Praxisprobleme im Recht der Baustoff- und Bauteilelieferung Dr. Peter Lämmle, Rechtsanwalt. Juni 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Praxisprobleme im Recht der Baustoff- und Bauteilelieferung Dr. Peter Lämmle, Rechtsanwalt. Juni 2011"

Transkript

1 Praxisprobleme im Recht der Baustoff- und Bauteilelieferung Dr. Peter Lämmle, Rechtsanwalt 1. Vertragsart Der Baustoff- und Bauteilelieferant (im folgenden auch Lieferant ) liefert bewegliche Sachen an seinen Abnehmer, der diese in ein Bauwerk einbaut. In der Regel handelt es sich also um ein Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Werkunternehmer. Der Werkunternehmer errichtet das Bauwerk im Auftrag des Bauherrn. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Vertragsart ist 651 BGB. Diese Regelung besagt, dass Kaufrecht auf Verträge Anwendung findet, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom XII ZR 151/08 -) rechtsgrundsätzlich entschieden, dass auch die Lieferung von herzustellenden Bau- oder Anlagenteilen nach Kaufrecht zu beurteilen ist. Dies gilt nach dieser Entscheidung ausdrücklich auch für Baustoffe und Bauteile, welche zum Einbau in Bauwerke bestimmt sind; insoweit lässt 651 BGB keine andere Beurteilung zu. Nach altem Recht waren Verträge über die Lieferung von unvertretbaren Sachen, die erkennbar für ein Bauwerk bestimmt waren, nach Werkvertragsrecht beurteilt worden. Für herzustellende und zu erzeugende bewegliche Sachen, die in ein Bauwerk eingebaut werden, gilt also grundsätzlich Kaufrecht. 651 Satz 3 BGB erklärt lediglich einige Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht für anwendbar, wenn es sich um nicht vertretbare Sachen handelt. Nicht vertretbare Sachen sind solche, die durch die Art ihrer Herstellung den Bestellerwünschen angepasst sind und deshalb individuelle Merkmale besitzen, somit grundsätzlich nicht austauschbar sind. Ist ein Baustoff oder ein Bauteil bereits fertig, also nicht noch herzustellen, gilt ohnehin Kaufrecht. Hier sind die Vorschriften der 433 ff. BGB direkt anwendbar. Hinsichtlich des Vertragstyps spielt es also keine Rolle, ob die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung den Vertrag prägt (dann 433 BGB) oder ob der Vertrag auch eine Herstellungsverpflichtung enthält (dann 651 Satz 1 i. V. m. 433 BGB): In beiden Fällen ist Kaufrecht anzuwenden. Werkvertragsrechtliche Anknüpfungspunkte können sich nur dann ergeben, wenn der Vertrag für den Zeitraum nach der Lieferung noch Montage- oder sonstige Errichtungsverpflichtungen enthält oder der Vertrag mit signifikanten Planungsleistungen verbunden ist. Hierzu gilt: Planungs- und Konstruktionsleistungen, welche als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrages stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile anzusehen sind, stehen der Beurteilung des Vertrages als Kaufvertrag nicht entgegen; dies hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausdrücklich klargestellt. Anderes kann dann gelten, wenn die Planungsleistung nach dem Vertragsinhalt so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrages bildet und deshalb die Anwendung des Werkvertragsrechts rechtfertigt, z. B. bei einem Entwicklungsauftrag. Hat der Baustoff- oder Bauteilehersteller die von ihm gelieferte Sache auch zu montieren, kommt es für die Einordnung des Vertragstyps darauf an, ob das Schwergewicht des Vertrages in der Lieferung (Eigentumsverschaffung) der Sache besteht oder in der Montage bzw. Miterrichtung des Bauwerks. Im letzteren Fall gilt Werkvertragsrecht. Insoweit ist die sogenannte Schwerpunkttheorie des Bundesgerichtshofes maßgeblich Seite 1 von 5

2 (vgl. BGH, Urteil vom XII ZR 183/04 -). 2. Abschlagszahlungen Der für Bauwerke eingesetzte Lieferant steht in der Regel in einer zeitlich und mengenmäßig umfangreichen Verpflichtung. Bestimmte Baustoffe und Bauteile werden in der Regel nicht nur einmalig geliefert, sondern für mehrere zeitlich nacheinander gelagerte und oft sich auch auf mehrere örtliche Bauabschnitte beziehende Arbeitsschritte verwendet. Dies bedeutet, dass solche Lieferverträge meistens auf eine langfristige Abwicklung ausgelegt sind. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen sieht nur das Werkvertragsrecht vor. Gemäß 632 a BGB kann der Besteller vom Unternehmer für eine werkvertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Eine ähnliche Regelung findet sich in 16 Abs. 1 der für viele baubezogenen Verträge vereinbarten VOB/B; danach sind Abschlagszahlungen auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen. Im Kaufrecht gibt es keine gesetzliche Regelung zu Abschlagszahlungen. Nach 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist zwar eine Zug- um Zug-Leistung vorgesehen, also Zahlung gegen Lieferung. Da aber insbesondere im kaufmännischen Verkehr z. B. durch Rechnungsklauseln eine spätere Fälligkeit vereinbart ist, ist der Lieferant faktisch vorleistungspflichtig. Das Hauptproblem liegt darin, dass diese Vorleistungspflicht die Sache im Sinne von 433 BGB betrifft. Dies sind alle Baustoffe oder Bauteile, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Erstreckt sich wie üblich der Vertrag zwischen Lieferant und Bauunternehmer somit auf alle für ein Bauwerk benötigten Sachen, ist die Lieferpflicht erst nach Erbringung der letzten Teillieferung erfüllt mit der Folge, dass auch erst dann ein Kaufpreiszahlungsanspruch besteht. Deshalb muss der Baustoff- und Bauteilelieferant bei mengenmäßig umfangreichen oder zeitlich langfristigen Liefergeschäften Vereinbarungen über Teilzahlungen treffen. Er kann sich nicht auf gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen berufen. 3. Sicherheitsleistung Auch in diesem Bereich steht dem Lieferanten von Baustoffen und Bauteilen nicht der gesetzliche Schutz zu, den das Werkvertragsrecht bietet. Der Unternehmer eines Bauwerks kann vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen ( 648 a BGB). Dieser gesetzliche Anspruch sichert den Werkunternehmer vor einem Forderungsausfall, da er sofort nach Vertragsabschluss und vor Erbringung von Leistungen geltend gemacht werden kann. Zudem steht dem Werkunternehmer noch ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers zu ( 648 BGB). Aufgrund der Einordnung des Liefervertrages für Baustoffe und Bauteile als Kaufvertrag sind diese gesetzlichen Ansprüche nicht gegeben. Das Kaufrecht sieht keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung vor. Demgemäß bedarf es auch insoweit einer konkreten rechtsge- Seite 2 von 5

3 schäftlichen Vereinbarung, um den Lieferanten von dem Insolvenzrisiko des Bauunternehmers zu schützen. In Betracht kommen verschiedene Arten von Sicherheiten, wobei bei baubezogenen Sachverhalten die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in aller Regel aus praktischen und rechtlichen Gründen (Übergang des Eigentums auf den Eigentümer des Baugrundstücks mit Einbau) nicht sinnvoll ist; empfehlenswert sind bankmäßige Sicherheiten, z. B. Bürgschaften. Auch lässt sich durch Zahlungsregelungen, z. B. Vorauszahlungen oder treuhänderische Zahlungsabwicklungen eine weitgehende Sicherheit erreichen. 4. Haftung des Baulieferanten für falsche Beratung und / oder Aufklärung Der Lieferant muss grundsätzlich nicht ungefragt aufklären; es gibt keine generelle und uneingeschränkte Aufklärungspflicht eines Vertragspartners über sämtliche Umstände, die möglicherweise für den anderen Vertragspartner von Bedeutung sein können. Ungefragt muss der Baulieferant allerdings über Umstände aufklären, die der Werkunternehmer nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte erwarten kann. Dies hängt vom Einzelfall ab und bemisst sich nach folgenden Kriterien: Je höher die Spezialkompetenz des Lieferanten ist, umso eher ist er aufklärungspflichtig. Demgemäß ist tendenziell der Baustoffhersteller insoweit in einem höheren Haftungsrisiko als der Baustoffhändler. Je weniger Spezialkenntnisse der Werkunternehmer hat, umso höher ist das Wissensgefälle zwischen ihm und dem Lieferanten und umso größer ist die Wahrscheinlichkeit einer Aufklärungspflicht. Erkennt der Lieferant, dass bestimmte Informationen für den Werkunternehmer von wesentlicher Bedeutung sind, muss er diese ungefragt offenbaren. Im Rahmen einer langjährigen Geschäftsverbindung bestehen höhere Aufklärungspflichten des Lieferanten. Im übrigen ist bei der Frage, ob eine Aufklärungspflicht besteht, der konkrete Sachverhalt und der konkrete Vertragsinhalt zu bewerten. Ungeachtet dieser Grundsätze zur Aufklärungspflicht gilt selbstverständlich, dass der Lieferant konkrete Fragen des Werkunternehmers wahrheitsgemäß beantworten muss. Ist die Antwort inhaltlich falsch, unvollständig oder irreführend, liegt darin eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung. In Einzelfällen kann formlos ein Beratungsvertrag zwischen Lieferant und Werkunternehmer zustande kommen. Nach der Rechtsprechung liegt ein selbständiger Beratungsvertrag vor, wenn die Beratung des Lieferanten nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den Abnehmer eindeutig über das hinausgeht, was im allgemeinen seitens des Lieferanten für die sachgemäße Anwendung oder den Einsatz des Kaufgegenstandes in beratender oder empfehlender Weise, auch in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, geleistet wird (BGH, Urteil vom I ZR 360/96 -). Tritt der Verkäufer als besonders sachkundig auf, liegt regelmäßig ein selbständiger Beratungsvertrag vor. In diesen Fällen übernimmt der Verkäufer konkludent Beratungspflichten, was von der Rechtsprechung unter Umständen als Zustandekommen eines Beratungsvertrages gewertet wird. Speziell im Baustoffbereich werden häufig Empfehlungen des Lieferanten vorliegen. Diese Empfehlungen können im Rahmen des Marketing ohne Veranlassung des Käufers ausgesprochen worden sein oder auf konkrete Nachfrage des Werkunternehmers als Käufer. Seite 3 von 5

4 Wenn der Hersteller beispielsweise dem Werkunternehmer einen bestimmten Baustoff für dessen konkreten Verwendungszweck empfiehlt und der Werkunternehmer dann die empfohlene Sache erwirbt, liegt hierin zumindest eine übereinstimmende Vorstellung über eine bestimmte Eigenschaft des Baustoffes oder dessen Verwendungsmöglichkeit. Ist diese Beschaffenheit nicht gegeben, hat die Sache einen Mangel ( 434 Abs. 1 BGB). Eine solche Empfehlung des Baustoffherstellers kann unter Umständen auch zu einem Beratungsvertrag führen. Empfiehlt ein Baustoffhersteller auf Wunsch des Bauherrn ein Produkt für eine konkrete Baumaßnahme und erstellt er ein entsprechendes Leistungsverzeichnis, ist der Baustoffhersteller im Rahmen des zustande gekommenen Beratungsvertrages zur Klärung verpflichtet, ob das empfohlene Material für das konkrete Bauvorhaben geeignet ist (OLG Stuttgart, Urteil vom U 76/09 -). Der Beratungsvertrag ist also nur dann pflichtgemäß erfüllt, wenn der Baustoffhersteller seine Empfehlung anhand der konkreten Gegebenheiten auf Richtigkeit überprüft hat (entschieden für eine Fußbodenbeschichtung). Häufig setzen Baulieferanten eigenes Fachpersonal ein, sogenannte Fachberater. Diese unterliegen im Hinblick auf die vorgenannten Grundsätze der Rechtsprechung generell erhöhten Anforderungen an Aufklärung und Beratung. 5. Rügepflicht Ist der Liefervertrag für beide Vertragspartner ein Geschäft, welches jeweils zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, findet 377 HGB Anwendung. Danach muss der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Diese Untersuchungs- und Rügepflicht kommt jedenfalls in der hier zugrunde gelegten Fallkonstellation zum Tragen, wonach ein Lieferant von Baustoffen oder Bauteilen an einen Werkunternehmer liefert. Dann handelt es sich für beide Teile um ein Handelsgeschäft. Der Werkunternehmer muss also die gelieferten Baustoffe oder Bauteile unverzüglich nach Ablieferung, also in der Regel nach Eintreffen auf der Baustelle untersuchen und eventuelle Mängel anzeigen. Hierzu ist in jedem Fall eine visuelle Untersuchung erforderlich. Verpackte Bauteile müssen zumindest stichprobenartig geöffnet werden, z. B. Folien verpackte Holzteile. Eine generelle Pflicht zum Öffnen von in Gebinden angelieferten Waren (z. B. in Fässern oder Säcken) besteht nicht, kann sich allerdings in Einzelfällen (z. B. bei beschädigter Ware oder absehbarer langer Lagerdauer) ergeben. Sehr streitig ist, ob auch zerstörende Untersuchungen notwendig sind (z. B. bei lackierten Stahlteilen) oder ob Materialanalysen durchgeführt werden müssen (z. B. Laboruntersuchungen). Hier entscheidet sich der Umfang der Untersuchungspflicht im Einzelfall danach, welche Bedeutung das gelieferte Bauteil oder der gelieferte Baustoff für das Bauwerk haben, wie aufwändig die Untersuchung ist und ob in der Verwendung der gelieferten Ware vom technischen Bestimmungszweck her hohe Risiken liegen. Missachtet der Werkunternehmer die Untersuchungs- und Rügepflicht, gilt die Ware als genehmigt. Es bestehen dann keine Mängelrechte für den Werkunternehmer. Der Lieferant schuldet keine Gewährleistung. Seite 4 von 5

5 Wichtig ist, dass diese Rügepflicht auch dann besteht, wenn sich später ein zunächst nicht erkennbarer Mangel zeigt. Auch bei später auftretenden Mängeln bedarf es also der unverzüglichen Rüge durch den Werkunternehmer, um seine Mängelrechte zu erhalten. Da vertragliche Beziehungen am Bau traditionell jedenfalls in den Köpfen der Beteiligten stark werkvertraglich geprägt sind, wird diese gesetzliche Vorschrift häufig übersehen. Sie gilt nicht im Werkvertragsrecht. Wie ausgeführt, ist der Baustoff- oder Bauteileliefervertrag ein Kaufvertrag; dort ist 377 HGB anwendbar. 6. Verjährung Grundsätzlich gilt im Kaufrecht eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ( 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). In fünf Jahren verjähren jedoch Ansprüche bei Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat ( 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB). Die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt nicht nur bei solchen Sachen, die nur für Bauwerke verwendet werden. Es genügt, wenn die gelieferte Ware auch zum Einsatz bei Bauwerken bestimmt ist, z. B. bei der Lieferung von Nägeln und Schrauben. Eine Verwendung für Bauwerke gilt nicht nur bei Neuerrichtung, sondern auch beim Einsatz der gelieferten Ware für Sanierungs- und Umbauarbeiten. Jedoch muss in diesem Fall die Leistung, für die die Baustoffe verwendet werden, für Konstruktion, Bestand, Erhalt oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sein und die Sache mit dem Gebäude fest verbunden werden. Wird ein Baustoff nur für Reparatur- oder Wartungsarbeiten benutzt, ist er nicht für ein Bauwerk verwendet, so dass 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB nicht gilt, die Verjährungsfrist also zwei Jahre beträgt. Wichtig ist auch, dass der mangelhafte Baustoff oder das mangelhafte Bauteil auch die Mangelhaftigkeit des Bauwerkes verursacht haben muss, um die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren zu rechtfertigen. Wird also die gelieferte Sache nicht eingebaut, bleibt es bei der zweijährigen Verjährungsfrist, auch wenn es sich um einen Baustoff oder um ein Bauteil handelt. Sehr umstritten und in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist die Frage, ob sich der Lieferant dann nicht auf Verjährung berufen kann, wenn der gelieferte Baustoff nach Ablauf von zwei Jahren in ein Bauwerk eingebaut wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Seite 5 von 5

Merkblatt 4. Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag

Merkblatt 4. Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag Merkblatt 4 Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag Inhalt des Kaufvertrages ( 433 BGB) ist die Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung einer bereits vorhandenen Sache gegen Zahlung des

Mehr

Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl

Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Rechtsanwältin Dr. Britta Schubel 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 VOB/ B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - sind Allgemeine

Mehr

Kündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)

Kündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB) Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung

Mehr

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-

Mehr

N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell

N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell

Mehr

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts 0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt

Mehr

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 2 1. Übernimmt es ein Bauträger, ein Gebäude neu zu errichten, findet

Mehr

XII. Der Handelskauf. 1. Fixhandelskauf

XII. Der Handelskauf. 1. Fixhandelskauf XII. Der Handelskauf 1. Fixhandelskauf Der Fixhandelskauf beinhaltet ein relatives Fixgeschäft. Dieses ist abzugrenzen von dem absoluten Fixgeschäft (die Leistung wird nach Ablauf des Termins unmöglich)

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung

Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung www.galabau.expert RA Rainer Schilling RA Dr. Andreas Schmidt Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung Zahlungseingänge sichern und beschleunigen www.galabau.expert fundiertes und aktuelles Wissen zum

Mehr

Professionelles Projektmanagement in der Praxis

Professionelles Projektmanagement in der Praxis Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):

Mehr

Sachverhalt Übungsfall 9

Sachverhalt Übungsfall 9 Sachverhalt Übungsfall 9 U und B schlossen VOB-Werkvertrag über Sanierung der Badezimmer eines Hotels (Werklohn: 500.000 EUR). Badewannen haben falsche Farbe, Austausch kostet 75.000 EUR. B nimmt unter

Mehr

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand

Mehr

Gewährleistungsfallen beim Kauf von Baumaterial

Gewährleistungsfallen beim Kauf von Baumaterial Gewährleistungsfallen beim Kauf von Baumaterial Dr. Tobias Hänsel Fachanwalt für Vergaberecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 01099 Dresden, Glacisstr. 6 Tel.0351/828 000, Fax 0351/828 00 28 haensel@khg-dresden.com

Mehr

https://cuvillier.de/de/shop/publications/6837

https://cuvillier.de/de/shop/publications/6837 Robin von Eltz (Autor) Prüf- und Hinweispflichten des Baustoffhändlers gegenüber dem Werkunternehmer Eine Untersuchung zur Frage, ob den Baustoffhändler Prüf- und Hinweispflichten treffen, die denjenigen

Mehr

Pferdekaufvertrag. zwischen. und. wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: ... Name des Pferdes

Pferdekaufvertrag. zwischen. und. wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: ... Name des Pferdes Pferdekaufvertrag zwischen......... - nachfolgend Verkäufer genannt und......... - nachfolgend Käufer genannt wird folgender Pferdekaufvertrag geschlossen: 1 Gegenstand 1. Der Verkäufer verkauft dem Käufer

Mehr

Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU

Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme Gliederung: 1. Vertragliche Einordnung 2. Rechte und Pflichten der Parteien 3. Haftung 4. Umgang mit Mischformen 5. Ausblick

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarungen

Qualitätssicherungsvereinbarungen Qualitätssicherungsvereinbarungen Inhalt Folgen fehlerhafter Produkte Gewährleistungshaftung Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarungen Produkthaftung und Qualitätsvereinbarungen Nach DIN EN ISO

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt Rundschreiben / Ausgabe 05/2005

Kanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt Rundschreiben / Ausgabe 05/2005 Rundschreiben / Ausgabe 05/2005 Thema: Verjährung rund um die Immobilie/Immobilienrecht 1. Einleitung Jeder der mit Immobilien zu tun hat, sollte Kenntnis über die Verjährungsvorschriften haben. Die Darstellung

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Gilt Baurecht, ist wiederum die Frage, ob die VOB/B vereinbart ist oder nicht.

Gilt Baurecht, ist wiederum die Frage, ob die VOB/B vereinbart ist oder nicht. Unterliegt ein Hersteller/Lieferant (hier: von Küchengeräten) einer Erfüllungspflicht der Wartungsgewährleistung (ggf. über einen vorgeschriebenen Zeitraum) auch dann, wenn kein Wartungsvertrag abgeschlossen

Mehr

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 21. April 2004 Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 Verjährungsfristen bei Mängeln am Bauwerk Fingierte Erklärungen Ausschluss des Rücktrittsrechts Erschwerung

Mehr

II. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf

II. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch

Mehr

Kündigung. Außerordentliche Kündigung, 648a BGB. Freie Kündigung des Bestellers ( 648) Wirkung ist Vertragsteilung

Kündigung. Außerordentliche Kündigung, 648a BGB. Freie Kündigung des Bestellers ( 648) Wirkung ist Vertragsteilung Kündigung Außerordentliche Kündigung, 648a BGB - Institut seit jeher anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung

Mehr

[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?

[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? Test Werkvertrag [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag I. Einleitung 1. Abgrenzung zum Dienstvertrag:

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch

Mehr

Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts

Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts Grundlagen des Vertragsrechts - darauf kommt es an! Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt 2 Gliederung I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit II. Vertragsarten

Mehr

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht stellv. Vorstand des QVSD e.v.

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht stellv. Vorstand des QVSD e.v. Haben Betreiber immer das Nachsehen? Ansprüche des Käufers / Betreibers einer PV-Anlage gegen Verkäufer, Händler, Planer, EPC, Hersteller aus Gesetz, Vertrag, Garantie, Werbeaussage, Wirtschaftlichkeitsberechnung

Mehr

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 Inhalt Basiswissen Handelsrecht A. Einführung 7 B. Der Kaufmann 8 I. Grundlagen 8 II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9 III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13 IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 V. Formkaufmann

Mehr

Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)

Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB) Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.

Mehr

Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht

Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht Obj100 Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht Beispiele aus der Praxis: Verlegen eines Parkettbodens anstelle bisherigen Teppichbelags Änderung des Bodenaufbaus

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

Das Kaufrecht des BGB

Das Kaufrecht des BGB Kaufrecht Das Kaufrecht des BGB besteht im Wesentlichen aus besonderen Bestimmungen zur Sach- und Rechtsmängelhaftung und zur Preisgefahr. wird ergänzt durch die Bestimmungen über den Handelskauf ( 373

Mehr

6. Einheit. Gewährleistung I. Gewährleistung. Gewährleistung

6. Einheit. Gewährleistung I. Gewährleistung. Gewährleistung I Haftung des Schuldners für die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung gesetzliche Anordnung bei entgeltlichen Geschäften 922 ff: sregeln bei der entgeltlichen Überlassung von Sachen, va beim Kauf Anwendung

Mehr

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

Literatur zum Kaufrecht

Literatur zum Kaufrecht Wirtschaftsprivatrecht I Kaufrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Literatur zum Kaufrecht Rumpf-Rometsch,

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1) Allgemeines Geltungsbereich Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die der Verein ÖSTERREICHISCHER BIOMASSE-VERBAND (im folgenden kurz

Mehr

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit

Mehr

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn

Mehr

(1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von

(1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Allgemeines, Kundenkreis (1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen, welche nicht über unseren Online-Shop abgewickelt

Mehr

EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag

EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag Seite 1 von 5 EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag der Giegerich & Partner GmbH im folgenden Lizenzgeber genannt. Stand: März 2014 1 Gegenstand des Vertrages 1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2012 Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250) Pferdenarr K ist begeisterter Reiter und möchte sich endlich seinen langgehegten Traum vom eigenen

Mehr

Update Vertriebsrecht

Update Vertriebsrecht Update Vertriebsrecht Nr. 2 April 2017 Der Bundesrat hat am 9. März 2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BT-Drs. 18/11437) gebilligt. Die

Mehr

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz

Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Die Auswirkungen der neuen DIN 4109 auf die Rechtsprechung des BGH und des OLG München zum Schallschutz Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator Honorarprofessor

Mehr

Verjährung der (Regress-) Ansprüche gegen den Solateur Rechtsgründe, Beginn, Ablauf

Verjährung der (Regress-) Ansprüche gegen den Solateur Rechtsgründe, Beginn, Ablauf Verjährung der (Regress-) Ansprüche gegen den Solateur Rechtsgründe, Beginn, Ablauf Rechtsanwalt Andreas Kleefisch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht

Mehr

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Lösungsskizze Fall 4: Murat in Nöten

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Lösungsskizze Fall 4: Murat in Nöten Sachverhalt Murat (M), der eine Möbelspedition betreibt, lässt seine Autos regelmäßig bei der Autowerkstatt Schinkel (S) in Berlin-Wedding warten. Die Rechnungen von S sind immer jeweils 14 Tage nach Abholung

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Mit VOB/B ist es besser, weil.

Mit VOB/B ist es besser, weil. Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab

Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 02.04.2013 I. Geltungsbereich 1.1. Für alle Vertragsverhältnisse aus Lieferungen und Leistungen der Firma EM-Systeme GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Kann trotz einer Schriftformklausel ein Vertrag durch einen vollmachtlosen Vertreter eine Änderung erfahren? Verträge enthalten häufig Schriftformklauseln. Je nach der Ausgestaltung der Klausel soll die

Mehr

Übungsfall 7 - Sachverhalt

Übungsfall 7 - Sachverhalt Übungsfall 7 - Sachverhalt V verkauft an K zwei Bausätze Massiv Eiche Natur zu je 100 EUR unter Verwendung der AGB Der Verkäufer leistet abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Gewähr dafür,

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht 2018

Das neue Bauvertragsrecht 2018 Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

Weiter sehen. Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB

Weiter sehen. Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB Weiter sehen Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB Rechtsanwalt Thorsten Straßheim Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und

Mehr

Sicherheit für den Auftragnehmer

Sicherheit für den Auftragnehmer Sicherheit für den Auftragnehmer Bauhandwerkersicherheit nach 648 a BGB Zeitpunkt: Jederzeit nach Vertragsabschluss in Höhe des ausstehenden Vergütungsanspruchs (einschließlich eventueller Nachtragsforderungen)

Mehr

Die Abnahme als Dreh- und Angelpunkt. Gewährleistung und Garantie Konfliktfelder. Die Abnahme...

Die Abnahme als Dreh- und Angelpunkt. Gewährleistung und Garantie Konfliktfelder. Die Abnahme... Konfliktfelder Dr. H.-M. Dimanski Fachverband SHK Thüringen Sanitär-Heizung-Klima Die Abnahme... Die Abnahme als Dreh- und Angelpunkt Abnahme bedeutet Billigung der Leistung des AN als der Hauptsache nach

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Das Auto wird nicht zerstört, aber beschädigt. V verlangt von K Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

Das Auto wird nicht zerstört, aber beschädigt. V verlangt von K Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht? Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung (AAlter Wein in neuen Schläuchen@) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)

Mehr

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen )

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1. Allgemeines und Geltungsbereich 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für den gesamten Geschäftsverkehr

Mehr

Pferdekaufvertrag (Der den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs unterliegt)

Pferdekaufvertrag (Der den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs unterliegt) Pferdekaufvertrag (Der den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs unterliegt) Frau/Herr und Frau/Herr Verkäufer/in - Käufer/in - schließen folgenden Kaufvertrag: 1 Kaufgegenstand 1. Die Verkäuferin verkauft

Mehr

PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden?

PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden? PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden? Daniel Hülsmeyer Vertragsverhältnisse Mängel und Verjährung Was sollte nun geprüft werden? Recht, Steuern,

Mehr

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes? Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt

Mehr

Information für die Betriebsräte

Information für die Betriebsräte 1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Diese Website enthält die allgemeinen Geschäftsbedingungen (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ), auf denen die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2017 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März

Mehr

Mandantenveranstaltung Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt. Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger

Mandantenveranstaltung Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt. Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger 1 Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger Wieso benötigen wir Gesetzesänderungen? Derzeitiges Werkvertragsrecht

Mehr

Fall : Der Handelskauf

Fall : Der Handelskauf Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht

Mehr

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.

Mehr

GPA-Mitteilung 1/2002

GPA-Mitteilung 1/2002 GPA-Mitteilung 1/2002 Az. 045.010 01.07.2002 Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche bei Lieferungen und Leistungen i.s. der VOL/A Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001

Mehr

RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG

RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG 1 RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG Rechtsanwalt Volker Grundmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin Übersicht 2 wer kann Mängelansprüche durchsetzen? rechtliche

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile Unverbindliche Empfehlung des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) Stand: 01/2002 I. Zahlung 1.

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Durchsetzung der Vergütung am Bau. Dr. Andreas Stangl

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Durchsetzung der Vergütung am Bau. Dr. Andreas Stangl Seminar Durchsetzung der Vergütung am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Werklohnforderung im Bauablauf 3. Abrechnung, Zahlung allgemein 4. Abschlagsrechnung 5. Abnahme 6. Schlussrechnung 7.

Mehr

Ansprüche bei mangelhaften Rohstoffen. Helmut Martell

Ansprüche bei mangelhaften Rohstoffen. Helmut Martell Ansprüche bei mangelhaften Rohstoffen Helmut Martell Handelskauf einseitiger und beiseitiger Handelskauf beidseitiger Handelskauf ( 377 HGB) beide Seiten Kaufleute (keine analoge Anwendung auf Nichtkaufleute)

Mehr

Der Werkvertrag. Grundsätzliches

Der Werkvertrag. Grundsätzliches Der Werkvertrag Grundsätzliches Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, der den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung

Mehr

Rüge und Verjährung im Baugewerbe

Rüge und Verjährung im Baugewerbe 17. Informationstagung der Fachkommission Haftpflicht vom 30. Mai 2016 Rüge und Verjährung im Baugewerbe Dr. iur. Thomas Siegenthaler Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Scherler + Siegenthaler

Mehr

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 17 O 43/15 Hannover, 22. April 2016 Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau H. Sch., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kanzlei

Mehr

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB.

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. 4. Haftung des Erben nach 27 HGB Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. Dies gilt nicht, wenn 27 HGB eingreift.

Mehr

Technischer Betriebswirt IHK Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft 8

Technischer Betriebswirt IHK Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft 8 Grundsätze des Vertragsrechts... 2 Bedeutung und Entstehen eines Vertrages... 2 Der Kaufvertrag... 2 Sicherung der Forderung durch Eigentumsvorbehalt... 4 Kreditsicherheiten... 4 Störungen bei Vertragsabwicklung

Mehr

Kaufrecht. Barbara Grunewald. Mohr Sieb eck. von

Kaufrecht. Barbara Grunewald. Mohr Sieb eck. von Kaufrecht von Barbara Grunewald Mohr Sieb eck Gliederung Abkürzungsverzeichnis Allgemeines Literaturverzeichnis XXV XXVII 1 Das Kaufrecht in der Bundesrepublik Deutschland und seine Auslegung 1 I. Das

Mehr

Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung

Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung A. Anspruch H gegen S auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr. 1, 439 I BGB H könnte gegen S zunächst einen Anspruch auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr.

Mehr

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen

Mehr

Kaufvertrag I. SS 2009 Univ.Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 36. Kaufvertrag II

Kaufvertrag I. SS 2009 Univ.Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 36. Kaufvertrag II Kaufvertrag I Wiederholung: Erfordernisse eines gültigen Vertragsabschlusses Übereinstimmende Willenserklärungen Angebot und Annahme/Einigung; ausdrücklich und schlüssig Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I 1. Welche Möglichkeiten hat ein Käufer, wenn die von ihm gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung abgelaufen ist? Er kann weiterhin den Primäranspruch ( 433 Abs.

Mehr

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden 7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/01 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Februar 2003 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend

Mehr

Fachtag Baurecht Handwerkskammer Dresden am 01. März 2012 (Messe HAUS)

Fachtag Baurecht Handwerkskammer Dresden am 01. März 2012 (Messe HAUS) Fachtag Baurecht Handwerkskammer Dresden am 01. März 2012 (Messe HAUS) 01.03.2012 RA Bernd Morgenroth Referent: Rechtsanwalt Bernd Morgenroth, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, BSKP Rechtsanwälte,

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, )

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, ) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, 6.5.2010) 19, Teil 2 Verbraucherschutz im BGB, Forts. III. Verbraucherschutz bei unbestellten Leistungen ( 241 a BGB) Lösung Fall 121: a) Ausgangsfall

Mehr

Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge. Untertitel 1 Werkvertrag

Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge. Untertitel 1 Werkvertrag Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1 Werkvertrag 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,

Mehr

Die Verjährung. I. Zahlungsansprüche:

Die Verjährung. I. Zahlungsansprüche: Die Verjährung Wenn Gläubiger (z.b. wenn der Handwerker Geld will) die Verjährungsproblematik nicht beachten, können sie böse Überraschungen erleben. Es ist besonders ärgerlich, wenn aufgrund der Verjährung

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,

Mehr

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird: Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,

Mehr

Lösungen für die Klausuren vom 10. September 2007 (Die Lösung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)

Lösungen für die Klausuren vom 10. September 2007 (Die Lösung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) Lösungen für die Klausuren vom 10. September 2007 (Die Lösung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) Fall 1: 1. P könnte von der H-GmbH Rückzahlung und 6.000 Euro nach 346 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste

Mehr