drucken Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3248/15.A Datum: 06.12.2016 Gericht: Verwaltungsgericht Köln Spruchkörper: 22. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 22 K 3248/15.A ECLI: ECLI:DE:VGK:2016:1206.22K3248.15A.00

Mehr

Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen

Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen VG München, Beschluss v. 15.12.2016 M 10 S 16.5219 Titel: Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Maßnahmen Normenkette: AufenthG 16 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 1 Leitsatz: Wegen

Mehr

Titel: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Abschiebungsanordnung nach Malta

Titel: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Abschiebungsanordnung nach Malta VG München, Beschluss v. 19.05.2016 M 26 S 16.50281 Titel: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Abschiebungsanordnung nach Malta Normenketten: AsylG 34a Abs. 2 S. 1, 77 Abs. 1 S. 1 VwGO

Mehr

Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien

Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien VG Ansbach, Urteil v. 27.06.2016 AN 14 K 15.50289 Titel: Unzulässiger Asylantrag eines minderjährigen Kindes bei internationalem Schutz der Eltern in Italien Normenketten: AsylG 14a Abs. 3, 26a, 27a, 31

Mehr

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. Beschluss

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. Beschluss Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 6 V 3113/17 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1., 2., 3., 4., Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: zu 1-4: Rechtsanwalt, g e g e n die Bundesrepublik

Mehr

VERWAL TUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS

VERWAL TUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS Beglaubigte Abschrift VERWAL TUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS 2 L 1000/16.A In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des /Guinea, Antr~gstellers, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

Überstellung, Ungarn, Unterbringung, Familien, Kind, Systemischer Mangel, Minderjähriger

Überstellung, Ungarn, Unterbringung, Familien, Kind, Systemischer Mangel, Minderjähriger VG München, Gerichtsbescheid v. 14.04.2015 M 16 K 14.50044 Titel: Überstellung, Ungarn, Unterbringung, Familien, Kind, Systemischer Mangel, Minderjähriger Normenketten: VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3, 17

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien VG München, Beschluss v. 14.02.2017 M 9 S 16.50800 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien Normenketten: AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a Abs. 1 S. 1 VO (EU)

Mehr

Faktencheck Flucht & Asyl KF Willich

Faktencheck Flucht & Asyl KF Willich Faktencheck Flucht & Asyl 26.02.2015 KF Willich Entwicklung der Asylbewerberzahlen 500.000 400.000 300.000 200.000 100.000 0 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 Bundesamt für Migration

Mehr

Orientierungsätze: Anordnung der aufschiebenden Wirkung (voraussichtlicher Erfolg der Hauptsache);

Orientierungsätze: Anordnung der aufschiebenden Wirkung (voraussichtlicher Erfolg der Hauptsache); VG München, Beschluss v. 03.03.2015 M 24 S 15.50087 Titel: VG München: Abschiebungsanordnung, Garantieerklärung, durchgeführten Anhörung, Asylsuchender, Aufnahmeeinrichtung, EUV, Schutzbedürftigkeit, Sudan,

Mehr

Aslyantrag eines unbegleiteten Minderjährigen - Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich der Minderjährige aufhält

Aslyantrag eines unbegleiteten Minderjährigen - Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich der Minderjährige aufhält VG München, Urteil v. 07.03.2016 M 12 K 14.50259 Titel: Aslyantrag eines unbegleiteten Minderjährigen - Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich der Minderjährige aufhält Normenkette: Dublin III-VO

Mehr

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat VG München, Beschluss v. 14.04.2016 M 17 E 16.30716 Titel: Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat Normenketten: AsylG 3, 29a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 7 S.1 Leitsätze: Serbien ist vom Gericht als ein sicherer

Mehr

Keine systemischen Mängel gibt es In Bulgarien in Asylverfahren, bei der Unterbringung von Asylbewerbern und der Behandlung von Dublin-Rückkehrern.

Keine systemischen Mängel gibt es In Bulgarien in Asylverfahren, bei der Unterbringung von Asylbewerbern und der Behandlung von Dublin-Rückkehrern. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: Sachgebiets-Nr: 810 Rechtsquellen: Dublin III-VO Hauptpunkte: Bulgarien, keine systemischen Mängel Leitsätze: Keine systemischen Mängel gibt es In Bulgarien in Asylverfahren,

Mehr

Aktuelles zum Dublin- und Drittstaatenverfahren. Hotspot Flüchtlingspolitik" Tagung des Flüchtlingsrats Baden- Württemberg Samstag, 18.

Aktuelles zum Dublin- und Drittstaatenverfahren. Hotspot Flüchtlingspolitik Tagung des Flüchtlingsrats Baden- Württemberg Samstag, 18. Aktuelles zum Dublin- und Drittstaatenverfahren Hotspot Flüchtlingspolitik" Tagung des Flüchtlingsrats Baden- Württemberg Samstag, 18. November 2017 Ablauf des Asylverfahrens Formloses Asyl-Gesuch zb bei

Mehr

Dublin-III, Asylbewerber, Asylantrag, Verwaltungsgerichte

Dublin-III, Asylbewerber, Asylantrag, Verwaltungsgerichte VG Ansbach, Urteil v. 10.12.2015 AN 14 K 15.50373 Titel: Dublin-III, Asylbewerber, Asylantrag, Verwaltungsgerichte Normenkette: Dublin III-Verordnung 34a, 27a AsylG Schlagworte: Asylantrag, Asylbewerber,

Mehr

Beschluss. In dem verwaltungsgerichtlichen. gegen

Beschluss. In dem verwaltungsgerichtlichen. gegen 01.03.2012-11:40 0251 SOS 352 OVG NRW 1 B 234/12.A Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Detlev A. W. Lutz, Saalbahnhofstraße 10, 07743 Jena, ÄZ.: 1087/11,

Mehr

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens - Bulgarien

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens - Bulgarien VG München, Urteil v. 10.05.2016 12 K 16.50110 Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens - Bulgarien Normenketten: VwGO 80 Abs. 5, 92 Abs. 3 S. 1, 113 Abs. 1 S. 1 AsylG 27a, 34 Abs. 1, 34a Abs.

Mehr

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz)

In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) 38 X 178.08 VG Berlin 38. Kammer Urteil vom 31.07.2008

Mehr

AsylG 27a, 34a, 77 Abs. 1 Dublin II-VO Art. 3, 10, 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2 VwGO 80 Abs.

AsylG 27a, 34a, 77 Abs. 1 Dublin II-VO Art. 3, 10, 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2 VwGO 80 Abs. Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: AsylG 27a, 34a, 77 Abs. 1 Dublin II-VO Art. 3, 10, 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2 VwGO 80 Abs.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 2 S 17.50550 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** - Antragstellerin - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.

Mehr

Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens RLC Leipzig, 24.4.2017 Dr. Carsten Hörich Aktuelle Zahlen 25.04.2017 Dr. Carsten Hörich 2 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014

Mehr

Kein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung

Kein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung VG Ansbach, Beschluss v. 11.12.2016 AN 5 K 16.00338, AN 5 S 16.00337 Titel: Kein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2 AuslG 51 Abs.

Mehr

Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren

Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren VG München, Beschluss v. 30.05.2017 M 24 E 17.41447 Titel: Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren Normenketten: AsylG 71 Abs 1 AufenthG 60 Abs. 7 VwVfG 51 Abs. 1 Nr. 3 Leitsatz:

Mehr

Abschiebungsanordnung, Überstellung nach Ungarn, Anfechtungsklage, Drittstaatenregelung, Abschiebungshindernis

Abschiebungsanordnung, Überstellung nach Ungarn, Anfechtungsklage, Drittstaatenregelung, Abschiebungshindernis VG Ansbach, Urteil v. 06.02.2015 AN 14 K 14.50206 Titel: Abschiebungsanordnung, Überstellung nach Ungarn, Anfechtungsklage, Drittstaatenregelung, Abschiebungshindernis Normenketten: AsylVfG 26a, 27 a,

Mehr

Erfolgloser Asylfolgeantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

Erfolgloser Asylfolgeantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien VG Würzburg, Urteil v. 08.07.2016 W 2 K 15.30761 Titel: Erfolgloser Asylfolgeantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien Normenketten: AsylG 71 AufenthG 60 Abs. 1 VwVfG 51 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Leitsätze:

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008

OVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008 Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber

Mehr

Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr

Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr VG Regensburg, Beschluss v. 04.05.2015 RN 2 S 15.50312 Titel: Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr Normenketten: VwGO 80 V, 86 I 1 AsylVfG 27a, 34a I 1

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein

Sachgebiet: BVerwGE: nein Sachgebiet: BVerwGE: nein Asylrecht Fachpresse: ja Rechtsquellen: AsylVfG 27a EMRK Art. 3 GG Art. 103 Abs. 1 GR-Charta Art. 4 VwGO 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VO (EU) 343/2003 Art. 3 Abs. 1

Mehr

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (Nigeria)

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (Nigeria) VG Augsburg, Beschluss v. 20.01.2017 Au 7 S 16.32934 Titel: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (Nigeria) Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 4

Mehr

Subjektiv-öffentliches Recht auf Verfahrensdurchführung

Subjektiv-öffentliches Recht auf Verfahrensdurchführung VG München, Urteil v. 16.12.2015 M 12 K 15.50788 Titel: Subjektiv-öffentliches Recht auf Verfahrensdurchführung Normenketten: Dublin II-VO Art. 19 Abs. 3 VwVfG 48, 51 AsylG 34a Leitsätze: 1 Nach Ablauf

Mehr

Wolfgang Grenz. Heidelberg,

Wolfgang Grenz. Heidelberg, Wolfgang Grenz Heidelberg, 29. 6. 2017 40,8 Mill. Binnenvertriebene 21,3 Mill. Flüchtlinge 3,2 Mill. Asylsuchende 4,4 Mill. Flüchtlinge in Europa Syrien: 4,9 Millionen Afghanistan: 2,7 Millionen Somalia:

Mehr

Subsidiärer Schutz in sicherem Drittstaat steht in Altfällen einer zusätzlichen Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht entgegen

Subsidiärer Schutz in sicherem Drittstaat steht in Altfällen einer zusätzlichen Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht entgegen VG München, Urteil v. 04.08.2016 M 11 K 15.31006 Titel: Subsidiärer Schutz in sicherem Drittstaat steht in Altfällen einer zusätzlichen Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht entgegen Normenketten: AsylG

Mehr

Schlagworte: Nigerianer, Spanien, Dublin-Verfahren, Abschiebungshindernis, Risikoschwangerschaft, unmittelbar bevorstehende Niederkunft

Schlagworte: Nigerianer, Spanien, Dublin-Verfahren, Abschiebungshindernis, Risikoschwangerschaft, unmittelbar bevorstehende Niederkunft VG München, Gerichtsbescheid v. 29.02.2016 M 12 K 15.50784 Titel: Erfolglose Klage einer Nigerianerin gegen die gegen sie gerichtete Abschiebungsanordnung nach Spanien Normenketten: AsylVfG 27a, 34a Abs.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RN 5 S 16.30749 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache *****, geb. ***** 1979 ***** - Antragsteller - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** ***** gegen Bundesrepublik

Mehr

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Gliederung 1. Grundbegriffe 2. Grundvoraussetzungen 3. Rechtsschutz 4. Fallbeispiele 1. Grundbegriffe Asyl Sicherer Drittstaat Sicherer Herkunftsstaat Flüchtlingseigenschaft

Mehr

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 7 S Titel:

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 7 S Titel: VG München, Beschluss v. 01.12.2017 M 7 S 17.48142 Titel: Gebotene Einzelfallbetrachtung bezüglich einer lebensbedrohlichen Situation für alleinerziehende Mütter in Nigeria wegen einer wirtschaftlich und

Mehr

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus

Mehr

Zum Anwendungsbereich des persönlichen Strafaufhebungsgrundes des Art. 31 Nr. 1 GFK

Zum Anwendungsbereich des persönlichen Strafaufhebungsgrundes des Art. 31 Nr. 1 GFK LG Landshut, Beschluss v. 25.10.2017 6 Qs 186/16 Titel: Zum Anwendungsbereich des persönlichen Strafaufhebungsgrundes des Art. 31 Nr. 1 GFK Normenketten: GG Art. 16a GFK Art. 1, Art. 31 Nr. 1 AsylG 2 Abs.

Mehr

Ablehnung der Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet

Ablehnung der Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet VG Regensburg, Beschluss v. 14.06.2016 RN 5 S 16.30716 Titel: Ablehnung der Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet Normenketten: AsylG 29a, 36 Abs. 1

Mehr

Flüchtlingsschutz in Griechenland gewährt

Flüchtlingsschutz in Griechenland gewährt VG Würzburg, Beschluss v. 08.03.2017 W 2 S 17.31032 Titel: Flüchtlingsschutz in Griechenland gewährt Normenketten: AsylG 29 Abs. 1 Nr. 2, 35, 36 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 EMRK Art.

Mehr

Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit

Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit VG München, Beschluss v. 30.05.2016 M 16 S7 16.30785 Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit Normenketten: VwGO 80 Abs. 7 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 29a

Mehr

Keine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber

Keine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber VG Augsburg, Urteil v. 25.04.2017 Au 7 K 17.30260 Titel: Keine Gewähr internationalen Schutzes durch italienischen humanitären Aufenthaltstitel für nigerianischen Aylbewerber Normenkette: AsylG 29 Abs.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Az. RO 3 S 15.50685 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache ***** alias ***** *****, ***** bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** *****, ***** - Antragsteller - gegen Bundesrepublik

Mehr

Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling

Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling Das Asylverfahren Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling (nach 3 AsylVfG und Art. 16 a GG) ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Danach ist ein Flüchtling eine Person,

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 939/14 - der minderjährigen I, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dominik Bender & Dr. Stephan Hocks, Seilerstraße 17, 60313

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 02.04.2019 Wichtige neue Entscheidung Gerichtskostenrecht: Anwendungsbereich des 83b AsylG 83b AsylG Begriff der Streitigkeiten

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Mehr