PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht"

Transkript

1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht

2 Der Sicherungsvertrag am Beispiel der Sicherungsabtretung Sicherungsabtretung: Zur Sicherheit wird ein Recht (z.b. ein Zahlungsanspruch, denkbar sind aber auch alle anderen übertragbaren Rechte) abgetreten. Dieses Recht könnte im Wege der Rechtspfändung ( 1273 ff.) als Sicherheit genutzt werden, das hat aber unter anderem den Nachteil, dass nach 1280 eine Anzeige an den Drittschuldner erforderlich ist. Daher Sicherungsabtretung: Vollrechtsübertragung (= Forderungsabtretung nach 398 ff.); die Beschränkungen, denen der Sicherungsnehmer (schuldrechtlich, nicht dinglich!) ausgesetzt ist, ergeben sich aus einem Sicherungsvertrag. Also: drei Verträge: Hauptvertrag, aus dem sich die gesicherte Forderung ergibt, Abtretungsvertrag und Sicherungsvertrag der Schuldner der sichernden Forderung ist an keinem dieser Verträge beteiligt, meist weiß er nicht einmal von der Abtretung wenn der Schuldner nicht von der Abtretung weiß, wird er über 404 ff. geschützt 2

3 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [1] Voraussetzung einer wirksamen Sicherungszession ist, dass 1. das abgetretene Recht überhaupt besteht, 2. es dem Zedenten (Sicherungsgeber) zusteht, 3. die Abtretung dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, 4. der Zedent Verfügungsbefugnis hat und 5. keine Unwirksamkeitsgründe (z.b. Sittenverstoß etc.) entgegenstehen. Kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen (keine 932 ff. entsprechenden Vorschriften im Abtretungsrecht) => Wenn die abgetretene Forderung nicht besteht bzw. nicht (mehr) dem Sicherungsgeber zusteht, erwirbt der Sicherungsnehmer nichts: Die Abtretung geht ins Leere. Mehrfachabtretung derselben Forderung durch den anfänglichen Gläubiger ist nicht möglich, die nachfolgenden Abtretungen sind unwirksam. 3

4 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [2] Antizipierte Abtretung einer Forderung schon vor ihrer Entstehung ist möglich. Bei mehrfacher antizipierter Abtretung derselben Forderung hilft das Prioritätsprinzip nicht weiter, da alle Abtretungen gleichzeitig im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung wirksam würden. Extreme Mindermeinung: Es sind dann alle sich widersprechenden antizipierten Abtretungen unwirksam. H.M.: Erweiterung des Prioritätsprinzips: Wer durch einen Abtretungsvertrag die zukünftige Forderung einem neuen Gläubiger zuordnet, hat damit eine zukünftige Rechtsposition aus seinem Vermögen ausgeschieden und sich damit der Möglichkeit begeben, dieselbe Forderung später nochmals zuzuordnen. In der Praxis tritt das Problem im Konkurrenzverhältnis zwischen Geldkreditgeber (Bank) und Warenkreditgeber (Lieferant) auf. Hält man an der Priorität fest, hat der Warenkreditgeber auf lange Sicht fast immer das Nachsehen, da Geldkredite langfristiger vergeben werden. Daher Einschränkungen, die im Einzelnen später im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt exemplarisch besprochen werden. 4

5 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [3] Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz gilt auch, wenn Verfügungsobjekt eine Forderung ist. Als ausreichend wird es bei einer antizipierten Abtretung aber angesehen, wenn die erfassten Forderungen im Zeitpunkt, in dem die Abtretung erfolgen soll, bestimmbar sind. Voraussetzung einer Sicherungsabtretung: kein Ausschluss der Abtretbarkeit ( 399, 400). Wichtige Ausnahme zu 399: 354a HGB: (1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. (2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist. 5

6 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [4] Die inhaltlichen Beschränkungen der dinglichen Rechtsmacht (Vollrechtsübertragung) ergeben sich (grundsätzlich nur schuldrechtlich) aus dem Sicherungsvertrag. Die Vertragspflichten der Parteien des Sicherungsvertrags richten sich nach dem Sicherungszweck. Hauptpflicht des Sicherungsgebers: Übertragung des sichernden Rechts an den Sicherungsnehmer. Das kann unter der auflösenden Bedingung der vertragsgemäßen Rückzahlung des Kredits erfolgen, ansonsten besteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des Sicherungsrechts nach Rückzahlung der gesicherten Forderung. Der Sicherungsnehmer kann sachenrechtlich als Vollrechtsinhaber wirksam zugunsten eines Dritten über den Sicherungsgegenstand verfügen, auch wenn das jedenfalls vor Eintritt des Sicherungsfalls schuldrechtlich eine Pflichtverletzung darstellt, die Schadensersatzansprüche begründen kann. Die sichernde Forderung folgt der gesicherten Forderung nicht akzessorisch nach 401, sondern muss gesondert weiterübertragen werden. Das entspricht meist dem Sicherungsvertrag (oder ergibt sich aus ergänzender Auslegung desselben). 6

7 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [5] Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich in der Regel, dass der Sicherungsnehmer den Sicherungsgegenstand nur in der Weise auf den Zessionar übertragen darf, dass diesen dieselben Pflichten treffen wie den Kreditgläubiger aus dem Sicherungsvertrag, insbesondere die Rückübertragungspflicht nach Erlöschen der Hauptschuld durch Erfüllung. Diese Verpflichtung wirkt aber nur schuldrechtlich. Isolierte Abtretung von Kreditforderung oder Sicherungsgegenstand führt zu einer Vermehrung der Beteiligten. Zumindest theoretisch denkbar ist dann die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Lösung: Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich ein Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückübertragung der sichernden Forderung bei Entfallen des Sicherungszwecks. Dieser Anspruch kann der gesicherten Forderung einredeweise ( 273) entgegengehalten werden: Der Sicherungsgeber muss nur Zug umd Zug gegen die Rückübertragung der sichernden Forderung leisten. Tritt der Sicherungsfall ein, kommt es zur Verwertung der sichernden Forderung. Ein eventueller Mehrerlös steht nach dem Sicherungsvertrag dem Sicherungsgeber zu. 7

8 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [6] In der Praxis wird der Drittschuldner oft nicht über die Sicherungsabtretung informiert; der Sicherungsgeber erhält oft die Befugnis, die Forderung beim Schuldner im eigenen Namen einzuziehen ( 185). Prozessual erfolgt die Geltendmachung dann im Wege der Prozessstandschaft. Falls die sichernde Forderung an einen Dritten weiterabgetreten wird, ist der Sicherungsnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, für einen Eintritt auch des Abtretungsempfängers in den Sicherungsvertrag zu sorgen. Unterbleibt das, treffen aber den Zessionar Beschränkungen und Pflichten aus dem Sicherungsvertrag nicht (vgl. 137 S. 1). Probleme bei antizipierten Globalzessionen: 1. Ausreichende Bestimmtheit (= Bestimmbarkeit im Abtretungszeitpunkt) 2. Gefahr einer sittenwidrigen Benachteiligung des Sicherungsgebers, insbesondere Problem der Übereignung 3. Konflikt des Sicherungsnehmers mit anderen Sicherungsnehmern 8

9 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [7] Einzelzwangsvollstreckung gegen den Sicherungsnehmer: - vor Eintritt des Sicherungsfalls steht dem Sicherungsgeber gegen Gläubiger des Sicherungsnehmers die Drittwiderspruchsklage zu ( 771 Abs. 1 ZPO: Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. ) - nach Eintritt des Sicherungsfalls kein Widerspruchsrecht, treuhänderische Bindung allenfalls noch im Hinblick auf einen etwaigen Übererlös Einzelzwangsvollstreckung gegen den Sicherungsgeber: - Die Pfändung der sichernden Forderung geht ins Leere, weil der Sicherungsgeber als Vollstreckungsschuldner gerade nicht mehr Gläubiger der Forderung ist. - Der Anspruch auf Rückübertragung der Sicherheit nach endgültigem Wegfall des Sicherungszwecks (insbesondere durch Erfüllung) kann aber von Gläubigern des Sicherungsgebers gepfändet werden. 9

10 Sicherungsabtretung (Sicherungszession) [8] Insolvenz des Sicherungsgebers: Nur abgesonderte Befriedigung des Sicherungsnehmers ( 50, 51 InsO), keine Aussonderung ( 47 InsO) 50 Abs. 1 InsO: Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. 51 InsO: Den in 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; 47 InsO: Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten. Insolvenz des Sicherungsnehmers: Aussonderungsrecht des Sicherungsgebers nach 47 InsO, die treuhänderische Bindung bleibt allerdings auch gegenüber der Insolvenzmasse bestehen. Wenn der Sicherungsfall eintritt, fällt der Sicherungsgegenstand daher in die Masse, ein eventueller Überschuss gebührt aber dem Sicherungsgeber. 10

11 Anwartschaftsrecht beim Eigentumsvorbehalt (1) Nach ganz h.m. erwirbt der Vorbehaltskäufer schon mit der bedingten Übereignung ein Anwartschaftsrecht an der Sache. Anwartschaft bezeichnet allgemein jede Vorstufe zum Erwerb eines Rechts. Von einem Anwartschaftsrecht spricht man ab dem Zeitpunkt, zu dem von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr einseitig zerstören kann. Im Grundsatz werden Anwartschaftsrechte rechtlich wie das Vollrecht behandelt ( kein Aliud, sondern wesensgleiches Minus ). Insbesondere kann der Anwartschaftsberechtigte auch über sein Anwartschaftsrecht schon in den Formen verfügen, die für das Vollrecht vorgesehen sind. Beispiel: V veräußert für EUR seinen Gebrauchtwagen an K unter Eigentumsvorbehalt. K nimmt das Auto bereits gegen eine Anzahlung von EUR mit, der Fahrzeugbrief bleibt bei V. K veräußert das Auto für EUR an D weiter, wobei nur EUR an ihn zu zahlen sind und er den D darauf hinweist, dass noch V Eigentümer ist und erst nach Zahlung von weiteren EUR an V das Eigentum übertragen wird. 11

12 Anwartschaftsrecht beim Eigentumsvorbehalt (2) Ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts nach 932 ff. ist möglich. Voraussetzung ist aber, dass der gute Glaube gerade an das Eigentum des Anwartschaftsberechtigten besteht. Der gute Glaube an ein bloßes Anwartschaftsrechts ist dagegen nach 932 ff. nicht geschützt. Beispiel: M mietet von V ein Fahrrad. Dem D spiegelt er vor, er sei Eigentümer, und veräußert ihm das Fahrrad unter Eigentumsvorbehalt weiter. Gegenbeispiel: M spiegelt dem D vor, er sei zwar nicht Eigentümer, habe das Rad aber unter Eigentumsvorbehalt von V gekauft. Schutz des Anwartschaftsberechtigten gegen Zwischenverfügungen: 161 I, allerdings eingeschränkt durch Gutglaubensvorschriften, 161 III. Ein sehr weitgehender Schutz ergibt sich aber, wenn der Vorbehaltskäufer bereits unmittelbarer Besitzer der Kaufsache geworden ist ( 936 III [analog?]; 986 II). 12

13 Anwartschaftsrecht beim Eigentumsvorbehalt (3) Beispielsfall (nach BGHZ 75, 221): V verkauft und übergibt am 05. Dezember 2011 an K einen Lkw unter Eigentumsvorbehalt. Am 22. Dezember 2011 nimmt K bei der B-Bank einen Kredit auf, zu dessen Sicherung er der B das Anwartschaftsrecht an dem Lkw überträgt. Am 03. Januar 2012 beschließen V und K, dass der Eigentumsvorbehalt auch noch weitere Verbindlichkeiten von K gegenüber V absichern soll. K zahlt am 22. Februar 2012 die letzte Kaufpreisrate. Als K seine weiteren Schulden bei V nicht bezahlt, holt dieser den Lkw bei K ab. B widerspricht und verlangt Herausgabe an sich. Zu Recht? 13

14 Anwartschaftsrecht beim Eigentumsvorbehalt (4) Beispielsfall: V verkauft dem K einen ganz bestimmten Schrank unter Eigentumsvorbehalt, behält den Schrank aber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei sich. Der Gläubiger G des V will in diesen Schrank vollstrecken. Begründet das Anwartschaftsrecht des K die Drittwiderspruchsklage? 771 Abs. 1 ZPO: Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. 14

15 Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel (1) Beispielsfall (nach BGHZ 20, 159 und BGHZ 46, 117): V liefert an K Aluminiumbleche zur Weiterverarbeitung, deren Eigentum er sich bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält. Dabei ist Folgendes vereinbart: Eine Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt im Auftrag des Verkäufers, und zwar in der Weise, dass der Verkäufer als Hersteller im Sinne von 950 BGB anzusehen ist. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. H verarbeitet die Bleche zu Gehäusen, in die Geräte fest eingebaut werden. Diese Geräte samt der Gehäuse werden der B-Bank zur Sicherheit übereignet. Als K seine Kredite nicht zurückzahlen kann, holt sich die B-Bank eigenmächtig die Geräte ab und verwertet sie. V verlangt unter Hinweis auf sein Eigentum von B die Herausgabe des erzielten Erlöses. 15

16 Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel (2) Problem: Inwieweit ist 950 zwingendes Recht? Vertretene Auffassungen: 1. Jede Vereinbarung im Bereich von 950 ist unzulässig. Folge: K als Hersteller wird Eigentümer der Aluminiumgehäuse. (Ein Eigentumserwerb von V ist noch möglich, indem man die Vereinbarung als antizipiertes Besitzkonstitut auslegt, so dass das Eigentum an den neu hergestellten Sachen nach 930 an V übergeht allerdings erst nach einer juristischen Sekunde, in der K Eigentümer ist und seine Gläubiger Zugriff auf die Sachen haben.) 2. BGH: 950 ist nicht dispositiv, aber der Hersteller ist nach der Lebensanschauung zu bestimmen und die Parteivereinbarung ein wichtiges Indiz ist dispositiv, die Rechtsfolge des 950 kann durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden ist nicht dispositiv (=> der Hersteller wird zwingend Eigentümer), aber wer Hersteller ist, kann im Wege der Parteivereinbarung festgelegt werden. 16

17 Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel (1) Beispiel für eine Vorausabtretungsklausel: Im Fall der Weiterveräußerung der Ware wird vereinbart, dass damit zugleich die Kaufpreisforderung an den Erstverkäufer abgetreten wird. Problem der Übersicherung: Eine Übersicherung ist anzunehmen, wenn die zur Sicherheit zedierten Forderungen 150 % der gesicherten Forderung übersteigen (vgl. zur Höhe der Quote 237 S. 1). Folge bei anfänglicher Übersicherung: Nichtigkeit nach 138 I (bzw. bei AGB 307 I). Folge bei nachträglicher Übersicherung: Nur eine konkret eintretende Kollision mit einem anderen Sicherungsrecht führt zur Unwirksamkeit der Vorausabtretung. Der Sicherungsgeber hat aber wenn mehrere oder teilbare Sicherheiten gestellt wurden einen schuldrechtlichen Anspruch auf Freigabe der überschüssigen Sicherheiten. 17

18 Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel (2) Beispiel zur Konkurrenz von Waren- und Geldkreditgeber: Der Unternehmer U benötigt zum Aufbau seines Betriebs ein Darlehen. Die Bank B gewährt ihm den benötigten Kredit, lässt sich aber zur Sicherung dieses Darlehens alle zukünftigen Forderungen des U aus dem Verkauf seiner Produkte global abtreten. Die zur Herstellung der Produkte gelieferten Rohstoffe werden dem U nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel geliefert. U tritt daher die Forderungen aus dem Verkauf seiner Produkte im Wege der Globalzession an seinen Lieferanten ab. 18

19 Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel (3) Lösung: 1. BGH: Grundsätzliches Festhalten am modifizierten Prioritätsprinzip: Wer durch einen Abtretungsvertrag die zukünftige Forderung einem neuen Gläubiger zuordnet, hat eine zukünftige Rechtsposition aus seinem Vermögen ausgeschieden und sich der Möglichkeit begeben, die Forderung später nochmals zuzuordnen. Aber Einschränkung: Wenn die Bank weiß, dass der Schuldner Ware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt kaufen kann, und ihm trotzdem zumutet, seinen Lieferanten zu verschweigen, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf bereits abgetreten sind, ist die Globalzession unzulässig (Vertragsbruchtheorie). Das kann durch eine dingliche (nicht dagegen durch eine schuldrechtliche) Teilverzichtsklausel vermieden werden. 2. A.A.: Keine Geltung des Prioritätsprinzips, da alle Abtretungen gleichzeitig im Zeitpunkt der Forderungsentstehung wirksam werden. Folge: a) Teilung der Forderungen auf Geld- und Warenkreditgeber nach dem Verhältnis der Sicherungsinteressen (Berechnung im Einzelnen streitig) oder b) Vorrang des Warenkreditgebers (Surrogationsgedanke) 19

20 Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel (4) Beispielsfall (nach BGHZ 72, 316): Kaufmann K hat zur Sicherung eines Darlehens mit der Bank B eine Globalzession vereinbart, allerdings mit der Einschränkung, dass Forderungen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, nicht erfasst sein sollen. Jedoch ist weiter ausdrücklich vereinbart, dass K sein Girokonto bei der B unterhalten soll und Zahlungen seiner Schuldner an ihn ausschließlich über dieses Konto abgewickelt werden sollen. Anfang Januar 2012 kauft A bei K eine Computeranlage für EUR, die vorher dem K von L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert worden war. Die Zahlung geht auf dem Girokonto bei der B ein. Wegen erheblichen Zahlungsrückstands von K verlangt L von B die Auszahlung dieses Betrags. Die B wendet ein, dass der Betrag mittlerweile mit dem Schuldsaldo von K verrechnet sei. 20

21 Erweiterter Eigentumsvorbehalt (z.b. als Kontokorrentvorbehalt, vgl. 355 Abs. 1 HGB: Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluss ein Überschuss gebührt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuss verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind. ) Problematisch ( 138, 307), wenn faktisch der Eigentumsübergang wegen Einbeziehung auch zukünftiger Forderungen bei langfristiger Geschäftsbeziehung auf völlig unbegrenzte Zeit hinausgeschoben wird. Erweiterter Eigentumsvorbehalt mittels Konzernvorbehalt mittlerweile unzulässig ( 449 III). Nachträglicher Eigentumsvorbehalt: Möglich durch unbedingte Übereignung, dann Rückübereignung unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ( 930), danach aufschiebend bedingte Rückübereignung nach 929 S

22 Pfandrechte an Mobilien (beweglichen Sachen und Rechten) [1] Der Wert eines Sicherungsrechts zeigt sich vor allem in der Insolvenz: Der Pfandgläubiger hat das Recht, sich vor den anderen Gläubigern aus der Sache zu befriedigen, sie ist sozusagen für ihn reserviert. 50 I InsO: Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. 170 I InsO: Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. 22

23 Pfandrechte an Mobilien (2) 805 I ZPO: Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. Strenge Akzessorietät des Pfandrechts Schuldverhältnis zwischen Verpfänder (nicht notwendig = Eigentümer der verpfändeten Sache) und Pfandgläubiger im Wesentlichen in 1214 ff. geregelt. Kein Einfluss der Verpfändung auf die gesicherte Forderung, z.b. ist der Pfandgläubiger nicht vorrangig zur Verwertung des Pfandes gezwungen. Ausnahme davon in der Zwangsvollstreckung nach 777 S. 1 ZPO: Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners in Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. 23

24 Pfandrechte an Mobilien (3) Regress des Verpfänders beim Schuldner, wenn der Verpfänder mit diesem nicht personenidentisch ist und den Gläubiger befriedigt ( 1225). Wenn der Verpfänder nicht selbst Sacheigentümer ist, erwirbt er nach 412, 401 auch das Pfandrecht, wenn Verpfänder und Sacheigentümer identisch sind, führt 1256 grundsätzlich zum Erlöschen des Pfandrechts. Daneben regelmäßig Aufwendungsersatzanspruch des Verpfänders gegen den Schuldner aus 670, ggf. i.v.m. 675 oder 683. Gegenstand des Pfandrechts: - bewegliche Sache nach 1204 I, - Rechte nach 1273 (insbesondere Forderungen) 24

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. (Montag, 11.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was muss man zu

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung 8 Überblick: Kreditsicherung Kreditgeschäfte lat. credere = glauben, vertrauen Beispiele: Gelddarlehensvertrag ( 488) Stundung einer Kaufpreisforderung Abzahlungskauf Vorleistungen bei anderen Vertragstypen,

Mehr

Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten

Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten 20.06.2012 Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessund Insolvenzrecht sowie Römisches Recht Roman Nierlich Übersicht Kreditsicherheiten

Mehr

Sachenrecht. Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Überblick zum Eigentumsvorbehalt

Sachenrecht. Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Überblick zum Eigentumsvorbehalt Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Überblick zum Eigentumsvorbehalt Sachenrecht Gesetzlich geregelt wird der Eigentumsvorbehaltskauf in 449. Der Veräußernde

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur

Mehr

2. Sicherungsübereignung

2. Sicherungsübereignung 2. Sicherungsübereignung Rechtsschutz des SN gegenüber anderen Gläubigern des SG Pfändet ein anderer Gläubiger gem. 808 ZPO die Sache beim SG (unmittelbarer Besitzer), kann der SN Drittwiderspruchsklage

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Pfandrechte an Mobilien (4) Drei Arten von Pfandrechten: - vertraglich vereinbartes Pfandrecht/Vertragspfandrecht - gesetzliches Pfandrecht (z.b. Vermieterpfandrecht

Mehr

Sicherungseigentum. an beweglicher Sache

Sicherungseigentum. an beweglicher Sache Sicherungseigentum an beweglicher Sache A. Dingliche Seite 2 I. Bestellung des Sicherungsrechts Sicherungseigentum 2 1. Einigung 2 2. Besitzmittlungsverhältnis zwischen SiN und SiG 2 3. Verfügungsberechtigung

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit 10.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholungsfragen Erläutern Sie das Problem des gutgläubigen Erwerbs eines (gesetzlichen) Pfandrechts. Ist die Sicherungsübereignung ein akzessorisches Sicherungsrecht? Wie sind bei der Sicherungsübereignung

Mehr

7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien

7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien 7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien Schutz des Kreditgebers vor Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Unterscheidung zwischen dinglichen Sicherheiten (Realkredit) Personalsicherheiten (Personalkredit) Personalsicherheiten:

Mehr

Test Mobiliarsicherheiten

Test Mobiliarsicherheiten Test Mobiliarsicherheiten [1] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Einführung I. 1 Def. Mobiliarsicherheiten? [1] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Einführung I. 1 Mobiliarsicherheiten I. Einführung 1. Begriff Mobiliarsicherheiten

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache

Mehr

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren

Mehr

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch

Mehr

Fallbesprechung zum Sachenrecht

Fallbesprechung zum Sachenrecht Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von

Mehr

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am ) Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe

Mehr

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden

Mehr

2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über.

2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über. 1 Fall 8: Unstimmigkeiten bei Farbdruckern K bestellt bei V 10 Farbdrucker, die er gewinnbringend weiterveräußern will. Dem Bestellschreiben des K sind dessen Allgemeine Einkaufsbedingungen beigefügt,

Mehr

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Was ist die spezifische Funktion der Anfechtung nach 130, 131? Welche Rechtsfolgen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auslösen? Welche Qualität hat der Rückgewähranspruch

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

FB 7 : Die Fräsmaschine

FB 7 : Die Fräsmaschine FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe

Mehr

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2 I 1 Einleitung 1 A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1 I. Personalsicherheiten 2 II. Realsicherheiten 2 B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander 3 C) Akzessorische und nicht-akzessorische

Mehr

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust

Mehr

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld.

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld. Die Grundschuld - Eine Einführung Anlässlich des Finanzierung des Kaufpreises Ihres Grundstücks- oder Wohnungseigentumskaufvertrages werden Sie nach Abschluss des Kreditvertrags von der Bank aufgefordert,

Mehr

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten? 7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I)

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 04.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer 2. Klausur Sicherheiten über Sicherheiten - Sachverhalt - Ausgangsfall: Fabrikant F stellt Baumaschinen her. Er verkauft einige dieser Maschinen

Mehr

Fall 10: Die Nautilus

Fall 10: Die Nautilus 1 Fall 10: Die Nautilus Die Reederei KAIDA Cruises (K) will ein weiteres Kreuzfahrtschiff für ihre Flotte bauen und bestellt beim Stahlproduzenten VhüssenKrupp (V) 20.000 t Stahl zum Preis von 500 /t.

Mehr

Um die nachstehenden Ausführungen zu verstehen, ist es wichtig, den rechtlichen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz hinreichend zu verstehen:

Um die nachstehenden Ausführungen zu verstehen, ist es wichtig, den rechtlichen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz hinreichend zu verstehen: Die Sicherungsrechte Die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Gelegentlich verzichtet der Verkäufer auf eine sofortige Bezahlung des Kaufpreises, obwohl die gekaufte Sache dem Käufer bereits übergeben

Mehr

Falltraining Insolvenzrecht

Falltraining Insolvenzrecht Falltraining Falltraining Insolvenzrecht Bearbeitet von Josef Parzinger 2015 2015. Taschenbuch. VII, 171 S. Paperback ISBN 978 3 8114 4158 3 Format (B x L): 16,5 x 23,5 cm Gewicht: 311 g Recht > Zivilverfahrensrecht,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek

Mehr

Thema 8: Kaufleute und Sachenrecht insbesondere gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte und 366 HGB

Thema 8: Kaufleute und Sachenrecht insbesondere gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte und 366 HGB Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 8: Kaufleute und Sachenrecht insbesondere gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte und 366 HGB Was behandeln wir heute? 1 Was sind Verfügungen?

Mehr

Pfandrecht und Sicherungseigentum an beweglichen Sachen

Pfandrecht und Sicherungseigentum an beweglichen Sachen Karla Gubalke Pfandrecht und Sicherungseigentum an beweglichen Sachen Ein Rechtsvergleich des russischen mit dem deutschen Recht Theorie und Forschung, Bd. 752 Rechtswissenschaften, Bd. 104 S. Roderer

Mehr

Vorlesung. Sachenrecht, Adrian Lingens. Kreditsicherungsrecht Sicherungsübereignung/Sicherungszession/ Übersicherung

Vorlesung. Sachenrecht, Adrian Lingens. Kreditsicherungsrecht Sicherungsübereignung/Sicherungszession/ Übersicherung Vorlesung Sachenrecht, 01.02.2018 Kreditsicherungsrecht Sicherungsübereignung/Sicherungszession/ Übersicherung Adrian Lingens Übersicht Organisatorisches - Klausur Sicherungsübereignung Übersicherung Sicherungsabtretung

Mehr

Prof. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2

Prof. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

Kauf unter Eigentumsvorbehalt

Kauf unter Eigentumsvorbehalt Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Kauf unter Eigentumsvorbehalt bei beweglichen Sachen (bei unbeweglichen Sachen nicht möglich wegen 925 II BGB) - Regelfall: V und K müssen ihre Verpflichtungen sofort

Mehr

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12)

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12) Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12) (2. Kalenderwoche, 08.01. - 13.01.2018) A. Allgemeines zur Sicherungsübereignung I. Vertragliche Grundlagen Sicherungseigentum besteht in der Regel aus

Mehr

m RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Köln

m RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Köln Die Rechtsstellung der Sicherungsgeber bei der Verwertung des Sicherungseigentums von Maren Pallas, Bremen m RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH Köln Rz. Seite Kapitel 1: Fragestellung 1 1 Kapitel 2: Grundstruktur

Mehr

Beim Sachenrecht ist der Name Programm. Es geht um Sachen und Rechte daran.

Beim Sachenrecht ist der Name Programm. Es geht um Sachen und Rechte daran. IN DIESEM KAPITEL Sachenrecht im Gesamtsystem des BGB Abgrenzung des Sachenrechts zu anderen Rechtsgebieten des BGB Kapitel 1 Sachenrecht: Mit Spaß an die Sache Beim Sachenrecht ist der Name Programm.

Mehr

Das Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung

Das Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3

Mehr

Fräsmaschine auf Abwegen

Fräsmaschine auf Abwegen V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 3 in vino veritas

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 3 in vino veritas Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 3 in vino veritas Schlossbesitzer

Mehr

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik

Mehr

ZIS-Abendsymposion am Vereinbarungen bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz. Von VorsRiBGH Dr. H. G.

ZIS-Abendsymposion am Vereinbarungen bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz. Von VorsRiBGH Dr. H. G. am 12.10.2010 Vereinbarungen bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz Von VorsRiBGH Dr. H. G. Ganter, Karlsruhe Selbsteintritt Selbsteintrittsrechts eines Gläubigers, dem ein Absonderungsrecht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur vierten Auflage 10. Vorwort zur dritten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 14

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur vierten Auflage 10. Vorwort zur dritten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 14 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur vierten Auflage 10 Vorwort zur dritten Auflage 11 Abkürzungsverzeichnis 12 Teil A Sicherungsübertragung 14 1 Formularmäßige Kreditsicherungsverträge-Anforderungen an einzelne

Mehr

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Frage 1: Verwertung und Verteilung bei der Hypothek Welche Rechtswirkungen treten ein, wenn

Mehr

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung 3. 815 III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156

Mehr

Wiederholungsfragen. 5 Das Mobiliarpfandrecht

Wiederholungsfragen. 5 Das Mobiliarpfandrecht Wiederholungsfragen Wie kann ein Pfandrecht entstehen? Erläutern Sie Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts! Was macht der Pfandgläubiger bei Pfandreife mit dem Pfand? Kann ein

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung

Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung 1. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des S Vorliegend könnte S Erinnerung gemäß 766 I ZPO einlegen. A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Die Vollstreckungserinnerung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XIX. A. Einleitung B. Eigentumsvorbehalt

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XIX. A. Einleitung B. Eigentumsvorbehalt Rz. Seite Literaturverzeichnis... XIX A. Einleitung... 1... 1 B. Eigentumsvorbehalt... 6... 7 I. Begründung des Eigentumsvorbehalts... 6... 7 1. Vorbehaltseigentum... 6... 7 a) Vorbehaltseigentum des Verkäufers...

Mehr

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (4)/ Nichtleistungskondiktionen

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (4)/ Nichtleistungskondiktionen Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (4)/ Nichtleistungskondiktionen Wiederholung Welcher Normzweck ist allen Kondiktionssperren als Hintergrund gemeinsam und wie äußert sich dies im

Mehr

Fall 7: Gründerzeit. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Dr. Stefan Trommler.

Fall 7: Gründerzeit. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Dr. Stefan Trommler. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 7: Gründerzeit Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 14.02.2018 # 1 Sachverhalt H B-Bank E A

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Fall 10: Kartell der Macht

Fall 10: Kartell der Macht Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 10: Kartell der Macht Dr. Christian Eder www.examinatorium.jura.lmu.de Nachtrag: Keine Fernwirkung des 1369 BGB 1369 BGB schließt

Mehr

Sicherungsrechte Allgemeiner Teil : Strukturmerkmale eines Sicherungsrechts. (Regelungsfragen, die sich bei jedem Sicherungsrechtstyp stellen)

Sicherungsrechte Allgemeiner Teil : Strukturmerkmale eines Sicherungsrechts. (Regelungsfragen, die sich bei jedem Sicherungsrechtstyp stellen) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Allgemeiner Teil : Strukturmerkmale eines Sicherungsrechts (Regelungsfragen, die sich bei jedem Sicherungsrechtstyp stellen)

Mehr

Vorwort 7. Einleitung 17

Vorwort 7. Einleitung 17 Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 Einleitung 17 I. Die Bedeutung der Sicherungsübereignung und ihr Nachteil 17 II. Forschungsinteresse 20 III. Überblick über die Interessenkonflikte infolge der fehlenden Publizität

Mehr

Inhaltsverzeichnis Grundlagen 1 Begriff und Gegenstand des Sachenrechts 2 Die so genannten Sachenrechtsgrundsätze 3 Das dingliche Rechtsgeschäft

Inhaltsverzeichnis Grundlagen 1 Begriff und Gegenstand des Sachenrechts 2 Die so genannten Sachenrechtsgrundsätze 3 Das dingliche Rechtsgeschäft Vorwort... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage.... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums... Rn. Seite V VI XV XVIII Erster Teil Grundlagen 1 Begriff und Gegenstand des Sachenrechts...

Mehr

Vertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Mietvertragsrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Kündigungsgegenstand Fristablauf, 542 Abs. 2 BGB Sonderregelung für Wohnraummiete:

Mehr

Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO

Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2003/04 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 8 (Lösung) vertiefend BGHZ 35, 85; 92, 280; Medicus BR Rn. 484 ff.; Gottwald PdW SaR Fall 142 ff. Drittwiderspruchsklage,

Mehr

Das Kontokorrent. Ein Rechtsinstitut zwischen Mystik und Komik

Das Kontokorrent. Ein Rechtsinstitut zwischen Mystik und Komik Das Kontokorrent Ein Rechtsinstitut zwischen Mystik und Komik Bewertungen: Die Lehre vom Kontokorrent (hat) das Odium einer mystischen Ingredienz Canaris, Handelsrecht, 2006. vermache ich meine letzten

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung 1. Rechtsnatur 3. Übertragung und Pfändung 4. Verfügungsrecht des Auflassungsempfängers 21. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1. Rechtsnatur Das Anwartschaftsrecht ist als

Mehr

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 08.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen I. Der Austausch des Gläubigers 1. Grundideen Normalerweise bleiben die

Mehr

DIE PRÜFUNG VON ANSPRÜCHEN

DIE PRÜFUNG VON ANSPRÜCHEN DIE PRÜFUNG VON ANSPRÜCHEN Sachverhalt: V verkauft K ein Gemälde um 10.000. 10 Tage nach Übergabe des Bildes möchte V Geld sehen. a) K ist in Geldnöten und zahlt daher nicht. b) K will nicht zahlen, weil

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1

Mehr

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten 30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten I. Grundsätzliche Regelung 1. Die Abtretung von Forderungen 398 BGB 398 BGB: Abtretung 1 Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

per Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung im deutsch - österreichischen Rechtsverkehr

per Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung im deutsch - österreichischen Rechtsverkehr Hans Schoneweg per Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung im deutsch - österreichischen Rechtsverkehr Eine rechtsvergleichende und kollisionsrechtliche Darstellung Inhaltsverzeichnis Einleitung

Mehr

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in

Mehr

Clip Teil: Sicherungsrechte an beweglichen Sachen. A. Pfandrecht an beweglichen Sachen. I. Vertragliches Pfandrecht, 1204 ff.

Clip Teil: Sicherungsrechte an beweglichen Sachen. A. Pfandrecht an beweglichen Sachen. I. Vertragliches Pfandrecht, 1204 ff. Clip 1 4. Teil: Sicherungsrechte an beweglichen Sachen A. Pfandrecht an beweglichen Sachen I. Vertragliches Pfandrecht, 1204 ff. 1) Entstehung Einigung über Entstehung des Pfandrechts Übergabe des Pfandgegenstandes

Mehr

K l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2017/18 Kreditsicherungsrecht

K l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2017/18 Kreditsicherungsrecht Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2017/18 Kreditsicherungsrecht K l a u s u r Der Computereinzelhändler Volk (V) überlegt, in den Handel mit Geräten der aufstrebenden Computermarke Pear einzusteigen. Dazu

Mehr

Fall 3 - Lösung. Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite Einigung bzgl. AnwR-Übertragung? ÜBERSICHT FALL 3

Fall 3 - Lösung. Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite Einigung bzgl. AnwR-Übertragung? ÜBERSICHT FALL 3 Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite 1 Fall 3 - Lösung ÜBERSICHT FALL 3 A. Rechtsstellung des B hinsichtlich der Maschinen I. Eigentumserwerb an Bagger und Lkw? 1. Dingliche Einigung, 929 S.1 BGB (+) 2.

Mehr

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Examens-Repetitorium Sachenrecht Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersacjc ;;ih:g ;.;;., : -? : ; :.::' u ;; ;: ''! \ o. Professor an der UniversitärRegensbiirg'' *" " C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Der Eigentumsvorbehalt in Österreich und Italien unter Berücksichtigung anderer europäischer Rechtssysteme

Der Eigentumsvorbehalt in Österreich und Italien unter Berücksichtigung anderer europäischer Rechtssysteme Der Eigentumsvorbehalt in Österreich und Italien unter Berücksichtigung anderer europäischer Rechtssysteme Eine rechtsvergleichende und kollisionsrechtliche Untersuchung Von Dr. Andrea Bonomi Duncker &

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Das Vorkaufsrecht. A. Allgemeines zum Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht. A. Allgemeines zum Vorkaufsrecht Das A. Allgemeines zum Unter dem Vorkauf versteht man ganz allgemein einen Vertrag, wodurch der Vorkaufsberechtigte (also derjenige, dem das eingeräumt wurde) im Verkaufsfall (also wenn die Sache, auf

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung

Mehr

Nach 348 HGB kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe nicht gemäß 343 BGB herabgesetzt werden.

Nach 348 HGB kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe nicht gemäß 343 BGB herabgesetzt werden. IX. Inhalts- und Formfreiheit im Handelsverkehr 1. 348 HGB Nach 348 HGB kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe nicht gemäß 343 BGB herabgesetzt werden. Kaufmann K hat die allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes)

Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes) Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 04.01.2010: Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Überblick

Mehr