Übungsklausur zum Privatrecht II im Sommersemester 2015
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- Franz Morgenstern
- vor 7 Jahren
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1 Übungsklausur zum Privatrecht II im Sommersemester 2015 Fall: Brandheiße Computer Unternehmer U betreibt ein kleines Geschäft für Computer und Computerzubehör. In jüngster Zeit kam es in diesem Zusammenhang zu zwei Problemen, bezüglich derer er nun um juristischen Rat bittet. Er trägt Folgendes vor: Um stets ein aktuelles Highend-Vorzeige-Modell im Laden zu haben, besorgt er sich dafür am Markt geeignete Komponenten und setzt diese jeweils selbst zu einem funktionsfähigen Gerät zusammen. Für seinen aktuellen Rechner für das Jahr 2013 kaufte er vom Hersteller A eine Radion HD 7800 Grafikkarte zum Preis von 270,- EUR. Diese installierte er gemäß der beigefügten Anleitung in seinem Rechner und startete diesen. Wenige Sekunden nach dem Anschalten trat starker Rauch aus dem Gehäuse des Gerätes. Wie sich später zeigte, befand sich aufgrund eines Versehens des A im Anschlussschema der Betriebsanleitung ein Fehler, der zu einer Verpolung und einem daraus folgendem Kurzschluss auf dem Mainboard (der Hauptplatine) des Rechners führte. Hierbei wurden die Platine, der Prozessor und der installierte RAM zerstört. Der Gesamtschaden beläuft sich auf 850,- EUR. U hat zudem vor drei Monaten einen Computer zum Kaufpreis von 1.000,- EUR an seinen Kunden K verkauft. Da K den gesamten Kaufpreis nicht sofort aufbringen konnte, war im schriftlichen Kaufvertrag folgende Vereinbarung enthalten: Der Kaufpreis wird gestundet. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis in 10 Monatsraten á 100,- EUR, fällig jeweils zum Dritten eines Monats, beginnend mit dem auf den Kaufvertragsabschluss folgenden Monat, zu zahlen. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Den Rechner nahm K unmittelbar am Tag des Kaufs mit nach Hause. (Er lud ihn zusammen mit U in seinen vor dem Geschäft befindlichen PKW.) Als K mit der ersten Rate in Verzug geriet, mahnte ihn der U und drohte die Kündigung des Kaufvertrags an. Als K auch die zweite Rate schuldig bleibt, kündigte U den Vertrag und verlangte den Rechner von K heraus. Dabei stellte sich heraus, dass der in akuter Geldnot befindliche K den Computer zwischenzeitlich an E zu einem marktangemessenen Preis weiterveräußert hat. E hat den Rechner mittlerweile bei sich aufgebaut. Fragen: 1. Kann U von A Schadensersatz wegen der Zerstörung des Mainboards, des Prozessors und des RAMs in Höhe von 850,- EUR verlangen? 2. Kann U den Rechner von E herausverlangen? Bearbeitervermerk: Ansprüche aus Delikt ( 823 ff. BGB) sind nicht zu prüfen! 1
2 Lösungsskizze Frage 1: U könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1 BGB haben. Kaufvertrag zwischen U und A (+) - Laut Sachverhalt gegeben Mangel der Kaufsache (+) - Karte selbst war mangelfrei - Gem. 434 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet auch eine fehlerhafte Montageanleitung einen Mangel Pflichtverletzung des A (+) Verschulden des A (+) Kausaler Schaden (+) - Erforderlich nach 280 Abs. 1 BGB - Hier Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung gem. 433 Abs. 1 Satz 2 BGB - Maßstab 276 Abs. 1 Satz 1 BGB => Vorsatz oder Fahrlässigkeit - Vorsatz scheidet offensichtlich aus - Fahrlässigkeit gem. 276 Abs. 2 BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - Hier laut Sachverhalt Anleitung aufgrund eines Versehens des A fehlerhaft - => deutlicher Hinweis auf Verschulden - zudem muss gerade ein Fachhändler nach der Verkehrssitte besonders sorgfältig arbeiten - Hier Zerstörung der Grafikkarte und des Rechners aufgrund des Mangels Ersatzfähiger Schaden des U (+) - Ersatzfähiger Schaden ist hier in jedem Fall die mangelhafte Grafikkarte - Problematisch ist die Ersatzfähigkeit des restlichen Computers also sog. Mangelfolgeschaden o o Gegen eine solche könnte sprechen, dass das Haftungsrisiko unkalkulierbar Für Einbeziehung der Mangelfolgeschäden spricht deren Leistungsnähe, Häufigkeit und dass diese zumeist den Großteil des Schadens bilden Kein Vorrang der Nacherfüllung (+) => nunmehr gem. dem ausdrücklichen 280 Abs. 1 BGB sind (zumindest die nahen) Mangelfolgeschäden mit erfasst 2
3 - Zumindest überwiegender Teil des Schadens kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden - Gesetz ordnet Nacherfüllung lediglich in 281 Abs. 1 BGB, also für den Mangelschaden an (ein Schadensersatzanspruch von U gegen A ist damit dem Grunde nach gegeben) Umfang und Art des Ersatzanspruchs - Bestimmen sich nach 249 ff. BGB Abs. 1 BGB => Grundsatz Naturalrestitution = Herstellung - aber 249 Abs. 2 BGB => hier kann Geld als Schadensersatz verlangt werden U hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 850,- EUR für die Zerstörung des Computers gem. 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB Hinweis: In gleicher Weise ist ein Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung begründet. Dies ist aufgrund des Bearbeitervermerkes jedoch nicht zu prüfen! 3
4 Frage 2 : U könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Computers gem. 985 BGB haben. Eigentum des U am Computer (-) - Chronologische Eigentumsprüfung - Ursprünglich war U Eigentümer des Computers - Kaufvertrag zwischen U und K lässt Eigentum unberührt! - Eigentum könnte durch Übereignung von U auf K gem. 929 BGB übergegangen sein o Übergabe (+) o Eigentumsübergang aufgrund Einigung (-) Einigung erklärt Aber Einigung aufschiebend bedingt (vgl. zur Wirkung 158 Abs. 1 BGB) im Kaufvertrag Eigentumsvorbehalt vereinbart Gem. 449 Abs. 1 ist bei kaufvertraglich vereinbartem Eigentumsvorbehalt im Zweifel anzunehmen, dass die Einigung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt => Einigung ist nur bedingt obwohl es an entsprechendem Wortlaut fehlt o Zwischenergebnis: Eigentum noch bei U, da Übereignung durch Eigentumsvorbehalt bedingt und Bedingung vollständige Kaufpreiszahlung noch nicht eingetreten (vgl. 158 Abs. 1 BGB) - Eigentumsverlust durch Übereignung des Computers von K auf E (+) o Übereignung nach 929 BGB scheitert an der Berechtigung des K (dieser ist kein Eigentümer) o Gutgläubiger Eigentumserwerb nach 932 BGB (+) Objektiver Übereignungstatbestand des 929 BGB liegt vor; K und E haben sich geeinigt und den Computer übergeben Guter Glaube des E (+) E wusste nichts vom fehlenden Eigentum des K und handelte bezüglich der Unkenntnis auch nicht groß fahrlässig (vgl. 932 Abs. 2 BGB) Argument: es wurde zum marktangemessenen Preis verkauft und K war im Besitz des Rechners (vgl. dazu auch die Wertung des Gesetzes in 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB) Kein Abhandenkommen des Computers gem. 935 Abs. 1 BGB U hat den Besitz am Computer in Vollzug des Kaufvertrags mit K freiwillig auf diesen übertragen - E hat gutgläubig Eigentum von K gem. 932 BGB am Computer erworben U hat keinen Anspruch gegen E auf Herausgabe des Computers gem. 985 BGB. 4
5 Lösungsvorschlag Frage 1: U könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 Abs Nr. 3, 434 BGB haben. (1) Dies setzt zunächst voraus, dass zwischen U und A ein wirksamer Kaufvertrag besteht. Davon ist laut Sachverhalt ohne weiteres auszugehen, da U die Grafikkarte bei A kaufte. (2) Der Kaufgegenstand müsste mangelhaft gewesen sein, dessen Isteigenschaft also negativ von der Solleigenschaft abweichen. Gesetzlicher Maßstab für die Mangelhaftigkeit der Sache im Kaufrecht ist dabei 434 BGB. Problematisch ist vorliegend, dass die Kaufsache selbst der üblichen Art und Güte entsprach und somit gem. 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB mangelfrei war. Eine Mangelhaftigkeit der Sache könnte jedoch aus 434 Abs. 2 Satz 2 BGB folgen, wonach auch Fehler in der Montageanleitung einen Mangel begründen können (sog. Ikea-Paragraph ), wenn die Sache nicht bereits fehlerfrei montiert war. Hier befand sich ein Fehler im Anschlussschema der Grafikkarte, der einen Mangel i.s.v. 434 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet, da die Karte vom Käufer U selbst montiert werden musste, so dass auch der Ausschlussgrund des 434 Abs. 2 Satz 2 BGB a.e. nicht greift. (3) Gem. 280 Abs. 1 BGB, auf den 437 Nr. 3 BGB verweist, müsste A eine Pflicht verletzt haben. In Betracht kommt hier die Pflicht des Verkäufers zu mangelfreier Lieferung gem. 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese hat A vorliegend verletzt, weil die Grafikkarte aufgrund der mangelhaften Montageanleitung sachmangelbehaftet war. (4) Die Pflichtverletzung müsste von A gem. 280 Abs. 1 BGB zu vertreten gewesen sein. Nach 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Dabei scheidet Vorsatz hier offensichtlich aus. Fraglich ist jedoch, ob A fahrlässig handelte, also gem. 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Laut Sachverhalt kam es zu dem Fehler in der Montageanleitung durch ein Versehen des A. Von einem Fachmann wie A darf man ganz allgemein erwarten, dass er seine Produkte so sorgfältig herstellt und prüft, dass derartige versehentliche Fehler ausgeschlossen werden. Mithin handelte A fahrlässig im Hinblick auf die Verursachung des Fehlers in der Montageanleitung. (5) Als kausale Folge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache und damit der verschuldeten Pflichtverletzung des A kam es hier zu einer Beschädigung der Grafikkarte und des restlichen Computers des U. (6) Zu klären ist, welche Schäden nach 437 Nr. 3 BGB überhaupt ersatzfähig sind. In jedem Fall ist der Mangelschaden als solcher ersatzfähig. Fraglich ist, ob darüber hinaus der sog. Mangelfolgeschaden ersatzfähig ist. Dagegen könnte sprechen, dass bei einer Einbeziehung von Mangelfolgeschäden das Haftungsrisiko für den Verkäufer regelmäßig unkalkulierbar ist. Umgekehrt ist jedoch zu berücksichtigen, dass Mangelfolgeschäden sehr häufig auftreten und regelmäßig den wesentlichen Teil des dem Käufer widerfahrenden Schadens darstellen. Aufgrund dessen ist allgemein anerkannt und nunmehr ausdrücklich in 280 Abs. 1 BGB gesetzlich verankert, dass die typischen Mangelfolgeschäden, die unmittelbar auf die Mangelhaftigkeit der Sache zurückzuführen sind und deren typisches Verwendungsrisiko repräsentieren, nach 437 Nr. 3 BGB vollumfänglich ersatzfähig sind. (7) Zu prüfen ist weiterhin, ob U sich auch vorrangig auf eine Nacherfüllung verweisen lassen muss. Dies ist nicht der Fall. Zwar ist dem Verkäufer grundsätzlich vor Geltendmachung der weiteren Mangelansprüche die Möglichkeit der Nacherfüllung zu gewähren, dies gilt indes nur, sofern der Schaden durch Nacherfüllung noch abgewendet werden kann. Hier ist mit dem Computer im Wesentlichen ein Gegenstand, der nicht selbst Kaufsache war, zerstört und somit ein Schaden eingetreten, der auch durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden kann. Entsprechend macht das Gesetz die vorrangige Nacherfüllung gem. 281 Abs. 1 BGB nunmehr ausdrücklich nur noch für den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangelschaden zur Anspruchsvoraussetzung. Da es sich bei dem von U geltend gemachten Schaden offensichtlich um einen Mangelfolgeschaden handelt, kann er gem. 280 Abs. 1 BGB unmittelbar Schadensersatz von A verlangen. (8) Ist demnach ein Schadensersatzanspruch des U dem Grunde nach begründet, ist zu klären, welcher Art 5
6 und Umfang dieser hat. Maßstab sind insofern die 249 ff. BGB. Danach ist gem. 249 Abs. 1 BGB im Grundsatz Schadensersatz als Naturalrestitution hier also Reparatur des Rechners zu leisten. Gem. 249 Abs. 2 BGB kann bei Beschädigung einer Sache jedoch auch Schadensersatz in Geld verlangt werden. Mithin kann U vorliegend statt einer Reparatur des Computers Geld, also die geforderten 850,- EUR, verlangen. U hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB i.h.v. 850,- EUR wegen der Beschädigung des Computers. Ein Anspruch auf Schadensersatz des U gegen A besteht nach 823 Abs. 1 BGB auch unter dem Gesichtspunkt einer fahrlässigen Verletzung des Eigentums des U durch A. Einzig problematisch wäre in diesem Zusammenhang, ob auch der Ersatz der Grafikkarte mit umfasst wäre. Dies wäre nur der Fall, wenn U an dieser nicht bereits mangelhaftes Eigentum erlangt hätte. Davon ist dem BGH folgend auszugehen, sofern man feststellt, dass sich der Mangel zunächst nur auf einen Teil der Kaufsache, die Anleitung, bezog und erst danach das im Übrigen mangelfreie Eigentum des U an der Grafikkarte erfasste (sog. Weiterfresserschaden ). Frage 2: U könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Computers gem. 985 BGB haben. Dies setzt voraus, dass U Eigentümer des Computers ist (1.), E dessen Besitzer ist (2.) und dass E gem. 986 Abs. 1 Satz 1 kein Recht zum Besitz gegenüber U hat (3.). (1) U müsste Eigentümer des Computers sein. Die Eigentumslage ist chronologisch zu prüfen. Ursprünglich war U Eigentümer des Computers. Der zwischen U und K geschlossene Kaufvertrag lässt das Eigentum aufgrund des Abstraktionsprinzips als lediglich schuldrechtlicher Vertrag unberührt. 1 U könnte sein Eigentum jedoch durch Übereignung gem. 929 BGB auf K verloren haben. Ein Eigentumsübergang nach 929 BGB setzt voraus, dass die Sache übergeben wird und die Parteien sich über den Eigentumsübergang einigen. (a) Eine Übergabe des Computers hat zweifelsohne stattgefunden, denn K hat den Computer von U in Vollzug des Kaufvertrags übergeben bekommen und ihn mitgenommen. Fraglich ist, ob auch eine vollständige Einigung und damit ein Eigentumsübergang gegeben sind. Dem könnte entgegenstehen, dass die erklärte Einigung unter einer aufschiebenden Bedingung hier der vollständigen Kaufpreiszahlung stand, die noch nicht eingetreten ist, so dass die Wirkung des Rechtsgeschäfts gem. 158 Abs. 1 BGB noch nicht eingetreten ist. Ob die Einigung ausdrücklich unter einer Bedingung erfolgte, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Jedoch war im Kaufvertrag ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden. Gem. der Auslegungsregel des 449 Abs. 1 BGB bewirkt diese Vereinbarung, dass sofern kein ausdrücklich entgegenstehender Willen der Parteien erkennbar ist die Einigung als lediglich bedingt abgegeben gilt. Mithin ist gem. 449 Abs. 1 BGB vorliegend davon auszugehen, dass die Einigung nur aufschiebend bedingt erfolgte. Da die Bedingung vollständige Kaufpreiszahlung noch nicht eingetreten ist, ist noch kein Eigentum von U auf K übergegangen. (b) U könnte sein Eigentum jedoch durch Übereignung des Computers von K auf E verloren haben. Eine unmittelbare Übereignung nach 929 BGB scheitert dabei jedoch bereits daran, dass K nicht Eigentümer des Computers und damit nicht Berechtigter i.s.v. 929 BGB war. In Betracht kommt daher allenfalls ein gutgläubiger Eigentumserwerb des E gem. 929, 932 BGB. Dies setzt zunächst das Vorliegen des objektiven Erwerbstatbestands des 929 BGB, also Einigung und Übergabe zwischen K und E voraus. Diese sind laut Sachverhalt, der ausdrücklich von Veräußerung 2 spricht, zweifelsohne erfolgt. 1 Sofern Sie an dieser Stelle den Verkauf ansprechen bitte unbedingt sofort (!) klarstellen, dass ein Kaufvertrag als lediglich schuldrechtlicher Vertrag keine eigentumsrechtlichen Wirkungen haben kann. Bitte hier kein Romane. Im Zweifel besser einfach ganz weglassen und damit Zeit für Wesentliches sparen. 2 Zur Wiederholung: Verkauf meint grundsätzlich nur das schuldrechtliche Geschäft (hier 433 ff. BGB); Übereignung meint nur das sachenrechtliche Geschäft ( 929 ff. BGB bei beweglichen Sachen, 873 BGB bei Grundstücken). 6
7 U müsste bezüglich der Eigentümerposition des K in guten Glauben gewesen sein. Nicht gutgläubig ist gem. 932 Abs. 2 BGB, wer positiv weiß, dass der Verfügende nicht berechtigt ist oder über die fehlende Berechtigung grob fahrlässig irrt. Dass E wusste, dass K nicht Eigentümer des Computers war, ist nicht ersichtlich. Fraglich ist jedoch, ob die diesbezügliche Unkenntnis des E auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Im Grundsatz folgt bereits aus 1006 Abs. 1 BGB, dass man vom Besitz regelmäßig auf das Eigentum schließen darf, ohne sich grob fahrlässig zu verhalten. Dies gilt jedenfalls solange keine Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel am Eigentum aus anderen Gründen hervorzurufen geeignet sind. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr durfte E aufgrund der marktangemessenen Preisgestaltung zusätzlich von der Ordnungsgemäßheit des Verkaufs und damit auch der hier (allein) maßgeblichen 3 Übereignung des Computers ausgehen. E war mithin in gutem Glauben betreffend die Eigentümerstellung des K. (c) Schließlich dürfte einem Eigentumserwerb des E auch nicht die absolute Verfügungssperre des 935 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Danach scheidet ein gutgläubiger Eigentumserwerb aus, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist. Ein Abhandenkommen liegt dabei vor, wenn die Sache gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder der Besitz sonst gegen den Willen des Berechtigten entzogen wurde. Ein Diebstahl des Computers liegt offensichtlich ebenso wenig vor, wie dieser dem U nicht verloren gegangen war. Auch ein Verlust des Besitzes in sonstiger Weise liegt schließlich nicht vor. Vielmehr hat E seinen Besitz am Computer selbst freiwillig willentlich auf K übertragen, als er diesen in Vollzug der kaufvertraglichen Übergabepflicht gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB übergab. Der Computer ist dem U damit nicht abhandengekommen, 935 Abs. 1 BGB steht einem gutgläubigen Eigentumserwerb des E also nicht entgegen. E hat damit gutgläubig Eigentum am Computer erworben und U entsprechend sein Eigentum daran verloren. (2 u. 3) Eine weitere Prüfung des Besitzes am Computer und möglicher Rechte zum Besitz des E gegenüber U kann daher unterbleiben, da der zu prüfenden Anspruch bereits an der mangelnden Eigentümerstellung des U scheitert. U hat keinen Anspruch gegen E auf Herausgabe des Computers gem. 985 BGB. Spricht man von Veräußerung sind damit sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (hier Kaufvertrag) wie auch das sachenrechtliche Vollzugsgeschäft (hier Übereignung) gemeint. 3 Auch hier sauber zwischen Verkauf und Übereignung trennen. Die Modalitäten des Verkaufs werden hier also nur als Argument für die Gutgläubigkeit des E herangezogen. 7
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