Die Abnahme im Architektenrecht
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- Mina Küchler
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1 Die Abnahme im Architektenrecht Dr. Britta Weber Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
2 Die Bedeutung der Abnahme für den Architektenvertrag Fälligkeit der Honorarrechnung ( 15 HOAI 2013; 641 BGB) Beginn der Verjährung der Honoraransprüche ( 195, 199 BGB: 3 Jahre, Silvesterverjährung) Beginn der Verjährung der Gewährleistungsansprüche ( 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB)
3 15 HOAI Zahlungen (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. (2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden. (3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
4 15 HOAI 2009 (alt) 15 Zahlungen (1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. (2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. (3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
5 641 BGB: Fälligkeit der Vergütung (1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2)
6 640 BGB: Abnahme (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
7 Begriff der Abnahme im Architektenrecht Abnahme: Regelung im BGB-Werkvertragsrecht ( 640 BGB) (Architektenvertrag = Werkvertrag, 631 BGB) Definition der Abnahme: Entgegennahme und Anerkennung (Billigung) des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung Auftraggeber (Bauherr) ist mit den Leistungen einverstanden entscheidend ist der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang (Leistungsphasen: 33, 34 HOAI i.v. mit Anl. 10)
8 Das Werk des Architekten Architektenvertrag = Werkvertrag Aber: Architektenwerk Bauwerk in seiner körperlichen Gestalt! Vielmehr: Vielzahl einzelner Leistungen/Tätigkeiten, die erst in ihrer Gesamtheit dazu beitragen (es bewirken), dass im Idealfall ein mangelfreies Bauwerk zur Entstehung gelangt
9 Abnahmepflicht des Auftraggebers Voraussetzung: Vertragsgemäß hergestelltes Werk, d.h. vollständig und mängelfrei Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht ( 640 Abs. 1 S. 2 BGB) Zu beachten: Bauherr zieht i.d.r. Mängel der Bauausführung (Bauunternehmer) heran, diese begründen nicht automatisch einen Mangel des Architektenwerks Bauleistungen und Architektenleistungen sind nicht deckungsgleich! (z.b. Mangel des Architektenwerks: Überschreitung des Kostenbudgets)
10 Die ausdrückliche Abnahme Ausdrückliche Erklärung des Bestellers, dass er die vom Architekten geschuldeten Leistungen als (im wesentlichen) vollständig und vertragsgerecht billigt Auf vertragliche Vereinbarung achten! Schriftliche Abnahmeerklärung des Bauherrn erforderlich Nicht: bei Abnahme der Bauleistungen
11 Die konkludente Abnahme In der Praxis oft keine vertragliche Vereinbarung und keine Abnahmeverhandlung zwischen Architekt und Bauherrn Konkludente Abnahme: Schlüssiges Verhalten, aus dem sich eindeutig erkennen lässt, dass der Besteller das Werk des Architekten als vertragsgerecht und mängelfrei anerkennt, z.b. bei vorbehaltloser Zahlung der Schlussrechnung Nicht bei bloßer Abnahme der Bauleistungen und Bezug des Bauwerks, bei bloßer Entgegennahme der Planunterlagen Im Einzelnen sehr problematisch, insbesondere im Hinblick auf den Abnahmezeitpunkt
12 Konkludente Abnahme: Aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs Bundesgerichtshof, Urteil vom , VII ZR 220/12: Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt. (amtlicher Leitsatz)
13 Bundesgerichtshof, Urteil vom , VII ZR 220/12: Hieraus folgt: Würdigung des Verhaltens des Bestellers im Einzelfall: lässt sich mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass der Besteller das Werk des Architekten billigt? Einzug allein reicht nicht aus! Besteller steht eine Prüfungspflicht zu dem Besteller ist die Prüfung durch Übergabe der Unterlagen zu ermöglichen Fertigstellung und Einzug kann sich hinziehen: ohne Abnahme keine Abrechnung! auf eine Abschlussbesprechung mit anschließender Abnahme hinwirken
14 Bundesgerichtshof, Urteil vom , VII ZR 26/12: Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf. (amtlicher Leitsatz) Hier: konkludente Abnahme durch Entgegennahme der Planunterlagen Vollendung des Werks ist nicht ausnahmslos erforderlich; im Einzelfall kann eine Billigung auch vorliegen, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertig ist (Ausnahme!)
15 Die fiktive Abnahme ( 640 Abs. 1 S. 3 BGB) reagiert der Bauherr nicht auf das Abnahmeverlangen, kann dem Bauherrn gemäß 640 Abs. 1 Satz 3 BGB eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt werden (vgl. 12 VOB/B: 12 Werktage, analog anwendbar) nach Ablauf der Frist treten die Abnahmewirkungen ein, wenn die übrigen Voraussetzungen der Abnahme insbesondere Vollständigkeit und Freiheit von wesentlichen Mängeln vorlagen die Aufforderung zur Abnahme mit Fristsetzung sollte vorsorglich auch dann erfolgen, wenn der Bauherr die Abnahme bereits verweigert hat
16 Die Teilabnahme Abnahme richtet sich nach dem Inhalt des Architektenvertrages, insbesondere nach den vereinbarten Leistungsphasen Probleme bei LP 9: Zu beachten: bei Vollarchitektur (LP 1 9) gibt es erst bei vollständiger Fertigstellung aller Leistungen ein berechtigtes Abnahmebegehren des Planers!
17 Gestaltungsmöglichkeiten der Teilabnahme Trennung zwischen LP 8 und LP 9 durch gesonderten Vertrag über Objektbegehungsleistungen (LP 9) Vereinbarung von Teilabnahmen im Architektenvertrag, z.b. nach Abschluss der LP 8 Zu beachten: Die Stellung und Bezahlung einer Teilschlussrechnung reicht ohne vertragliche Vereinbarung nicht aus! Tipp: Das Recht des Architekten, vom Auftraggeber eine Teilabnahme zu verlangen, muss ausdrücklich und verständlich im Vertrag formuliert sein (AGB-Kontrolle).
18 Abnahme und Abnahmeverweigerung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung die Abnahmewirkungen können nach einer Kündigung des Vertrages grundsätzlich nur durch die (ausdrückliche oder konkludente) Abnahme des bis dahin erbrachten Teilwerks herbeigeführt werden allerdings können die Abnahmewirkungen auch beim Architektenvertrag ohne Abnahme eintreten, wenn die Abnahme durch den Auftraggeber ernsthaft und endgültig verweigert wird (Ausnahme!) der Abnahme steht dann die ernsthafte und endgültige Ablehnung des Werkes gleich (gesetzliche Wertung)
19 eine vom Auftraggeber ausgesprochene Kündigung kann mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung jedoch nur dann gleichgesetzt werden, wenn die Umstände der Vertragsbeendigung erkennbar darauf hindeuten, dass der Auftraggeber das Werk endgültig als nicht abnahmefähig ansieht Beispiele: fristlose Auftraggeberkündigung wegen erheblicher Planungsfehler; Kündigung des Architektenvertrages bei gleichzeitiger Erteilung eines Baustellenverbots
20 Fazit: Vertragsgestaltung optimieren! Abnahme aktiv herbeiführen Abnahmebesprechung mit Abnahmeerklärung Fristsetzung zur Abnahme Im Streitfall (z.b. Kündigung): Fristsetzung zur Abnahme
21 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin Dr. Britta Weber Rechtsanwaltskanzlei Bergfort Christophstraße Essen Tel
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