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1 16 Beispiel: Der Maler M beschädigt während der Durchführung der Malerarbeiten die Möbel des Auftraggebers. Oder umgekehrt: der Auftraggeber des M sorgt nicht dafür, dass der Gullideckel im Bereich des Hauseingangs fest sitzt, weshalb M dort stolpert und sich verletzt. Verkäufer V fährt dem Käufer K bei Ablieferung des Fahrzeugs versehentlich über den Fuß. In den genannten Fällen kommen jeweils Schadensersatzansprüche gemäß 280 I BGB in Betracht. Kurzlösungsskizze zu den Beispielsfällen: Schuldverhältnis (ja, liegt im Werkvertrag) Pflichtverletzung (ja, es wurde eine Schutzpflicht nach 241 II BGB verletzt) Schaden (ja, liegt in der Sachbeschädigung / Körperverletzung und den daraus entstehenden Kosten) Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden (ja, denn das schädigende Ereignis kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Schaden entfiele) Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (ja, wird gemäß 280 I 2 BGB vermutet, entlastende Umstände sind nicht ersichtlich). Zu beachten ist, dass bei einer Verletzung sonstiger Rechtsgüter der Schadensersatzanspruch regelmäßig nicht nur auf 280 I BGB, sondern außerdem auch noch auf 823 I BGB gestützt werden kann (Anspruchskonkurrenz). Der vertraglichen Haftung gemäß 280 I BGB kommt gegenüber der deliktischen Haftung gemäß 823 I BGB aber deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil hier anders als dort unter erleichterten Voraussetzungen dem Schuldner das Verhalten Dritter zugerechnet werden kann ( 278 BGB im Gegensatz zu 831 BGB, vgl. zu den Einzelheiten später). Verursacht der Maler nicht nur infolge von Unachtsamkeit Schäden an Rechtsgütern des Auftraggebers, sondern führt er sein Malerarbeiten auch schlecht aus, hat der Kunde wegen der Schäden an seinen Rechtsgütern einen Anspruch aus 280 I BGB (Schadensersatz neben der Leistung) und daneben ggf. einen Anspruch aus 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung). Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.

2 17 (2) Insbesondere: unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen Ein in der Praxis wichtiger Fall, in dem Schadensersatzansprüche wegen einer Nebenpflichtverletzung gemäß 280, 241 II BGB vorkommen, liegt in der unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen oder Rechten, die eine Nebenpflichtverletzung darstellt. Täuscht etwa der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß 573 II Nr.2 BGB nur vor und zieht der Mieter deshalb aus, kann er vom Vermieter Ersatz der höheren Mietkosten der neuen Wohnung und der Umzugskosten zahlen. a) Ausnahme: Schadensersatz statt der Leistung gemäß 282 BGB Bei der Verletzung von Nebenpflichten stellt also ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß 280 I BGB den Normalfall dar. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Gläubiger bei der Verletzung von Nebenpflichten ausnahmsweise Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann. Dieser Fall ist ausdrücklich in 282 BGB geregelt. Anspruchsgrundlage für einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch ist 280 I, III, 282 BGB. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist zunächst, dass die Voraussetzungen des 280 I BGB vorliegen (siehe dazu oben). Außerdem ist nach 282 BGB erforderlich, dass dem Gläubiger die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist. Beispiel: K beauftragt M mit der Durchführung von Arbeiten an seinem Dachstuhl. M beschädigt aufgrund von Unachtsamkeit mehrfach trotz entsprechender Abmahnung Einrichtungsgegenstände des K. Oder: M schlägt den K nach einem Streit ins Gesicht. Weil K deshalb kein Vertrauen mehr in M hat, beauftragt er einen anderen Handwerker, der allerdings teurer als M ist. K hat dann gegen M einen Anspruch aus 280 I, 241 II BGB auf Ersatz der an den Einrichtungsgegenständen entstandenen Schäden (Schadensersatz neben der Leistung); diesen Schaden kann er zudem gemäß 823 I BGB ersetzt verlangen. Die Mehrkosten des anderen Handwerkers kann K gemäß 280 I, III, 282 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) ersetzt verlangen, weil ihm nicht zugemutet werden kann, dass M weiterarbeitet und deshalb die Gefahr besteht, dass er weitere Schäden verursacht. In einem solchen Fall sind also insgesamt drei Anspruchsgrundlagen zu prüfen ( 280 I, 241 II; 823 I; 280 I, III, 282 BGB).

3 18 2. vorvertragliche Verhaltenspflichten Eine Haftung kommt auch bei der Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten in Betracht. Voraussetzung für eine Haftung gemäß 280 I BGB ist allerdings, dass ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien besteht. Ein Schuldverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn die Parteien schon einen Vertrag geschlossen haben (vgl. 311 I BGB). Ein Schuldverhältnis, das Grundlage für eine Haftung nach 280 I BGB sein kann, setzt aber nicht zwingend einen Vertragsschluss voraus. Vielmehr ergibt sich aus 311 II BGB, dass auch unter den dort genannten Voraussetzungen ein Schuldverhältnis besteht, bei dessen Verletzung Schadensersatz geschuldet wird (sogenannte Haftung aus culpa in contrahendo). Auch insoweit legt das Gesetz den Parteien Rücksichtnahmepflichten nach 241 II BGB auf. Diese Vorschrift hat erhebliche Bedeutung, was anhand der nachfolgenden Beispiele gezeigt werden soll: Beispiel 1 (zur Abgrenzung; hier geht es um die Haftung beim Bestehen eines Vertrags): K kauft im Supermarkt des V ein. Nachdem K bezahlt hat (also nachdem der Vertrag bereits geschlossen worden ist) und sich auf dem Weg zum Ausgang befindet und an einem Regal vorbeiläuft, fällt dem Mitarbeiter M des V beim Einräumen eine schwere Dose aus mehreren Metern Höhe herunter, die K am Kopf trifft. M hat dergleichen in den vergangenen Jahren nie getan, sondern war stets zuverlässig, was auch Stichproben ergeben haben, und verfügt auch über die entsprechende Ausbildung. K wird schwer verletzt, weshalb er mehrere Monate lang nicht arbeiten kann. M ist zahlungsunfähig. Zu prüfen sind Ansprüche gegen M und gegen V. Ein Anspruch des K gegen M aus 823 I BGB besteht unproblematisch. Das bringt K im Ergebnis wenig, weil M nicht zahlungsfähig ist. Entscheidend ist daher, ob K Ansprüche gegen V hat. Insoweit kommen Ansprüche aus 280 I, 241 II BGB und aus 831 I 1 BGB in Betracht. V hat allerdings nicht selbst gehandelt, weshalb er nur dann haftet, wenn ihm das Verhalten des M zuzurechnen ist. Das Verhalten des M ist dem V gemäß 278 BGB zuzurechnen, weil er dessen Erfüllungsgehilfe war. 278 BGB ist aber nur innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses anwendbar. Weil zwischen den Parteien ein Vertrag besteht, ist im Rahmen von 280 I BGB das Verhalten und das Verschulden des M (dieser handelte fahrlässig gemäß 276 II BGB) dem V über 278 BGB zuzurechnen. Es liegt daher eine Verletzung der Pflicht gemäß 241 II BGB vor, darauf zu achten, dass andere keine Personen- oder Sachschäden erleiden. K hat daher gegen V einen

4 19 Anspruch aus 280 I, 241 II BGB ivm 278 BGB. Ein Anspruch aus 823 I BGB besteht dagegen nicht. V hat nicht selbst gehandelt. Im Rahmen des deliktischen Anspruchs aus 823 I BGB ist 278 BGB mangels zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nicht anwendbar; eine Zurechnung über diese Norm scheidet daher aus. V haftet nur im Rahmen des 831 I BGB für M. Zwar sind die Voraussetzungen des 831 I 1 BGB erfüllt. M ist Verrichtungsgehilfe des V im Sinne dieser Vorschrift. Auch hat M dem K widerrechtlich einen Schaden zugefügt (hier ist auf die Prüfung des 823 I BGB im Verhältnis K gegen M zu verweisen). Anders als bei 278 BGB gibt es in 831 I 2 BGB allerdings eine Exkulpationsmöglichkeit, die vorliegend einschlägig ist, weil V den M sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Kurzübersicht zur Prüfung der Ansprüche: I. Ansprüche K gegen M aus 823 I BGB (+) II. Ansprüche K gegen V 1. aus 823 I BGB (-), V hat nicht selbst gehandelt, 278 BGB ist nicht anwendbar 2. aus 831 I 1 BGB (-), da sich V gemäß 831 I 2 BGB exkulpieren kann 3. aus 280 I, 241 II, 278 BGB (+), hier gibt es keine Exkulpationsmöglichkeit Dieses Beispiel zeigt: im Rahmen vertraglicher Beziehungen ist die Zurechnung des Verhaltens Dritter ohne Exkulpationsmöglichkeit gemäß 278 BGB möglich. Außerhalb vertraglicher Beziehungen (also bei deliktischen Ansprüchen) gibt es zwar eine Haftung für Verrichtungsgehilfen; dort gibt es aber mit 831 I 2 BGB eine Exkulpationsmöglichkeit. Im Beispiel 1 ist das für das Ergebnis allerdings unerheblich. Denn K hat einen Anspruch aus 280 I BGB ivm 278 BGB gegen V, weshalb es ihm egal sein kann, dass er wegen 831 I 2 BGB nicht noch einen weiteren Anspruch mit demselben Inhalt gegen V hat. Die Ansprüche aus 280 I BGB und 831 I 1 BGB würden nämlich in Anspruchskonkurrenz stehen. Beispiel 2: Wie Beispiel 1, nur ereignet sich der Vorfall bevor K gezahlt hat und sich noch auf dem Weg zur Kasse befindet (hier befand sich der Vertrag noch in der Anbahnungsphase; es geht also um die vorvertragliche Haftung).

5 20 Ist ein Vertrag zwischen den Parteien noch nicht geschlossen worden, kann nicht der bereits geschlossene Vertrag das für 280 I BGB erforderliche Schuldverhältnis darstellen. V und M hatten noch keinen Kaufvertrag geschossen, da sich K erst auf dem Weg zur Kasse befand. Die Vorschrift des 280 I BGB allein (also ohne die Nennung weiterer Normen) scheidet daher als Anspruchsgrundlage aus. Insoweit stellt aber 311 II Nr.2 BGB klar, dass auch in solchen Fällen ein (vorvertragliches) Schuldverhältnis zustande kommt. Dabei ist es unerheblich, ob K dann tatsächlich bei V einkauft, oder ob es (etwa weil K ins Krankenhaus muss) überhaupt nicht mehr zum Vertragsschluss kommt. Der Fall 2 ist deshalb im Ergebnis (und auch vom Aufbau) ebenso zu lösen wie Fall 1. Beispiel 3: Wie Beispiel 1, nur verletzt hier M einen Passanten auf dem Gehweg, als M mit Einkaufswagen rangiert (hier gibt es also keinen Vertrag und auch keine Vertragsanbahnung). An diesem Beispiel sieht man den Unterschied zwischen vertraglicher / vertragsähnlicher Haftung und der deliktischen Haftung. Ansprüche aus 280 I BGB ivm 278 BGB kommen nicht in Betracht, weil ein Vertragsverhältnis nicht besteht. Es gibt auch kein Schuldverhältnis nach 311 II Nr.2 BGB, da der Passant nicht bei V einkaufen wollte und deshalb kein Vertrag angebahnt wurde. Auch ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt im Sinne von 311 II Nr.3 BGB besteht hier nicht. Deshalb scheiden auch Ansprüche gemäß 280 I, 311 II Nr.2, 278 BGB gegen V aus. V kann sich auch hier gemäß 831 I 2 BGB exkulpieren. Damit haftet V im Ergebnis nicht. Der Passant hat nur einen (wirtschaftlich wertlosen) Anspruch aus 823 I BGB gegen M. Zusammenfassend hat ein Anspruch aus 280 I, 311 II, 241 II BGB folgende Voraussetzungen: (gesetzliches) Schuldverhältnis gemäß 311 II Nr.1, Nr.2 oder Nr.3 BGB Verletzung einer Schutzpflicht gemäß 241 II BGB kausal hierdurch verursachter Schaden Verschulden ( 276 I, II BGB) des Geschäftspartners selbst oder seines Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB).

6 21 Prüfungsschema zu 831 I 1 BGB: Verrichtungsgehilfe: weisungsgebundene Tätigkeit nötig Widerrechtliche Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen (also Verwirklichung des Tatbestands des 823 I BGB, Rechtswidrigkeit) Verursachung des Schadens in Ausführung der Verrichtung Exkulpationsmöglichkeit nach 831 I 2 BGB, falls Verrichtungsgehilfe sorgfältig ausgewählt und überwacht wurde. VI. Annahmeverzug 1. Voraussetzungen Der Gläubiger gerät unter folgenden Voraussetzungen gemäß 293 ff. BGB in Annahmeverzug: Leistungsberechtigung des Schuldners ( 271 II BGB) Möglichkeit der Leistung (Unmöglichkeit gemäß 275 I III BGB schließt gemäß 297 BGB Annahmeverzug aus) Angebot der Leistung ( 293, 294 BGB: die Leistung muss so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden) Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger ( 293 BGB) Zum Angebot der Leistung: Die Leistung muss gemäß 294 BGB so, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit (vgl. 271 BGB), vollständig mit der vereinbarten Beschaffenheit, angeboten werden. Unter den Voraussetzungen des 299 BGB kommt der Gläubiger nicht in Annahmeverzug. Von ihm kann nicht verlangt werden, sich ständig bereit zu halten. Grundsätzlich ist ein tatsächliches Angebot erforderlich, 294 BGB. Unter den Voraussetzungen des 295 BGB genügt das wörtliche Angebot. 2. Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen ergeben sich aus 300 ff. BGB. An dieser Stelle soll der Hinweis auf folgende Gesichtspunkte genügen:

7 22 a) keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit Gemäß 300 I BGB haftet der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gerät das von V an K verkaufte Fahrzeug während des Gläubigerverzugs des K infolge von leichter Fahrlässigkeit des V in Brand, ist V dem K nicht gemäß 280 I, III, 283 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die leichte Fahrlässigkeit nicht zu vertreten hat. An dieser Stelle bedarf es zur Abgrenzung zur einfachen (leichten) Fahrlässigkeit der Erläuterung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit: grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, ganz naheliegende Erwägungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte (BGH NJW 1994, 2093). Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs aus 280 I, III, 283 BGB ist also unter dem Gesichtspunkt Vertretenmüssen zu erörtern, ob ein Fall des Gläubigerverzugs vorliegt (es sind also Voraussetzungen der 293 ff. BGB zu prüfen) und ob es sich um grobe oder um einfache Fahrlässigkeit handelt. b) Fortbestehen des Anspruchs auf die Gegenleistung Wird dem Schuldner die Leistung unmöglich, verliert er gemäß 326 I HS 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung. Im Normalfall muss der Käufer also den Kaufpreis nach dieser Vorschrift nicht zahlen, wenn der Verkäufer gemäß 275 BGB von der Leistungspflicht frei wird. Tritt die Unmöglichkeit dagegen während des Annahmeverzugs des Gläubigers ein, behält der Schuldner unter den Voraussetzungen von 326 II 1 Alt.2 BGB seinen Anspruch auf die Gegenleistung. c) Ersatz von Mehraufwendungen, keine Verzinsung Gemäß 304 BGB (= Anspruchsgrundlage) hat der Schuldner Anspruch auf Ersatz der dort genannten Mehraufwendungen. Der Schuldner hat während des Verzugs keine Zinsen zu entrichten, 301 BGB. VII. Besonderheiten bei synallagmatischen Verträgen 1. Überblick: Arten von Verträgen Die im Schuldrecht vorkommenden Verträge lassen sich unterteilen in einseitig verpflichtende Verträge (z.b. Schenkung, 516 BGB) und zweiseitig verpflichtende Verträge. Letztere lassen sich wiederum unterteilen in unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge (z.b. Leihe, 598 BGB) und gegenseitige / synallagmatische

8 23 Verträge (z.b. Kaufvertrag, 433 BGB). Für gegenseitige (synallagmatische) Verträge finden sich Sonderregelungen in 320 ff. BGB. Das Charakteristische des gegenseitigen Vertrags liegt darin, dass hier gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, die in Abhängigkeit zur Leistung der Gegenseite stehen ( do ut des = ich gebe, damit Du gibst ). Typisches Beispiel sind der Kaufvertrag oder der Mietvertrag. Beim Kauf stehen die Pflicht zur Übergabe und Übereignung und die Pflicht zur Kaufpreiszahlung im Gegenseitigkeitsverhältnis. Bei der Miete stehen die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses und die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung im Gegenseitigkeitsverhältnis. Anders ist das beim Schenkungsvertrag; hier ist nur der Schenker zur Leistung verpflichtet. Beim Leihvertrag treffen zwar beide Parteien Pflichten: der Verleiher muss dem Entleiher den Gebrauch der Sache überlassen, der Entleiher muss sorgsam mit der Sache umgehen und diese zurückgegeben. Diese Pflichten stehen aber nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis, weshalb man von einem unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag spricht. Kommt es zu einer Leistungsstörung, fragt sich bei gegenseitigen Verträgen zwangsläufig, welche Auswirkungen das auf die Gegenleistung hat. Diese Frage stellt sich bei einseitig verpflichtenden Verträgen wie z.b. der Schenkung oder den unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Verträgen wie z.b. der Leihe denklogisch nicht. Hervorzugeben sind folgende gesetzliche Regelungen: Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß 320 BGB Auswirkungen auf die Gegenleistung im Fall der Unmöglichkeit gemäß 326 BGB (vgl. nachfolgend 2.) Rücktrittsrecht gemäß 323 BGB (vgl. nachfolgend 3.) 2. Auswirkungen auf die Gegenleistung im Fall der Unmöglichkeit gemäß 326 BGB Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung ( 275 I III BGB) stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das auf die Gegenleistung hat, ob also der Gläubiger zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet bleibt, obwohl der Schuldner von der Pflicht zur Leistung frei geworden ist. Hierzu enthält 326 BGB differenzierte Regelungen. Der Grundsatz ist in 326 I 1 HS 1 BGB geregelt, Ausnahmen finden sich insbesondere in 326 II, III BGB.

9 24 a) Grundsatz Nachdem Leistung und Gegenleistung synallagmatisch miteinander verknüpft sind, ist es konsequent, dass 326 I 1 HS 1 BGB anordnet, dass der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung entfällt, wenn er nach 275 I III BGB nicht zu leisten braucht. Beispiel: V verkauft an K einen PKW für Euro. Nach Abschluss des Kaufvertrags und vor Übergabe und Übereignung an K wird der PKW durch einen Brand zerstört. Die nach 433 I 1 BGB geschuldete Übergabe und Übereignung des PKW ist gemäß 275 I BGB unmöglich geworden, K als Schuldner ist von seiner diesbezüglichen Primärleistungspflicht also frei geworden. Im Gegenzug wird V von seiner Pflicht gemäß 433 II BGB, den Kaufpreis zu zahlen, gemäß 326 I 1 HS 1 BGB frei. In Fällen der teilweisen Unmöglichkeit (welche die Teilbarkeit voraussetzt), wird der Schuldner gemäß 275 BGB auch nur teilweise ( soweit ) von der Leistung frei. Dementsprechend bleibt der Gläubiger auch zur teilweisen Erbringung der Gegenleistung verpflichtet. Diese berechnet sich wie die Minderung im Kaufrecht und zwar nach 441 III BGB, was sich aus 326 I 1 HS 2 BGB ergibt. b) Ausnahme: 326 II Alt. 1 BGB Ist der Gläubiger für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich (z.b. weil er die Sache versehentlich noch vor Übergabe zerstört hat), behält der Schuldner nach 326 II Alt.1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung. c) Ausnahme: 326 II Alt.2 BGB Wird die Leistung unmöglich, während sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet, behält der Schuldner gemäß 326 II Alt.2 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung. Hier sind also die Voraussetzungen der 293 ff. BGB zu prüfen. d) Ausnahme: 326 III BGB Macht der Gläubiger den Anspruch aus 285 BGB geltend, behält der Schuldner nach 326 III 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung, der sich aber unter den Voraussetzungen des 326 III 2 BGB mindert.

10 25 Dem Gläubiger steht nach 326 V BGB auch ein Rücktrittsrecht zu, wobei klargestellt wird, dass die ansonsten nach 323 BGB erforderliche Fristsetzung entbehrlich ist (das hätte im Fall der Unmöglichkeit keinen Sinn). Hat der Gläubiger seine Gegenleistung bereits bewirkt, obwohl er sie gemäß 326 I BGB nicht schuldet, kann er sie gemäß 326 IV nach den Vorschriften zum Rücktritt gemäß BGB zurückfordern. Hat V im obigen Beispiel den Kaufpreis von Euro bereits an K gezahlt, hat er einen Rückzahlungsanspruch aus 326 IV, 346 I BGB. 3. Rücktrittsrecht gemäß 323, 324 BGB In Fällen, in denen zwar die Leistung nicht unmöglich ist, aber nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird, kann der Gläubiger nach erfolglosem Ablauf einer Frist gemäß 323 I BGB vom Vertrag zurücktreten. Welche Anforderungen an die Fristsetzung zu stellen sind, bestimmt sich wie bei 281 BGB (siehe oben). Unter den Voraussetzungen des 323 II BGB ist die Fristsetzung entbehrlich (vergleichbar mit 281 II BGB). Entsprechend der Regelung in 326 II BGB ist gemäß 323 VI BGB der Rücktritt im Fall des Annahmeverzugs oder der vom Gläubiger zu vertretenden Unmöglichkeit ausgeschlossen. Ein weiteres Rücktrittsrecht gewährt 324 BGB. Diese Vorschrift entspricht der Schadensersatzansprüche betreffenden Vorschrift des 282 BGB. 325 BGB stellt klar, dass durch den Rücktritt das Recht, Schadensersatz gelten zu machen, nicht ausgeschlossen wird.

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