Rundfunkbeitrag für WG-Zimmer

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1 VG München, Gerichtsbescheid v M 26 K Titel: Rundfunkbeitrag für WG-Zimmer Normenketten: RBStV 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3,, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 4 GG Art. 3 Abs. 1, Art. 70 BayVerf Art. 3 Abs. 1, Art. 101, Art. 112 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1 Leitsätze: 1. Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag greifen nicht durch (Anschluss an BayVerfGH NJW 2014, 3215 = BeckRS 2014, 52739; BVerwG NVwZ 2016, 1081 = BeckRS 2016, 45859). (redaktioneller Leitsatz) 2. Allein durch die Tatsache, dass - ähnlich einer Wohngemeinschaft - nur ein Zimmer zur alleinigen Nutzung in einem größeren Gebäude bewohnt wird, kann die Vermutung des 2 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 RBStV nicht widerlegt werden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, WG-Zimmer Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs gemäß 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - wandte sich der Beklagte am... September 2013,... Oktober 2013,... November 2013 und... Dezember 2013 zunächst mit sog. Mailings an die Klägerin und bat um Auskunft bzgl. der rundfunkbeitragsrelevanten Daten. Auf das Schreiben vom... Dezember 2013 antwortete die Klägerin, dass sie keine eigene Wohnung, sondern lediglich ein Zimmer unter ihrer damaligen Adresse bewohne. Mit Schreiben vom... Februar 2014 bat der Beklagte die Klägerin daraufhin, die Beitragsnummer der Wohnung zu nennen, in welcher das Zimmer liege und für welche bereits ein Beitrag bezahlt werde. Weil die Klägerin darauf nicht antwortete, meldete sie der Beklagte unter der Beitragsnummer... rückwirkend zum... Januar 2013 als beitragspflichtige Wohnungsinhaberin (sog. Wohnungsbeitrag) an. Am... Juni 2014 übersandte der Beklagte der Klägerin eine Zahlungserinnerung und informierte sie über ausstehende Rundfunkbeiträge in Höhe von a... Euro.

2 Mit Schreiben vom... Oktober 2014 wandte sich der (damals) von der Klägerin bevollmächtigte Förderinstitut... e.v. an den Beklagten und teilte mit, dass die Klägerin keine eigene Wohnung habe. Mit Schreiben vom... Oktober 2014 und... Oktober 2014 erläuterte der Beklagte darauf, dass auch ein Zimmer, welches über einen eigenen Eingang verfüge, den Begriff der Wohnung i. S. v. 3 Abs. 1 Satz Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - erfülle. Daher sei die Klägerin als Beitragszahlerin als Inhaberin dieser Wohnung angemeldet worden. Ebenfalls am 1. Oktober 2014 setzte der Beklagte per Festsetzungsbescheid gegenüber der Klägerin für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2014 einen Betrag von b... Euro fest, bestehend aus a... Euro Rundfunkbeiträgen und c... Euro Säumniszuschlag/Kosten. Mit Schreiben vom... Januar 2015 bat der Beklagte den Bevollmächtigen der Klägerin zu konkretisieren, inwiefern es sich bei der von der Klägerin bewohnten Räumlichkeit nicht um eine Wohnung handeln solle. Daraufhin antwortete der Bevollmächtigte für die Kläger mit Schreiben vom... Januar 2015, dass es sich um die Nutzungserlaubnis für jeweils einen kleinen, aber nicht abgeschlossenen Gebäudeteil im überwiegend ungenutzten Gebäude handle, welche in Verbindung mit einer widerruflich erteilten Domizilberechtigung zur Anmeldung als Meldeadresse und dem zugehörigen privaten Postempfang [ ] erteilt wurde. Hierfür sei ebenso wie bei Mitbewohner einer Wohngemeinschaft auf der Grundlage des RBStV keine Gebührenpflicht zu begründen. Mit dem Bevollmächtigten der Klägerin am... Februar 2015 zugestelltem Bescheid vom 9. Februar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch vom 9. Oktober 2014 zurück. Zur Erläuterung führte der Beklagte an, dass der Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 formell wie materiell rechtmäßig sei. Insbesondere sei der seit 1. Januar 2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er sei vereinbar mit höherrangigem Recht. Der Gesetzgeber hätte die erforderliche Regelungskompetenz gehabt, da es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen in Zuständigkeit der Bundesländer liegenden Beitrag handle. Die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich sei bundesweit durch eine Vielzahl von Gerichten bereits bestätigt wurden, so u. a. auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, Entscheidung vom 5. Mai Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris). Die gemäß 2 Abs. 1 RBStV typisierend an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Beitragspflicht sei rechtmäßig; die Klägerin unterfalle den darin normierten Voraussetzungen. Insbesondere liege auch dann eine Wohnung vor, wenn die Bewohner sanitäre Einrichtungen gemeinsam nutzen würden. Mit Eingang am... März 2015 erhob die Klägerin vertreten durch ihren (damaligen) Bevollmächtigen Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte 1. die Rücknahme der automatisieren Widerspruchsbescheide gegegen die Klägerin 2. die Bestätigung des Widerspruchs der Klägerin [ ] 3. die Rücknahme des Beitragsbescheids und des Säumniszuschlags [ ] Zur Begründung wurde angeführt, dass die behinderte Klägerin nur ein Domizilrecht innehabe und ein Einkommen nur knapp über dem Existenzminimum erwirtschafte, so dass sie sich überhaupt keinen eigenen Wohnraum leisten könne. Mit Schreiben vom... Oktober 2016 ergänzte die Klägerin, dass nach ihrem Wissenstand der Rundfunkbeitrag von den Teilnehmern der Bedarfsgemeinschaft beglichen wurde. Sie könne angesichts dessen nicht nachvollziehen, warum sie doppelt bezahlen solle. Auch besitze sie seit... Jahren keinen Fernseher und sehe auch über das Internet nicht fern. Mit Schriftsatz vom 16. März 2015 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen, und verwies dazu auf seine im Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2015 getätigte Argumentation. Ergänzend sei klarzustellen, dass gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV Inhaber einer Wohnung jede volljährige

3 Person sei, welche die Wohnung selbst bewohne. Gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV werde die Klägerin kraft Gesetzes als Wohnungsinhaberin vermutet, weil sie dort nach Melderecht gemeldet sei. Diese Vermutung habe die Klägerin bisher nicht widerlegt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. März 2015 einer Entscheidung per Gerichtsbescheid und der Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt. Die Klägerin wurde mit gerichtlichem Schreiben vom... April 2016 und... August 2016 zur Übertragung auf den Einzelrichter und zur Entscheidung per Gerichtsbescheid gehört. Mit Beschluss vom 3. November 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsund die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheids ergehen ( 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie zulässig, aber unbegründet ist. 1. Das Klagebegehren ist gemäß 88 VwGO i. V. m. den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen ( 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Klägerin Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2015 begehrt. 2. Die so auszulegende Klage ist unbegründet, weil der Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2015 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die Klägerin rechtmäßig zu Rundfunkbeiträgen herangezogen. 2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) für 2013/2014 ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist ( 2 Abs. 2 RBStV). 2.2 Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen den Rundfunkbeitragsstaats sind nicht durchgreifend. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) u. a. entschieden, dass die Vorschrift des 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar ist (Entscheidung vom 15. Mai Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris). Die Norm verstoßt nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe hat den Charakter einer Vorzugslast; dem steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ( 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4). Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit wird nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) ist ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65),

4 insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt ist (Rn. 68). Der Freistaat Bayern hat mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich sind verhältnismäßig (Rn. 97). Die Rundfunkbeitragspflicht nach 2 Abs. 1 RBStV verstoßt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff werden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden Medienverweigerer über die typische Familie bis hin zur medienaffinen Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecken und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff.). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, sind in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und halten sich angesichts der in 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110). Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen. Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2016 (Az. 6 C juris) diese Linie bestätigt und den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ebenfalls als verfassungs- bzw. rechtmäßig eingestuft. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere auch intensiv die abgabenrechtlichen Aspekte geprüft und dabei weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, noch gegen andere höherrangige gesetzliche Vorschriften feststellen können. Demnach durften die Landesgesetzgeber den vorliegenden wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab für die Erhebung des Rundfunkbeitrags festlegen, weil ein personenbezogener Maßstab ( Pro-Kopf-Beitrag ) einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig gemachte hätte (Rn. 48). Gerade weil es sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrages um ein monatlich wiederkehrendes Massengeschäft handelt, das Millionen gleichgelagerter Sachverhalte betrifft, kommt dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Erhebung ein besonderes Gewicht zu (Rn. 47). Nach alledem ist die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht zu beanstanden, zumal der höheren Belastung alleinwohnender oder alleinerziehender Personen durch den

5 wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag die Entlastung von familiären Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsenen gegenübersteht (Rn. 48). 2.4 Damit ist die Klägerin als Inhaberin einer Wohnung gemäß 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 bis 3 RBStV zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich verpflichtet. Insbesondere ist die Vermutung des 2 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 RBStV ist vorliegend nicht widerlegt. Allein die Tatsache, dass die Klägerin laut Angaben ihres (damaligen) Bevollmächtigten nur ein Zimmer zur alleinigen Nutzung in einem größeren Gebäude hatte, vermag daran nichts zu ändern. Letztendlich handelte es sich wohl um ein mit einer Wohngemeinschaft vergleichbares Modell. Aus dem Gericht vorliegenden Behördenakten geht auch nicht hervor, dass für diese Wohnung - wie von der Klägerin behauptet - die Bedarfsgemeinschaft den Rundfunkbeitrag entrichtet hätte. Der Beklagte hat die Klägerin aufgefordert, eine entsprechende Beitragsnummer zu benennen; auch dies ist nicht erfolgt. Vielmehrergibt sich für das Gericht nach Aktenlage der Schluss, dass keiner der Bewohner den Rundfunkbeitrag - weder für sein Zimmer bzw. seine Wohnung, noch für das Gebäude an sich - bezahlt hat. Die Klägerin kann damit - selbst wenn mehrere Beitragsschuldner vorhanden sein sollten - als Gesamtschuldnerin gemäß 2 Abs. 3 RBStV herangezogen werden. Auch Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß 4 RBStV sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. 2.5 Die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom , StAnz Nr /2012, S. 3; 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO

6 genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 331,64 festgesetzt ( 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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