Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 5 Vertragsschluss

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1 Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht I. Angebot und Annahme 1. Voraussetzungen des Vertragsschlusses: übereinstimmende Willenserklärungen 5 Vertragsschluss a) Gesetzliches Modell: 145, 147 BGB - Angebot und Annahme. b) Regelfall: Initiative geht von einem Partner aus, aber nicht zwingend (z.b. kommt es auch vor, dass Parteien gemeinsam eine Vereinbarung erarbeiten). c) Entscheidend: übereinstimmende Willenserklärungen arg.: 154, 155 BGB zeigen, dass Willensübereinstimmung erforderlich, aber auch genügend ist. aa) 154 BGB: Vertrag geschlossen, sobald sich Parteien über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. Bsp.: Käufer bestellt Original IBM Druckkassetten für IBM-Drucker 4028; Verkäufer erklärt: einverstanden, lieferbar sind aber nur Druckkassetten, die zwar für IBM-Drucker 4028 geeignet sind, aber keine Originale sind (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1747 f.). Kein wirksamer Kaufvertrag ( im Zweifel ) = offener Dissens; allerdings kein Fall des 154, weil dieser nur fehlende Einigung über Zusatzpunkte (accidentalia) betrifft. Einigungsmangel über essentialia führt zwingend nicht nur im Zweifel zur Nichtigkeit. bb) 155 BGB: versteckter Dissens über Nebenpunkte, wenn Parteien die Abweichung nicht bemerkt haben (Bsp.: abweichende AGB; Eignung der software für PC) Folge: Vertrag wirksam, wenn Nebenpunkt unwichtig (bei AGB typisch) 2. Ausdrückliche Erklärung und konkludentes Verhalten a) Begriffe aa) Ausdrückliche Erklärung: Regelfall bei schriftlichen oder notariell beurkundeten Verträgen (Bsp.: Die Vertragsschließenden erklären... ) bb) Konkludente (= stillschweigende Willenserklärungen): keine ausdrückliche Erklärung, sondern Verhalten, das darauf schließen lässt, dass ihr Urheber eine Rechtsfolge herbeiführen will. 1

2 Beispiele: - SB-Kauf - Vorzeigen der Ware an der Kasse beim = Angebot; Annahme: Eintippen des Preises in die Kasse (Einigung über essentialia 433 BGB). - Hinwerfen des Kaufpreises für bereitliegende Sonntagszeitung (= Kaufangebot bzw. Kaufannahme). b) Konkludenzurteil beruht auf Auslegung des Parteiverhaltens gem. 133, 157 BGB Gebot der Auslegung gilt nicht nur für die Ermittlung des Inhalts von Willenserklärungen ( wie ), sondern auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung abgegeben worden ist. aa) Bsp. 1: wer passendes Geld für die Sonntagszeitung hinwirft, will damit nach der Verkehrssitte eine Verpflichtung aus 433 Abs. 2 BGB begründen und zugleich erfüllen. bb) Bsp. 2: In der Lieferung oder Übergabe einer verkauften Sache kommt ohne weitere Worte - das (stillschweigende) Angebot des Verkäufers auf Übereignung zum Ausdruck (arg.: Erfahrungssatz Verkäufer will bestehende Verpflichtung erfüllen). cc) Bsp. 3: Entgegennahme der Ware = Annahme des Übereignungsangebots durch Käufer. dd) Bsp. 4: Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Schaffner. - Angebot: Bereitstellen des Verkehrsmittels - Annahme: Einsteigen 2. Begriff und Wirksamkeitserfordernisse des Angebots a) Die Annahmefähigkeit des Angebots aa) Angebot als empfangsbedürftige Willenserklärung: Wirksamkeit nicht mit Abgabe, sondern erst mit Zugang ( 130 BGB) wirksam. bb) Bestimmtheit und Essentialia: Angebot muss so bestimmt sein, dass Vertrag durch bloßes Ja des Empfängers zustande kommen kann. Daraus folgt, dass das Angebot die wesentlichen Punkte des betreffenden Vertrages beinhalten muss, die sog. essentialia. Bsp. Kauf: - Kaufgegenstand - Kaufpreis - Parteien

3 Lösung von Fall 13: Buchhändler B bietet dem Kunden K die neueste Ausgabe des Palandt zum Verkauf an (alternativ: eine antiquarische Ausgabe des Palandt ). Bestimmtheit des Angebots: - Parteien: V - K - Gegenstand: ja (neueste Ausgabe des Brox) - Preis: gemeint ist Listenpreis (neue Bücher unterliegen zum Schutze des Kulturgutes Buch beim Verkauf an Letzt-abnehmer Preisbindungen gem. 3 Buchpreisbindungsgesetz i.d.f. vom ); sonst der übliche Preis (vgl. Wertung der 612, 632 BGB). Subsumtion: Angebot eines neuen Buches: Antrag bestimmt Angebot eines alten Buches: unbestimmt, weil keine Preisbindung existiert. bb) Offerte ad incertas personas : Angebot kann sich auch an unbestimmten Personenkreis richten, wenn der Offerend mit jedem abschließen will Bsp.: Vertragsschluss bei schaffnerlosen Beförderungs-einrichtungen (1) Angebot: Bereitstellen Verkehrsmittel/Verkehr (2) Bestimmtheit: - Beförderungspreis ergibt sich aus dem gültigen Tarif - Gegenstand: Beförderungsleistung (geschuldet ist Erfolg: 631) - Parteien: Angebot richtet sich an jeden potentiellen Nutzer der Beförderungseinrichtung (Angebot ad incertas personas). Annahme: Spätestens mit dem Betreten des Beförderungsmittels wird Angebot angenommen. Anderes Beispiel: Bereitstellen von Waren in einem Warenautomaten cc) Rechtsbindungswille: dieses Kriterium soll verbindliche, rechtsgeschäftliche Erklärungen (Willenserklärungen) von unverbindlichen Erklärungen im gesellschaftlichen Bereich oder bloßen Gefälligkeiten abgrenzen. Entgegen dem Wortlaut des Kriteriums (Rechtsbindungswille) kommt es nicht auf den subjektiven Willen an, sondern darauf, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten objektiv verstehen durfte (Grund: Vertrauensschutz; dazu später 7 I). 3

4 Bsp.1: Abrede über Einnahme empfängnisverhütender Mittel (Fall 1) Rechtsbindungswille fehlt, weil Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft ihre Beziehung nicht dem Recht unterstellen wollen; Grundlage der Beziehung seien Moral und Anstand, Gefühl und Vertrauen (BGHZ 97, 372, 378). Bsp.2: Vereinbarung unter Mitgliedern einer Tippgemeinschaft, den Lottoschein bei der Totoannahmestelle abzugeben (BGH NJW 1974, 1705 f.); kein Rechtsbindungswille, weil Risiko von Schadensersatzansprüchen bei Fehlern (Vertippen!) unverhältnismäßig groß. b) Die Abgrenzung gegenüber der invitatio ad offerendum aa) Rechtsbindungswille fehlt auch erkennbar bei der bloßen invitatio ad offerendum bb) Bsp.: Postwurfsendungen, Zeitungsannoncen, Sonderangebote im Warenhaus keine Angebote, da sich der Anbietende erkennbar noch nicht binden will (Beispielsfall Brox/Walker, Rn 165a). - Wären es Angebote, käme unbegrenzte Vielzahl von Verträgen wirksam zustande und V müsste unzähligen Kunden Schadensersatz leisten. - Verkäufer will nur mit zahlungsfähigen Kunden Verträge abzuschließen. - Fehler bei der Preisauszeichnung könnten nicht mehr korrigiert werden (SB-Markt: Angebot Vorzeigen der Ware durch Kunden; Falschauszeichnung korrigierbar) Lösung von Fall 14: Anspruch auf Lieferung der Kamera 08/15 Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag 1. Übereinstimmende Willenserklärungen a) Angebot im Winterkatalog? = invitatio ad offerendum. Rechtsbindungswille fehlt, weil sonst Verträge mit Vielzahl von Personen und Schadensersatzhaftung. b) Angebot: Bestellung des K. c) Annahme: V kann, wenn er keine Kamera mehr vorrätig hat, Angebot ohne weiteres ablehnen. Ergebnis: K hat keinen Anspruch auf Lieferung. 4

5 2. Schadensersatzanspruch K V: Anspruchsgrundlage: 280 I, III, 281 I BGB Voraussetzung: Schuldverhältnis K V (-), da kein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wurde. [Hinweis: 823 I nicht einschlägig; schuldrechtliche Ansprüche sind kein sonstiges Recht ; Grund: 823 I schützt nur absolute Rechtsgüter, schuldrechtliche Ansprüche wirken nur relativ zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses] 5

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