Gilt Baurecht, ist wiederum die Frage, ob die VOB/B vereinbart ist oder nicht.

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1 Unterliegt ein Hersteller/Lieferant (hier: von Küchengeräten) einer Erfüllungspflicht der Wartungsgewährleistung (ggf. über einen vorgeschriebenen Zeitraum) auch dann, wenn kein Wartungsvertrag abgeschlossen ist? In dieser Frage, die von einem Mitglied an uns gerichtet wurde, sind sehr viele unterschiedliche Sachverhalte versteckt. Daraus ergeben sich vielfältige Varianten einer Haftung und Gewährleistung - oder auch keine. Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um Lieferung vertretbarer Sachen (also im Prinzip von Lagerprodukten) handelt oder um die individuelle Herstellung kundenspezifischer Einbauteile. Sodann stellt sich die weitere Frage, ob im letztgenannten Fall mit dieser Lieferung konkrete Einbauleistungen (z.b. Rinnen, feste Montagen, etc.) verbunden sind und wo bei dieser Leistung der Schwerpunkt liegt. Dann ist nämlich Werkvertragsrecht ( Baurecht ) anzuwenden. In allen anderen Fällen liegt Werklieferung oder Kauf vor. In diesen anderen Fällen gilt grundsätzlich Kaufrecht. Gilt Baurecht, ist wiederum die Frage, ob die VOB/B vereinbart ist oder nicht. Allen Verträgen ist aber eins gemeinsam: Der Lieferant (Verkäufer) oder Werkunternehmer (Auftragnehmer) ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur gewährleistungspflichtig für solche Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme (Lieferung, Fertigstellung der Montage) bereits vorhanden oder so angelegt waren, dass sie erst später aufgetreten sind. Die Ware muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. der Abnahme mängelfrei sein. Ist sie dies nicht, ist der Auftragnehmer / Verkäufer (und - auf seinen Gefahrübergangszeitpunkt abstellend - der Hersteller) grundsätzlich gewährleistungspflichtig. Er hat dann den Mangel zu beseitigen, ggf. die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Beruhen Mängel auf anderen Umständen, etwa auf Verschleiß, unterlassene Wartung, mutwillige oder fahrlässige Beschädigung oder ereignet sich ein Mangel sozusagen "zufällig", liegt kein Gewährleistungsfall vor. Der Lieferant / Auftragnehmer / Hersteller ist dann nicht gewährleistungspflichtig. Ein einfaches Beispiel: Der Wendel einer Glühbirne geht kaputt. Dies kann daran liegen, dass die Glühbirne Tag und Nacht gebrannt und nunmehr ihre Lebensdauer ausgehaucht hat. Dies kann aber auch bspw. daran liegen, dass sie beim zweiten oder dritten Anschalten kaputt gegangen ist, weil der Wendel falsch hergestellt wurde oder der Kolben Luft "gezogen" hat. Nur im zweitgenannten Fall ist der Hersteller / Lieferant / Auftragnehmer gewährleistungspflichtig, je nach

2 Seite 2 zur Darstellung vom 22. September 2014 seinem Vertragsverhältnis nach Kaufrecht oder Baurecht. Ob der direkte Auftragnehmer dann wiederum gegenüber dem Hersteller Gewährleistungsansprüche hat, richtet sich üblicherweise nach Kaufrecht, da der Hersteller in aller Regel ja nicht selbst einbaut und damit nicht dem Werkvertragsrecht unterliegen dürfte. Geht aber beispielsweise ein Keilriemen kaputt, weil er schlicht verschlissen ist, ist dies nur ein Gewährleistungsfall, wenn der Keilriemen von vorneherein falsch hergestellt war (beispielsweise nicht richtig verarbeitet oder mit falschem Material), sodass er überdurchschnittlich schnell verschlissen ist. Ansonsten ist dies kein Gewährleistungsfall: normaler Verschleiß ist ebenso wenig ein Mangel im Rechtssinn, die von außen eintretende Zerstörung (z.b. mutwilliger Eingriff). Die Abgrenzung kann manchmal schwierig sein: Müssen Maschinen z.b. gegen vorhersehbare Bedienfahler geschützt sein? Ob ein Gewährleistungsfall vorliegt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der Darlegungs- und Beweislast des Auftraggebers / Käufers ( also acu des Werkunternehmers gegenüber dem Lieferanten/Hersteller). Zum (nachträglichen) Abschluss eines Wartungsvertrages ist ein Auftragnehmer nicht verpflichtet. Wir haben Vertragsautonomie. Auftraggeber sind deshalb immer gut beraten, Wartungsverträge schon zusammen mit dem Vertrag über die eigentliche Leistung vollständig abzuschließen. Zumindest sollten sich Auftraggeber ganz konkret und inhaltlich präzise ausformuliert(einschließlich Leistungsumfang und Preis) ein verbindliches Wartungsangebot abgeben lassen, mit einer Bindefrist zur Annahme des Angebotes, die jedenfalls bis zur Abnahme der Hauptleistung läuft. Ansonsten sind Auftraggeber dem Goodwill des Lieferanten / Herstellers ausgesetzt. Darauf hinzuweisen ist, dass in 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B geregelt ist, dass für Teile von maschinellen und elektrotechnischen Anlagen, bei denen Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, die Verjährungsfrist für Mängel 2 Jahre beträgt, wenn der Auftraggeber keinen Wartungsvertrag abgeschlossen hat (aber nur für diese Teile!). Mit einem abgeschlossenen Wartungsvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 4 Jahre. Für den Wartungsvertrag gelten die obigen Ausführungen. Auch hier ist der Unternehmer nicht mehr zu einem Abschluss verpflichtet. Die gesetzliche Verjährungsfrist für (zum Zeitpunkt der Abnahme schon angelegte) Mängel beträgt im Übrigen beim Kauf 2 Jahre, wobei sie beim Kauf von neuen Sachen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt, für gebrauchte Sachen ausgeschlossen werden kann. Gesetzlich beträgt die Verjährungsfrist für Werkvertrag für Bauleistungen 5 Jahre, wenn nichts anderes

3 Seite 3 zur Darstellung vom 22. September 2014 wirksam (z.b. nach einvernehmlicher Verhandlung) vereinbart ist. Der Werkunternehmer, der für Einbauleistungen Waren zugeliefert bekommt, kann also gegenüber seinem Kunden je nach vertraglicher Konstellation bis zu 5 Jahren in der Mangelhaftung stehen, während er nach den gesetzlichen Regelungen ggf. gegenüber dem Hersteller eines Gerätes nur 2 Jahre oder sogar nur 1 Jahr Rückgriffsmöglichkeiten hat. Für (hier nicht behandelte) Leistungen an Endverbraucher gelten andere Regelungen. Kommt Kaufrecht zur Anwendung (also Kauf nach Katalog oder solchen von individuell hergestellten Waren ohne umfangreiche Einbauleistungen) ist darauf hinzuweisen, dass es sich regelmäßig um einen Handelskauf handeln dürfte ( wenn beide Vertragsteile gewerblich tätig sind). Sind gelieferte Waren unverzüglich bei/nach ihrer Anlieferung zu prüfen, Mängel (auch solche, die während der Mangelhaftungsfrist entdeckt werden) sind unverzüglich ( am besten sofort) nach Entdeckung zu rügen. Geschieht dies nicht, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, selbst wenn die Verjährungsfrist noch läuft. Eine andere Frage ist, ob Verschleißteile vom Hersteller oder Lieferanten / Auftragnehmer nach der Abnahme ohne Wartungsvertrag noch zur Verfügung gestellt werden müssen (Ersatzteillieferung). Diese Frage ist bislang weder gesetzlich, noch höchst richterlich geklärt. Zum einen wird argumentiert, dass eine Ersatzteilvorhaltung (Verkauf natürlich nur gegen übliches Entgelt, das nicht wucherhaft sein darf) während der normalen Gewährleistungszeit sicher gestellt sein muss. Andere behaupten, dass die Ersatzteilvorhaltung während der üblichen Nutzungsdauer einer Maschine erfüllt werden muss. Wieder andere führen an, dass die Vorhaltungsverpflichtung nur gelten kann für zu erwartende Verschleißteile, nicht jedoch für Teile, die keinem Verschleiß unterliegen (aber beispielsweise einer mutwilligen Beschädigung). Es gibt aber wieder andere Stimmen, nach denen mit dem Gefahrübergang der Hersteller / Lieferant alles getan hat, was er zu tun hat und mithin keine Vorhaltung dieser Teile schuldet. Je nachdem, welche Interessen man vertritt, wird man in der Praxis deshalb sinnvoll agieren oder auch nicht: - Der Hersteller / Lieferant wird hinsichtlich der vorgenannten Frage schlichtweg nichts regeln und nichts zusagen. Wenn dann der "Wartungsfall" kommt, wird er das tun, was ihm möglich ist (beispielsweise Lieferung vorhandener oder leicht beschaffbarer Ersatzteile), und zwar zu angemessenen Preisen. Wenn er Teile nicht liefern kann, hat der Auftraggeber / Käufer Pech gehabt. Es bleibt allerdings die Unsicherheit, ob er nach zukünftiger Rechtsprechung nicht zu umfangreicheren Leistungen verpflichtet ist.

4 Seite 4 zur Darstellung vom 22. September Der Käufer / Auftraggeber wird umgekehrt sinnvollerweise schon mit Vertragsabschluss die Belieferung von Ersatzteilen in einem Wartungsvertrag regeln, der zumindest die Verpflichtung des Auftragnehmers enthält, über einen bestimmten Zeitraum zumindest die Verschleißteile, am besten natürlich alle Ersatzteile gegen übliche Vergütung oder Preisliste zu liefern. Da der Lieferant in der Regel die Produktezukauft, ist er freilich in der Situation, beide Verhaltensmuster je nach Vertragspartner an den Tag legen zu müssen. Die Rechtslage verlangt ein quasi schizophrenes Verhalten. Rechtsanwalt Arndt Brillinger Brillinger RechtsAnwälte, Karlsruhe

5 Seite 5 zur Darstellung vom 22. September 2014

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