Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

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1 7. Abmahnung, 281 Abs. 3 BGB 8. Vertretenmüssen G. Rechtsfolgen 44 Der Gläubigerverzug A. Überblick B. Voraussetzungen des Gläubigerverzugs I. Erfüllbarkeit der möglichen Leistung Beispiel 1 Dauerhafte Unmöglichkeit, 275 BGB: A verkauft Unternehmer U seinen gebrauchten Gabelstapler (= Stückschuld). Sie vereinbaren, dass die Ware zu einem bestimmten Termin an U geliefert werden soll. Auf dem Weg zu U wird A jedoch in einen Unfall verwickelt, bei dem der Gabelstapler vollständig zerstört wird à kein Gläubigerverzug, da die Leistung gem. 275 Abs.1 BGB unmöglich ist

2 Beispiel 2 Vorübergehende Unfähigkeit zur Leistung, 297 BGB Wie Beispiel 1, nur hat U den vereinbarten Termin vergessen und befindet sich im Urlaub. Jedoch ist A krank und kann deswegen nicht an U liefern à kein Gläubigerverzug aufgrund vorübergehender Verhinderung des A, 297 BGB Beispiel 3 Vorübergehende Annahmeverhinderung, 299 BGB Wie Beispiel 1, nur haben A und U vereinbart, dass A den Gabelstapler im Laufe der nächsten Woche liefere. Erst auf der Fahrt zu U, der gerade einen auswärtigen Termin wahrnimmt, ruft A an und sagt er würde in 10 Minuten eintreffen und den Stapler übergeben wollen à Kein Annahmeverzug des U, 299 BGB.

3 II. Ordnungsgemäßes Angebot Beispiel 4 Ordnungsgemäßes Angebot, 294 BGB: Schienenfahrzeughersteller S hat bei Zulieferer Z 100 Drehgestelle des Typs Tronic zur Lieferung an S bestellt. Die Bezahlung soll bei Lieferung erfolgen. Am vereinbarten Lieferdatum stehen Mitarbeiter des Z mit 100 Drehgestellen des Typs Compact vor den Werkstoren des S à Kein Angebot des richtigen Leistungsgegenstandes à kein Verzug des S. Beispiel 5 Entbehrlichkeit des Angebots, 296 BGB: Wie Beispiel 4, nur hält Z diesmal die richtigen Drehgestelle bereit. S hat allerdings darauf bestanden, dass die Drehgestelle zum Transport auf die vom hausinternen Qualitätsmanagement empfohlenen Sattelauflieger gespannt werden, die S am Tag zuvor bereitstellen soll. Zum vereinbarten Termin hat S die Sattelauflieger aber nicht bereitgestellt à Verzug des S auch ohne zusätzliches wörtliches Angebot des Z gem. 296 BGB.

4 III. Nichtannahme des Angebots Beispiel 6 Fehlende Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Leistungen, 298 BGB: Kleidungshändler K soll zum vereinbarten Termin Ware bei Einzelhändler E abliefern. Zahlung soll bei Lieferung erfolgen. Als K bei E eintrifft, erklärt dieser, dass er gerade kein Geld parat habe, nächste Woche aber das Geld überweisen werde K nimmt daraufhin seine Ware wieder mit und lagert sie ein. à Gläubigerverzug des E gem. 298 BGB

5 C. Rechtsfolgen I. Fortbestand der Leistungspflicht und Haftungsmilderung II. Übergang der Preis- und Leistungsgefahr Beispiel 7 Gefahrtragung während des Gläubigerverzugs, 300 Abs. 1 BGB: Wie Beispiel 6, nur stößt Reinigungskraft R im Lager des K leicht fahrlässig den Putzeimer um. Unter anderem wird dadurch die Ware des E derart verschmutzt, dass sie unbrauchbar ist. à weiterhin Anspruch des K auf Bezahlung gem. 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 276, 278, 300 Abs. 1 BGB III. Ersatz von Mehraufwendungen und weitere Rechtsfolgen Beispiel 8 Ersatz von Mehraufwendungen, 304 BGB: Wie Beispiel 6. K kann neben der Bezahlung der Ware Ersatz der Lagerkosten verlangen, gem. 304 BGB.

6 45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB C. Fallgruppen der Rücksichtnahme-/Schutzpflichten D. Rechtsfolgen bei Rücksichtnahme-/Schutzpflichtverletzungen I. Einfacher Schadensersatz nach 280 Abs. 1 BGB 1. Allgemeines 2. Voraussetzungen a. Schuldverhältnis b. Pflichtverletzung c. Vertretenmüssen d. Schaden II. Schadensersatz statt der Leistung, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB 1. Allgemeines 2. Voraussetzungen

7 III. Systematisierung der Rechtsfolgen bei Rücksichtnahme-/ Schutzpflichtverletzungen Schadensersatz statt der Leistung, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB I. Schuldverhältnis II. Pflichtverletzung Im Rahmen des hier erläuterten Bereichs ist die Vorschrift des 241 Abs. 2 BGB relevant. Sie bestimmt das Pflichtenprogramm im Hinblick auf Rücksichtnahme-/ Schutzpflichten. III. Vertretenmüssen IV. Unzumutbarkeit à Kriterien zur Bestimmung der Unzumutbarkeit: Intensität der Pflichtverletzung Häufigkeit der Pflichtverletzung Verschuldensform V. Ersatzfähiger Schaden

8 46 Die Haftung aus culpa in contrahendo (c.i.c.) A. Allgemeines B. Voraussetzungen I. Vorliegen eines Schuldverhältnisses II. 1. Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB 2. Vertragsanbahnung mit Einwirkungsmöglichkeiten, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB a. Anbahnung b. Einwirkungsmöglichkeiten 3. Ähnliche geschäftliche Kontakte, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB Pflichtverletzung III. Vertretenmüssen IV. Schaden äquivalent (conditio sine qua non-formel) und adäquat kausal

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