Lösungsskizze Fall 6. Sachverhalt

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1 Lösungsskizze Fall 6 Sachverhalt Bearbeitervermerk: Alle Ansprüche, außer solche gegen X. K-OHG (K und E = Gesellschafter) V-KG (V = Komplementär, X = Prokurist, unwissend, macht Beschaffenheitsversprechen, ist nicht ins Ha.Reg. eingetragen) 124, 161 HGB V-KG K-OHG 433 (mit Übernahme der Montage werkvertragliche Elemente / Beschaffenheitsspezifikation: kein Hochfahren über 1,5 m). AGB des Käufers (Einkaufsbedingungen) übersandt Dann AGB des Verkäufers (Verkaufsbedingungen), mit Auftragsbestätigung - gesetzlicher Schadensersatzanspruch wegen Mängeln besteht // ist ausgeschlossen - auf keinen Fall gilt AGB der anderen Seite (außer ausdrückliche Zustimmung) Lieferung termingerecht, aber eine Hochfahrsperre fehlt (wäre möglich gewesen durch Verschweißen; Fehler seitens des X, der als Prokurist nicht ins Handelsregister eingetragen) Porsche des P wird beschädigt Dach der Werkstatt von K-OHG wird beschädigt Schadenspositionen: 1. Porsche - Reparatur des Porsche (18.000,-; Wert des Porsche ,-, nach Beschädigung 5.000,-; Ersatzwagen hätte ,- gekostet) - Nutzungsausfall des Porsche (350,-) - merkantiler Minderwert (2.000,-) 2. Werkstatt - Umsatzeinbuße (25.000,-, Betriebskostenersparnis ,-) 3. Hebebühne - Reparatur (10.000,-) (V lehnt Reparatur ab, als K ihn dazu auffordert) Rechtliche Argumente Zu 1. bis 3.: X durfte nichts sagen (Ha.Reg.eintrag) Zu 1. bis 3.: AGB schließen Schadensersatzansprüche aus Zu 1. bis 3.: gar kein Vertrag (Dissens)

2 Lösungsskizze 1. Teil: Ansprüche des P gegen K-OHG (und Gesellschafter) auf Schadensersatz und Nutzungsausfall A. Aus Werkvertrag ( 631, 241 II, 280 I, 276/278) erstem Satz: Anspruchsgrundlage erklären und sagen, dass nicht Schadensersatz statt der Leistung 1. Wirksamer Werkvertrag? (+) 2. Pflichtverletzung Nicht leistungsbezogene Nebenpflicht ( 241 II): Integrität ist verletzt. Handlungs- oder Erfolgsunrecht? (Erfolg = Integritätsverletzung: genügt wohl) 3. Vermutetes Verschulden (280 I 2) - eigenes Verschulden? (der Organe, 31): evtl. Überprüfungs- und Probelaufpflicht seitens der OHG ( 276) - Verschulden eines Erfüllungsgehilfen? ( 278) Pflicht des Vertragspartners K-OHG): alles zu tun, um Integrität des P zu wahren Einschaltung der V-KG in diese Pflichterfüllung? Problem: Einschaltung vor Vertragsschluss (grds. dennoch Erfüllungsgehilfeneigenschaft zu bejahen; anders h.m. bei Verhältnis Verkäufer/Hersteller Käufer) 4. Fristsetzungserfordernis?: wohl nein, keine Leistungspflicht verletzt, daher kein Schadensersatz statt der Leistung gefordert 5. Schaden? a) Reparatur des Porsche ( 249 II 1) (18.000,-; Wert des Porsche ,-, nach Beschädigung 5.000,-; Ersatzwagen hätte ,- gekostet) - Geldersatz zur Naturalrestitution kann ohne Fristsetzung verlangt werden bei Sachbeschädigung (hier aa, d.h. teleologische Reduktion vertretbar) - darf unwirtschaftliche Reparatur verlangt werden, oder 251: wirtschaftlicher Totalschaden (10.000,-?, ,-?); oder doch 249 II: ,- Reparatur darf 130 % nicht übersteigen, wenn höher -> wirtschaftlicher Totalschaden (BGH NJW 1999, 500) - Ausgehen von Wiederbeschaffungskosten - von diesen auch Restwert nicht abzuziehen - von diesem auch merkantiler Minderwert nicht abzuziehen -> zu vergleichen sind ,- und ,- Euro -> kein Übersteigen der Grenze von 130 % -> Reparatur zulässig, damit auch Anspruch aus 249 II gegeben. b) Merkantiler Minderwert (2.000,-) - zu ersetzen, für diesen Teil wohl auch, wenn Wiederverkauf geplant c) Nutzungsausfall des Porsche (350,-) - wenn Nutzungswert am Markt allgemein kommerzialisiert: Nutzungswert auch zu ersetzen, wenn kein Alternativnutzungsobjekt angeschafft (etwa durch Miete) - aber Kausalität? (Nutzungsmöglichkeit muss zumindest abstrakt bestanden haben) -> kein Anspruch auf diesen Schadensposten

3 -> , ,-, aber nicht 350,- B. Deliktische Ansprüche 831: Nein, V-KG nicht Verrichtungsgehilfe der K-OHG 823: wenn eigenen Sorgfaltsverstoß (s.o.) 2. Teil: Ansprüche der K-OHG gegen V-KG (und Gesellschafter) ACHTUNG: wenn Pflichtverletzung und/oder Fristsetzungserfordernis und mehr unterschiedlich laufen, Ansprüche von Beginn an unterscheiden (anders als in Teil 1) A. Ersatz der Kosten für Reparatur der Hebebühne I. Vertraglicher Schadensersatzanspruch ( 437 Nr. 3, 433 I 1, 434 I 1,, 280 I, III, 281, 278 BGB, 124 HGB) 1. Kaufvertrag a) OHG 125 I von K wirksam vertreten b) KG: Vollmacht des X? 53 HGB: Eintragung der Prokuraerteilung ist deklaratorisch; andernfalls wäre zumindest BGB-Vollmacht erteilt c) Dissens? - nicht das Problem sich kreuzender AGB - sondern widersprüchliche Klauseln (wegen Abwehrklausel: dezidierte Ablehnung der AGB des anderen) -> zwei unterschiedliche Willenserklärungen bis zuletzt; - wohl 139, 154 f. BGB-Gegenbeweis geführt (Dissens/Nichtigkeit führt nur im Zweifel zu Gesamtnichtigkeit): durch Durchführung - Argument 306 BGB: Wertung, dass Vertag bei Nichteinbeziehung der AGB oder bei Nichtigkeit der AGB (zumindest) im Zweifel im Rest gültig geschlossen wird 2. Pflichtverletzung: hier Mangel bei Gefahrübergang (d.h. Übergabe der Anlage seitens X, evtl. gar Abnahme des K nötig): zu beiden Zeitpunkten Mangel vorhanden 3. Fristsetzungserfordernis? - Hier Schadensersatz statt der Leistung: Ziel ist Hebebühnefuktion herstellen -> Fristsetzungerfordernis besteht im Grundsatz. - Entbehrlichkeit? 281 II: endgültige Verweigerung liegt in Negierung des Vertrages 4. Haftungsausschluss? - nicht einbezogen mangels Zustimmung ( 305) - unwirksam wegen Pauschalität des Ausschlusses ( 307 II, wobei 309 Nr. 7 Wertungsindiz ist -> pauschale Abbedingung von Schadensersatzansprüchen sogar, wenn nur auf leichte Fahrlässigkeit begrenzt, unwirksam (BGH-Rechtsprechung) -> Haftungsausschluss nicht Vertragsbestandsteil 5. Vertretenmüssen ( 280 I 2) - X hat fahrlässig gehandelt (mindestens Übernahmeverschulden)

4 - Zurechnung des Verschuldens des X an V-KG: 31, wenn gänzlich selbständige Durchführung des Geschäfts, andernfalls aber Schaden: hier Schadensersatz statt der Leistung, auch kausal verursacht II. Deliktischer Anspruch ( 831 oder 823 ivm 31) Keine Eigentumsverletzung; aa Weiterfresserschaden evtl. denkbar, wenn Anschweißen unschwer möglich; Argument dann: intakte, nur leicht fehlerhafte Hebebühne geliefert, die auf Grund des schadensstiftenden Ereignisse (fehlendes Festschweißen) nach Eigentumsübergang schwer beschädigt (Schwimmschalterentscheidung geht freilich davon aus, dass nur, wenn schadensauslösendes Element funktional getrennt (Schwimmschalter); außerdem kein Bedürfnis mehr für diese Rechtsprechung (damals unterschiedliche Verjährung) B. K-OHG -> V-KG Schadensersatzansprüche wegen Gewinnausfall, Freihaltung von Ansprüchen des P I. Vertraglicher Schadensersatzanspruch ( 437 Nr. 3, 434, 280 I, 241 II) 1. KV ja (s.o.) 2. Pflichtverletzung ja (s.o.) 3. Fristsetzungserfordernis: nein, da Schadensersatz neben der Leistung I 2 (s.o.) 5. Schaden: a) 252 (Gewinnausfall): Umsatz ,- Betriebskosteneinsparung ,- -> Differenzhypothese: 5.000,- b) Freihaltung - faktische Beseitigung der Verbindlichkeitslage ( 249 I) - wenn KG faktische Beseitigung ablehnt (etwa die Verbindlichkeit nicht übernimmt), 250: Geldersatz in gleicher Höhe II. Produkthaftungsansprüche (beruflicher Bereich -> ProdHG nicht anwendbar) III. Schadensersatzanspruch wegen Eingriff in Gewerbebetrieb ( 831 (evtl. 823 ivm 31 BGB) 1. X ist Verrichtungsgehilfe (oder Organ, dann 823 ivm 31) 2. Ausführung einer Verrichtung 3. Eingriff in Gewerbebetrieb? - Betriebsbezogener Eingriff? - Bezug zu diesem Betrieb intendiert, zumindest klar erkennbar, hier Hebebühne - Eingriff in Organisation, nicht nur in einzelnes (Eigentums-)Recht (BGHZ 29, 65, 74); wichtig, ob dieses Rechtsgut für Organisation konstituierend -> wohl kein Eingriff in den betrieb als Ganzen (Gegenmeinung vertretbar) - Rechtswidrigkeit nicht indiziert ACHTUNG: Verletzung Werkstattdach allein = Eigentumsverletzung, daraus folgende, auch kausale Vermögensschäden wären liquidierbar -> wenn Rechtsgutsverletzung überhaupt zu bejahen, weiter Prüfung:

5 4. Schaden a) Schadensposten b) Minderung ( 254) (z.b. vorheriger Probelauf, Anhalten während des schadensbegründenden Hebevorgangs) 3. Teil: Ansprüche des P gegen V-KG I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Schadensersatzansprüche aus Vertrag (K-V) mit Schutzwirkungen gegenüber P ( 328 analog) 1. Leistungsnähe - Dritter kommt mit Leistung bestimmungsmäßig on Berührung: hier Hebebühne für Kunden-Kfz bestimmt 2. Gläubigernähe nicht nötig: dass Gläubiger und Dritter gleichgerichtete Interessen haben (Gutachterfälle im Kreditrecht) jedenfalls wenn Dritter Vertragspartner des Gläubigers, ist Gläubigernähe kaum zu verneinen teils jedoch: Gläubiger muss besonderes Interesse am Schutz des Dritten haben: K-OHG hat hier mindestens so großes Interesse an Schutz seiner Kunden wie dies eine Bank in den Gutachterfällen hat 3. Erkennbarkeit 4. Subsidiarität hier genügen die vertraglichen Ansprüche der Parteien untereinander daher kein schützenswertes Interesse erkennbar, Ansprüche zu verdoppeln außerdem deliktischer Anspruch denkbar; 328 analog war ja intendiert als Korrektur eines zu engen Deliktsrechts (RG- Linoleumrollenfall) -> wohl kein Anspruch aus 328 analog III. Deliktische Ansprüche a) X = Verrichtungsgehilfe b) Ausführung einer Verrichtung (Handlung = Installation einer gefährdenden Hebebühne, d.h. Unterlassen des Verschweißens, das ein erfahrener Mechaniker als Maßnahme erkannt hätte, die das Risiko ausschließt) c) Rechtsgutsverletzung (hier Porsche) d) Exkulpation ( 831 I 2): nicht sorgfältig ausgewählt e) Kausalität f) Schaden (s. o. 1. Teil) 2. ( 823) Organisationsverschulden Handlung des Organs: Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die unerfahrener Mitarbeiter stetig überwachen sonstige Prüfungspunkte sind gleich (allerdings kein Exkulpationsbeweis)

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