SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

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1 SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 3/08 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., vertreten durch, 3., vertreten durch, 4., vertreten durch, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-4: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum für Arbeit vertr. d. d. Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich Kammer - am 25. Januar 2008 durch den Direktor des Sozialgerichts Frank Vorsitzender beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom und wird angeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum Januar bis Mai 2008 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Unterkunftskosten in Höhe

2 - 2 - von 460,-- Euro monatlich sowie Heizkosten in Höhe von 178,50 Euro monatlich zu zahlen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kroll bewilligt. Gründe: Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen zwei Sanktionsbescheide sowie die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Gemeinde Ostrhauderfehn vom und war anzuordnen, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen ( 86 b Abs. 1 Ziffer 2 SGG). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig ( 86 b Abs. 3 SGG). Die Entscheidung des Gerichts erfolgt nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung, wobei auch die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung und das private Interesse des belasteten Adressaten an einer Aussetzung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass in den Fällen des 86a Abs. 2 SGG grundsätzlich eine sofortige Vollziehung stattfindet, zu beachten. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten festzustellen ist (vgl. Meyer- Ladewig, Rn 12 zu 86b SGG). Dieses Suspensivinteresse überwiegt, wenn der Sofortvollzug eine besondere, den Regelfall des Sofortvollzuges übersteigende Härte für den Betroffenen mit sich bringt. Ansonsten hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts zu verbleiben, - 3-

3 - 3 - Das Gericht kann seine Entscheidung auch allein auf eine Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage stützen, wenn es sich bereits ohne wesentliche verbleibende Zweifel von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überzeugen vermag. Bestehen demgegenüber durchgehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes oder stellt er sich bereits mit Gewissheit als rechtswidrig dar, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Betroffenen, da kein öffentliches Interesse am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte besteht. Die angefochtenen Bescheide werden sich im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. Dabei kann offen bleiben, ob die verwaltungsverfahrensrechtlichen Rügen der Antragsteller durchgreifen. Der Bescheid der Gemeinde Ostrhauderfehn vom ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, da die Geschäftsgrundlage für die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten durch die Schwangerschaft der Antragstellerin entfallen sein dürfte. Ob die Eingliederungsvereinbarung vom rechtswirksam ist, ob diese Vereinbarung wirksam Regelungen der vorherigen Eingliederungsvereinbarung übernommen hat und um welche es sich dabei ggf. handelt kann zunächst einmal dahinstehen. Jedenfalls konnten die Beteiligten bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung am die erst am festgestellte Schwangerschaft der Antragstellerin noch nicht berücksichtigen. Ob die Antragstellerin bei Kenntnis der Schwangerschaft die Bewerbungsobliegenheit übernommen hätte, dürfte ebenso zweifelhaft sein wie die weitere Frage, ob sie gegen ihren Willen dazu hätte veranlasst werden können. Dies schätzt der Antragsgegner ausweislich der Vermerke in der Compassakte nicht grundsätzlich anders ein, räumt er der Antragstellerin doch das Recht ein sich für die ersten 3 Jahre nach der Geburt vom Arbeitsmarkt zu lösen. Auf jeden Fall dürfte ihr ein Recht auf Kündigung oder Anpassung gem. 59 SGB X zugestanden haben, über das der Antragsgegner die Antragstellerin hätte beraten müssen ( 14 SGB I), was offenbar nicht geschehen ist. Ob eine Sanktion auf derart unsicherer Grundlage im Hauptsacheverfahren bestätigt werden kann, erscheint mehr als zweifelhaft. Der Bescheid vom ist voraussichtlich bereits deshalb rechtswidrig, da es sich entgegen der Annahme der Gemeinde Ostrhauderfehn nicht um den Fall einer wiederholten Pflichtverletzung handeln dürfte

4 - 4 - Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt erst dann vor, wenn für die erste Pflichtverletzung die Sanktion bereits festgestellt wurde (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, B. v L 14 B 1548/07 AS ER; Sozialgericht Aurich, B. v AS 711/07 ER; Berlit in LPK SGB II, Rn 82 zu 31; Sonnhoff in Juris PK, Rn 197 zu 31). Dies ergibt sich bereits aus 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II, der als zeitliche Beschränkung für das Vorliegen einer wiederholten Pflichtverletzung auf den Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums abstellt. Ein Sanktionszeitraum setzt zwingend die Existenz eines Absenkungsbescheides voraus (vgl. 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II). Es ergibt sich weiterhin aus der besonderen Warnfunktion der ersten Sanktion, die allein die erheblichen Auswirkungen der weiteren Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen rechtfertigen kann. Vorliegend ist die erste Pflichtverletzung erst mit Bescheid vom sanktioniert worden, die von der Antragsgegnerin angenommene Pflichtverletzung, die als wiederholtes Fehlverhalten gewertet wird, liegt dagegen bereits im Oktober Der Sanktionsbescheid wird daher, von den bereits ausgeführten Bedenken zur 1. Sanktion, die hier ebenfalls zu beachten sind, einmal abgesehen, im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung höherer Unterkunfts- und Heizkosten ist zulässig und begründet. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte ( 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Anordnungsanspruch, also die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen ( 86 Abs. 2 SGG i.v.m. 920 Abs. 3 ZPO). Für beide Voraussetzungen reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Krodel, Die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, NZS 2002, Seite 234 ff; Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSH/SGB). Bei der Entscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beachten; steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch mit Wahrscheinlichkeit zu, ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, sofern ihm das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Ist der Anspruch dagegen offensichtlich unbegründet, wird kein einstweiliger Rechtsschutz gewährt. Bei offener Hauptsachelage ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Keller in Meyer-Ladewig, Rn 29, 29a zu 86b SGG). -5-

5 - 5 - Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind ( 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II). Bei Mietwohnungen setzen sich die tatsächlichen Aufwendungen aus dem Kaltmietzins und den mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten, soweit diese rechtlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen, zusammen (vgl. Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch II, Rn 17 zu 22; Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, Rn 15 und 22 zu 22). Der Begriff Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom , L 8 AS 55/05 ER; Berlit, a.a.o. Rn 23). Dabei ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen, wie die Größe der Wohnung, der Ausstattungsstandard und bei Bedarfsgemeinschaften deren Größe und Zusammensetzung (vgl. Berlit, a.a.o. Rn 23 ff; Lang a.a.o. Rn 39 ff zu 22). Bei Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsgröße kann typisierend auf die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu 10 Wohnraumförderungsgesetz (W0FG) und die dort festgelegten Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, die nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen differenzieren (Bundessozialgericht, Urteil vom B 7b AS 18/06 R-; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom , - L 19 B 28/05 AS ER; Berlit a.a.o. Rn 25 ff; Lang, a.a.o. Rn 42 ff unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum BSHG). Sodann ist der für diese Wohnfläche üblicherweise auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu entrichtende Mietzins zu ermitteln (sog. Produkttheorie). Dabei ist es grundsätzlich möglich auf örtliche Mietspiegel (vgl. Urteil des LSG Niedersachsen- Bremen vom , - L 8 AS 133/06-; Lang, a.a.o. Rn 45; Wieland in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Rn 16 zu 22; OVG Lüneburg Urteil vom , -12 LB 454/02- und OVG Schleswig FEVS 47, 269 zur Rechtslage nach dem BSHG), auf Mietpreisübersichten von Verbänden und Organisationen, die am Wohnungsmarkt beteiligt sind (Wieland, a.a.o. Rn 17 ; Lang, a.a.o. Rn 45; VGH Baden-Württemberg in Info-AlSo 97,205 und OVG Münster FEVS 53,563 zur Rechtslage nach dem BSHG) oder auf die Tabelle zu 8 Wohngeldgesetz (vgl. Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom , - L 8 AS 133/06-; Wieland, a.a.o. Rn 18) zurückzugreifen. Letztere ist aber nur dann anzuwenden, wenn andere Erkenntnismöglichkeiten fehlen und ggf. durch einen mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgleichenden Zuschlag zu korrigieren (Bundessozialgericht, Urteil vom B 7b AS 18/06 R-)

6 - 6 - Im Bereich des Landkreises Leer gibt es keinen Mietspiegel, so dass aufgrund der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (vgl. Urteil v L 7 AS 494/05; Beschluss v L 13 AS 168/07 ER) von dem rechten Wert der Wohngeldtabelle zzgl. 10 % auszugehen ist. Allein daraus errechnet sich für den Haushalt der Antragsteller mit 4 Personen und angesichts einer Mietenstufe I der Gemeinde Ostrhauderfehn bereits ein Grenzbetrag, der mit 489,50 (445.- zzgl. 10%) oberhalb der tatsächlich gezahlten Miete (inkl. kalter Nebenkosten) von 460,-- Euro liegt. Es bedarf daher jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner weiteren Aufklärung, wie die Gemeinde Ostrhauderfehn den angesetzten Grenzbetrag von 410,-- Euro ermittelt hat, der in der Tabelle nirgends auftaucht, und welche Besonderheiten ansonsten ggf. zu berücksichtigen sind. Es bedarf auch keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob der Antragstellerin im Hinblick auf die bevorstehende Geburt ihres 4. Kindes nicht bereits während der Schwangerschaft eine Mietobergrenze auf der Grundlage eines 5 Personen-Haushalts zuzubilligen ist; denn ein Auszug aus der von ihr derzeit bewohnten Wohnung, die einmal unterstellt die Annahme des Antragsgegners wäre richtig allenfalls noch für wenige Monate unangemessen wäre, dürfte weder zumutbar noch ökonomisch sinnvoll sein. Auch die Heizkosten sind in Höhe der tatsächlich gezahlten Abschläge unter Berücksichtigung eines Warmwasserabzuges zu zahlen. Ausweislich 22 Absatz 1 Satz SGB 2 sind auch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Aufgrund der Vielzahl zu berücksichtigender Faktoren sind Heizkosten einer Bemessung durch abstrakte Richtlinien oder quadratmeterbezogene Tabellen nicht zugänglich. Die Bemessung hat vielmehr auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Abschläge zu erfolgen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht (LSG Niedersachsen-Bremen, B. v L 8 AS 427/05 ER; Hessisches LSG, B. v L 9 AS 124/05 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, B. v L 20 B 77/07 AS ER; GK zum SGB II, Rdn. 40 ff zu 22). Ein unwirtschaftliches Heizverhalten und damit unangemessene Heizkosten sind in jedem Einzelfall zu überprüfen und substantiiert zu belegen. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass das Heizverhalten der Antragsteller unwirtschaftlich wäre. Die deutliche Erhöhung des Verbrauchs im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, den der Antragsgegner behauptet, könnte einen Anhaltspunkt dafür liefern, was aber keineswegs zwingend ist. Eine abschließende Bewertung kann nur bei Betrachtung mehrerer Heizperioden erfolgen. Dies kann jedoch nur in einem Hauptsacheverfahren weiter aufgeklärt werden

7 - 7 - Die vom Antragsgegner behauptete unangemessene Größe der Wohnung ist indes kein Grund für eine Reduzierung des tatsächlich zu zahlenden Abschlags. Zum einen handelt es sich nicht um eine unangemessen große Wohnung. Selbst wenn die Wohnung nach der Quadratmeterzahl zu groß sein sollte, wäre dies indes unerheblich. Auf der Grundlage der anzuwendenden Produkttheorie kommt es gerade nicht allein auf die Quadratmetergröße, sondern auf den unter dem Strich zu zahlenden Mietpreis an. Dieser ist mit hoher Wahrscheinlich wie soeben ausgeführt nicht unangemessen hoch. Konsequenz daraus ist, dass auch bei den Heizkosten nicht einfach auf eine quadratmeterbezogene Obergrenze abgestellt werden kann. Ist eine Wohnung aufgrund des zu zahlenden Mietpreises unter Anwendung der Produkttheorie angemessen, sind dafür auch die Heizkostenabschläge in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, es sei denn dem Betroffenen kann im Einzelfall ein unwirtschaftliches Heizverhalten nachgewiesen werden (vgl. dazu auch SG Düsseldorf, U. v S 23 AS 119/06). Lediglich der Warmwasseranteil ist abzuziehen, der jedenfalls vom LSG in der vom Antragsgegner berücksichtigten Höhe nicht beanstandet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Krall zu bewilligen, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind die Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise zu tragen und hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Frank Direktor des Sozialgerichts

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