Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

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1 Az. RN 4 K Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** bevollmächtigt: ***** gegen - Kläger - Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Rothenburger Str. 29, Zirndorf - Beklagte - beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Landshut Asyl und Ausreise wegen erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hiltl als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Mai 2015 folgendes am 20. Mai 2015 U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2 - 2 - T a t b e s t a n d : Mit der Klage will der Kläger erreichen, dass sein Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wird. Am 27. Januar 2015 stellte der Kläger einen Asylantrag. Er gab dabei an, ein im Jahre 1992 geborener, lediger syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit zu sein. Eine Abfrage, welche die Bundespolizei nach dem Aufgreifen des Klägers in dem Zug von Freilassing nach Rosenheim in Höhe Prien am Chiemsee, am 20. Januar 2015 durchführte, erbrachte einen Eurodac-Treffer (HU ). Bei seinem persönlichen Gespräch am 27. Januar 2015 äußerte der Kläger u.a., er wolle hier bleiben. Er leide unter Depressionen. Er habe hier Menschenrechte und Familie. Er sei bereits in Österreich angewiesen worden, das Land zu verlassen und habe einen negativen Bescheid erhalten. Nach Verlassen seines Heimatlandes habe er sich 15 Tage im Libanon, drei Monate in der Türkei, 15 Tage in Griechenland, eineinhalb Monate in Mazedonien und in Serbien, einen Tag in Ungarn und vom 3. November 2014 bis zum 18. Januar 2015 in Österreich aufgehalten. Das Bundesamt sandte am 18. Februar 2015 das Wiederaufnahmeersuchen nach Ungarn. Ungarn stimmte am 28. Februar 2015 der Wiederaufnahme zu (Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO), weil der Kläger dort am 11. November 2014 einen Asylantrag gestellt hatte, aber bald darauf verschwunden war, was zur Folge hatte, dass sein Asylverfahren beendet wurde. Mit Bescheid vom 5. März 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Gegen diesen am 12. März 2015 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 18. März 2015 Klage erheben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen (RN 4 S ). Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger weitere kontinuierliche Behandlung benötige. Der Kläger habe berichtet, er sei in Ungarn inhaftiert gewesen und nicht behandelt worden.

3 - 3 - Vorgelegt wurde ein Brief des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Medizin W***** aus D***** vom 10. Februar An diesem Tag war der Kläger dort untersucht worden. Die Diagnose lautet: V.a. mediane Halszyste, differenzialdiagnostisch Lymphadenitis im submentalöen Bereich. Er schlägt vor, eine antiphlogistische Therapie zu versuchen. Eine Antibiose sei nicht erforderlich. Bei ausbleibender Rückbildungstendenz bzw. Größenprogredienz der Veränderung ggf. Exstirpation unter Annahme einer medianen Halszyste mit gleichzeitiger Resektion des medianen Zungenbeinanteils. Am 30. April 2015 gingen Kopien von Lichtbildern bei Gericht ein, die der Kläger in der Haft in Ungarn gefertigt haben will. Am 13. Mai 2015 ließ der Kläger dann einen psychodiagnostischen Befund der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie, Ambulanz des Regionalinstituts Sachsen, Diplom- Psychologe, Psychotherapeut i.a. Dr. J*****, vom 6. Mai 2015 vorlegen. Unter Berufung auf diesen Befund wird ergänzend vorgetragen, dass der Kläger sich seit Anfang April in einer ambulanten Psychotherapie befinde. Es sei eine depressive Störung (mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome), eine posttraumatische Belastungsstörung und der Verdacht auf eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Bei einer Abschiebung nach Ungarn würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer auch lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen. Der Kläger sei nicht reisefähig. In der mündlichen Verhandlung wurde eine korrigierte Fassung des Befunds vorgelegt. Am 19. Mai 2015 ließ der Kläger mitteilen, dass er sich im Kirchenasyl befinde (Kirchengemeinde E*****, G*****, S*****str. #, ***** L*****). Der Kläger beantragt: Der Bescheid vom 5. März 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Rechtsstreit wurde am 20. April 2015 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

4 - 4 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Asylverfahren unzulässig ist, und die Abschiebung angeordnet wird. Eine Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft etc. ist insofern unzulässig, da mit der Aufhebung des Bescheids die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist, ein Asylverfahren durchzuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.b. BayVGH vom 28. Februar 2014, 13a B , juris, Rz 22; VG Regensburg vom 29. April 2014, RO 4 K , juris, Rz 25 f.). Die Klagebefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO) gegen den Bescheid, welcher eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger Adressat desselben ist und zum anderen daraus, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III- VO vorschreibt, dass ein Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung hat. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung erfolgte zu Recht. 1. Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt gemäß den 27 a, 31 Abs. 6 AsylVfG erfolgte zu Recht, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dieser andere Staat ist Ungarn. In Ungarn gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Dublin-III-VO. Diese am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (vgl. Art. 49 Satz 1 Dublin-III-VO) ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl.

5 - 5 - Art. 49 Satz 2, 1. Alt. Dublin-III-VO). Ohne Rücksicht darauf, wann ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gilt die Dublin-III-VO für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 2. Alt. Dublin-III-VO). Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h QRL verweist, - vereinfacht ausgedrückt regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Derartige Anträge hat der Kläger am 11. November 2014 in Ungarn und am 27. Januar 2015 in Deutschland gestellt. a) Der Kläger hat in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Wiederaufnahmepflicht Ungarns bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO. Ungarn hat der Wiederaufnahme des Klägers am 28. Februar 2015 zugestimmt. In Ungarn bestehen derzeit keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO, welche es unmöglich machen würden, den Kläger an Ungarn zu überstellen. In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO in Kraft gesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Bestimmungskriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen. Mit Asylverfahren und Aufnahmebedingungen ist der Gesamtkomplex des Asylsystems in dem Mitgliedstaat gemeint und es genügt, wenn in irgendeinem Bereich dieses Gesamtsystems Mängel auftreten. Das Gesamtsystem umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung

6 - 6 - (vgl. Lübbe, Systemische Mängel in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105, 108). Unerlässlich ist aber, dass diese Mängel aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG vom 19. März 2014, 10 B 6/14, juris, Rz 9). Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO nicht an (vgl. BVerwG vom 6. Juni 2014, 10 B 35/14, juris, Rz 6). Eine derartige Gefahr kann derzeit aufgrund von systemischen Schwachstellen in Ungarn nicht festgestellt werden. Das erkennende Gericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 7. April 2014, RO 4 S , juris, Rz 28, das Fehlen systemischer Schwachstellen festgestellt und sich den Ausführungen des VG Würzburg in seiner Entscheidung vom 21. März 2014, W 1 S , Juris, Rz 19 bis 21, des VG Regensburg vom 12. März 2014, RN 5 S , S. 9 des Urteilsabdrucks, des VG Regensburg vom 19. März 2014, RN 3 S , S. 6 des Urteilsabdrucks, und des VG Regensburg vom 20. März 2014, RN 8 S , S. 5 des Urteilsabdrucks, angeschlossen. Das VG Würzburg hatte dargelegt, dass die am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen ungarischen Regelungen zur Inhaftierung den Vorgaben einer im Juli 2013 in Kraft getretenen EU-Richtlinie entsprechen. Für eine Rückkehr zu der in früheren Jahren praktizierten, systematischen und missbräuchlichen Anwendung von Inhaftierungsvorschriften gebe es keine Belege. Diese ergaben sich, wie das VG Regensburg in seiner Entscheidung vom 20. März 2014 betonte, auch nicht aus dem vorläufigen englischsprachigen Bericht der UNHCR-Arbeitsgruppe über den Besuch in Ungarn vom 23. September bis 2. Oktober 2013, und - so das VG Regensburg am 12. März dem Bericht von M1***** B***** und M2***** S*****, den bordermonitoring.eu e.v. und der Förderverein Pro Asyl e.v. im Oktober 2013 unter dem Titel Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012, herausgegeben haben. Nach Einschätzung des VG Regensburg vom 19. März 2014 erfolgten Inhaftierungen lediglich in Einzelfällen. Mehr als eine Einzelfallimpression konnte auch durch den Bericht Marc Speer vom 10. März 2014 von bordermonitoring.eu e.v. nicht belegt werden. Grundrechtswidrige allgemeine Haftbedingungen und ein in der Praxis nahezu nicht bestehender Zugang zu einem fairen Asylverfahren konnten daraus nicht abgeleitet werden.

7 - 7 - Daran hat sich nichts geändert. Das Gericht schließt sich den Ausführungen und den Bewertungen des VG Düsseldorf vom 1. April 2015, 13 L 1031/15.A, juris, Rz 38 bis 106, sowie des VG Gelsenkirchen vom 10. April 2015, 18a L 453/15.A, juris, Rz 26 bis 73, an, welche auf einer Auswertung der in den beiden Entscheidungen benannten Erkenntnisquellen beruhen. Es mag zwar im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn - wie in anderen Ländern auch - in Einzelfällen Verstöße gegen die entsprechenden rechtlichen Vorgaben geben. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass diese systemisch sind. b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ging auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte über, denn sie hat nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sind nicht ersichtlich. c) Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung (vgl. 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Ungarn ist nach wie vor der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, weil die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen ist. Diese Frist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Ungarn. Diese Annahme erfolgte am 28. Februar 2015 und die Frist endet demnach am 28. August II. Die Abschiebungsanordnung nach 34 a AsylVfG erfolgte zu Recht. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ( 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebung des Klägers nach Ungarn ist möglich. 1. Die Ablehnung des Asylantrags nach 27 a AsylVfG bildet die Grundlage für die Abschiebungsanordnung nach 34 a AsylVfG (vgl. BayVGH vom 15. April 2015, 13 a ZB , Rz 5 der Entscheidung).

8 Die Abschiebung des Klägers nach Ungarn kann auch durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre. a) Die Tatsache, dass der Asylantrag nach deutschem Recht (vgl. 13 Abs. 2 AsylVfG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter beinhaltet und damit von seinem Inhalt umfassender ist als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO), steht einer sofortigen Abschiebung nach Ungarn nicht entgegen. Ungarn ist nämlich Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, 26 a Abs. 2 AsylVfG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z.b. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Da Deutschland aber nicht zuständig ist, verbietet 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Für die Entscheidung des Bundesamtes gilt dann 31 AsylVfG (vgl. VG Regensburg vom 29. April 2014, RO 4 K , juris, Rz 38 f.). Der Asylantrag des Klägers vom 27. Januar 2015 beinhaltete auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Über diesen hat das Bundesamt ausweislich des Bescheids vom 5. März 2015 nicht entschieden. Wie dargelegt, schadet diese Nichtentscheidung nicht. Der Kläger darf dennoch nach Ungarn abgeschoben werden. b) Weder der Arztbrief vom 10. Februar 2015 noch der psychodiagnostische Befund vom 6. Mai 2015 vermögen eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit des Klägers oder eine krankheitsbedingte Gefahr im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu belegen.

9 - 9 - Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die diagnostizierten Erkrankungen (Arztbrief) in Ungarn nicht behandelbar wären. Auch dort wird Asylbewerbern medizinische Versorgung zuteil. Soweit der Kläger meint, aus dem Befund vom 6. Mai 2015 seine Reiseunfähigkeit und/oder eine Gefahr im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG herleiten zu können, kann das Gericht dem nicht folgen. Entgegen den üblichen Gepflogenheiten bei medizinischen Unterlagen fehlt dem Befund vom 6. Mai 2015 die Unterschrift des verantwortlichen Verfassers. Auf die Frage, ob ein Psychotherapeut in Ausbildung die nötige fachliche Qualifikation aufweist, muss nicht weiter eingegangen werden, weil dem nicht unterschriebenen Befund bereits deshalb die Eigenschaft als Beweismittel nicht zugesprochen werden kann. Das Gericht sieht deshalb auch davon ab, sich inhaltlich mit dem Befund auseinanderzusetzen. Die Notwendigkeit der Vorlage einer korrigierten Fassung wird ebenfalls nicht weiter kommentiert. c) Ungarn hat der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt. Deshalb kann die Abschiebung nach Ungarn stattfinden. III. Kosten: 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden

10 und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dr. Hiltl Hinweis: Verzeichnis der in dieser Entscheidung möglicherweise verwendeten Abkürzungen für europarechtliche Vorschriften. Dublin-II-VO Dublin-III-VO DB-Dublin-VO-2003 DB-Dublin-VO-2014 Eurodac-VO 2000 DB-Eurodac-VO 2002 Eurodac-VO 2013 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 2, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 39 vom 8. Februar 2014, S. 1 Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 316 vom 15. Dezember 2000, S. 1 Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 62 vom 5. März 2002, S. 1 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung

11 (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), ABl. L Nr. 180 vom 29. Juni 2013, S. 1 GR-Charta AufnahmeRL QRL RückführungsRL VerfahrensRL Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 389 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96 Qualifikationsrichtlinie = Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status der Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L Nr. 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60

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