Kurs 55101: Bürgerliches Recht I
|
|
- Karin Kurzmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 3 Uta Wichering
2 Übungsfall Sachverhalt: (2. EA, Teile 3 und 4, SoSe 2004, Schreiben 108 Herr Holzhauer) V versendet an seine Kunden den Katalog Nr. 13 mit Angeboten von wie es in dem Katalog heißt preiswerten Restbeständen und Sonderausgaben. K bestellt per Postkarte ein Exemplar des Buches Die Brüder Grimm Leben und Werk zum Preis von 39,80. Nach einer Woche erhält K einen Brief des V, in dem steht: Das von Ihnen bestellte Werk über die Brüder Grimm ist zur Zeit nicht lieferbar. Wir werden Ihnen das Buch jedoch spätestens in sechs Wochen zuschicken. Auf diesen Brief reagiert K nicht. Sein Interesse ist inzwischen erloschen. Nach fünf Wochen trifft das Buch bei K ein. K legt es achtlos beiseite. Nach weiteren vier Wochen erhält K eine Mahnung von V, in der dieser die Zahlung des Rechnungsbetrages von 39,80 verlangt. Zu Recht? Folie 2
3 Übungsfall Sachverhalt: (2. EA, Teile 3 und 4, SoSe 2004, Schreiben 108 Herr Holzhauer) Abwandlung: Der Katalog des V enthält an versteckter Stelle die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des V. In diesen steht unter anderem: 8 Preisveränderung Wegen unserer Umsatzschwankungen behalten wir uns vor, bei Lieferung zusätzlich bis zu 3 % des Kaufpreises zu berechnen. M, der ebenfalls Kunde von V ist und von ihm den Katalog erhalten hat, bestellt das Buch Die Schwestern Mild Leben und Werk, dessen Preis im Katalog mit 23,90 ausgewiesen ist. Das Buch wird geliefert. V verlangt unter Hinweis auf 8 seiner AGB 25,20. Welchen Kaufpreis muss M an V zahlen? Folie 3
4 Übungsfall (2. EA, Teile 3 und 4, SoSe 2004, Schreiben 108 Herr Holzhauer) Frage: V verlangt von K Zahlung des Rechnungsbetrages von 39,80 - Zu Recht? Wer? V will was? Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 39,80 von wem? K woraus? 433 II BGB Folie 4
5 Übungsfall OS: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 39,80 gem. 433 II BGB haben. A. KV I. Angebot - Definition Angebot = eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich derart bestimmt ist, dass der Erklärungsempfänger durch ein bloßes Ja den (Kauf-) Vertrag entstehen lassen kann. - inhaltliche Bestimmtheit (+), wenn die Willenserklärung die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält; bei einem Kaufvertrag die Vertragsparteien, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Folie 5
6 Übungsfall Angebot des V durch Zusenden des Katalogs - Katalog = WE i. S. der o. g. Definition? - WE = Erklärung, mit der jmd. eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen will - setzt sich aus äußerem (objektivem) und innerem (subjektivem) Tatbestand zusammen - objektiver TB einer WE ist erfüllt, wenn ein objektiver Beobachter in der Person des Erklärungsempfängers auf den hinter der Erklärung stehenden Rechtsbindungswillen schließen kann - P: Wenn bereits Katalog = Angebot, dann müsste V ggü. jedem, der dies annähme, den Vertrag erfüllen, obwohl er tatsächlich nur begrenzt erfüllen könnte - so aber: Schadensersatzpflicht ggü. denjenigen, denen er keine Waren mehr verkaufen kann Folie 6
7 Übungsfall Angebot des V durch Zusenden des Katalogs? - daher: aus Sicht eines objektiven Beobachters in der Person des K: kein entsprechender Rechtsbindungswille des V - zudem: Katalog bezieht sich ausdrücklich auf Restbestände und Sonderausgaben, d. h. bereits hierin erkennbar, dass nur beschränkte Anzahl der im Katalog genannten Werke verfügbar sind, auch insoweit für K erkennbar, dass V beim Zusenden des Katalogs keinen Rechtsbindungswillen hatte - Katalog = mangels Rechtsbindungswillens keine Willenserklärung, kein Angebot; lediglich Aufforderung an mögliche Interessenten, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben (= sog. invitatio ad offerendum) Folie 7
8 Übungsfall Angebot des K durch Bestellen des Grimm-Buches? - Angebot in K s Bestellung des Buches Die Brüder Grimm Leben und Werk - essentialia negotii (+) - Angebot (+) II. Annahme durch V? - Annahmeerklärung könnte in der brieflichen Zusage des V liegen, das Buch in ca. sechs Wochen zu liefern - hierin aber: Ablehnung des ursprünglichen Angebots verbunden mit einem neuen Antrag 150 II BGB - Erklärung des V müsste dann eine Änderung gegenüber dem K enthalten - Änderung hier: ursprüngl. Angebot des K = ohne Lieferfrist, Annahme des V = mit Lieferfrist = Änderung i. S. d. 150 II BGB (Änderung muss sich nicht auf essentialia negotii beziehen) Folie 8
9 Übungsfall II. Annahme durch V? durch diese Änderung gilt Erklärung des V nicht als Annahme des Angebots des K, sondern gem. 150 II als Ablehnung des (ursprünglichen) Angebots verbunden mit einem neuen Angebot III. Annahme dieses neuen Angebots durch K? - K hat sich gar nicht geäußert ( Auf den Brief reagiert K nicht. Sein Interesse ist inzwischen erloschen ) - P: ist K s Schweigen als Annahme zu werten? - Grs.: Schweigen ist kein Erklärungsgehalt beizumessen - Ausnahmen: z. B. Schweigen auf ein kfm. Bestätigungsschreiben oder wie hier: Schweigen kann ausnahmsweise dann als WE gelten, wenn der Schweigende nach den Grs. von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern (Rechtspflicht zur Gegenerklärung) Folie 9
10 Übungsfall III. Annahme dieses neuen Angebots durch K? - ob dies der Fall ist, muss durch Würdigung aller Umstände ermittelt werden - K hat zunächst selbst das Angebot über Die Brüder Grimm Leben und Werk abgegeben (und damit Willen an dem Erwerb des Buches kundgetan) - durch V gem. 150 II abgelehnt, verbunden mit neuem Antrag (bzgl. Lieferfrist) - unter diesen Umständen kann Schweigen des K dann als Annahme auszulegen sein, wenn die von V gemachte Änderung (i. S. d. 150 II, also hier die Bestimmung einer Lieferfrist) von so geringer Bedeutung ist, dass V das Einverständnis des K voraussetzen durfte - für üblichen Zweck eines Buchkaufs (private Lesefreude) sowie für Brauchbarkeit des Buches = üblicherweise unerheblich, wann das Buch geliefert wird Folie 10
11 Übungsfall III. Annahme dieses neuen Angebots durch K? - Einfluss auf die Brauchbarkeit des Buches hätte Liefertermin dann, wenn seine Nutzung termingebunden gewesen wäre, bspw. von K zu beruflichen Zwecken gebraucht hätte - beim Werk: Die Brüder Grimm Leben und Werk spricht vieles dafür, dass dieses Buch lediglich privat genutzt werden sollte und nicht termingebunden war; objektive Anhaltspunkte für andere Nutzung durch K lagen nicht vor - V musste also nicht davon ausgehen, dass K kein Interesse mehr an dem Buch hat - Lieferfrist von sechs Wochen hält sich noch in einem für K zumutbaren Rahmen - Einfügen der Lieferfrist durch V = von derart geringer Bedeutung, dass V das Einverständnis des K hiermit nach Treu und Glauben voraussetzen durfte Folie 11
12 Übungsfall III. Annahme dieses neuen Angebots durch K? - K hätte seinen Sinneswandel ggü. V zum Ausdruck bringen müssen - das Schweigen des K kann gem. 242 BGB ausnahmsweise (!) als Annahmeerklärung gewertet werden - Annahme durch K (+) B. Gesamtergebnis: KV (+). V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 39,80 gem. 433 II BGB. Folie 12
13 Übungsfall Sachverhalt: (2. EA, Teile 3 und 4, SoSe 2004, Schreiben 108 Herr Holzhauer) Abwandlung: Der Katalog des V enthält an versteckter Stelle die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des V. In diesen steht unter anderem: 8 Preisveränderung Wegen unserer Umsatzschwankungen behalten wir uns vor, bei Lieferung zusätzlich bis zu 3 % des Kaufpreises zu berechnen. M, der ebenfalls Kunde von V ist und von ihm den Katalog erhalten hat, bestellt das Buch Die Schwestern Mild Leben und Werk, dessen Preis im Katalog mit 23,90 ausgewiesen ist. Das Buch wird geliefert. V verlangt unter Hinweis auf 8 seiner AGB 25,20. Welchen Kaufpreis muss M an V zahlen? Folie 13
14 Übungsfall (2. EA, Teile 3 und 4, SoSe 2004, Schreiben 108 Herr Holzhauer) Frage: Welchen Kaufpreis muss M an V zahlen? Da im letzten Satz der Abwandlung explizit formuliert wird, dass V 25,20 verlangt, bietet es sich an, die Prüfung mit diesem Preis zu beginnen. Wer? V will was? Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 25,20 von wem? M woraus? 433 II BGB OS: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 25,20 gem. 433 II BGB haben. Folie 14
15 Übungsfall A. KV I. Angebot - Katalog selbst = invitatio ad offerendum (s. o.) - Bestellung des Buches Die Schwestern Mild Leben und Werk durch M - M brachte für V hinreichend erkennbar zum Ausdruck, dass er das Buch kaufen möchte - aber: inhaltliche Bestimmheit? alle essentialia negotii nötig - ob sich Bestellung des M auch auf einen bestimmten Kaufpreis bezog und wie hoch dieser sein sollte, ist durch Auslegung gem. 133, 157 BGB zu ermitteln; Empfängerhorizont dafür maßgeblich - Bestellung des M kann als auf den Kaufpreis von 25,20 gerichtet angesehen werden, wenn V ihr unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben diesen Inhalt beimessen durfte Folie 15
16 Übungsfall A. KV I. Angebot - V hatte M Katalog zugesandt - daher musste V davon ausgehen, dass M bei seiner Bestellung die im Katalog genannten Verkaufsbedingungen, insbesondere also den dort genannten Preis von 23,90 zugrunde legen würde - da die in 8 enthaltene Preiserhöhungsspanne nur gering ist und zudem 315 BGB die Möglichkeit der Leistungsbestimmung einer Vertragspartei explizit vorsieht, steht diese AGB-Klausel der Bestimmheit des Angebots zunächst nicht entgegen - Frage der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Klausel hier (noch) nicht relevant Folie 16
17 Übungsfall A. KV I. Angebot - auch der bloß opitionale Charakter der AGB-Klausel ändert nichts an dem objektiven Erklärungsgehalt der Bestellung des M (Katalogpreis: 23,90 ) - V musste Angebot des M also dahin verstehen, dass dieses auf den Erwerb des Buches zum Preis von 23,90 gerichtet war - Angebot des M also auf 23,90 gerichtet II. Annahme - keine ausdrückliche Annahme durch V - aber Lieferung des Buches als konkludente Annahme - da Katalog von V stammte, durfte M auch davon ausgehen, dass der im Katalog genannte Preis gelte - gem. 133, 157 hat V Angebot also angenommen, es gilt KP von 23,90 Folie 17
18 Übungsfall B. Preissteigerung durch AGB-Klausel? - fraglich ist, ob V trotz dieser Kaufpreisvereinbarung über 23,90 gem. 8 AGB berechtigt ist, 25,20 von M zu verlangen - dann zu bejahen, wenn (a) 8 AGB dem V tatsächlich (inhaltlich) einen solchen Anspruch zuspricht und (b) die Klausel Vertragsbestandteil geworden ist - hier: bereits inhaltlich (-), denn 3 % von 23,90 = 0,71, so dass V allenfalls einen Kaufpreis von 24,61 (und nicht 25,20 ) verlangen könnte - 24,61 = nur dann von V einforderbar, wenn 8 = Bestandteil des KV mit M geworden ist AGB-Prüfung Folie 18
19 Übungsfall B. Preissteigerung durch AGB-Klausel? AGB-Prüfung: I. Anwendbarkeit der 305 ff. - 8 = AGB? I S. 1 (1) vorformulierte Vertragsbedingungen (+) (Katalog) (2) für eine Vielzahl von Verträgen (+) (für sämtliche Katalogkäufe) (3) vom Verwender der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss gestellt - hier: 310 III Nr. 1: danach gelten AGB bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, sie wurden vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt Folie 19
20 Übungsfall B. Preissteigerung durch AGB-Klausel? AGB-Prüfung: I. Anwendbarkeit der 305 ff. - zunächst Voraussetzungen 310 III prüfen: - V müsste Unternehmer sein: 14 I BGB - KV wurde durch V in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit als Buchhändler abgeschlossen Unternehmer (+) - M müsste Verbraucher sein 13 BGB - M bestellte Buch zu privaten Zwecken Verbraucher (+) Folie 20
21 Übungsfall B. Preissteigerung durch AGB-Klausel? AGB-Prüfung: I. Anwendbarkeit der 305 ff. - dafür, dass M als Verbraucher die AGB in den Vertrag eingeführt hat, ist nichts ersichtlich daher gilt die AGB-Klausel gem. 310 III Nr. 1 als von V gestellt - sachlicher Anwendungsbereich der AGB-Vorschriften eröffnet ( 305 II Nr. 1 steht dem (noch) nicht entgegen) - Zwischenergebnis: 8 = AGB Folie 21
22 Übungsfall B. Preissteigerung durch AGB-Klausel? AGB-Prüfung: II. Einbeziehung in den Vertrag II Nr. 1: ausdrücklicher Hinweis durch Verwender auf AGB bei Vertragsschluss - durch Abdruck in Katalog hat V auf AGB hingewiesen - aber: auch ausdrücklich erfolgt? - ausdrücklich ist ein Hinweis, wenn sich aus ihm zweifelsfrei und für die andere Vertragspartei deutlich erkennbar der Wille zur Einbeziehung in den Vertrag ergibt Folie 22
23 Übungsfall B. Preissteigerung durch AGB-Klausel? AGB-Prüfung: II. Einbeziehung in den Vertrag - wird wie hier auf AGB im Zshg. mit einer invitatio ad offerendum hingewiesen, so muss Hinweis so deutlich sein, dass der Anbietende (hier M) unzweifelhaft erkennen musste, dass der Verwender nur ein Angebot unter Einbeziehung der AGB anerkennen werde - hier: Kunde konnte AGB zwar finden, aber es ist nicht davon auszugehen, dass jeder Kunde den Katalog vollständig durchblättert und dabei auf die im Übrigen auch versteckten AGB stößt - durch bloßen Abdruck der AGB im Katalog ergibt sich also nicht zweifelsfrei und für den Kunden deutlich erkennbar der Wille zur Einbeziehung in den Vertrag Folie 23
24 Übungsfall B. Preissteigerung durch AGB-Klausel? AGB-Prüfung: II. Einbeziehung in den Vertrag - keine Ausdrücklichkeit i. S. d. 305 II Nr. 1 BGB - Anwendung des 305 II auch nicht gem. 310 I S. 1 BGB ausgeschlossen Ergebnis: 8 = nicht Bestandteil des Kaufvertrages geworden V kann von M nicht 24,61 sondern nur den normalen Katalogpreis in Höhe von 23,90 verlangen. Folie 24
25 Bei Fragen und Themen- bzw. Fallvorschlägen: Vielen Dank! Folie 25
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 2 Uta Wichering Übungsfall 2-1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Steuerberater K will die
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 1 Uta Wichering - 1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, SoSe 2011) K möchte sich für das kommende Frühjahr ein neues Fahrrad zulegen. In der lokalen
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 17. November 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Wiederholung (Willenserklärung:
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrAndreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1
Andreas Schmitz 29.04.2009 Matrikel Nr. 5557196 Kurs 55100 Propädeutikum Aufgabe 1 Sommersemester 2009 Sachverhalt Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues
MehrLösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
MehrLösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II
A. Teil 1 Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II I. Anspruch entstanden? wirksamer KV gem. 433 zwei wirksame WE, Angebot und Annahme, die hinsichtlich der essentialia negotii übereinstimmen
MehrRechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrVorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne
Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit
Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und
MehrGK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG
GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 2 09.11.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Grundprinzipien der Falllösung Echoprinzip Gutachtenstil: Obersatz, Definition, Subsumtion,
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)
MehrDie (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1
Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er
MehrBeispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild
Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin
MehrFALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrVertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang
Folie 61 Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme Angebot = empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Wirkung des Angebots: Antragender ist daran gebunden, 145 BGB; aber Ausnahmen Dauer der Bindungswirkung
MehrFALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres
MehrV fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrFall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) Der Anbieter R.de (R) bietet auf seiner Web-Site die Durchführung privater
MehrFall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt
MehrD. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen
D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,
MehrFall 5 Armer Valentin. 1. Teil
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Porsche Panamera Turbo gem. 433 I 1 BGB
MehrFALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrPhilipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.
Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 8 WIDERRUF VON WILLENSERKLÄRUNGEN. Antonius (A) hat noch immer kein Weihnachtsgeschenk für seine Freundin Constanze (C). Da C ein großer Tierfreund ist, bestellt
MehrFrage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,
MehrI. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben.
Lösung Fall 1 (Linda) 1 I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben. Dann müssten L und J einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. 1.
MehrFall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer
MehrAG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch
AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,
MehrL ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3
1 A. Anspruch K gegen V auf Lieferung des roten Käfers gemäß 433 I 1 BGB 1 Ein Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des roten Käfers könnte sich aus einem zwischen K und V geschlossenen
MehrFälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf)
Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fall 7.1: Der Student K bestellt telefonisch bei der E-GmbH, die vor allem Musikfanartikel verkauft, ein T-Shirt seiner Lieblingsband Virgin Slayer, das er nach dem
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrLösung Fall 5 - Grundfall
Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern
MehrUniversität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung
Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein
MehrFALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrBedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.
Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse
MehrFALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
Mehr57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung
57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 5 Vertragsschluss
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (12.11.2009, 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht I. Angebot und Annahme 1. Voraussetzungen des Vertragsschlusses: übereinstimmende Willenserklärungen
MehrI. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.
I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrFalllösungen. am
Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrFall 6 Alles schief gelaufen
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 6 Alles schief gelaufen [Auslegung, Irrtum bei der invitatio ad offerendum; Erklärungsirrtum, Anfechtung des kausalen und
MehrAuslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung:
Auslegung Ziele der Ermittlung durch Auslegung: - Tatbestand von Willenserklärung/Vertrag ( Ob ) - Inhalt von Willenserklärung/Vertrag ( Was ) Methoden der Auslegung - natürliche Auslegung (wirklicher
MehrAG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf
AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrLösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen
Lösungsskizze Fall 1 Zeitungsanzeige (1. September) Walter invitatio ad offerendum Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Walter Brief per A-Post (1. September) Antrag durch (CHF
MehrFall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt
Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung 1. Bestandteile der WE a) Objektiver
MehrWiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen
A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.
MehrWiederholung BGB AT I
Erste Veranstaltung (12./19.04.2011) Wiederholung BGB AT I Organisatorisches Torben Steinhauer Lehrstuhl Professor Rüfner Zimmer C 225 (nachmittags) E-Mail: steinhau@uni-trier.de torben.steinhauer@gmx.de
MehrPrüfungsschema Willenserklärung
Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrÜbungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik
Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik AG Verfassungsrecht WS 15/16 Wiederholung: Aufbau der Prüfungsschritte
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrFrage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag
Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das
Mehra) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag
Ausgangsfall: 1 a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag 1.Abwandlung: a) Angebot des A per Brief = WE gegenüber
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 7 Uta Wichering Übungsfall 7-1 - Sachverhalt: K hat eine wertvolle Uhr mit einem hohen Echtgoldanteil geerbt. Leider sind die Batterien leer, so dass
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrTUTORIUM WIPR I Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 2 - WILLENSERKLÄRUNG Der Hobby-Hypnotiseur (H) ist fest von seiner Begabung überzeugt. Nach einigen kleinen Auftritten mit mäßiger Begeisterung des Publikums, wartet
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung
MehrTatbestand und Auslegung von Willenserklärungen
Vierte Veranstaltung (22.11.2011) Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Zwei im Rahmen der Auslegung zu klärende Fragen: 1. Ist die Willenserklärung auf ein
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrArbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I im WS 2004/2005. Lösungen zu den Fällen auf Blatt 3
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 3 Vorüberlegung: Wie kommt ein Vertrag zustande? - Ein Vertrag kann durch Angebot und Annahme zustande kommen. - Ein Vertrag kann durch gemeinsame Erklärung oder durch
MehrÜbung zur Vorlesung im Zivilrecht II Sommersemester Dritte Veranstaltung ( ) Aufrechnung. Ref. iur.
Dritte Veranstaltung (28.04.2011) Aufrechnung Fall 2 A ist Inhaber eines Bekleidungsdiscounters. Wie immer kümmert er sich im Winter um die Beschaffung der Frühjahrskollektion. Im Dezember 2010 sieht er
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit 20.10.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Einführung: Rechtsgeschäfte Arten der Rechtsgeschäfte nach Form u. Inhalt Form Inhalt Einseitig (Willenserklärung,
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur
MehrDie Auslegung von Willenserklärungen
Die Auslegung von Willenserklärungen Folie 11 Durch Auslegung wird ermittelt, ob (Abgrenzung zu den Gefälligkeiten) und mit welchem Inhalt eine Willenserklärung (WE) abgegeben wurde. Denkbar wäre, entweder
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrLösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB
Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 a) I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB A könnte gegen T einen Anspruch auf Hilfe im Lieferservice aus einem Auftrag gemäß 662 BGB haben. 1.
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers
MehrFall 2. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung der Postkarten gem. 433 II
Fall 2 K erhält in der Adventszeit unaufgefordert vom Mund- und fußmalender Künstler Verlag (V) einen Brief mit mehreren künstlerisch gestalteten Weihnachtspostkarten zugesandt. Nachdem er sich über den
MehrFall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 8
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.
Mehrnotwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem
1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager
Mehr