Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien

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1 VG München, Beschluss v M 9 S Titel: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien Normenketten: AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 7 S. 1, 60a Abs. 2c S. 1 Leitsätze: 1 Asylbewerber laufen in Italien nicht Gefahr, aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (ebenso BayVGH BeckRS 2014, 52068, OVG NRW BeckRS 2016, 49118, BeckRS 2016, 48798, BeckRS 2016, 47662, NdsOVG BeckRS 2015, 47840). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2 Alle, auch irregulär anwesende Personen und Rückkehrer, haben in Italien ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall, auch ohne Selbstbehalt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3 Reiseunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn und solange der Betroffene wegen seiner Erkrankung transportunfähig ist, dh sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn); zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Betroffenen bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Italien, Diabetes mellitus Typ II, Dublin-Verfahren, systemische Mängel, Abschiebungsanordnung, Erkrankung, medizinische Versorgung, Reiseunfähigkeit Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die nach eigenen Angaben am 1970 geborene Antragstellerin (Bl. 3 d. Behördenakts - i.f.: BA -) reiste nach eigener Aussage am 29. Februar 2016 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein (Bl. 26 d. BA). Sie beantragte am 2. Mai 2016 Asyl (Bl. 3 d. BA). Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige Sierra Leones bzw. Nigerias (Bl. 3 bzw. Bl. 63 d. BA). 2

2 Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 vom 2. Mai 2016 (Bl. 37 d. BA) wurde am 24. Juni 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet (Bl. 40ff. d. BA); eine Zugangsbestätigung liegt vor (Bl. 46ff. des BA). Die italienischen Behörden haben bis dato nicht geantwortet. 3 Mit Bescheid vom September 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das Verbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. 4 Wegen des Bescheidinhalts wird auf diesen Bezug genommen, 77 Abs. 2 AsylG. 5 Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat am 4. Oktober 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben. Vorliegend beantragt er, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Oktober 2016 gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen. 6 Die Antragstellerin leide an Diabetes mellitus Typ 2 und Bluthochdruck sowie Übergewicht. Sie sei deswegen bereits in stationärer Behandlung gewesen. Eine Behandlung könne nicht in Italien erfolgen. Die Asylbewerber würden dort sich selbst überlassen und seien in der Regel obdachlos. Eine entsprechende Ernährung finde nicht statt. Bei einer Rückführung der Antragstellerin bestehe Lebensgefahr, weil die ausreichende Versorgung mit Medikamenten und gesunder Ernährung nicht sichergestellt sei. Zum Beweis werde die Einholung einer aktuellen Auskunft von Pro-Asyl und Caritas International über den aktuellen Versorgungszustand von Rückführungsflüchtlingen in Italien und deren tatsächliche Gesundheitsversorgung beantragt. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte. II. 8 Der Antrag hat keinen Erfolg. 9 Er ist zulässig - der Bescheid wurde zwar bereits am 24. September 2016 zugestellt, die Antragsfrist des 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG lief aber wegen des Feiertags am 3. Oktober 2016 erst am 4. Oktober aus, 222 Abs. 2 ZPO -, aber unbegründet. 10 Nach 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu. 11 An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt zutreffend auf 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

3 12 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 13 Nach 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat u.a. aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, v.a. nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (i.f.: Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Italien ist hier für die Prüfung zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO. Die italienischen Behörden haben auf das Wiederaufnahmegesuch vom 24. Juni 2016 innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO nicht geantwortet; damit ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO. 14 Die Überstellung an Italien ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Auch Rückkehrer erhalten eine Unterkunft, medizinische Behandlung und sonstige Versorgung. Sofern sie einen Asylantrag stellen, wird ein Asylverfahren durchgeführt. Zusätzliche Aufnahmezentren sind geschaffen worden. Aktuelle Erkenntnisse diesbezüglich liegen den neueren Entscheidungen zugrunde (VG München, B.v M 9 S juris m.w.n.; BayVGH, U.v a B juris; OVG NW, U.v A 1896/14.A - juris; U.v A 2448/15.A - juris; B.v A 1624/16.A - juris; NdsOVG, U.v LB 248/14 - juris). Probleme bei der Unterbringung in der zweiten Jahreshälfte 2015 rechtfertigen keine andere Einschätzung, da diesbezügliche Schwierigkeiten nicht nur in Italien, sondern in weiten Teilen Europas bestanden. Im Hinblick auf die vorgetragene Erkrankung der Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass alle Asylbewerber in Italien kostenfreien Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem haben (OVG NW, U.v A 2448/15.A - juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, in der Gerichtsbibliothek, Dublin-Sammlung: Erkenntnismittel Italien, oder über MILO einsehbar). Alle, auch irregulär anwesende Personen und Rückkehrer, haben ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall, auch ohne Selbstbehalt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016: Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, in der Gerichtsbibliothek, Dublin-Sammlung: Erkenntnismittel Italien, oder über Asylfact einsehbar). Das sog. ticket - der Selbstbehalt - muss darüber hinaus auch langfristig nicht bezahlt werden, solange eine nicht erwerbstätige Person bspw. in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht ist oder eine sog. STP-Karte besitzt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.o.). Zugang zu einem Hausarzt und zu weiteren medizinischen Leistungen erhält man über eine Gesundheitskarte, die man ohne Weiteres über eine Registrierung bei den lokalen Institutionen erlangt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.o.). Aus diesen Gründen bestand für die Antragsgegnerin auch im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung von Dublin-Rückkehrern keine Veranlassung, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. 15 Dem schriftsätzlichen Antrag auf Einholung einer aktuellen Auskunft von Pro Asyl und Caritas International war nach alledem nicht weiter nachzugehen. Im auf eine lediglich summarische Prüfung der Sachlage angelegten und grundsätzlich auf die Verwertung präsenter, d.h. von den Beteiligten beigebrachter, ohne förmliche Beweiserhebung gewonnener und lediglich glaubhaft gemachter ( 294 ZPO) Beweismittel ausgerichteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren steht eine förmliche Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts (BeckOK VwGO, Stand: 40. Ed , VwGO 86 Rn. 12). Das Gericht sieht hinsichtlich des bereits in formeller Hinsicht nicht als Beweisantrag formulierten Begehrs angesichts der ihm vorliegenden umfangreichen und aktuellen Erkenntnismittel von der Anforderung einer entsprechenden Auskunft ab. Dies umso mehr, als es nicht das das eine richtige bzw. überzeugende Erkenntnismittel

4 geben kann, sondern stets ein breites Spektrum zu berücksichtigen ist (VG München, B.v M 9 S noch unveröffentlicht). 16 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG, oder ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (BayVGH, B.v CE juris) wurden nicht belegt. 17 Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (BayVGH, B.v C juris mit Bezug auf BVerwG, U.v C juris). 18 Nach Obenstehendem ist Letzteres im Falle der Antragstellerin ausgeschlossen, da sie Zugang zu entsprechenden Medikamenten erhalten wird. Auch im Übrigen ist für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nichts ersichtlich. Das vorgelegte Attest vom 17. Oktober 2016 (Bl. 10 d. GA), wonach die Antragstellerin an Diabetes mellitus Typ II leidet und wegen erhöhten Blutdrucks behandelt wird, ändert hieran nichts. Das Attest enthält nur die Aussage, dass die Erkrankungen durch regelmäßige Kontrollen und mit der gegenwärtigen Medikation gut eingestellt sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Weiterbehandlung unter diesen Vorzeichen nicht auch in Italien erfolgen kann, solange die Antragstellerin dort die genannten Medikamente weiter einnimmt (dazu, dass nach dem Attest nicht abschließend geklärt erscheint, ob eine medikamentöse Behandlung überhaupt notwendig ist, siehe unten). Dass der Zugang zu diesen Medikamenten nicht möglich sein sollte, wurde vonseiten der Antragstellerin oder ihres Bevollmächtigten nicht vorgetragen, geschweige denn belegt. Eine entsprechende Gesundheitsversorgung ist nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln ohne Weiteres möglich; dazu wird auf obenstehende Ausführungen verwiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nach eigener Aussage (Bl. 26 d. BA) bereits ca. 14 Jahre in Italien gelebt hat. Dies spricht dafür, dass sie die Gepflogenheiten des Aufnahmestaates und ihre Rechte in Bezug auf das Gesundheitssystem kennt bzw. diese bei den zuständigen Stellen wird durchsetzen können. Weiter ist es nach 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist; d.h. auch etwaige im Vergleich bestehende Schwächen des Gesundheitssystems in Italien verhelfen dem Antrag nicht zum Erfolg, solange eine ausreichende medizinische Versorgung, wie vorliegend, sichergestellt ist. 19 Auch das Fazit des Attests führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Es schließt damit, dass bei einer Abschiebung nach Italien, wo rückgeführte Asylbewerber meist sich selbst überlassen seien, eine erhebliche Verschlechterung der Diabetes- und Blutdruckerkrankung bis hin zur unmittelbaren Lebensgefahr drohe. 20 Damit ist keine Reiseunfähigkeit belegt. Reiseunfähigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung (z.b. BayVGH, B.v CE juris) nur dann vor, wenn und solange der Betroffene wegen seiner Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen

5 Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn); zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Betroffenen bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). 21 Beides ist durch das Attest nicht ansatzweise belegt. Das halbseitige Attest genügt bereits nicht den Anforderungen, die 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG an eine Widerlegung der Vermutung des 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, mithin an eine ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage 2016, 60 Rn. N 2 f.), stellt. Die Kriterien des 60 Abs. 2c Satz 3 AufenthG können mangels Einschränkung auch im Rahmen der Überprüfung eines Bescheids nach Dublin III-VO herangezogen werden (VG München, B.v M 1 S juris; B.v M 6 S juris); sie gelten weiter nur insbesondere für schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkrankungen psychischer Art (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/7538, S. 18f.) und sind damit auch für Beurteilungen sonstiger Krankheitszustände ergiebig (vgl. z.b. VG München, B.v M 5 S juris für abdominelle Beschwerden). Die ärztlichen Feststellungen beruhen, soweit ersichtlich, nur auf einem Bericht der Antragstellerin; dass eine eigene Untersuchung seitens des behandelnden Arztes erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Als fachliche Beurteilung findet sich weiter nur die Behauptung, dass die Besserung der Blutzuckerwerte sicherlich auf die regelmäßige ärztliche Krankheitsüberwachung zurückzuführen sei. Damit geht das Attest diesbezüglich nicht über Mutmaßungen hinaus und zeigt bspw. nicht den Schweregrad der Erkrankung auf. Weiter bleibt unklar, ob die Medikation überhaupt notwendig ist oder ob die Verbesserungen nicht auch auf einen positiven Lebenswandel der Antragstellerin zurückgeführt werden könnten: Nach http: (abgerufen am 14. Februar 2017, 10:50 Uhr) kann Typ-2-Diabetes, im Gegensatz zum Typ-1-Diabetes, anfangs meist durch eine Umstellung des Lebensstils behandelt werden, die sich günstig auf die Insulinresistenz auswirkt; dazu gehören viel Bewegung, gesunde Ernährung und gegebenenfalls Abnehmen. Demnach lebten weiter allein in Deutschland vermutlich bis zu vier Millionen Menschen, deren Diabetes - dieses Typs - noch nicht diagnostiziert wurde. Dementsprechend ist die Besserung vorliegend dem Attest zufolge zumindest auch auf die notwendige gesunde Ernährung zurückzuführen. Ein Attest, dem weiter nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose bzw. Einschätzung kommt, dass sich der Zustand des Betroffenen durch eine Abschiebung erheblich verschlechtert, und das auch nichts darüber aussagt, welche Tatsachen dieser Prognose zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (BayVGH, B.v , a.a.o.; B.v CE juris). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/7538, S. 19, wäre bspw. eine Aussage dazu erforderlich, welche hinreichend konkreten Gründe eine Reise im KFZ oder im Flugzeug nicht ohne Weiteres zulassen. Dass eine derartige Prognose bei der Antragstellerin anzunehmen wäre, ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie nach ihrem dreitägigen stationären Aufenthalt im Juli 2016, den sie (nur) wegen Kopfschmerzen angetreten hatte, in gutem Allgemeinzustand entlassen wurde (Bl. 57 d. BA), worauf der Bescheid zu Recht hinweist. 22 Bei alledem wird lediglich ergänzend festgehalten, dass vorliegend eine Abschiebung in ein innereuropäisches Land in Rede steht, wo allgemein von hohen medizinischen Versorgungsstandards ausgegangen werden kann. Auch der Rückführungsweg ist kurz und stellt keine großen Belastungen an den Betroffenen. 23 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 24 Der Beschluss ist unanfechtbar, 80 AsylG.

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