Folien 8. Fristen und Termine. Fristenberechnung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka
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1 VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Fristen und Termine Fristen sind rechtserhebliche Zeiträume. Bsp.: Verjährungsfristen, Ersitzungsfristen i t Termine sind bestimmte Zeitpunkte, welche rechtlich bedeutsam sind. Bsp.: Fälligkeitstermin 2 "Naturalkomputation" Zeitrechnung von Zeitpunkt zu Zeitpunkt "Zivilkomputation" rechtliche 902 f ABGB izw anzuwenden 3 1
2 Spezielle gesetzliche Vorschriften siehe das: Europäische Übereinkommen zur Abweichender Ortsgebrauch Parteienvereinbarungen gehen den Auslegungsregeln der 902 ff vor f: Berechnung privatrechtlicher (materiellrechtlicher) Fristen (Auslegungsregel) grsl werden Fristen nach Tagen bemessen Nach Tagen bemessene Frist: Tag, auf welchen das die Frist auslösende Ereignis fällt, wird nicht mitgezählt (Zivilkomputation) 5 Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder Feiertag, läuft die Frist für Erklärungen erst am nächsten Werktag ab. Für Karfreitag und Samstage gilt nach dem Gesetzgeber das gleiche (BGBl I 1961/37). 6 2
3 Fristen und Termine 902 Abs 3: Unter einem halben Monat sind 15 Tage zu verstehen, unter der Mitte des Monats der 15te Der Regel des 903 Satz 1 wurde durch das EuFrÜb materiell derogiert Der Erwerb eines Rechts erfolgt mit Ende des entsprechenden Tages 7 Verjährung 1451 ff ABGB: Verlust eines subjektiven Rechts durch Nichtausübung über einen bestimmten Zeitraum Naturalobligation Zweck: Rechtssicherheit Wird durch Parteienantrag eingewendet wird nicht amtswegig wahrgenommen 8 Verjährung Verjährbare Rechte Forderungsrechte Gestaltungsrechte Unverjährbare Rechte Eigentum kann ersessen werden ( 1460 ff) Hoheitsrechte des Staates ( 1456) Recht auf Unterhalt als solches (Unterhaltsraten können verjähren) 9 3
4 Verjährungsfrist Beginn: Zeitpunkt in dem das Recht zum ersten Mal hätte ausgeübt werden können (objektive Sichtweise) grsl mit Fälligkeit Allg. kurze Verjährungsfrist: 3 Jahre Allg. lange Verjährungsfrist: 30 Jahre 40 Jahre der Kirche, dem Staat und Gemeinden gegenüber 10 Verjährungsfrist In drei Jahren verjähren: Rechte auf regelmäßig wiederkehrende Einzelleistungen ( 1480), Forderungen gemäß den 1486 und 1487 ABGB deliktische und vertragliche Schadenersatzansprüche ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (Ausnahme: ein Jahr bei 1330) 11 "Judikatschulden" Durch gerichtliches Urteil zuerkannte Ansprüche verjähren allg. in 30 Jahren Nur bei Urteilen, die zu künftigen wiederkehrenden Leistungen verpflichten, gilt die kurze Verjährungsfrist des Jahre 12 4
5 Verjährungsfrist Anspruch auf Abgeltung im Miterwerb des anderen 6 Jahre ( 1486a ABGB). Recht der Gewährleistung verjährt in Bezug auf unbewegliche Sachen in 3, bzgl bewegliche Sachen in 2 Jahren 13 Unterbrechung/Hemmung 1497 ABGB: Unterbrechung durch Anerkennung oder Klage Frist beginnt nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wieder neu zu laufen 1494 ABGB: Hemmung schiebt den Beginn bzw die Fortsetzung der Verjährung hinaus Fortlaufshemmung Ablaufshemmung 14 Präklusion Ausschluss oder Präklusivfristen: Recht wird von vorneherein zeitlich begrenzt. S 936 ABGB Analoge Anwendung der Unterbrechungs und Hemmungsvorschriften Folge: Recht ist erloschen, keine Naturalobligation 15 5
6 Verschweigung und Verwirkung Verschweigung: einzelne Vorschriften im ABGB Rechtsverlust und zugleich Rechtserwerb Verwirkung: im österr Recht stillschweigender Verzicht nach 863 ABGB 16 Ersitzung Rechtserwerb durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit 3 Jahre bei beweglichen Sachen 30 Jahre bei unbeweglichen Dazu Näheres im Sachenrecht 17 6
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