EU-Schwellenwert = Euro für Bauleistungen

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1 KAPITEL 6 Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren VOB/A Abschnitt 2 Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog EU-Schwellenwert = Euro für Bauleistungen Öffentliche Ausschreibung VOB/A Abschnitt 1 Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Abbildung 6.1.: Unterhalb des Schwellenwertes von Euro für Bauleistungen können die Vergabearten öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe genutzt werden. 197

2 6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB 6.1. Fristen in der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A Öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A Fristbezeichnung Dauer Referenz Angebotsfrist 10 Tage 10 Abs. 1 VOB/A Zuschlagsfrist 30 Tage 10 Abs. 6 VOB/A Längere Zuschlagsfrist nur in begründeten > 30 Tage 10 Abs. 6 VOB/A Ausnahmefällen Übermittlung der Vergabeunterlagen unverzüglich 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/A an die Bewerber Mitteilung von angefragten unverzüglich 12 Abs. 7 VOB/A zusätzlichen Informationen Tabelle 6.1.: Fristen in der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A Angebotsfrist Zuschlagsfrist Wertung min. 10 Tage Vergabebekanntmachung Eröffnungstermin max. 30 Tage Auswahlentscheidung Zuschlagserteilung Abbildung 6.2.: Die Fristen bei öffentlichen Ausschreibungen gemäß VOB 198

3 6.1. Fristen in der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A 10 Abs. 1 VOB/A Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen. Um eine angemessene Angebotsfrist vorzusehen, sollte sich der Auftraggeber die Angebotsfrist in die folgenden drei Abschnitte unterteilen und eine angemessene Zeit dafür schätzen: Überlegungsfrist für die Bewerber, ob sie sich an der Ausschreibung beteiligen wollen oder können Zeitdauer für die Zusendung der Vergabeunterlagen Bearbeitungszeit für die Ausschreibung Zeit für die Überprüfung der Angebotsunterlagen unter Umständen Zeit zur Besichtigung von Baustellen, Beschaffung von Unterlagen, Verhandeln mit Unterauftragnehmern, Zeichnung von Plänen Erstellen des Angebotes Zeit für das Einreichen der Angebote. Wenn die Angebote in schriftlicher Form (nichtelektronisch) abzugeben sind, spielt die Entfernung zwischen dem möglichen Bieter und dem Ort der Angebotsabgabe eine wichtige Rolle. Eine zu kurz gewählte Angebotsfrist schränkt den Wettbewerb stark ein und erhöht zwangsläufig die Preise. Die Fristen sollten der Komplexität der Ausschreibung angemessen gewählt werden. Zu kurze Fristen schrecken zum einen potenzielle Anbieter ab bzw. erhöhen andererseits die Preiskalkulationen, da die Anbieter durch die Kürze der Zeit nicht detailliert genug kalkulieren können und Risikozuschläge mitaufnehmen. Des weiteren müssen gerade bei sehr großen Unternehmen komplexe Rabattgenehmigungsprozesse durchlaufen werden, die Zeit in Anspruch nehmen. 199

4 6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB Die Angebotsfrist darf auch bei Dringlichkeit gemäß 10 Abs. 1, Satz 1 VOB/A eine Dauer von 10 Tagen nicht unterschreiten Ende der Angebotsfrist Wurde als Ende der Angebotsfrist und als Eröffnungstermin ein Samstag oder Sonn- oder Feiertag angegeben tritt an Stelle des Samstags oder Sonnoder Feiertags gemäß 193 BGB der nächstfolgende Werktag. 18. März 21. März 22. März 23. März 24. März 25. März 19. März 20. März veröffentlichtes Fristende 26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März Fristende gemäß 193 BGB bzw. EWG/EURATOM Nr. 1182/71 Abbildung 6.3.: Ende der veröffentlichten Angebotsfrist fällt auf einen Samstag 18. März 21. März 22. März 23. März 24. März 25. März 19. März 20. März veröffentlichtes Fristende 26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März Fristende gemäß 193 BGB bzw. EWG/EURATOM Nr. 1182/71 Abbildung 6.4.: Ende der veröffentlichten Angebotsfrist fällt auf einen Sonntag 200

5 6.1. Fristen in der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A 18. April 21. April 22. April 23. April 24. April 25. April 19. April veröffentlichtes Fristende 20. April 26. April 27. April 28. April 29. April 30. April 1. Mai Fristende gemäß 193 BGB bzw. EWG/EURATOM Nr. 1182/71 Abbildung 6.5.: Ende der veröffentlichten Angebotsfrist fällt auf einen Feiertag Angebotsfrist - Eröffnungstermin 10 Abs. 2 VOB/A Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt Rücknahme von Angeboten 10 Abs. 3 VOB/A Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden. Diese Regelung erlaubt den Bietern, die bereits frühzeitig ihr Angebot abgegeben haben auf den Eintritt von nachträglichen Umständen zu reagieren und bis zum Ablauf der Angebotsfrist ihr Angebot zurückzuziehen und ein neues Angebot abzugeben oder sich ganz aus dem Ausschreibungsverfahren zurückzuziehen Zuschlagsfrist 10 Abs. 5 VOB/A Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin. 201

6 6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB 10 Abs. 6 VOB/A Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote ( 16) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen. 10 Abs. 7 VOB/A Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist Fristen in der beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A 10 Abs. 4 VOB/A Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen Fristen bei der freihändigen Vergabe gemäß VOB/A Bei der freihändigen Vergabe ist ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb nicht vorgeschrieben, aber zulässig. Der Auftraggeber ist frei in der Festsetzung von Fristen und der Verfahrensgestaltung inklusive der Möglichkeit der Verhandlung mit den Bietern auch nach der Angebotsabgabe. Die Grundsätze des Vergaberechts 1 sind einzuhalten. Weitere Regelungen wie zum Beispiel die Anzahl der einzuholenden Angebote etc. sind in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften vorgegeben. 1 Wettbewerbsgrundsatz, Transparenzgrundsatz und Diskriminierungsverbot. 202

7 6.3. Fristen bei der freihändigen Vergabe gemäß VOB/A Beschränkte Ausschreibung gemäß VOB/A Fristbezeichnung Dauer Referenz Bewerbungsfrist ausreichend 10 Abs. 1 VOB/A Angebotsfrist 10 Tage 10 Abs. 1 VOB/A Zuschlagsfrist 30 Tage 10 Abs. 6 VOB/A Längere Zuschlagsfrist nur in begründeten > 30 Tage 10 Abs. 6 VOB/A Ausnahmefällen Übermittlung der Vergabeunterlagen unverzüglich 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/A an die Bewerber Mitteilung von angefragten unverzüglich 12 Abs. 7 VOB/A zusätzlichen Informationen Tabelle 6.2.: Fristen in der beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A Teilnahmewettbewerb Wertung Erstellung der Angebote während der Angebotsfrist Zuschlagsfrist Wertung ausreichend min. 10 Tage max. 30 Tage Vergabebekanntmachung Abgabetermin Teilnahmewettbewerb Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter Eröffnungstermin Auswahlentscheidung Zuschlagserteilung Abbildung 6.6.: Die Fristen bei beschränkten Ausschreibungen gemäß VOB 203

8 6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB Die Zuschlagsfrist ist bei der freihändigen Vergabe durch 10 Abs. 8 VOB/A geregelt, so dass auch für die freihändige Vergabe gilt: Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin. 2 Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote ( 16 VOB/A) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist. 2 Da es bei der freihändigen Vergabe keinen öffentlichen Eröffnungstermin gibt, sollte man hier vom Ende der Angebotsfrist, dem Abgabetermin, ausgehen. 204

9 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren ISBN erweiterte und akt. Auflage, Sept xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) 59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis Autoreninfo Dipl.-Math. Thomas Ferber Der Autor beschäftigt sich seit 2004 intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als Key- Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war er unter anderem deutschlandweit für die Themen Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention zuständig. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber bietet er praxisorientierte Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Thema Vergaberecht an. Seine Fähigkeit komplexe Sachverhalte verständlich zu präsentieren und Begeisterung zu wecken, machen seine Bücher, Vorträge und Schulungen so erfolgreich. Fristen im Vergabeverfahren Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. In der Bundesrepublik Deutschland werden pro Jahr öffentliche Aufträge im Wert von ca. 360 Milliarden Euro vergeben. Für die gesamte Europäische Union geht man von einem Marktvolumen bei öffentlichen Beschaffungen von mehr als 2 Billionen Euro aus. Durch dieses hohe Marktvolumen und die Zahlungsfähigkeit der öffentlichen Hand sind öffentliche Aufträge für Wirtschaftsunternehmen sehr interessant. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist allerdings streng formalisiert und inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich am Verfahren beteiligenden Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens animieren. Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden. Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist kann zu einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Eine zu späte Abgabe auch um nur eine Minute führt zwangsläufig zum Ausschluss des Bieters. In diesem Buch finden Sie alles über Angebotsfristen, Fristen zur Teilnahme, Bewerbungsfristen, Zuschlagsfristen, Bindefristen, Wartefristen, Fristverkürzungen, Fristverlängerungen und vieles mehr. Sie erfahren, wann Fristen beginnen und wann diese enden sowie welche Regeln für Samstage, Sonntage und Feiertage in Bezug auf die Fristen gelten. Behandelt werden die Verfahren gemäß VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV und soweit zutreffend die Vergabearten öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren sowie wettbewerblicher Dialog. Die hier vorliegende dritte Auflage wurde deutlich erweitert und um den Bereich Verteidigung und Sicherheit ergänzt.

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