PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
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- Hennie Juliane Straub
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1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht
2 Der Sicherungsvertrag am Beispiel der Sicherungsabtretung Sicherungsabtretung: Zur Sicherheit wird ein Recht (z.b. ein Zahlungsanspruch, denkbar sind aber auch alle anderen übertragbaren Rechte) abgetreten. Dieses Recht könnte im Wege der Rechtspfändung ( 1273 ff.) als Sicherheit genutzt werden, das hat aber unter anderem den Nachteil, dass nach 1280 eine Anzeige an den Drittschuldner erforderlich ist. Daher Sicherungsabtretung: Vollrechtsübertragung (= Forderungsabtretung nach 398 ff.); die Beschränkungen, denen der Sicherungsnehmer (schuldrechtlich, nicht dinglich!) ausgesetzt ist, ergeben sich aus einem Sicherungsvertrag. Also: drei Verträge: Hauptvertrag, aus dem sich die gesicherte Forderung ergibt, Abtretungsvertrag und Sicherungsvertrag der Schuldner der sichernden Forderung ist an keinem dieser Verträge beteiligt, meist weiß er nicht einmal von der Abtretung wenn der Schuldner nicht von der Abtretung weiß, wird er über 404 ff. geschützt 2
3 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [1] Voraussetzung einer wirksamen Sicherungszession ist, dass 1. das abgetretene Recht überhaupt besteht, 2. es dem Zedenten (Sicherungsgeber) zusteht, 3. die Abtretung dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, 4. der Zedent Verfügungsbefugnis hat und 5. keine Unwirksamkeitsgründe (z.b. Sittenverstoß etc.) entgegenstehen. Kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen (keine 932 ff. entsprechenden Vorschriften im Abtretungsrecht) => Wenn die abgetretene Forderung nicht besteht bzw. nicht (mehr) dem Sicherungsgeber zusteht, erwirbt der Sicherungsnehmer nichts: Die Abtretung geht ins Leere. Mehrfachabtretung derselben Forderung durch den anfänglichen Gläubiger ist nicht möglich, die nachfolgenden Abtretungen sind unwirksam. 3
4 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [2] Antizipierte Abtretung einer Forderung schon vor ihrer Entstehung ist möglich. Bei mehrfacher antizipierter Abtretung derselben Forderung hilft das Prioritätsprinzip nicht weiter, da alle Abtretungen gleichzeitig im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung wirksam würden. Extreme Mindermeinung: Es sind dann alle sich widersprechenden antizipierten Abtretungen unwirksam. H.M.: Erweiterung des Prioritätsprinzips: Wer durch einen Abtretungsvertrag die zukünftige Forderung einem neuen Gläubiger zuordnet, hat damit eine zukünftige Rechtsposition aus seinem Vermögen ausgeschieden und sich damit der Möglichkeit begeben, dieselbe Forderung später nochmals zuzuordnen. In der Praxis tritt das Problem im Konkurrenzverhältnis zwischen Geldkreditgeber (Bank) und Warenkreditgeber (Lieferant) auf. Hält man an der Priorität fest, hat der Warenkreditgeber auf lange Sicht fast immer das Nachsehen, da Geldkredite langfristiger vergeben werden. Daher Einschränkungen, die im Einzelnen später im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt exemplarisch besprochen werden. 4
5 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [3] Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz gilt auch, wenn Verfügungsobjekt eine Forderung ist. Als ausreichend wird es bei einer antizipierten Abtretung aber angesehen, wenn die erfassten Forderungen im Zeitpunkt, in dem die Abtretung erfolgen soll, bestimmbar sind. Voraussetzung einer Sicherungsabtretung: kein Ausschluss der Abtretbarkeit ( 399, 400). Wichtige Ausnahme zu 399: 354a HGB: (1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. (2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist. 5
6 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [4] Die inhaltlichen Beschränkungen der dinglichen Rechtsmacht (Vollrechtsübertragung) ergeben sich (grundsätzlich nur schuldrechtlich) aus dem Sicherungsvertrag. Die Vertragspflichten der Parteien des Sicherungsvertrags richten sich nach dem Sicherungszweck. Hauptpflicht des Sicherungsgebers: Übertragung des sichernden Rechts an den Sicherungsnehmer. Das kann unter der auflösenden Bedingung der vertragsgemäßen Rückzahlung des Kredits erfolgen, ansonsten besteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des Sicherungsrechts nach Rückzahlung der gesicherten Forderung. Der Sicherungsnehmer kann sachenrechtlich als Vollrechtsinhaber wirksam zugunsten eines Dritten über den Sicherungsgegenstand verfügen, auch wenn das jedenfalls vor Eintritt des Sicherungsfalls schuldrechtlich eine Pflichtverletzung darstellt, die Schadensersatzansprüche begründen kann. Die sichernde Forderung folgt der gesicherten Forderung nicht akzessorisch nach 401, sondern muss gesondert weiterübertragen werden. Das entspricht meist dem Sicherungsvertrag (oder ergibt sich aus ergänzender Auslegung desselben). 6
7 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [5] Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich in der Regel, dass der Sicherungsnehmer den Sicherungsgegenstand nur in der Weise auf den Zessionar übertragen darf, dass diesen dieselben Pflichten treffen wie den Kreditgläubiger aus dem Sicherungsvertrag, insbesondere die Rückübertragungspflicht nach Erlöschen der Hauptschuld durch Erfüllung. Diese Verpflichtung wirkt aber nur schuldrechtlich. Isolierte Abtretung von Kreditforderung oder Sicherungsgegenstand führt zu einer Vermehrung der Beteiligten. Zumindest theoretisch denkbar ist dann die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Lösung: Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich ein Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückübertragung der sichernden Forderung bei Entfallen des Sicherungszwecks. Dieser Anspruch kann der gesicherten Forderung einredeweise ( 273) entgegengehalten werden: Der Sicherungsgeber muss nur Zug umd Zug gegen die Rückübertragung der sichernden Forderung leisten. Tritt der Sicherungsfall ein, kommt es zur Verwertung der sichernden Forderung. Ein eventueller Mehrerlös steht nach dem Sicherungsvertrag dem Sicherungsgeber zu. 7
8 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [6] In der Praxis wird der Drittschuldner oft nicht über die Sicherungsabtretung informiert; der Sicherungsgeber erhält oft die Befugnis, die Forderung beim Schuldner im eigenen Namen einzuziehen ( 185). Prozessual erfolgt die Geltendmachung dann im Wege der Prozessstandschaft. Falls die sichernde Forderung an einen Dritten weiterabgetreten wird, ist der Sicherungsnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, für einen Eintritt auch des Abtretungsempfängers in den Sicherungsvertrag zu sorgen. Unterbleibt das, treffen aber den Zessionar Beschränkungen und Pflichten aus dem Sicherungsvertrag nicht (vgl. 137 S. 1). Probleme bei antizipierten Globalzessionen: 1. Ausreichende Bestimmtheit (= Bestimmbarkeit im Abtretungszeitpunkt) 2. Gefahr einer sittenwidrigen Benachteiligung des Sicherungsgebers, insbesondere Problem der Übereignung 3. Konflikt des Sicherungsnehmers mit anderen Sicherungsnehmern 8
9 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [7] Einzelzwangsvollstreckung gegen den Sicherungsnehmer: - vor Eintritt des Sicherungsfalls steht dem Sicherungsgeber gegen Gläubiger des Sicherungsnehmers die Drittwiderspruchsklage zu ( 771 Abs. 1 ZPO: Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. ) - nach Eintritt des Sicherungsfalls kein Widerspruchsrecht, treuhänderische Bindung allenfalls noch im Hinblick auf einen etwaigen Übererlös Einzelzwangsvollstreckung gegen den Sicherungsgeber: - Die Pfändung der sichernden Forderung geht ins Leere, weil der Sicherungsgeber als Vollstreckungsschuldner gerade nicht mehr Gläubiger der Forderung ist. - Der Anspruch auf Rückübertragung der Sicherheit nach endgültigem Wegfall des Sicherungszwecks (insbesondere durch Erfüllung) kann aber von Gläubigern des Sicherungsgebers gepfändet werden. 9
10 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [8] Insolvenz des Sicherungsgebers: Nur abgesonderte Befriedigung des Sicherungsnehmers ( 50, 51 InsO), keine Aussonderung ( 47 InsO) 50 Abs. 1 InsO: Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. 51 InsO: Den in 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; 47 InsO: Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten. Insolvenz des Sicherungsnehmers: Aussonderungsrecht des Sicherungsgebers nach 47 InsO, die treuhänderische Bindung bleibt allerdings auch gegenüber der Insolvenzmasse bestehen. Wenn der Sicherungsfall eintritt, fällt der Sicherungsgegenstand daher in die Masse, ein eventueller Überschuss gebührt aber dem Sicherungsgeber. 10
11 Anwartschaftsrecht beim Eigentumsvorbehalt (1) Nach ganz h.m. erwirbt der Vorbehaltskäufer schon mit der bedingten Übereignung ein Anwartschaftsrecht an der Sache. Anwartschaft bezeichnet allgemein jede Vorstufe zum Erwerb eines Rechts. Von einem Anwartschaftsrecht spricht man ab dem Zeitpunkt, zu dem von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr einseitig zerstören kann. Im Grundsatz werden Anwartschaftsrechte rechtlich wie das Vollrecht behandelt ( kein Aliud, sondern wesensgleiches Minus ). Insbesondere kann der Anwartschaftsberechtigte auch über sein Anwartschaftsrecht schon in den Formen verfügen, die für das Vollrecht vorgesehen sind. Beispiel: V veräußert für EUR seinen Gebrauchtwagen an K unter Eigentumsvorbehalt. K nimmt das Auto bereits gegen eine Anzahlung von EUR mit, der Fahrzeugbrief bleibt bei V. K veräußert das Auto für EUR an D weiter, wobei nur EUR an ihn zu zahlen sind und er den D darauf hinweist, dass noch V Eigentümer ist und erst nach Zahlung von weiteren EUR an V das Eigentum übertragen wird. 11
12 Anwartschaftsrecht beim Eigentumsvorbehalt (2) Ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts nach 932 ff. ist möglich. Voraussetzung ist aber, dass der gute Glaube gerade an das Eigentum des Anwartschaftsberechtigten besteht. Der gute Glaube an ein bloßes Anwartschaftsrechts ist dagegen nach 932 ff. nicht geschützt. Beispiel: M mietet von V ein Fahrrad. Dem D spiegelt er vor, er sei Eigentümer, und veräußert ihm das Fahrrad unter Eigentumsvorbehalt weiter. Gegenbeispiel: M spiegelt dem D vor, er sei zwar nicht Eigentümer, habe das Rad aber unter Eigentumsvorbehalt von V gekauft. Schutz des Anwartschaftsberechtigten gegen Zwischenverfügungen: 161 I, allerdings eingeschränkt durch Gutglaubensvorschriften, 161 III. Ein sehr weitgehender Schutz ergibt sich aber, wenn der Vorbehaltskäufer bereits unmittelbarer Besitzer der Kaufsache geworden ist ( 936 III [analog?]; 986 II). 12
13 Anwartschaftsrecht beim Eigentumsvorbehalt (3) Beispielsfall (nach BGHZ 75, 221): V verkauft und übergibt am 05. Dezember 2011 an K einen Lkw unter Eigentumsvorbehalt. Am 22. Dezember 2011 nimmt K bei der B-Bank einen Kredit auf, zu dessen Sicherung er der B das Anwartschaftsrecht an dem Lkw überträgt. Am 03. Januar 2012 beschließen V und K, dass der Eigentumsvorbehalt auch noch weitere Verbindlichkeiten von K gegenüber V absichern soll. K zahlt am 22. Februar 2012 die letzte Kaufpreisrate. Als K seine weiteren Schulden bei V nicht bezahlt, holt dieser den Lkw bei K ab. B widerspricht und verlangt Herausgabe an sich. Zu Recht? 13
14 Anwartschaftsrecht beim Eigentumsvorbehalt (4) Beispielsfall: V verkauft dem K einen ganz bestimmten Schrank unter Eigentumsvorbehalt, behält den Schrank aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei sich. Der Gläubiger G des V will in diesen Schrank vollstrecken. Begründet das Anwartschaftsrecht des K die Drittwiderspruchsklage? 771 Abs. 1 ZPO: Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. 14
15 Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel (1) Beispielsfall (nach BGHZ 20, 159 und BGHZ 46, 117): V liefert an K Aluminiumbleche zur Weiterverarbeitung, deren Eigentum er sich bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält. Dabei ist Folgendes vereinbart: Eine Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt im Auftrag des Verkäufers, und zwar in der Weise, dass der Verkäufer als Hersteller im Sinne von 950 BGB anzusehen ist. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. H verarbeitet die Bleche zu Gehäusen, in die Geräte fest eingebaut werden. Diese Geräte samt der Gehäuse werden der B-Bank zur Sicherheit übereignet. Als K seine Kredite nicht zurückzahlen kann, holt sich die B-Bank eigenmächtig die Geräte ab und verwertet sie. V verlangt unter Hinweis auf sein Eigentum von B die Herausgabe des erzielten Erlöses. 15
16 Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel (2) Problem: Inwieweit ist 950 zwingendes Recht? Vertretene Auffassungen: 1. Jede Vereinbarung im Bereich von 950 ist unzulässig. Folge: K als Hersteller wird Eigentümer der Aluminiumgehäuse. (Ein Eigentumserwerb von V ist noch möglich, indem man die Vereinbarung als antizipiertes Besitzkonstitut auslegt, so dass das Eigentum an den neu hergestellten Sachen nach 930 an V übergeht allerdings erst nach einer juristischen Sekunde, in der K Eigentümer ist und seine Gläubiger Zugriff auf die Sachen haben.) 2. BGH: 950 ist nicht dispositiv, aber der Hersteller ist nach der Lebensanschauung zu bestimmen und die Parteivereinbarung ein wichtiges Indiz ist dispositiv, die Rechtsfolge des 950 kann durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden ist nicht dispositiv (=> der Hersteller wird zwingend Eigentümer), aber wer Hersteller ist, kann im Wege der Parteivereinbarung festgelegt werden. 16
17 Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel (1) Beispiel für eine Vorausabtretungsklausel: Im Fall der Weiterveräußerung der Ware wird vereinbart, dass damit zugleich die Kaufpreisforderung an den Erstverkäufer abgetreten wird. Problem der Übersicherung: Eine Übersicherung ist anzunehmen, wenn die zur Sicherheit zedierten Forderungen 150 % der gesicherten Forderung übersteigen (vgl. zur Höhe der Quote 237 S. 1). Folge bei anfänglicher Übersicherung: Nichtigkeit nach 138 I (bzw. bei AGB 307 I). Folge bei nachträglicher Übersicherung: Nur eine konkret eintretende Kollision mit einem anderen Sicherungsrecht führt zur Unwirksamkeit der Vorausabtretung. Der Sicherungsgeber hat aber wenn mehrere oder teilbare Sicherheiten gestellt wurden einen schuldrechtlichen Anspruch auf Freigabe der überschüssigen Sicherheiten. 17
18 Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel (2) Beispiel zur Konkurrenz von Waren- und Geldkreditgeber: Der Unternehmer U benötigt zum Aufbau seines Betriebs ein Darlehen. Die Bank B gewährt ihm den benötigten Kredit, lässt sich aber zur Sicherung dieses Darlehens alle zukünftigen Forderungen des U aus dem Verkauf seiner Produkte global abtreten. Die zur Herstellung der Produkte gelieferten Rohstoffe werden dem U nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel geliefert. U tritt daher die Forderungen aus dem Verkauf seiner Produkte im Wege der Globalzession an seinen Lieferanten ab. 18
19 Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel (3) Lösung: 1. BGH: Grundsätzliches Festhalten am modifizierten Prioritätsprinzip: Wer durch einen Abtretungsvertrag die zukünftige Forderung einem neuen Gläubiger zuordnet, hat eine zukünftige Rechtsposition aus seinem Vermögen ausgeschieden und sich der Möglichkeit begeben, die Forderung später nochmals zuzuordnen. Aber Einschränkung: Wenn die Bank weiß, dass der Schuldner Ware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt kaufen kann, und ihm trotzdem zumutet, seinen Lieferanten zu verschweigen, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf bereits abgetreten sind, ist die Globalzession unzulässig (Vertragsbruchtheorie). Das kann durch eine dingliche (nicht dagegen durch eine schuldrechtliche) Teilverzichtsklausel vermieden werden. 2. A.A.: Keine Geltung des Prioritätsprinzips, da alle Abtretungen gleichzeitig im Zeitpunkt der Forderungsentstehung wirksam werden. Folge: a) Teilung der Forderungen auf Geld- und Warenkreditgeber nach dem Verhältnis der Sicherungsinteressen (Berechnung im Einzelnen streitig) oder b) Vorrang des Warenkreditgebers (Surrogationsgedanke) 19
20 Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel (4) Beispielsfall (nach BGHZ 72, 316): Kaufmann K hat zur Sicherung eines Darlehens mit der Bank B eine Globalzession vereinbart, allerdings mit der Einschränkung, dass Forderungen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, nicht erfasst sein sollen. Jedoch ist weiter ausdrücklich vereinbart, dass K sein Girokonto bei der B unterhalten soll und Zahlungen seiner Schuldner an ihn ausschließlich über dieses Konto abgewickelt werden sollen. Anfang Januar 2012 kauft A bei K eine Computeranlage für EUR, die vorher dem K von L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert worden war. Die Zahlung geht auf dem Girokonto bei der B ein. Wegen erheblichen Zahlungsrückstands von K verlangt L von B die Auszahlung dieses Betrags. Die B wendet ein, dass der Betrag mittlerweile mit dem Schuldsaldo von K verrechnet sei. 20
21 Erweiterter Eigentumsvorbehalt (z.b. als Kontokorrentvorbehalt, vgl. 355 Abs. 1 HGB: Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluss ein Überschuss gebührt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuss verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind. ) Problematisch ( 138, 307), wenn faktisch der Eigentumsübergang wegen Einbeziehung auch zukünftiger Forderungen bei langfristiger Geschäftsbeziehung auf völlig unbegrenzte Zeit hinausgeschoben wird. Erweiterter Eigentumsvorbehalt mittels Konzernvorbehalt mittlerweile unzulässig ( 449 III). Nachträglicher Eigentumsvorbehalt: Möglich durch unbedingte Übereignung, dann Rückübereignung unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ( 930), danach aufschiebend bedingte Rückübereignung nach 929 S
22 Pfandrechte an Mobilien (beweglichen Sachen und Rechten) [1] Der Wert eines Sicherungsrechts zeigt sich vor allem in der Insolvenz: Der Pfandgläubiger hat das Recht, sich vor den anderen Gläubigern aus der Sache zu befriedigen, sie ist sozusagen für ihn reserviert. 50 I InsO: Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. 170 I InsO: Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. 22
23 Pfandrechte an Mobilien (2) 805 I ZPO: Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. Strenge Akzessorietät des Pfandrechts Schuldverhältnis zwischen Verpfänder (nicht notwendig = Eigentümer der verpfändeten Sache) und Pfandgläubiger im Wesentlichen in 1214 ff. geregelt. Kein Einfluss der Verpfändung auf die gesicherte Forderung, z.b. ist der Pfandgläubiger nicht vorrangig zur Verwertung des Pfandes gezwungen. Ausnahme davon in der Zwangsvollstreckung nach 777 S. 1 ZPO: Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners in Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. 23
24 Pfandrechte an Mobilien (3) Regress des Verpfänders beim Schuldner, wenn der Verpfänder mit diesem nicht personenidentisch ist und den Gläubiger befriedigt ( 1225). Wenn der Verpfänder nicht selbst Sacheigentümer ist, erwirbt er nach 412, 401 auch das Pfandrecht, wenn Verpfänder und Sacheigentümer identisch sind, führt 1256 grundsätzlich zum Erlöschen des Pfandrechts. Daneben regelmäßig Aufwendungsersatzanspruch des Verpfänders gegen den Schuldner aus 670, ggf. i.v.m. 675 oder 683. Gegenstand des Pfandrechts: - bewegliche Sache nach 1204 I, - Rechte nach 1273 (insbesondere Forderungen) 24
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