Die digitale Signatur. Einführung in die rechtlichen Grundlagen der elektronischen Signatur

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1 Die digitale Signatur Einführung in die rechtlichen Grundlagen der elektronischen Signatur

2 Papierwelt: Die eigenhändige Unterschrift Grundsatz : Formfreiheit bei Willenserklärung Schriftform: Ist durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben, muss das Dokument vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden ( 126 BGB) Nichtigkeit bei Formmangel: Ein Rechtgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig ( 125 BGB) LHS, Hauptamt Petra Carl 2

3 Warum hat die Schriftform eine besondere Bedeutung? Die handschriftliche Unterschrift hat im Rahmen der Klarstellungs und Beweisfunktion die Aufgaben: die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen (Indentifikationsfunktion) und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat (Verifikationsfunktion) die Echtheit des Dokumentes zu gewährleisten (Integritätsfunktion) Der Aussteller soll außerdem vor unbedachten Willenserklärungen gewarnt werden LHS, Hauptamt Petra Carl 3

4 Gründe für den Einsatz der elektronischen Signatur Bei der herkömmlichen elektronischen Kommunikation (Bsp. ) ist folgendes nicht geregelt: die zuverlässige Identifizierung des Urhebers einer Willenserklärung die Unversehrtheit übermittelter Daten die Vertraulichkeit der Kommunikation LHS, Hauptamt Petra Carl 4

5 Gesetzliche Regelungen für die elektronische Signatur Welche gesetzliche Regelungen gibt es für die elektronische Signatur? -technisch-organisatorische Rahmenbedingungen elektronischer Signaturen: Signaturgesetz (SigG) Signaturverordnung (SigV) -Anwendung und Rechtsfolgen elektronischer Signaturen: allgemeines Zivil- und Verwaltungsrecht Bsp. 126 a BGB, 3a VwVfG LHS, Hauptamt Petra Carl 5

6 Übergang zur elektronischen Kommunikation BGB 126 (3): Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. BGB 126a (1): Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. ZPO 292a, 371: Beweis durch Augenschein, Anschein der Echtheit einer qualifizierten signierten Willenserklärung LHS, Hauptamt Petra Carl 6

7 3a SVwVfG. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat Eine durch Rechtsform angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Ist ein der Behörde übermitteltes Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. LHS, Hauptamt Petra Carl 7

8 Was ist eine elektronische Signatur 2 Signaturgesetz: Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen lässt. LHS, Hauptamt Petra Carl 8

9 Was ist eine Zertifizierungsstelle? 2 SigG: Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür die Genehmigung besitzt. LHS, Hauptamt Petra Carl 9

10 2 SigG: Was ist ein Zertifikat? Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit Signatur versehene Bescheinigung über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel Zertifikat weitere Angaben erhält (Attribut-Zertifikat) LHS, Hauptamt Petra Carl 10

11 Was ist ein Attributzertifikat? Ein Attributzertifikat ist die von einer vertrauenswürdigen Stelle elektronisch signierte Bindung zwischen Eigenschaften (Attributen) und einem Zertifikat. Attributzertifikate zeichnen Eigenschaften aus, die entweder das Zertifikat selbst oder die Person näher charakterisieren. Bsp. zum Kennzeichnen einer beruflichen Rolle und damit verbundenen Berechtigungen: Rechtsanwalt Bsp. zum Kennzeichnen einer Nutzungsbeschränkung : Transaktion nur bis ,- zulässig LHS, Hauptamt Petra Carl 11

12 Was muss beim Einsatz von Attributzertifikaten beachtet werden? Signaturgesetz kennt nur natürliche Personen, keine Funktionseinheiten Für die Attribute liegt noch keine abschließende Standardisierung vor Die Kommune muss für alle betroffenen Mitarbeiter diese Signaturen verwalten Organisatorische Vorschriften müssen angepasst werden LHS, Hauptamt Petra Carl 12

13 Welche Signaturstufen gibt es? Einfache elektronische Signatur (Bsp. eingescannte Unterschrift) Fortgeschrittene elektronische Signaturen (Bsp. PGP) Qualifizierte elektronische Signatur Qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung LHS, Hauptamt Petra Carl 13

14 Die einfache elektronische Signatur, ist nicht zweifelsfrei einer Person zugeordnet. Sie erfüllt keine besonderen Sicherheitsanforderungen und hat daher wenig Beweiswert. Sie kommt nur für formfreie Verträge in Betracht. gesetzlich völlig unreguliert. LHS, Hauptamt Petra Carl 14

15 Die fortgeschrittene elektronische Signatur, lässt eine Authentifizierung des Signaturzertifikats-Inhabers und die Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten zu wird mit Mitteln erzeugt, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter der alleinigen Kontrolle hat kann behördenseitig überwiegend für die Transportsicherung verwandt werden ersetzt nicht die Schriftform!!! LHS, Hauptamt Petra Carl 15

16 Die qualifizierte elektronische Signatur, muss auf eine natürliche Person rückführbar sein erfüllt die Voraussetzungen der fortgeschrittenen Signatur (Authentifizierung, Integrität der Daten) und wird mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt wird von Zertifizierungsdienstanbietern (Trustcenter) ausgestellt Zertifikate müssen vom Trustcenter 5 Jahre online prüfbar sein können nach dem BGB und dem VwVfG die Schriftform ersetzen LHS, Hauptamt Petra Carl 16

17 Die qualifizierte Signatur mit Anbieterakkreditierung, muss auf eine natürliche Person rückführbar sein erfüllt die Voraussetzungen der qualifizierten Signatur erfüllt die höchsten Sicherheitskriterien Zertifikate müssen 30 Jahre online prüfbar sein hat die höchste Beweiskraft kann die Schriftform nach BGB und VwVfG ersetzen LHS, Hauptamt Petra Carl 17

18 Elektronische Signaturen als Beweismittel Fortgeschrittene Signatur: Streitet der Betroffene die Erstellung einer fortgeschrittenen Signatur ab, dann liegt die Beweisführung bei der Gegenseite. Qualifizierte Signatur ( 292a ZPO, Anscheinsbeweis) Die Beweisführung bei qualifizierten Signaturen, dass der Karteninhaber nicht signiert hat, obliegt dem Karteninhaber. LHS, Hauptamt Petra Carl 18

19 Welche Komponenten benötigt der Anwender zur Erstellung einer qualifizierten Signatur? PC und Chipkartenleser Signaturkarte Kommunikationsanbindung Software ego -Mail LHS, Hauptamt Petra Carl 19

20 Beantragung einer Signaturausstattung Antrag auf eine Signaturausstattung muss persönlich gestellt werden Verfahren sind noch nicht standardisiert, dadurch sind nicht alle Produkte kompatibel Eine gemeinsame Beschaffung von Signaturkarten durch den ego Saar ist deshalb vorgesehen LHS, Hauptamt Petra Carl 20

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