Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens - Bulgarien
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- Theresa Kaiser
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1 VG München, Urteil v K Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens - Bulgarien Normenketten: VwGO 80 Abs. 5, 92 Abs. 3 S. 1, 113 Abs. 1 S. 1 AsylG 27a, 34 Abs. 1, 34a Abs. 1 S. 1, 77 Abs. 1 S. 1, 83b AufenthG 11 Abs. 1 EMRK Art. 3 Schlagworte: Asylantrag, Abschiebungsanordnung, Bulgarien, Asylverfahren, Fingerabdruck, Diabetiker, systemische Mängel Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des so genannten Dublin-Verfahrens. Der am... geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yedizidischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 27. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 3. Juli 2015 einen Asylantrag. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 10. August 2015 gab der Kläger unter anderem an, dass er sein Herkunftsland am 17. Mai 2015 verlassen habe und über die Türkei und Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. In Bulgarien sei er am 20. Mai 2015 angekommen. Dort seien ihm auch seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Ein Aufenthaltsdokument für die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Mitgliedstaat besitze er nicht. Sein am... geborener Bruder und vier Onkel lebten in Deutschland. Auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen sei er nicht angewiesen. Auch seine Verwandten seien nicht auf seine Hilfe angewiesen. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe er in keinem anderen Mitgliedstaat gestellt. Bei einer Zweitbefragung am selben Tag erklärte der Kläger des Weiteren, er wolle nicht nach Bulgarien rücküberstellt werden, da er dort unmenschlich behandelt worden sei. Sein Reiseziel sei von Anfang an Deutschland gewesen, da hier sein Bruder und seine Verwandten lebten. Er sei Diabetiker und leide unter Bluthochdruck, befinde sich deswegen jedoch nicht in ärztlicher Behandlung.
2 Mit Schreiben vom... August 2015 zeigte der Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und machte geltend, dass einer Rückschiebung nach Bulgarien widersprochen werde, da dort aufgrund massiver systemischer Mängel keine Aussicht auf ein ordentliches, den Anforderungen der EMRK genügendes Asylverfahren bestünde. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers ergab einen EURODAC-Treffer (Nr. BG2...) für Bulgarien. Auf das Übernahmeersuchen vom 28. August 2015 hin erklärten sich die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 mit der Wiederaufnahme des Klägers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO einverstanden. Der Bevollmächtigte des Klägers wies mit Schreiben vom... Januar 2016 darauf hin, dass eine Überstellung nach Bulgarien gegen humanitäre Grundsätze verstoße, da der Kläger unter gesundheitlichen Problemen leide und eine regelmäßige fachgerechte ärztliche Behandlung notwendig sei. Nach entsprechender Anwendung des Art. 11 b) Dublin III-VO sei Deutschland der für die Aufnahme beider Geschwister zuständige Mitgliedstaat. Deutschland müsse seinen Selbsteintritt erklären. Dem Schreiben beigefügt ist ein Attest von Frau Dr. med...., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 26. November Aus diesem ergibt sich, dass der Kläger an einer arteriellen Hypertonie sowie an Diabetes Mellitus Typs 2 leidet. Hierbei handle es sich um chronische Erkrankungen. Der Kläger benötige regelmäßige Behandlungen. Mit Bescheid vom 27. Januar 2016, ausweislich der vorgelegten Postzustellungsurkunde dem Kläger zugestellt am 5. Februar 2016, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2 des Bescheides). Des Weiteren wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß 27a AsylG unzulässig, da Bulgarien aufgrund der illegalen Einreise nach Bulgarien vor weniger als zwölf Monaten gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers, wonach er in Bulgarien unmenschlich behandelt worden sei und sein Bruder und seine Onkel in Deutschland lebten, könnte nicht dazu führen, dass die Beklagte zuständiger Mitgliedstaat werde. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamtes nicht vor. Dies werde auch von vielen deutschen Verwaltungsgerichten bestätigt. Bulgarien unternehme gegenwärtig mit Hilfe des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und in Kooperation mit dem UNHCR und diversen Nichtregierungsorganisationen große Anstrengungen, um trotz des gestiegenen Flüchtlingszustroms die Anforderungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu gewährleisten. Bezüglich des Einwandes, dass sein Bruder und seine Onkel in Deutschland lebten, sei auszuführen, dass es sich nach Art. 2 g) Dublin III-VO bei den genannten Verwandten nicht um Familienangehörige im Sinne der Dublin III-VO handle. Das vorgelegte Attest enthalte weder eine Aussage zur Reisefähigkeit des Klägers noch zu den Behandlungsmöglichkeiten dieser Erkrankungen in Bulgarien. Dem Bundesamt lägen auch keine Informationen vor, aus denen sich ergäbe, dass die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen in Bulgarien nicht behandelt werden könnten. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland materiell nicht geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Bundesamt müsse des Weiteren das Einreiseverbot gemäß 75 Ziff. 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG gemäß 11 Abs. 2 AufenthG befristen. Die Frist sei nach Monaten zu bemessen, individuell festzulegen und beginne am Tag der Abschiebung. Dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, sich zur Länge der Frist zu äußern. Dabei habe er keine Gründe vorgetragen. Gründe für eine weitere Reduzierung der Frist nach 11 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zu seinen Gunsten berücksichtigt hätten werden können.
3 Hiergegen hat der Kläger mit Telefax seines Bevollmächtigten vom... Februar 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragt, 1. den Bescheid vom 27. Januar 2016 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien rechtswidrig sei. In Bulgarien bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens. Der Kläger habe bislang in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt. Er sei von den dortigen Behörden lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Beklagte berücksichtige bei ihrer Entscheidung nicht die aktuellen Entwicklungen aus der jüngsten Zeit. Nach den gegenwärtigen Entwicklungen massiver Flüchtlingsströme in die westlichen EU-Staaten sei der von der Beklagten zitierte Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 schon überholt. Bereits aus einem aktuelleren Bericht vom 23. Mai 2014 gehe hervor, dass Flüchtlinge in Bulgarien misshandelt, erniedrigt und im Stich gelassen worden seien. Seit neuestem baue Bulgarien sogar an einem Stacheldrahtzaun gegen Flüchtlinge und lasse Soldaten gegen die aus Griechenland kommenden Flüchtlinge aufmarschieren. Des Weiteren ignoriere die Beklagte, dass zahlreiche deutsche Verwaltungsgerichte in der letzten Zeit Ab- bzw. Zurückschiebungen nach Bulgarien, unter anderem wegen des Vorliegens systemischer Mängel abgelehnt hätten. Da eine Abschiebung nach Bulgarien aus humanitären Aspekten nicht mehr möglich sei, müsse die Beklagte daher ihren Selbsteintritt erklären. Ein gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2016 (Az.: M 12 S ) abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. März 2016 und dem Bundesamt am 10. März 2016 zugestellt. Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 16. Februar 2016 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 26. April 2016 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Telefax vom 14. April 2016 teilte das Landratsamt... mit, dass der Kläger am 13. April 2016 ins Kirchenasyl aufgenommen wurde. In der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2016 hat der Klägerbevollmächtige den Klageantrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom... Februar 2016 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren als auch in dem Verfahren M 12 S und die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2016 entschieden werden, obwohl für die Beklagte kein Vertreter erschienen ist. Die Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 21. April 2016 form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen und in den Ladungsanschreiben vom 14. April 2016 darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann ( 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Regierung von Oberbayern, die sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, hat in den generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 darum gebeten, ihr ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden, und damit auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung verzichtet. 1. Soweit die Klage hinsichtlich des unter Ziffer 2 in der Klageschrift vom 12. Februar 2016 gestellten Antrags, die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen, zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
4 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers vom 3. Juli 2015 in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Januar 2016 zu Recht als unzulässig abgelehnt Gemäß 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesamt kann in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gemäß 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im Fall des Klägers ist Bulgarien aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union i. S. v. 27a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das am 3. Juli 2015 gestellte Schutzgesuch des Klägers. Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist vorliegend Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Ausweislich des bei einer EURODAC- Abfrage für den Kläger erzielten Treffers mit der Kennzeichnung BG2 wurde dieser in Bulgarien bei dem illegalen Überschreiten der Grenze auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen bulgarischen Kontrollbehörden aufgegriffen (vgl. Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 (EURODAC-VO)). Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten unzutreffend sind, bestehen nicht. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 10. August 2015 bestätigt, dass er im Mai 2015 ohne gültiges Grenzübertrittspapier nach Bulgarien eingereist ist und ihm dort Fingerabdrücke abgenommen wurden. Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III- VO erloschen, da zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung im Mai 2015 der illegale Grenzübertritt noch nicht länger als zwölf Monate zurücklag (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Damit ist vorliegend Bulgarien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, unabhängig davon, ob der Kläger dort einen Asylantrag gestellt hat Die gegenüber Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangigen Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 9, 10 und 11 Dublin III-VO kommen im Fall des Klägers nicht zur Anwendung. Diese beinhalten besondere Zuständigkeitsregelungen, die dem Schutz der familiären Beziehungen zwischen minderjährigen Kindern, ihren Eltern und Geschwistern dienen. Nach der bindenden Definition in Art. 2 g) Dublin III-VO fallen jedoch weder seine Onkel noch sein erwachsener Bruder unter den Begriff des Familienangehörigen Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Insbesondere ergibt sich auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO keine Zuständigkeit der Beklagten. Denn die dort geregelte sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO erst mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung über den auf 34a Abs. 2 AsylG i. V. m. 80 Abs. 5 VwGO gestützten Eilantrag zu laufen (vgl. VG Ansbach, U. v AN 14 K juris Rn. 18; Sächs. OVG, B. v B
5 259/15.A - juris; VG Aachen, U. v K 2553/14.A - juris; Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, Kommentar, Stand: , Art. 29 Anm. K4 und K7 ). Hiervon ausgehend ist die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen und die Zuständigkeit Bulgariens nicht nach Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO entfallen Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 UnterAbs. 2 Dublin III- VO begründen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger einer Überstellung nach Bulgarien auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Bulgarien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO). Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v C-411/10 und C-493/10 - juris). Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, U. v , a. a. O., juris Rn. 80). Die diesem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v , a. a. O.) bzw. dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) zugrundeliegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v , a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVwerG, B. v B juris Rn. 5 f. m. w.n.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v A 11 S 1721/13 - juris). Angesichts der grundlegenden Veränderungen im Laufe des Jahres 2014 bestehen in Bezug auf Bulgarien nach aktuellem Kenntnisstand keine durchgreifenden Bedenken, dass dem Kläger im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v a B juris) und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (U. v A 11 S 1778/14 - juris) geht das erkennende Gericht auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern (vgl. UNHCR, UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria vom abrufbar unter: UNHCR, Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien vom April abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des Bundesamtes; amnesty international, Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue vom abrufbar unter: amnesty international, Amnesty report 2015 Bulgarien - abrufbar unter: European Asylum
6 Support Office (EASO), Special Support Plan to Bulgaria vom abrufbar unter: Pro Asyl, Presseerklärung vom : Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien - abrufbar unter: _menschenrechtsverletzungen_an_fluechtlingen_in_bulgarien; Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien vom April abrufbar unter: _re_web_end.pdf; Asylum Information Database (aida), Country Report Bulgaria, Stand: abrufbar unter: European Council on Refugees and Exiles (ECRE), ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation vom abrufbar unter: loads/downloads/873.html; Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg und das VG Aachen vom und abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des Bundesamtes) davon aus, dass in Bulgarien derzeit ein ausreichendes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens gegeben ist. Zwar war die Situation Asylsuchender in Bulgarien nach einem Anstieg der Asylanträge zu Beginn des Jahres 2014 teilweise heftiger Kritik ausgesetzt. So ging der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) im Januar 2014 davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestünden und plädierte dafür, Abschiebungen nach Bulgarien zunächst auszusetzen (vgl. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria vom ). Dieser Einschätzung schlossen sich amnesty international (vgl. Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue vom ), European Council on Refugees and Exiles (vgl. ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation vom ) und Pro Asyl (vgl. Presseerklärung vom : Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien ) an. Auch in der vom Prozessbevollmächtigten vorgelegten Stellungnahme von Pro Asyl vom 30. Mai 2014 wird auf die von UNHCR Anfang 2014 festgestellten Mängel im bulgarischen Asylsystem Bezug genommen und eine Aussetzung von Dublin- Überstellungen nach Bulgarien gefordert. In seiner aktualisierten Bestandaufnahme vom April 2014 ( Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, Seite 2 und 17) hält UNHCR ungeachtet fortbestehender ernsthafter Mängel einen generellen Aufschub aller Dublin- Überstellungen nach Bulgarien jedoch nicht länger für gerechtfertigt, sondern empfiehlt nur bei Personen mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzwürdigkeit von einer Überstellung abzusehen. Dem Bericht vom April 2014 zufolge haben sich die Aufnahmebedingungen im Vergleich zur Situation im Dezember 2013, die der Stellungnahme vom 2. Januar 2014 zugrunde lag, erheblich verbessert (vgl. auch VGH BW, U. v A 11 S 1778/14 - Rn. 49). Auch amnesty international sieht im Jahresbericht 2015 ( Amnesty report 2015, Bulgarien ) trotz weiterhin erhobener Kritik insbesondere an der mangelhaften Integration anerkannten Asylbewerber davon ab, ein Rücküberstellungsverbot zu fordern. Nach aktueller Erkenntnislage sind die in der Vergangenheit festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes zwar nicht gänzlich ausgeräumt; allerdings sind weitgehende positive Veränderungen erkennbar, die der Annahme durchgreifender Mängel des bulgarischen Asylsystems entgegenstehen. So sind die Kapazitäten aufgrund einer technischen und personellen Aufrüstung als auch einer gezielten Ausbildung neuer Kräfte signifikant gestiegen. Damit ist mittlerweile sowohl eine ordnungsgemäße Registrierung einschließlich der notwendigen Information der Asylbewerber über den Zugang zum Verfahren gewährleistet als auch eine regelgerechte Durchführung der Asylverfahren. Die eingereisten Flüchtlinge können bei der Registrierung mit der ersten Befragung ihr Asylbegehren vorbringen; sie haben Zugang zu Dolmetschern. Haft ist für Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Der Zugang zu regionalen Gerichten ist eröffnet (vgl. BayVGH, B. v a B juris Rn. 41 m. w. N.). Auch im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien ist derzeit nicht von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auszugehen. Die früher
7 bestehenden Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen sind in baulicher wie auch in personeller Hinsicht im Wesentlichen behoben worden. Bereits im Februar 2014 hat das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO) die Aufnahmezentren im Wesentlichen in einem vernünftigen Zustand vorgefunden. Die Unterkünfte wurden renoviert und die Sanitärbereiche erneuert. Nachdem UNHCR im April 2014 noch berichtet hatte, dass in zwei von sieben Zentren ungeeignete Rahmenbedingungen vorhanden seien, und aida im April 2014 sowie die Bundesregierung im Mai 2014 von einer Aufnahmekapazität von ca Plätzen bei einer Belegungsrate von 82% ausgegangen waren, stellte EASO im Dezember 2014 fest, dass die Kapazitäten signifikant auf nunmehr 6000 Plätze angestiegen und die dortigen Lebensbedingungen deutlich verbessert worden seien. Die Verpflegung sei mit entsprechenden neuen Küchen und Personal mit täglich zwei warmen Mahlzeiten sichergestellt; in vier Zentren gebe es Gemeinschaftsküchen. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingearbeitet worden. Zum Lebensunterhalt werde eine monatliche Grundsicherung ausbezahlt. Da jeder Asylantragsteller krankenversichert wird und eine kostenlose medizinische Behandlung im gleichen Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger erhält, ist die medizinische Versorgung ebenfalls gewährleistet (vgl. BayVGH, B. v a B juris Rn. 41 m. w. N.). Die Verbesserung der Aufnahmebedingungen wird auch in aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 30. November 2015 und an das VG Aachen vom 27. Januar 2016 bestätigt. Aus den beiden Stellungnahmen geht hervor, dass die Kapazitäten in den bulgarischen Aufnahmezentren trotz eines Wiederanstiegs der Asylbewerberzahlen gegenwärtig ausreichend sind, um alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden unterzubringen. Mit Stand 23. September 2015 befanden sich laut UNHCR Flüchtlinge in sechs Aufnahmezentren. Die Belegungsrate lag bei 50% (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2015). Mit Stand 24. Dezember 2015 befanden sich nach Angaben von UNHCR 612 Flüchtlinge in sechs Aufnahmezentren, die insgesamt eine Kapazität von Plätzen aufweisen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016). Nach dem Eindruck des Auswärtigen Amtes hat sich die Situation in den Aufnahmezentren immer weiter verbessert und ist als insgesamt akzeptabel zu bewerten. Die EU habe beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen, auch die Öffnung weiterer Flüchtlingszentren sei geplant. Die Verpflegung der Flüchtlinge ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes derzeit gesichert. Die medizinische Grundversorgung Asylsuchender ist in allen Aufnahmezentren ebenfalls gewährleistet. Jedoch könnten Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen nicht immer angemessen versorgt werden. Dies betreffe in Bulgarien jedoch nicht nur Schutzsuchende, sondern auch einen Großteil der Allgemeinbevölkerung. Eine ausreichende Zahl von Dolmetschern sei vorhanden. Fehlendes Personal, auch in der Verwaltung, werde derzeit eingestellt. Hinsichtlich der Situation von Dublin-Rückkehrer lässt sich dem aktuellen aida-länderbericht zu Bulgarien (Stand: , S. 27 ff.) entnehmen, dass derzeit keine prinzipiellen Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer anzunehmen sind. Ihnen wird grundsätzlich ein ausreichender Zugang zum Asylverfahren gewährt. Dublin-Rückkehrer erhalten die gleichen Rechte wie andere Antragsteller im Erstverfahren, d. h. sie werden im Anschluss an die Rückkehr üblicherweise in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Nur solche im Dublin-Verfahren überstellte Personen, deren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist und die keinen Folgeantrag stellen, können in einer Haftanstalt festgehalten werden, aus der heraus dann die Abschiebung durchgeführt wird (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27. Januar 2016). Im Zeitraum von 1. Januar bis zum 30. Oktober 2014 betraf dies nur 7 von 143 Dublin-Rückkehrern (vgl. VG München, B. v M 24 S m. w. N.). Die Möglichkeit, dass Asylbewerber nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs in Abschiebungshaft genommen werden, stellt für sich genommen ebenfalls noch keinen systemischen Mangel des bulgarischen Asylsystems dar. Denn mit einer Anordnung von Abschiebungshaft wird das zulässige Ziel verfolgt, den Zugriff auf einen Ausländer sicherzustellen, dessen Abschiebung ohne Inhaftnahme ansonsten erschwert oder gar vereitelt würde. Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Buchst. f EMRK lässt ausdrücklich zu, dass die Freiheit einer Person beschränkt wird, wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder
8 Auslieferungsverfahren im Gange ist (vgl. VG Düsseldorf, B. v L 1607/15.A - juris Rn ; VG Minden, U. v K 1660/14.A - juris Rn ). Auch der Umstand, dass sich die Situation in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet für sich keinen systemischen Mangel. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, U. v /09 - juris Rn. 249); auch reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v /10 - juris). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Ansbach, U. v AN 14 K juris Rn. 31; VG Düsseldorf, B. v L 660/13.A - juris Rn. 43 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v A 134/15.A). Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. VG Magdeburg, U. v A 58/15 MD). Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, U. v A 58/15 MD). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Bericht von Pro Asyl Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien vom April Soweit darin ein Überstellungsstopp gefordert wird, beruht dies auf Berichten von Einzelschicksalen aus den Jahren 2012 bis Anfang Die dort geschilderten Zustände sind jedoch aufgrund der neueren Entwicklungen überholt. Zudem lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass systemische Schwachstellen vorlägen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten. Die Bulgarien vorgeworfenen Verstöße gegen das Refoulement-Verbot durch Zurückschiebungen an der bulgarischtürkischen Grenze (vgl. Seite 27 f. des Berichts) - die auch in den beiden vom Antragsbevollmächtigten vorgelegten Zeitungsartikeln vom 19. Juni 2015 und 22. August 2015 thematisiert werden - betreffen den Antragsteller nicht, weil dieser sich bereits auf Unionsgebiet befindet. Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien in Bezug auf Dublin-Rückkehrer gegen das Refoulement-Verbot verstößt, lassen sich weder dem Bericht von Pro Asyl noch den vorgelegten Zeitungsartikeln entnehmen. Soweit sich der Bericht des Weiteren mit den Problemen befasst, denen sich Inhaber eines Aufenthaltstitels ausgesetzt sehen, handelt es sich hierbei aber nicht um Probleme während des Asylverfahrens, sondern - da insoweit den Quellen zufolge kein Unterschied zu bulgarischen Staatsbürgern besteht - um die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien und eine allgemeine soziale Problematik. Ein hinreichendes Indiz für systemische Schwachstellen im Asylverfahren wird dadurch nicht begründet. Bei einer Gesamtwürdigung der dargestellten Erkenntnisse geht das Gericht im Ergebnis daher davon aus, dass die noch bestehenden Defizite jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Soweit die Bedingungen in einzelnen Aufnahmeeinrichtungen noch verbesserungswürdig sind, ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Missstände, die in bestimmten Aufnahmeeinrichtungen auftreten, das Asyl- und Aufnahmesystem nicht insgesamt tangieren. Auch im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Klägers ergeben sich keine Gründe, die ausnahmsweise zur Annahme einer individuellen Gefahr für ihn führen könnten, in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Zwar ergibt sich aus dem vorgelegten Attest Frau Dr. med...., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 26. November 2015, dass der Kläger an Diabetes Mellitus Typ 2 sowie an arterieller Hypertonie erkrankt ist. Aus Sicht der behandelnden Ärztin wird deshalb eine regelmäßige Behandlung als notwendig erachtet. Nach bestehender Auskunftslage ist jedoch davon auszugehen, dass dem Kläger auch in Bulgarien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur
9 Verfügung stehen. Für Asylbewerber ist in Bulgarien nach Auskunft des Auswärtigen Amtes eine ausreichende medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom und das VG Aachen vom ). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Behandlung von Diabetes und Bluthochdruck im Rahmen der auch in Bulgarien verfügbaren medizinischen Grundversorgung nicht möglich sein sollte. Asylsuchende haben den gleichen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge wie bulgarische Staatsangehörige (vgl. hierzu: aida- Länderbericht zu Bulgarien, Seite 51). Die im Zusammenhang mit dem bulgarischen Gesundheitssystem bestehenden Schwierigkeiten betreffen Asylbewerber sowie bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen. Asylsuchende müssen sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte (vgl. VG Köln, U. v K 799/15.A - juris Rn. 37) Des Weiteren kann der Kläger auch keine Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung, die eine Zuständigkeitsübernahme in Fällen ermöglicht, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist die im weiten Ermessen der Beklagten stehende Entscheidung, von ihrem Selbsteintrittsrecht im Fall des Klägers keinen Gebrauch zu machen, hier rechtlich nicht zu beanstanden. Es erscheint nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte hier die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die vom Kläger vorgetragenen Erkrankungen an Diabetes und Bluthochdruck als nicht hinreichende besondere humanitäre Gründe zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts ansieht. Allein die Existenz erwachsender Geschwister begründet keine besonderen humanitären Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts maßgeblich zu berücksichtigen wären. Ebenso wenig begründet eine - auch schwere - Erkrankung einen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Wege der Ermessensreduzierung auf Null, wenn diese regelmäßig auch im zuständigen Mitgliedstaat behandelbar ist (vgl. VG Köln, U. v K 4016/15.A - juris Rn. 49). Vorliegend ist nach bestehender Auskunftslage davon auszugehen, dass dem Kläger Zugang zur bulgarischen Gesundheitsfürsorge gewährt wird und die Behandlung von Diabetes und Bluthochdruck im Rahmen der medizinischen Grundversorgung möglich ist (s.o.). Darüber hinaus begründen die Bestimmungen der Dublin III-VO - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz - grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie dienen als innerstaatliche Organisationsvorschriften vielmehr in erster Linie der klaren und praktikablen Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 3 und 16 der Verordnung, OVG R-P, U. v A 10656/13 - juris; VG Düsseldorf, B. v L 2878/14.A - juris). Allenfalls in Fällen, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit nach der Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, käme möglicherweise ein subjektives Recht des Drittstaatsangehörigen auf Durchsetzung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Betracht (Filzwieser/Sprung, a. a. O., K2 und K3 zu Art. 17). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Nach alledem erweist sich die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids daher als rechtmäßig Auch die in Nummer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids auf Grundlage von 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnete Abschiebung nach Bulgarien ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien bestehen keine Bedenken. Die bulgarischen Behörden haben der Rückführung des Klägers mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 ausdrücklich zugestimmt. Ein der Abschiebung nach Bulgarien entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß 34 Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Beklagten auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu
10 berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B. v BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 ff. - juris Rn. 11 f.; OVG NRW, B. v B 1060/11 - juris Rn. 4), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus dem vorgelegten Attest vom 26. November 2015 keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht transportfähig ist oder sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert Die im Bescheid vom 27. Januar 2016 unter Nummer 3 gemäß 11 AufenthG ausgesprochene Befristung des Einreis- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate ist nach Maßgabe des 114 VwGO ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Länge der Frist wird gemäß 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden, wobei die Befristung im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten darf. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind hier nicht zu erkennen. Die von der Beklagten festgesetzte Frist hält sich im unteren Bereich der zulässigen Befristungsdauer. Gründe für einen noch kürzeren Befristungszeitraum sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß 83b AsylG gerichtskostenfrei. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.
Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S
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