Handwerkermarken Vorteile im Gewährleistungsfall. RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski
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- Susanne Otto
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1 Handwerkermarken Vorteile im Gewährleistungsfall. RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski
2 Vortragsunterlagen unter der Rubrik: Service Veranstaltungen
3 Der Fall: Kostenintensive Bäder-Sanierung in einer noblen Villa ( ,- Auftragsvolumen) mehrere zeitversetzte Leckagen aufgrund von Materialfehlern am Rohr Ersatzkosten für mangelfreies Rohrmaterial 3.000,- Mangelbehebungskosten (Aus- und Einbau, Entsorgung, Mangelfolgeschäden) über ,-
4 Die Fragen: Liegt eine Einstandsverpflichtung des Handwerkers vor? Gegen wen richten sich die Regressansprüche in Bezug auf das mangelhafte Material? Wer zahlt die Mangelbeseitigungsnebenkosten?
5 Rechtsbeziehungen Lieferung / Leistung HERSTELLER HÄNDLER INSTALLATEUR KUNDE KAUFVERTRAG KAUFVERTRAG WERKVERTRAG Gewährleistungsansprüche
6 Die Probleme: Fehlinterpretation des Begriffs Gewährleistung (Mangelansprüche) Vermischung von Garantie und Gewährleistung Nichtbeachtung der differenzierten Rechtsbeziehungen Unklarheiten über Verjährungsfristen
7 Gewährleistungshaftung nur, wenn: Mangel im Verantwortungsbereich des AN liegt Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegt!
8 Das Lebensglück des Handwerkers hat eine Basis: die Abnahme!
9 Abnahme Abnahme bedeutet Billigung der Leistung des AN durch den AG, als der Hauptsache nach vertragsgemäß und frei von wesentlichen Mängeln. (körperliche Entgegennahme) Abnahme ist Willenserklärung des Auftraggebers, die ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. (subjektive Erklärung)
10 Arten der Abnahme tatsächliche Abnahme (ausdrücklich od. stillschweigend) 640 BGB förmliche und fiktive Abnahme ( 12 VOB/B)
11 Rechtsfolgen der Abnahme Erfüllungsstadium endet, Gewährleistung beginnt Beweislastumkehr Beginn Gewährleistungsfrist Gefahrenübergang Ausschlusswirkung bei nicht vorbehaltenen Vertragsstrafen u. Mängeln Vergütungsanspruch Zinspflicht
12 Formhinweise Schriftliches Abnahmeverlangen Nachfristsetzung nicht vergessen Zugangsnachweis sichern
13 Vom Abnahmetermin hängt der Fristablauf der Verjährung von Mängelansprüchen ab
14 Verjährungsfristen Werkverträge 2 Jahre für eine Werkleistung, die der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungsoder Überwachungsleistungen hierfür besteht 5 Jahre ( 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB) bei Herstellung eines Bauwerks bzw. Arbeiten an einem Bauwerk sowie dazugehörigen Planungsleistungen ( 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
15 Kleiner Werkvertrag 2 Jahre Arbeiten an Sachen Sachen sind körperliche Gegenstände beweglicher und unbeweglicher Natur (Grundstücke), bei denen erfolgsbezogene Arbeit eine Rolle spielt Arbeiten am Grundstück, ohne wesentliche Bedeutung für den Bestand des Gebäudes Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten Wartungsarbeiten / Reparaturen / Umbauarbeiten unter Verwendung alter Teile
16 Großer Werkvertrag 5 Jahre Arbeiten am Bauwerk ein Bauwerk ist eine unbewegliche durch Verwendung von Material und Arbeit in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache Neuerrichtungen Einbau einer neuen Heizungsanlage / Baderrichtung / Reparatur-, Erneuerungs- u. Umbauarbeiten an einem errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung sind Einbau einer Klimaanlage in ein vorhandenes Gebäude / Kesselsanierung mit dem Zweck der Energieeinsparung /
17 Gewährleistungshaftung ist umfassend Installationsleistungen und Hersteller- bzw. Materialmängel werden erfasst Problem: Wie realisiert der SHK- Unternehmer Regressansprüche hinsichtlich mangelhaften Baumaterials?
18 Verjährungsfristen Kaufverträge 2 Jahre für bewegliche Sachen unabhängig davon ob Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist und ob Kaufsache neu oder gebraucht ist ( 438/1 Nr. 3, Abs. 4 und 5) 5 Jahre für Baumaterialien die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise in ein Bauwerk eingebaut werden ( 438, Abs. 1 Nr. 2 b)
19 Baumaterial alle Sachen, die der Handwerker für die Erbringung seiner Werkleistung beim Vorlieferanten kauft und die der Neuerrichtung eines Bauwerks oder Erneuerungs- und Umbauarbeiten mit wesentlicher Bedeutung für Bestand und Erhaltung des Gebäudes dienen ( großer Werkvertrag) ob klein oder groß, billig oder teuer spielt keine Rolle (Rechtsquelle 438 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b BGB)
20 Unterschiedliche Fristen 5 Jahre (Baumaterial) 2 J. bew. Sachen KV HERSTELLER KV 5 Jahre (Baumaterial) 2 J. bew. Sachen 5 Jahre großer WV HÄNDLER 2 Jahre kleiner WV INSTALLATEUR WV KUNDE
21 BGH (Az. VIII ZR 211/07) Im Falle der Lieferung mangelhafter Sachen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten der Mangelsache zu tragen, es sei denn er hat den Mangel an der Sache verursacht. Aufwertung der Haftungsübernahmevereinbarungen des ZVSHK
22 Exklusiver Vorteil durch HÜV HÜV-Partner treten zeitlich in die gleiche Gewährleistungsfrist ein, die der Werkunternehmer seinem Kunden schuldet HÜV kommt auch Kunden in Form der verbesserten und unkomplizierten Schadensabwicklung zugute Vollkaskoversicherung der Firma
23 Handwerkermarkenpartner haben eine Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) mit dem ZVSHK zugunsten der Innungsmitglieder abgeschlossen
24 Was ist eine HÜV? HÜV - bis 1994 auch Gewährleistungsvereinbarung genannt) ist ein Vertrag zugunsten Dritter Hersteller von SHK-Gütern geben dem ZVSHK zugunsten der organisierten SHK- Handwerksbetriebe Versprechen ab HÜV gibt dem SHK-Mitgliedsbetrieb im Schadensfall ein selbständiges Forderungsrecht nach 328 BGB.
25 Inhalt der HÜV HÜV-Partner steht für die Mängelfreiheit seiner Materialien/Geräte zur Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme ein leistet im Falle der Lieferung von Produkten, die einen herstellerbedingten Mangel aufweisen
26 Voraussetzungen für HÜV-Haftung SHK-Betrieb muss aus Werkvertrag gegenüber seinem Auftraggebers in die Haftung geraten sein Inanspruchnahme z. B. auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz in Verbindung mit Selbstvornahme, Minderung oder Schadensersatz
27 Umfang der Haftung HÜV-Partner haftet für die Folgen von Verarbeitungsmängeln des SHK-Betriebes grundsätzlich nicht haftet jedoch für den Mangel und alle Folgen, für die der SHK-Betrieb seinerseits ggü. dem Kunden einzustehen hat Kausalität zum Schadenseintritt muss vorhanden sein
28 Meldung an HÜV-Partner Meldung des SHK-Betriebes sollte mittels Schadenmeldebogen erfolgen, kann aber auch in jeder anderen Form gegenüber dem Gewährleistungspartner vorgenommen werden ggf. kann SHK-Betrieb den Schadensfall in anderer Form anmelden und auf die HÜV ausdrücklich hinweisen mangelhaftes Teil muss schon zum Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme mit einem Mangel in der Regel unerkannt - behaftet sein
29 Meldung an HÜV-Partner Schadensmeldung des SHK-Betriebes hat innerhalb von 7 Werktagen ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der SHK-Betrieb entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, dass der Schaden auf ein Produkt des Gewährleistungspartners zurückzuführen ist ( 3 Nr. 5 HÜV) Eine verspätete Meldung schadet nicht, sofern die Verspätung ohne Einfluss auf die Feststellung oder Höhe des Schadens geblieben ist
30 Problembearbeitung bei Ablehnung Vermittlung über FV nach Vorlage der Unterlagen zum Schadensfall falls kein akzeptables Ergebnis, kann sowohl der SHK- Betrieb als auch der Gewährleistungspartner die Technische Gutachterstelle beim ZVSHK anrufen ggf. Suche nach wirtschaftlich sinnvoller Lösung für die Beteiligten
31 Lösung mit Risikominimierung Bevorzugter Einsatz der Handwerkermarkenprodukte weil: Handwerker hat Sicherheit über die volle Zeit seiner Gewährleistungsverpflichtung aus dem Werkvertrag Händler hat kein Risiko etwaiger Schadenersatzverpflichtungen für Ein- und Ausbaukosten
32 Fristen bei HÜV bis zum Ablauf der Handwerkergewährleistung bis zur Ablauf der Handwerkergewährleistung HERSTELLER aus kl. WV 5 Jahre großer WV 2 Jahre kleiner WV HÜV INSTALLATEUR KUNDE
33
34 weil ich in der SHK-Organisation bin
35 ich bin am Ende! DR. DIMANSKI. KALKBRENNER. SCHERMAUL RECHTSANWÄLTE Tel.: Fax:
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