Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl
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- Meike Kraus
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1 Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Rechtsanwältin Dr. Britta Schubel Nikolausseminar
2 VOB/ B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und kein Gesetz - müssen ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden bekannt ist: 1. Bei fast allen Baumaßnahmen werden Vertragsformulare verwendet, welche die Vereinbarung der VOB/B vorsehen 2. Öffentliche Auftraggeber sind gesetzlich verpflichtet, die VOB/B bei Bauleistungen immeranzuwenden ( 8 Abs. 3 VOB/A). Aber was heißt Bauleistungen? Nikolausseminar
3 Gem. 1 VOB/A Bauleistungen sind: Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird Also auch bei nicht klassischen Bauverträgen? wie -einem Gerüstbauvertrag, -Anmietung von Baugeräten oder -Beschaffung von Baumaterial und einzelnen Bauteilen ohne gleichzeitigen Einbau? Nikolausseminar
4 Rechtsprechung bis April 2013: - BGH vom , VII ZR 166/86 VOB/B ist nur auf Bauleistungen und nicht auf selbständige Architekten- und Ingenieurleistungen (also Planungsleistungen) anzuwenden - OLG Nürnberg vom , 9 U 804/05 Bau und Lieferung von 100 Haustüren nach Aufmaß Da die Klägerin dem Beklagten unstreitig keine Bauleistungen schuldete und solche auch nicht erbrachte, geht der Hinweis auf die VOB, Teil B ins Leere Nikolausseminar
5 - OLG Rostock , 4 U 99/09 Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau-und Anlagenteilen, die in ein Bauwerk eingebaut werden sollen: trotz Vereinbarung der VOB/B ist nur BGB-Kaufrechtund nicht VOB /B oder BGB-Werkvertragsrecht anwendbar. "Die Vereinbarung der VOB ist gegenstandslos, da diese nur auf Bauleistungen anzuwenden ist. Die Rechtsauffassung (des AG) würde demgegenüber in letzter Konsequenz auch noch den Auto-oder Lebensmittelkauf zum Werklieferungsvertrag machen, auf den dann möglicherweise gar noch die Bestimmungen der VOB/B Anwendung finden könnten." Nikolausseminar
6 Zwischenergebnis bis April 2013: in allen drei Fällen keine Anwendung der VOB/B, obwohl ausdrücklich vereinbart Änderung dieser Rechtsprechung durch BGH-Urteil vom , VII ZR 2101/12: Vertrag zur Aufstellung und Vorhaltung eines Baugerüsts für den Umbau einer Schule; Geltung der VOB/B vereinbart; Abrechnung der Gebrauchsüberlassung nach EP für Gerüstteile pro Woche BGH wendet auf Vertrag Regelung des 2 Abs. 3 VOB/B an, obwohl dies entweder ein Werk-oder Mietvertrag oder ein Vertrag mit beiden Elementen ist (was es genau ist, lässt BGH offen) Nikolausseminar
7 Also seit April 2013: - Regelungen der VOB/B können auch für Verträge vereinbart werden, für die sie nicht konzipiert sind (d.h. z.b. im täglichen Baugeschehen neben selbstständigen Gerüstbauverträgen, auch Anmietung von Baugeräten und auch die Beschaffung von Baumaterial und einzelnen Bauteilen.) - nach BGB wären das Kauf- oder Mietverträge - entscheidend für die Anwendbarkeit der VOB/B ist also nicht mehr, ob VOB/B passt, sondern ob sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde Nikolausseminar
8 Welche Folgen hat diese Rechtsprechungsänderung: 1. Speziell beim selbständigen Gerüstbauvertrag: Mietzins berechnet sich nach 2 Abs. 3 VOB/B ab 110 %- Grenze kann Preisanpassung verlangt werden, aber Gerüst darf nicht abgebaut werden 2. Allgemein: Es gibt VOB/B-Regelungen, die überhaupt nicht auf einen Mietvertrag oder Kaufvertrag von Baumaterial u. Bauteilen passen und können daher gar nicht zur Anwendung kommen Nikolausseminar
9 3. Das bedeutet allgemein: keine Gesamtprivilegierung der VOB/B gem. 310 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil nicht ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen, denn es gibt z. B. im BGB-Kaufrecht zwingende Regelungen, die nicht abbedungen werden dürfen deshalb: AGB-Kontrolle aller VOB/B-Klauseln einzeln 4. Außerdem: VOB/B Klauseln scheitern häufig daran, dass sie aus Sicht des Verwendungsgegners überraschend sind, so z.b. beim Mietvertrag oder Kaufvertrag Nikolausseminar
10 Beispiel: Gemeinde beauftragt mit VOB/B-Vertrag Herstellung und Lieferung von Baumaterial, welches von einem anderen Unternehmen eingebaut bzw. verlegt wird (z.b. Fernwärmerohre, Türen,Fenster, Parkett) wenn keine VOB/B vereinbart worden wäre, würde BGB, dort Kaufrecht allein gelten Nikolausseminar
11 BGB Verjährung 5Jahre gem. 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB Verjährungsbeginn Abschlagszahlungen Abnahme ab Ablieferung der Sache Keine Abschlagszahlungen im Kaufrecht Keine Abnahme; nur Übergabe und Übereignung Leistung kann zurückgewiesen werden, solange sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, d.h. leicht mangelhafte Sache muss Käufer nicht entgegennehmen VOB/B 4 Jahre gem. 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B ab Abnahme gem. 16 Abs. 1 VOB/B auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen gem. 12 Abs. 1 Nr. VOB/B muss man die Leistung auch abnehmen, wenn sie mit leichten Mängeln behaftet ist; Nikolausseminar
12 Selbstvornahmerecht des AG Kaufmännische Rügepflicht nach 377, 381 Abs. 2 HGB Vergütung BGB es besteht kein Rechtzur Selbstvornahme, aber verschuldensabhängiges Recht zur Selbstbeseitigung im Rahmen von Schadenersatz sämtliche Mängelrechte gehen verloren, wennag die gelieferten Waren nicht rechtzeitig untersucht und Mängel rügt Zug um Zug gegen Leistungserbringung VOB/B verschuldensunabhängiges Selbstvornahmerechtbesteht kaufmännische Untersuchungsund Rügepflicht gilt trotz Vereinbarung der VOB/B weiter prüfbare Schlussrechnung ist zu erstellen Nikolausseminar
13 Zusammenfassung: 1. VOB/B kann also auch für Verträge, die keine eigentliche Bauleistung beinhalten, vereinbart werden (z. B. für Kauf von Baumaterialien, Miete von Gerüsten und Baugeräten); 2. dann aber AGB-Kontrolle der einzelnen VOB/B-Regelungen; großes Risiko der Unwirksamkeit; 3. damit droht kaum beherrschbare Vertragssituation. Unser Rat daher: Bei Verträgen, die nur die Herstellung und Lieferung von Baumaterialien zum Gegenstand haben, ist VOB/B nichtdie beste Wahl. In solchen Fällen von Vereinbarung der VOB/B Abstand nehmen! Nikolausseminar
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und fröhliche Weihnachten! Nikolausseminar
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