Die Abnahme im Architektenrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Abnahme im Architektenrecht"

Transkript

1 Die Abnahme im Architektenrecht Dr. Britta Weber Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

2 Die Bedeutung der Abnahme für den Architektenvertrag Fälligkeit der Honorarrechnung ( 15 HOAI 2013; 641 BGB) Beginn der Verjährung der Honoraransprüche ( 195, 199 BGB: 3 Jahre, Silvesterverjährung) Beginn der Verjährung der Gewährleistungsansprüche ( 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB)

3 15 HOAI Zahlungen (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. (2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden. (3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

4 15 HOAI 2009 (alt) 15 Zahlungen (1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. (2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. (3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

5 641 BGB: Fälligkeit der Vergütung (1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2)

6 640 BGB: Abnahme (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

7 Begriff der Abnahme im Architektenrecht Abnahme: Regelung im BGB-Werkvertragsrecht ( 640 BGB) (Architektenvertrag = Werkvertrag, 631 BGB) Definition der Abnahme: Entgegennahme und Anerkennung (Billigung) des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung Auftraggeber (Bauherr) ist mit den Leistungen einverstanden entscheidend ist der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang (Leistungsphasen: 33, 34 HOAI i.v. mit Anl. 10)

8 Das Werk des Architekten Architektenvertrag = Werkvertrag Aber: Architektenwerk Bauwerk in seiner körperlichen Gestalt! Vielmehr: Vielzahl einzelner Leistungen/Tätigkeiten, die erst in ihrer Gesamtheit dazu beitragen (es bewirken), dass im Idealfall ein mangelfreies Bauwerk zur Entstehung gelangt

9 Abnahmepflicht des Auftraggebers Voraussetzung: Vertragsgemäß hergestelltes Werk, d.h. vollständig und mängelfrei Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht ( 640 Abs. 1 S. 2 BGB) Zu beachten: Bauherr zieht i.d.r. Mängel der Bauausführung (Bauunternehmer) heran, diese begründen nicht automatisch einen Mangel des Architektenwerks Bauleistungen und Architektenleistungen sind nicht deckungsgleich! (z.b. Mangel des Architektenwerks: Überschreitung des Kostenbudgets)

10 Die ausdrückliche Abnahme Ausdrückliche Erklärung des Bestellers, dass er die vom Architekten geschuldeten Leistungen als (im wesentlichen) vollständig und vertragsgerecht billigt Auf vertragliche Vereinbarung achten! Schriftliche Abnahmeerklärung des Bauherrn erforderlich Nicht: bei Abnahme der Bauleistungen

11 Die konkludente Abnahme In der Praxis oft keine vertragliche Vereinbarung und keine Abnahmeverhandlung zwischen Architekt und Bauherrn Konkludente Abnahme: Schlüssiges Verhalten, aus dem sich eindeutig erkennen lässt, dass der Besteller das Werk des Architekten als vertragsgerecht und mängelfrei anerkennt, z.b. bei vorbehaltloser Zahlung der Schlussrechnung Nicht bei bloßer Abnahme der Bauleistungen und Bezug des Bauwerks, bei bloßer Entgegennahme der Planunterlagen Im Einzelnen sehr problematisch, insbesondere im Hinblick auf den Abnahmezeitpunkt

12 Konkludente Abnahme: Aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs Bundesgerichtshof, Urteil vom , VII ZR 220/12: Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt. (amtlicher Leitsatz)

13 Bundesgerichtshof, Urteil vom , VII ZR 220/12: Hieraus folgt: Würdigung des Verhaltens des Bestellers im Einzelfall: lässt sich mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass der Besteller das Werk des Architekten billigt? Einzug allein reicht nicht aus! Besteller steht eine Prüfungspflicht zu dem Besteller ist die Prüfung durch Übergabe der Unterlagen zu ermöglichen Fertigstellung und Einzug kann sich hinziehen: ohne Abnahme keine Abrechnung! auf eine Abschlussbesprechung mit anschließender Abnahme hinwirken

14 Bundesgerichtshof, Urteil vom , VII ZR 26/12: Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf. (amtlicher Leitsatz) Hier: konkludente Abnahme durch Entgegennahme der Planunterlagen Vollendung des Werks ist nicht ausnahmslos erforderlich; im Einzelfall kann eine Billigung auch vorliegen, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertig ist (Ausnahme!)

15 Die fiktive Abnahme ( 640 Abs. 1 S. 3 BGB) reagiert der Bauherr nicht auf das Abnahmeverlangen, kann dem Bauherrn gemäß 640 Abs. 1 Satz 3 BGB eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt werden (vgl. 12 VOB/B: 12 Werktage, analog anwendbar) nach Ablauf der Frist treten die Abnahmewirkungen ein, wenn die übrigen Voraussetzungen der Abnahme insbesondere Vollständigkeit und Freiheit von wesentlichen Mängeln vorlagen die Aufforderung zur Abnahme mit Fristsetzung sollte vorsorglich auch dann erfolgen, wenn der Bauherr die Abnahme bereits verweigert hat

16 Die Teilabnahme Abnahme richtet sich nach dem Inhalt des Architektenvertrages, insbesondere nach den vereinbarten Leistungsphasen Probleme bei LP 9: Zu beachten: bei Vollarchitektur (LP 1 9) gibt es erst bei vollständiger Fertigstellung aller Leistungen ein berechtigtes Abnahmebegehren des Planers!

17 Gestaltungsmöglichkeiten der Teilabnahme Trennung zwischen LP 8 und LP 9 durch gesonderten Vertrag über Objektbegehungsleistungen (LP 9) Vereinbarung von Teilabnahmen im Architektenvertrag, z.b. nach Abschluss der LP 8 Zu beachten: Die Stellung und Bezahlung einer Teilschlussrechnung reicht ohne vertragliche Vereinbarung nicht aus! Tipp: Das Recht des Architekten, vom Auftraggeber eine Teilabnahme zu verlangen, muss ausdrücklich und verständlich im Vertrag formuliert sein (AGB-Kontrolle).

18 Abnahme und Abnahmeverweigerung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung die Abnahmewirkungen können nach einer Kündigung des Vertrages grundsätzlich nur durch die (ausdrückliche oder konkludente) Abnahme des bis dahin erbrachten Teilwerks herbeigeführt werden allerdings können die Abnahmewirkungen auch beim Architektenvertrag ohne Abnahme eintreten, wenn die Abnahme durch den Auftraggeber ernsthaft und endgültig verweigert wird (Ausnahme!) der Abnahme steht dann die ernsthafte und endgültige Ablehnung des Werkes gleich (gesetzliche Wertung)

19 eine vom Auftraggeber ausgesprochene Kündigung kann mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung jedoch nur dann gleichgesetzt werden, wenn die Umstände der Vertragsbeendigung erkennbar darauf hindeuten, dass der Auftraggeber das Werk endgültig als nicht abnahmefähig ansieht Beispiele: fristlose Auftraggeberkündigung wegen erheblicher Planungsfehler; Kündigung des Architektenvertrages bei gleichzeitiger Erteilung eines Baustellenverbots

20 Fazit: Vertragsgestaltung optimieren! Abnahme aktiv herbeiführen Abnahmebesprechung mit Abnahmeerklärung Fristsetzung zur Abnahme Im Streitfall (z.b. Kündigung): Fristsetzung zur Abnahme

21 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin Dr. Britta Weber Rechtsanwaltskanzlei Bergfort Christophstraße Essen Tel

Abnahme von Architektenleistungen

Abnahme von Architektenleistungen Abnahme von Architektenleistungen Abnahmeprotokoll mit ergänzenden Hinweisen Wenn ein Handwerker seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, möchte er diese vom Bauherrn abgenommen haben. Üblicherweise

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

5. Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten?

5. Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten? Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten? 5. Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten? Autoren: Dr. Christian Voit, Martin Loderer Die Abnahme ist der wichtigste formelle Akt bei der Abwicklung

Mehr

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand

Mehr

Neuerung des Rechts der Abnahme. Prof. Dr. Florian Jacoby

Neuerung des Rechts der Abnahme. Prof. Dr. Florian Jacoby Neuerung des Rechts der Abnahme Prof. Dr. Florian Jacoby 640 Abs. 2 S. 1 BGB (Abnahmefiktion) (3) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine

Mehr

Rundschreiben 10/2015. Thema: Verjährung, ein Haftungsrisiko des Architekten / Baurecht

Rundschreiben 10/2015. Thema: Verjährung, ein Haftungsrisiko des Architekten / Baurecht Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:

Mehr

Seminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau-

Seminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Seminar Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Abnahme Rechtsgeschäftliche Vorschriften in BGB und VOB Welche Bedeutung hat die Abnahme Abnahmeformen Abnahmearten

Mehr

Wirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen

Wirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts

Mehr

HOAI Eichsfeldstr Stolberg (Rheinland) Themen. Anrechenbare Kosten nach HOAI 2013 und aktueller Rechtsprechung

HOAI Eichsfeldstr Stolberg (Rheinland) Themen. Anrechenbare Kosten nach HOAI 2013 und aktueller Rechtsprechung HOAI 2013 Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel Sachverständiger DGSV für Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure Ausschreibung und Abrechnung nach VOB Eichsfeldstr. 92 52223 Stolberg (Rheinland)

Mehr

Die Abnahme von Bauleistungen

Die Abnahme von Bauleistungen Die Abnahme von Bauleistungen Vorbereitung, Durchführung und Rechtsfolgen bei Bauverträgen nach BGB und VOB/B Von Dr,Thomas Hildebrandt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg

Mehr

Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis

Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis sübersicht Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis V VII XV Teil I Die Abnahme von Bauleistungen 1 Kapitel 1 Einleitung 3 Kapitel 2 Gesetzliche Grundlagen 4 Kapitel

Mehr

Ergebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am

Ergebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am 35 : 34??? Ergebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am 25.01.2013 Mit einer Zeit von 35:34 Minuten knackte Stabsbootsmann Armin Klein sogar beinahe den bestehenden Rekord, der bei 34:08 Minuten liegt. Die

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht

Das neue Bauvertragsrecht Das neue Bauvertragsrecht Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Dr. Alexander Zahn Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Inkrafttreten der gesetzlichen

Mehr

AHO-Herbsttagung vom 23. November 2017

AHO-Herbsttagung vom 23. November 2017 AHO-Herbsttagung vom 23. November 2017 Neues Architekten- und Ingenieurrecht 2018 Referent Dr. Wolfgang Koeble Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kaiserpassage 8, 72764 Reutlingen www.koeble-kollegen.de

Mehr

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle: Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer

Mehr

Mit VOB/B ist es besser, weil.

Mit VOB/B ist es besser, weil. Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich

Mehr

Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit??

Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Detailausführung Baupraxis in der Praxis: wärmebrückenfrei und luftdicht? Wärmebrücken, Feuchteschutz?? Wärmebrücken, Luftdichtheit?? Dr. Merl 1 Detailausführung in der Praxis Baupraxis Unsachgemäße Ausführung!

Mehr

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 21. April 2004 Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 Verjährungsfristen bei Mängeln am Bauwerk Fingierte Erklärungen Ausschluss des Rücktrittsrechts Erschwerung

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Durchsetzung der Vergütung am Bau. Dr. Andreas Stangl

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Durchsetzung der Vergütung am Bau. Dr. Andreas Stangl Seminar Durchsetzung der Vergütung am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Werklohnforderung im Bauablauf 3. Abrechnung, Zahlung allgemein 4. Abschlagsrechnung 5. Abnahme 6. Schlussrechnung 7.

Mehr

Hedwig Lipphardt. Gestaltungstipps für den Architektenvertrag

Hedwig Lipphardt. Gestaltungstipps für den Architektenvertrag Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Hedwig Lipphardt Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Gestaltungstipps für den Architektenvertrag 1 I. Der Klassiker: Vom Architekten vorgelegte

Mehr

Die Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB

Die Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB Die Bedeutung der Abnahme für den Auftraggeber nach VOB Vortrag an der Universität Kassel von Rainer K. Schöffel (Prof. Dipl.-Ing.) INHALT Seite 1. Ablauf eines Bauauftrages 3 2. Der Abnahmebegriff nach

Mehr

Update Update 2017

Update Update 2017 Update 2017 Bau- und Architektenvertragsrecht 2018 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Eric Zimmermann, Justitiar AKBW Rechtsanwalt Reinhard Weng AKBW 2017 1 Update

Mehr

Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung

Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung www.galabau.expert RA Rainer Schilling RA Dr. Andreas Schmidt Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung Zahlungseingänge sichern und beschleunigen www.galabau.expert fundiertes und aktuelles Wissen zum

Mehr

Materialien für DGRI Vertragsrechtsausschuß, Beitrag J. Schneider, ergänzend zu den Folien

Materialien für DGRI Vertragsrechtsausschuß, Beitrag J. Schneider, ergänzend zu den Folien Materialien für DGRI Vertragsrechtsausschuß, 8.12.2017 Beitrag J. Schneider, ergänzend zu den Folien Auswirkungen der BGB-Bauvertrags-rechts-Reform auf IT-Verträge - Neuerungen für IT-Verträge Vorschriften

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung Neue Urteile zur Mängelhaftung VHV

Aktuelle Rechtsprechung Neue Urteile zur Mängelhaftung VHV Aktuelle Rechtsprechung Neue Urteile zur Mängelhaftung VHV 09.07.2014 Lennart Moebus Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau und Architektenrecht Schlichter und Schiedsrichter nach der SOBau Kienast, Hellendoorn

Mehr

Inhalt. Vorwort... 5 Hinweis zu digitalen Arbeitsweisen... 6

Inhalt. Vorwort... 5 Hinweis zu digitalen Arbeitsweisen... 6 7 Inhalt Vorwort................................................ 5 Hinweis zu digitalen Arbeitsweisen...................... 6 1 Projektakquisition............................................ 13 1.1 Einsatzformen

Mehr

Abnahme der Architektenleistung durch den Bauherrn / Auftraggeber

Abnahme der Architektenleistung durch den Bauherrn / Auftraggeber Abnahme der Architektenleistung durch den Bauherrn / Auftraggeber 1 Projektübergabe Lph. 8 Grundleistungen der HOAI Lph 8: 8.10 Kostenfeststellung nach DIN 276 8.11 Antrag auf behördliche Abnahme und Teilabnahme

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung in das private Baurecht... 1

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung in das private Baurecht... 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung in das private Baurecht... 1 1.1 Privates Baurecht... 2 1.1.1 BGB-Werkvertragsrecht... 2 1.1.2 Die Regelungen der VOB... 2 1.1.3 HOAI... 3 1.2 Öffentliches Baurecht... 3

Mehr

Neues Vertragsrecht Abnahme von Architektenleistungen

Neues Vertragsrecht Abnahme von Architektenleistungen Neues Vertragsrecht Abnahme von Architektenleistungen I. Verbesserung der Stellung des Werkunternehmers Mängellisten statt Zahlung: Nicht nur in den neuen Bundesländern, aber vor allem dort, stellten Auftraggeber

Mehr

Neues Bauvertragsrecht - erste praktische Ergebnisse?

Neues Bauvertragsrecht - erste praktische Ergebnisse? Prof. Jürgen Ulrich, Vorsitzender Richter am LG a.d. Leiter der Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Dortmund und der Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Südwestfalen Neues Bauvertragsrecht

Mehr

Vertragsrecht III. Werkvertrag

Vertragsrecht III. Werkvertrag Vertragsrecht III Werkvertrag Abgrenzung Werkvertrag Dienstvertrag maßgebend: Wille der Parteien es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird

Mehr

Inhalt. Vorwort... Hinweis zu digitalen Arbeitsweisen...

Inhalt. Vorwort... Hinweis zu digitalen Arbeitsweisen... 7 Vorwort................................................. 5 Hinweis zu digitalen Arbeitsweisen....................... 6 1 Projektakquisition............................................ 13 1.1 Einsatzformen

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis VII. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch A. Allgemeine Grundsätze zum Architekten- und Ingenieurvertrag (Morlock) 1 I. Rechtsnatur 1 II. Zustandekommen des Vertrages 3 III. Hinweise für mündlichen Vertragsabschluss 4 IV. Auftragsbestätigung/Vorvertrag

Mehr

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts Allgemeines AKG Frühjahrstreffen April 2018

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts Allgemeines AKG Frühjahrstreffen April 2018 ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hamburg Berlin Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts 2018 - Allgemeines AKG Frühjahrstreffen April 2018 Ziele der Reform: Verbesserung einer interessengerechten und

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis I. Honoraransprüche schlüssig einklagen... 1 1. Abschluss des Architektenvertrags... 1 a) Vortrag zum Vertragsschluss... 1 b) Mündlicher und konkludenter Vertragsschluss... 3 c) Abgrenzung

Mehr

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Vorwort... III Literaturverzeichnis... XIII A. Allgemeine Grundsätze zum Architekten- und Ingenieurvertrag (Morlock)... 1 I. Rechtsnatur... 1 II. Zustandekommen des Vertrages... 3 III. Hinweise für mündlichen

Mehr

Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER

Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER 22.01.19 Gliederung 1. Einleitung 2. Änderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung 3. Änderungen im Werkvertragsrechts i. Abschlagszahlungen

Mehr

Architektenvertrag. Sichere Projektabwicklung nach HOAI 2009, mit Mustervertrag und Briefvorlagen. mit 5 Abbildungen und 1 Tabelle

Architektenvertrag. Sichere Projektabwicklung nach HOAI 2009, mit Mustervertrag und Briefvorlagen. mit 5 Abbildungen und 1 Tabelle Architektenvertrag Sichere Projektabwicklung nach HOAI 2009, mit Mustervertrag und Briefvorlagen mit 5 Abbildungen und 1 Tabelle Ralf Kemper Rechtsanwalt Dr. Alexander Wronna Rechtsanwalt Prof. Dirk R.

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwältin Yvonne A. E. Schulten Schutz der Werkunternehmer: Gesetzliche Neuregelungen sollen die Zahlungsmoral stärken Zum 01.01.2009 ist das "Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen

Mehr

Weimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar. Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn

Weimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar. Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn Weimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn 1 Die Grundstruktur des Architektenvertrages und seine Folgen für die Vertragsgestaltung 2 Die

Mehr

FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123.

FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123. FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com VOB und BGB am Bau Herausgeber: Ulricke Gantert, Helmut Aschenbrenner,

Mehr

Das Werkvertragsrecht

Das Werkvertragsrecht Das Werkvertragsrecht Änderung des Werkvertragsrechts zum 01.01.2018 Zum 01.01.2018 sind gravierende Änderungen und Neuregelungen im Werkvertragsrecht in Kraft getreten. Sie gelten für ab diesem Zeitpunkt

Mehr

Die HOAI in der Praxis

Die HOAI in der Praxis Die HOAI in der Praxis Mit vielen Mustern prüffähiger Honorarabrechnungen von Rechtsanwalt Alfred Morlock, Stuttgart, Geschäftsführer der Architektenkammer Baden-Württemberg und Rechtsanwalt Karsten Meurer,

Mehr

Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl

Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Rechtsanwältin Dr. Britta Schubel 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 VOB/ B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - sind Allgemeine

Mehr

Abnahme im Bauwesen nach Ansprüchen

Abnahme im Bauwesen nach Ansprüchen Bau- und Architektenrecht nach Ansprüchen Christian Zanner Jana Henning Abnahme im Bauwesen nach Ansprüchen Entscheidungshilfen für Auftraggeber und Auftragnehmer für die Abnahme von Bauleistungen, Planung,

Mehr

(1) Levent Balkan wird zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(1) Levent Balkan wird zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. AGB Levent Balkan Tel.: +49 (0)761 29080869 Mediengestaltung Mobil: +49 (0)176 65652626 Bleichestr. 20 Email: design@leventbalkan.de 79102 Freiburg URL: https://leventbalkan.de 1 Vertragstypische Pflichten

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen. ABZ Mellendorf

Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen. ABZ Mellendorf Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen ABZ Mellendorf 25.02.2016 Lasst uns was zusammen machen Der Auftrag Was ist das gemeinsame Ziel? Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich

Mehr

HOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013

HOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 HOAI 2013 Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 Regelungsinhalt der HOAI Preisrecht / Honorarrecht Keine Regelung der Architektenleistung

Mehr

Wie setze ich meine Honoraransprüche erfolgreich durch? Das Verhältnis der HOAI zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Wie setze ich meine Honoraransprüche erfolgreich durch? Das Verhältnis der HOAI zum Bürgerlichen Gesetzbuch Wie setze ich meine Honoraransprüche erfolgreich durch? Das Verhältnis der HOAI zum Bürgerlichen Gesetzbuch Rechtsanwalt Olaf Köppe Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wer ist K3S-Rechtsanwälte? drei

Mehr

Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB

Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB A. Voraussetzungen I. Anspruch entstanden 1. Abschluss eines Werkvertrages nach 631 BGB (u.u. Abgrenzung zum Dienstvertrag) 2. Mangelhaftes

Mehr

Die Honorarklage von Architekten und Ingenieuren vor Gericht

Die Honorarklage von Architekten und Ingenieuren vor Gericht Die Honorarklage von Architekten und Ingenieuren vor Gericht Erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung von Honorarprozessen (HOAI 2013) Bearbeitet von Ralf Averhaus 1. Auflage 2016. Buch. X, 188 S. Hardcover

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII A. Allgemeine Grundsätze zum Architekten- und Ingenieurvertrag (Morlock) 1 I. Rechtsnatur 1 II. Zustandekommen des Vertrages 3 III. Hinweise für mündlichen Vertragsabschluss 4 IV. Auftragsbestätigung/Vorvertrag

Mehr

Kündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)

Kündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB) Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung

Mehr

Arbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung

Arbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung Arbeitshilfen zu 15 HOAI 2013 - Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung Bisher bedurfte es zur Fälligkeit eines Honoraranspruchs lediglich der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung und der Übersendung einer

Mehr

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit

Mehr

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums beim Bauträgervertrag der Architektenleistungen beim Architektenvertrag

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums beim Bauträgervertrag der Architektenleistungen beim Architektenvertrag Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums beim Bauträgervertrag der Architektenleistungen beim Architektenvertrag Dr. jur. Rainer Knychalla Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schlichter/Schiedsrichter

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Allgemeine Grundlagen und Struktur Architekten /Ingenieurvertrag Prof. Stefan Leupertz Schiedsrichter,

Mehr

Verzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe

Verzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe Seite 1 1 Verzeichnisse 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die Grundkonzeption des BGB zu Leistungs störungen 2. Leistungsstörungen des BGB 2.1.2 Schadensersatz

Mehr

Der Werkvertrag. Grundsätzliches

Der Werkvertrag. Grundsätzliches Der Werkvertrag Grundsätzliches Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, der den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung

Mehr

Übersicht Werkvertrag. Kündigung Sicherheiten Seit : eigenständiger Bauvertrag, 650a - 650v

Übersicht Werkvertrag. Kündigung Sicherheiten Seit : eigenständiger Bauvertrag, 650a - 650v Übersicht Werkvertrag Abnahme - Fälligkeit des Werklohns - Anwendbarkeit der Mängelrechte (NJW 2017, 1604, 1607) Mangel: funktionaler Mangelbegriff Mängelrechte - spezifisch: 637 BGB, insbesondere Vorschuss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 259/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Juni 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung

Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung -1- Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung Rechtsanwalt Dr. Ehrenkönig, Berlin Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige

Mehr

Die Abnahme. VSVI Hessen e.v. Friedberg, am Dr. Birgit Franz, Köln Rechtsanwältin Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Die Abnahme. VSVI Hessen e.v. Friedberg, am Dr. Birgit Franz, Köln Rechtsanwältin Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht VSVI Hessen e.v. Friedberg, am 15.02.2017 Die Abnahme Dr. Birgit Franz, Köln Rechtsanwältin Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Berlin Düsseldorf Frankfurt Hamburg Köln München Seite 1 Gliederung

Mehr

Test und Abnahme im Rahmen des juristischen Projektmanagements

Test und Abnahme im Rahmen des juristischen Projektmanagements LMU Ludwig- Maximilians- Universität München Lehr- und Forschungseinheit für Programmierung und Softwaretechnik Vorlesung im Wintersemester 2014 / 2015 Test und Abnahme im Rahmen des juristischen Projektmanagements

Mehr

Gute Arbeit und kein Geld dafür? Wie vermeidet der Handwerker unberechtigte Einbehalte?

Gute Arbeit und kein Geld dafür? Wie vermeidet der Handwerker unberechtigte Einbehalte? Intensivseminar 16.02.2009 Gute Arbeit und kein Geld dafür? Wie vermeidet der Handwerker unberechtigte Einbehalte? Die VOB heute - Was man wissen sollte Wann ist ein Mangel ein Mangel? Richtiges Verhalten

Mehr

Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Musterbriefe zur VOB/B 12 Abnahme 12 Abs. 1 VOB/B Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist die Abnahme der Leistung, so hat sie

Mehr

Für den erfolgsorientierten Zimmerer- und Holzbaubetrieb HERZLICH WILLKOMMEN Ostfildern

Für den erfolgsorientierten Zimmerer- und Holzbaubetrieb HERZLICH WILLKOMMEN Ostfildern Für den erfolgsorientierten Zimmerer- und Holzbaubetrieb HERZLICH WILLKOMMEN Seite 1, den 20.09.2017 GDF Fachseminar Qualität statt Mängel Neues Bauvertragsrecht - 01.01.2018 Werkvertrag Bauvertrag Verbraucherbauvertrag

Mehr

Das neue Bauvertragsrechtund die Haftung des Verwalters

Das neue Bauvertragsrechtund die Haftung des Verwalters DDIV-KfW-Fachsymposium 19.10.2017 Das neue Bauvertragsrechtund die Haftung des Verwalters Dr. Andreas Ott Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Baumängel an Wohnanlagen. RAe Dr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Baumängel an Wohnanlagen. RAe Dr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Baumängel an Wohnanlagen RAe Dr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Grundlagen Abschluss eines Bauträgervertrags zwischen den Sondereigentümern und dem

Mehr

AGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.

AGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag. Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur Erstellung von Arbeitsergebnissen (Werkvertrag) der Firma (Einzelfirma). 1. Art und Umfang der Leistungen, Arbeitsergebnisse 1.1.

Mehr

Neuregelungen im Architektenund Bauvertrag

Neuregelungen im Architektenund Bauvertrag Neuregelungen im Architektenund Bauvertrag Ivonne Bartling LL.M 07. Okt. 2017 Agenda Architektenvertrag I. Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Bauträgerverträgen II. III. IV. Gestufte Leistungen/Sonderkündigungsrecht

Mehr

HOCHSCHULE BOCHUM BOCHUM UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES. Schlüsselübergabe.

HOCHSCHULE BOCHUM BOCHUM UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES. Schlüsselübergabe. Schlüsselübergabe 1 Abnahme der Architektenleistung durch den Bauherrn / Auftraggeber 2 Projektübergabe LPH. 8 Grundleistungen der HOAI LPH 8: 8.10 Kostenfeststellung nach DIN 276 8.11 Antrag auf behördliche

Mehr

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Stand: Januar 2009 zwischen Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) Name: und Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) Name/Firma: Völker

Mehr

VOB-Musterbriefe für Auftraggeber

VOB-Musterbriefe für Auftraggeber Wolfgang Heiermann Liane Linke Matthias Hilka VOB-Musterbriefe für Auftraggeber Bauherren - Architekten - Bauingenieure 6., aktualisierte Auflage PRAXIS Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Allgemeines zur Kündigung eines Bauvertrags Es ist zwischen freier Kündigung und einer Kündigung aus wichtigem Grund

Mehr

FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014. Die neue HOAI 2013. Änderungen und Auswirkungen

FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014. Die neue HOAI 2013. Änderungen und Auswirkungen FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014 Die neue HOAI 2013 Änderungen und Auswirkungen Referent: Matthias Hilka Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht in Frankfurt am Main 1 Gliederung

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Informationsforum für Ingenieure und Architekten am 18.03.2015 in Aachen Rechtsanwalt Olaf Silling Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mehr

Häufige Fragen im Baurecht

Häufige Fragen im Baurecht Häufige Fragen im Baurecht Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Was ist der Unterschied zwischen BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag? 3. Welche Vollmachten hat ein Architekt? 4. Wie wird ein Bauvertrag

Mehr

Vertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -

Vertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag - SiGeKo-Vertrag RifT-Muster L220 Land Fassung: April 2004 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»

Mehr

Muster Abnahmeprotokoll

Muster Abnahmeprotokoll M-Abnahmeprotokoll Seite 1 von 6 Seiten Muster Abnahmeprotokoll Datum: Uhrzeit: von Uhr bis Uhr Bauvorhaben: Auftrag von: Baukunden: Auftragnehmer: Architekt Bauvertrag vom: Leistungsverzeichnis vom: Beginn

Mehr

Bauvertragsrechtsreform und IT. Praxisupdate IT-Recht, München, 28. Juni 2018 Martin Schweinoch

Bauvertragsrechtsreform und IT. Praxisupdate IT-Recht, München, 28. Juni 2018 Martin Schweinoch Bauvertragsrechtsreform und IT Praxisupdate IT-Recht, München, 28. Juni 2018 Martin Schweinoch Agenda 01 04 Der Ein- und Ausbau (Kauf) Die Vergütungsfälligkeit 02 05 Die Abschlagszahlung Die Teilkündigung

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung. Recht der Architekten und Ingenieure

Aktuelle Rechtsprechung. Recht der Architekten und Ingenieure Aktuelle Rechtsprechung Recht der Architekten und Ingenieure Thomas Elsner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Der Dauerbrenner: unentgeltliche Akquise oder entgeltlicher Auftrag?

Mehr

Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Am 10.03.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen

Mehr

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 17 O 43/15 Hannover, 22. April 2016 Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau H. Sch., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kanzlei

Mehr

WERKVERTRAG. Zwischen. HömmaSportsfreund UG (haftungsbeschränkt) Am Angerbach 25, Düsseldorf. als Auftraggeber. und

WERKVERTRAG. Zwischen. HömmaSportsfreund UG (haftungsbeschränkt) Am Angerbach 25, Düsseldorf. als Auftraggeber. und WERKVERTRAG Zwischen HömmaSportsfreund UG (haftungsbeschränkt) Am Angerbach 25 D 40489 Düsseldorf 1 als Auftraggeber und Vorname, Name: Straße: PLZ, Ort: als Auftragnehmer wird der folgende Werkvertrag

Mehr

8. Abrechnung von Bauleistungen

8. Abrechnung von Bauleistungen 8. Abrechnung von Bauleistungen 1 2 3 Projektübergabe Lph. 8 Grundleistungen der HOAI LPH 8: g) Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen h) Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer

Mehr

2. Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend.

2. Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend. Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeine Bestimmungen Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

Mehr

2.3 Aufforderung zur Beseitigung des Mangels und Androhung der Auftragsentziehung

2.3 Aufforderung zur Beseitigung des Mangels und Androhung der Auftragsentziehung Gliederung: Einleitung I. Wirksamkeit von 4 Abs. 7 S. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 1. Gesetzliches Leitbild: 281, 323 BGB 2. Abweichung vom gesetzlichen Leitbild 2.1 Rechte des AG vor Fälligkeit 2.2 Mangelhafte/vertragswidrige

Mehr

Impulse zum neuen Bauvertragsrecht

Impulse zum neuen Bauvertragsrecht STUTTGART FRANKFURT/MAIN MÜNCHEN WIEN BUKAREST PARIS Impulse zum neuen Bauvertragsrecht Dr. jur. Daniel Junk Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Vergaberecht 1 Über BREYER RECHTSANWÄLTE

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Zur Frage der Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Teilabnahme im Architektenvertrag [1]

Zur Frage der Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Teilabnahme im Architektenvertrag [1] Zur Frage der Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Teilabnahme BauR 10/2001 [32]. In (zeit)kritischen Fällen müßte er daher in verjährungsunterbrechender Form - z.b. mittels Mahnbescheid

Mehr

Bauantrag abgelehnt: Wer haftet? Zur Haftung des Architekten bei Versagung der Baugenehmigung

Bauantrag abgelehnt: Wer haftet? Zur Haftung des Architekten bei Versagung der Baugenehmigung Bauantrag abgelehnt: Wer haftet? Zur Haftung des Architekten bei Versagung der Baugenehmigung Architektenvertrag = Werkvertrag 631 ff. BGB Der AN eines Werkvertrages schuldet Leistungserbringung + Erfolg!

Mehr

Sicherheit für den Auftragnehmer

Sicherheit für den Auftragnehmer Sicherheit für den Auftragnehmer Bauhandwerkersicherheit nach 648 a BGB Zeitpunkt: Jederzeit nach Vertragsabschluss in Höhe des ausstehenden Vergütungsanspruchs (einschließlich eventueller Nachtragsforderungen)

Mehr

HOAI EINFÜHRUNG IN DIE PRAXISWISSEN ARCHITEKTENRECHT. Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

HOAI EINFÜHRUNG IN DIE PRAXISWISSEN ARCHITEKTENRECHT. Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht EINFÜHRUNG IN DIE HOAI PRAXISWISSEN ARCHITEKTENRECHT Rechtsanwalt Dr. Andreas Berger Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt Dr. Heiko Fuchs Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Lehrbeauftragter

Mehr