Nichtige Verträge. Gesetzeswidrigkeit. 09. VO BR AT nichtige Verträge. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr.
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- Björn Kurzmann
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1 VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Nichtige Verträge 879 ABGB: Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig ha: Anwendung auch auf einseitige Rechtsgeschäfte 2 Gesetzeswidrigkeit Nichtigkeit, wenn das Gesetz es anordnet Nichtigkeit, wenn der Verbotszweck der Norm es verlangt Gültig: Verträge mit Schwarzarbeitern Verträge, die außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten abgeschlossen werden Ungültig: Verträge, die gegen Kartellverbote verstoßen Arbeitsverträge mit Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung 3 1
2 Fälle des 879 Anordnung der Unwirksamkeit des Vertrages Z 1 Unterhandlung eines Ehevertrages Z 1a Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung Z 2 quota litis Z 3 Veräußerung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses zu Lebzeiten des Erblassers Z 4 Wucher 4 Wucher Auffallendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung g Ausbeutung Fahrlässigkeit genügt Bsp: Zinswucher, Mietwucher, Lohnwucher Rechtsfolge: Relative Nichtigkeit (vom Bewucherten geltend zu machen) 5 Ungültigkeit von Umgehungsgeschäften Ungültigkeit von Umgehungsgeschäften, wenn Normzweck es erfordert Das eigentlich gewollte Geschäft ist mit Nichtigkeit bedroht Abschluss eines anderen Geschäfts zur Erreichung desselben Zweckes Anwendung der umgangenen Norm auf das Umgehungsgeschäft Bsp: Sicherungsübereignung beim Pfandrecht 6 2
3 Sittenwidrigkeit Generalklausel: Ermessensspielraum des Richters Gute Sitten: Rechtsnormen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben Sittenwidrigkeit bei grobem Missverhältnis der Interessen der Beteiligten weiter Raum zur Konkretisierung mittelbare Wirkung der Grundrechte 7 Beispiele für Sittenwidrigkeit Vereinbarung, in der der Vater eines ungeborenen Kindes jede Verantwortung auf die Mutter abwälzt Versprechen, nie den Beruf zu wechseln Knebelungsverträge Bürgschaftsverträge, bei (dem Gläubiger erkennbarem) grobem Missverhältnis zwischen gesicherter Forderung und Leistungsfähigkeit des Bürgern 8 Rechtsfolgen des 879 Nichtigkeit Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Richtigkeit: Absolute Nichtigkeit: Verstoß gegen Gesetze, die Schutz der Allgemeinheit, öffentlichen Ordnung, Sicherheit dienen Relative Nichtigkeit: Übertretene Norm bezweckt Schutz des Vertragspartners 9 3
4 Teilnichtigkeit Abhängigkeit vom Schutzzweck der Norm Im Zweifel Restgültigkeit Bsp: nichtige Ablösevereinbarung bei Mietvertrag Sind im Gesetz Höchst oder Mindestpreise festgelegt Entgeltvereinbarungen sind nur insoweit unwirksam, als sie davon abweichen Wucherisches Zinsgeschäft: Teilungültigkeit AGB: Klauseln bleiben mit zulässigem Inhalt bestehen 10 Scheingeschäft Willenserklärungen werden im Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben Bsp.: Anstellung der Tochter im Betrieb ohne dass gewollt ist, dass sie tatsächlich arbeitet Oder: Autokauf um (mündlich vereinbart), im Kaufvertrag steht 700. um Steuern zu sparen. 11 Absolutes Scheingeschäft 916 ABGB: eine zum Schein abgegebene Willenserklärung ist nichtig Mangels Willenserklärung kommt kein Vertrag zustande 916 Abs 2 ABGB: Schutz der Interessen Dritter 12 4
5 Relatives Scheingeschäft 916 S 2 ABGB: durch Scheingeschäft soll ein anderes Geschäft verborgen werden Das verdeckte Geschäft ist wirksam, das zum Schein abgeschlossene unwirksam Aber nur, wenn verdecktes Geschäft nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und deshalb nichtig ist 13 Abgrenzung Umgehungsgeschäft: Ist von den Parteien gewollt soll durch die Art der Gestaltung die Anwendung bestimmter gesetzlicher Regelungen vermeiden Bsp.: Zur Umgehung des Faustpfandprinzips soll die Sache durch Besitzkonstitut mit der Verpflichtung übertragen werden, diese nach vollständiger Zahlung der Schuld zurückzuübertragen. 14 Formfreiheit 883 ABGB: Grsl besteht Formfreiheit Eingeschränkt durch Gesetz oder Parteienvereinbarung ( gewillkürte Form ) 15 5
6 Realverträge Zustandekommen durch übereinstimmende Willenserklärungen und tatsächliche Leistung einer Partei Darlehensvertrag ( 983) Leihvertrag ( 971) Verwahrungsvertrag ( 957) Trödelvertrag ( 1086) 16 Gesetzliche Formvorschriften Gründe: Beweisfunktion (va bei letztwilligen Verfügungen) Übereilungsschutz Offenkundigkeit Schutz Dritter (Gläubigerschutz) Informationszweck (Verbraucherschutz) 17 Gesetzliche Formvorschriften Beispiele: einfache Schriftform: 1346 Abs 2 Bürgschaftserklärungen (analoge Anwendung auf den Garantievertrag), Befristung von Mietverträgen 29 Abs 1 Z 3 MRG Notariatsaktform: Für Schenkungen unter Ehegatten, Ehepakte, Erbverzicht, etc. 18 6
7 Gesetzliche Formvorschriften Sichere elektronische Signatur ( 4 Abs 1 SigG) Gerichtliches Protokoll Daneben gibt es noch weitere Formvorschriften, wie Zeugen, notariell beglaubigte Unterschrift, etc. 19 Gesetzliche Formvorschriften Zwingend Erstreckung auf Vorverträge und Bevollmächtigungen 20 Rechtsfolgen bei Formverstößen Richten sich nach dem Formzweck: Grundsätzlich: Nichtigkeit (Ungültigkeit) Absolut oder relativ? Heilung: Formnichtige Geschäfte als Naturalobligationen ( 1432) 21 7
8 Rechtsfolgen "unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts" Shd Schadenersatz Verwaltungsstrafen Anfechtungsverfahren Bsp.: 33 Abs 2 BWG; 24 Abs 3 KSchG 22 Rechtsgeschäftlich bedingte Formerfordernisse Dispositiv Zweifelsregel des 884 ABGB: Einhaltung der Form als Gültigkeitserfordernis Beachte: 6 Abs 1 Z 4 KSchG 23 Mündliche Nebenabreden Einvernehmliches Abgehen von der gewillkürten Formvereinbarung möglich Gesetzliche Formvorschriften haben sich auch auf Nebenabreden zu erstrecken 24 8
3. Einheit. Leistung Zug um Zug. Zurückbehaltungsrecht, Einrede. Einrede und Gewährleistung
Leistung Zug um Zug Leistungen sind Zug um Zug zu erbringen Dh gleichzeitiger Austausch von Leistung und Gegenleistung Vermeidung der Gefahr, dass ein Teil seine Leistung erbringt, ohne Gegenleistung dafür
2. gewillkürte Formbedürftigkeit
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