Gewährleistung, Garantie, HÜV

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1 Gewährleistung, Garantie, HÜV und anderes "Teufelszeug" RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski 10 Thesen zur Provokation 1

2 1. Es gibt in Deutschland kein Gewährleistungsproblem. 2. Die Diskussion von Gewährleistungsfristen ist völlig überbewertet. 2

3 3. Die gesetzlichen Pflichten zur Gewährleistung sind für Unternehmer keine Hürde. 4. Nicht, weil die Hürde zu hoch ist, scheut das Pferd, sondern weil es nicht weiß, was dahinter kommt. 3

4 5. Die Unkenntnis des Themas Gewährleistung wird von der Wirtschaft finanziert. 6. Ebenso wenig, wie jeder Hund ein Dackel ist, stellt jeder Mangel, der sich in der Gewährleistungsfrist zeigt, einen Gewährleistungsfall dar. 4

5 7. Ein Leistungsversprechen zur Verdoppelung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist (nahezu) risikolos. 8. Gewährleistung hat mit Garantie so viel zu tun, wie Bayern mit Preußen. Weder lieben sie sich, noch passen sie zusammen. 5

6 9. Garantien haben keinen Mehrwert. 10. Die HÜV kann zur Lebensversicherung für den Planer/Architekten werden. 6

7 Rechtsbeziehungen im 3-stufigen Vertrieb Lieferung / Leistung HERSTELLER HÄNDLER HANDWERKER KUNDE KAUFVERTRAG KAUFVERTRAG WERKVERTRAG Gewährleistungsansprüche Begriffsklärung Gewährleistung / Sachmängelfreiheit Verkäufer oder Werkunternehmer ist verpflichtet, dem Käufer/Besteller die gekaufte Sache/erbrachte Leistung mangelfrei zu verschaffen leistet er mangelhaft, kommen gesetzlichen Gewährleistungsregeln zur Anwendung Verkäufer/Werkunternehmer bleibt solange zur Leistung verpflichtet, bis er mangelfrei geleistet hat Garantie Garantie eine freiwillige, frei gestaltbare Haftungsübernahme des Herstellers oder Händlers 7

8 Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. erfasst auch Mängel erfasst, die erst nach der Übergabe entstehen oft länger als die gesetzliche Gewährleistung gewährt freiwillig, deshalb auch inhaltlich gestaltbar beschränkbar, z.b. keine Übernahme von Versand- oder Arbeitskosten Garantieerklärung muss ausdrücklich erfolgen - keine automatischen Ansprüche Gewährleistung bzw. Sachmängelfreiheit ist die gesetzlich definierte auf den Übergabe- / Abnahmezeitpunkt bezogene Zusicherung der Mangelfreiheit einer Lieferung / Leistung Haftung nur: wenn Mangel im Verantwortungsbereich des Leistenden liegt Mangel oder Mangelursache muss zum Zeitpunkt der Übergabe / Abnahme vorliegen! 8

9 Gewährleistungsprobleme sind ein Phantom Beweislast beim Anspruchsteller Mangel oder Mangelursachen müssen zum Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme objektiv bereits angelegt sein und nur dafür, dass diese möglicherweise zu diesem Zeitpunkt subjektiv nicht erkannt werden können, räumt der Gesetzgeber Gewährleistungsfristen ein Nur 5% aller Mangelanzeigen haben etwas mit Gewährleistung zu tun Problem sind dann i.d.r. nicht die Mangelbehebung am Produkt, sondern die Mangelbeseitigungsnebenkosten Rechtsbeziehung: Installateur - Kunde Werkvertragsrecht Abnahme der Werkleistung ist Auslöser für Gewährleistungsfrist und Beweislastumkehr Haftung bei kleinem Werkvertrag: 2 Jahre (reduzierbar durch AGB auf 1 Jahr) Haftung bei großem Werkvertrag 5 Jahre (reduzierbar auf 4 Jahre bei Einbeziehung der VOB/B; nicht jedoch gegenüber Verbrauchern) 9

10 Rechtsbeziehung: Installateur - Lieferant Kaufvertragsrecht Übergabe der Sache / Lieferung ist Auslöser für Gewährleistungsfrist und Beweislastumkehr Haftung für bewegliche Sachen (Waren) die anschließend im kleinen Werkvertrag Verwendung finden 2 Jahre Reduzierbar durch AGB auf 1 Jahr Haftung für Baumaterial, das im großen Werkvertrag Verwendung findet 5 Jahre (ohne Reduzierungsmöglichkeit)! Unterschiedliche Fristen HERSTELLER 5 Jahre (Baumaterial) 2 Jahre (bew. Sachen) KV HÄNDLER 5 Jahre (Baumaterial) 2 Jahre (bew. Sachen) KV HANDWERKER WV KUNDE 5 Jahre ( großer WV) 2 Jahre ( kleiner WV) 10

11 BGH, (Az. VIII ZR 211/07) Im Falle der Lieferung mangelhafter Sachen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten der Mangelsache zu tragen, es sei denn er hat den Mangel an der Sache verursacht. Problem: Handwerker bleibt gegenüber dem Kunden auf diesen Kosten sitzen, obgleich die Ursache nicht auf seiner Fehlleistung beruht Rechtsbeziehung aus der HÜV Freistellung der Hersteller im Falle von Materialmängeln 11

12 HÜV...der Handwerker ist in der Innung/FV SHK organisiert...und es liegt eine HÜV vor, die bedeutet: dass der Hersteller eines etwaig mangelhaften Materials so lange dem Innungsmitglied ggü. haftet und zwar: für alles! und so lange! die Gewährleistungsfrist gegenüber dem AG des Handwerkers läuft. Lösungsansatz: bevorzugter Materialbezug von Herstellern, die Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) mit dem ZVSHK abgeschlossen haben weil Handwerker und Planer haben Sicherheit über die volle Zeit seiner Gewährleistungsverpflichtung aus ihren Werkverträgen Händler hat kein Risiko etwaiger Schadenersatzverpflichtungen oder Zusatzaufwendungen 12

13 Fristen bei HÜV HERSTELLER bis zum Ablauf der Hw-Gewährleistung bis zum Ablauf d. Hw-Gewährleistung HÜV 5 Jahre ( großer WV) HANDWERKER 2 Jahre ( kleiner WV) WV KUNDE Haftungsübernahmevereinbarungen seit 1977 (lange Zeit ungleiche Gewährleistungsfristen) Gewährleistungspartner unterstützen die SHK- Mitgliedsbetriebe in ihren werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflichten gegenüber den Auftraggebern / Bestellern, soweit das Produkt des Gewährleistungspartners den Mangelfall verursacht hat begründet sind die Mängelansprüche des Auftraggebers, wenn das Produkt schon zum Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme mit einem Mangel/Fehler behaftet gewesen ist. 13

14 Superlösung Handwerkermarke Viele Vorteile eines Zertifizierungssystems 14

15 DR. DIMANSKI. KALKBRENNER. SCHERMAUL. RECHTSANWÄLTE Tel.: Fax:

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