Prof. Dr. Schröder Zivilrecht I WS 08/09

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1 Prof. Dr. Schröder Zivilrecht I WS 08/09 Lösung zu Fall 32 (Beantwortung der Frage: Kann V von K 1440 DM verlangen?) Ein Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 1440 DM könnte sich aus einem Kaufvertrag ergeben, 433 II BGB. Dann müßte ein Kaufvertrag zustande gekommen sein (1.) und es dürften keine Wirksamkeitshindernisse (2.) oder rechtsvernichtenden Umstände (3.) vorliegen. 1. V und K müßten einen Kaufvertrag über 3600 Rollen Toilettenpapier geschlossen haben. Das setzt ein Angebot und eine damit übereinstimmende Annahmeerklärung voraus ( 145 ff.). V hat der K "25 Gros Rollen Toilettenpapier" angeboten. Es fragt sich, ob diese Erklärung als ein Angebot von 25 x 144 oder von 25 großen Rollen Toilettenpapier zu verstehen ist. Das ist durch Auslegung nach 133, 157 zu ermitteln. Danach kommt es weder allein auf das Verständnis des Empfängers noch auf das das Erklärenden an, sondern darauf, wie ein verständiger objektiver Beobachter mit dem zusätzlichen Wissen des Empfängers die Erklärung verstehen mußte. Für einen objektiven Beobachter lag es aber näher, die Erklärung nach ihrem äußeren Wortlaut zu interpretieren, nämlich als eine über "25 Gros". Daß die Bezeichnung "Gros" veraltet ist, kann daran nichts ändern, da die Erklärung ein anderes, "moderneres" Verständnis nicht nahelegte: Mit der Auslegung der Erklärung als eines Angebots über 25 "große" Rollen Toilettenpapier würde man V einen orthographischen Fehler unterstellen; außerdem ist die Bezeichnung "große Rollen Toilettenpapier" wohl kaum verkehrsüblich. V hat der K also 25 X 144 Rollen angeboten. K hat dieses Angebot ohne weitere Modifikationen angenommen, sodaß seine Erklärung von einem vernünftigen Beobachter gleichfalls nur als eine solche über "25 Gros" verstanden werden konnte. Es ist also ein Vertrag über 25 x 144 Rollen Toilettenpapier zustande gekommen. 2. Es dürften keine rechtshindernden Umstände vorliegen. Solche sind nicht ersichtlich. 3. Die Vertragserklärungen von V oder K dürften nicht nach 142 I BGB nichtig sein. Denkbar wäre aber, daß K ihre Erklärung wegen Irrtums anficht. a) Es müßte ein Anfechtungsgrund vorliegen. In Betracht kommt ein Inhaltsirrtum nach 119 I Fall 1. K hat ihrer Erklärung einen Sinn beigelegt (25 große Rollen), den diese objektiv (25 Gros) nicht hatte. K befand sich also bei der Abgabe ihrer Erklärung in einem Inhaltsirrtum. Sie benötigte für ihre Schule sicherlich keine Rollen Toilettenpapier auf einmal, so daß der Irrtum auch subjektiv (kausal; "bei Kenntnis der Sachlage") und objektiv ("bei verständiger Würdigung des Falles") erheblich ist. b) Es müßte weiterhin eine Anfechtungserklärung vorliegen. Der Sachverhalt gibt darüber keine Auskunft. Die Anfechtungserklärung kann formlos erfolgen. Es braucht auch das Wort "Anfechtung" nicht verwendet zu werden, sondern es genügt, daß der Wille des Irrenden erkennbar wird, seine Erklärung wegen des Irrtums nicht gelten zu lassen. - Die Anfechtung müßte weiterhin innerhalb der Fristen des 121 erfolgen (spätestens 10 Jahre nach Abgabe der Willenserklärung und "unverzüglich" = ohne schuldhaftes Zögern nach Aufdeckung des Irrtums). - Schließlich müßte die Erklärung an den richtigen

2 Anfechtungsgegner, das wäre hier V (der andere Vertragsteil, 143 II), gerichtet werden. Unter der Voraussetzung also, daß K ihre Erklärung nach 3. b) anficht, wird diese rückwirkend nichtig ( 142 I) und damit der gesamte Vertrag hinfällig. Ein Zahlungsanspruch des V gegen K besteht dann nicht. Lösung zu Fall 36 Anspruch des K gegen V auf Übereignung der Parzelle 76 gem. 433 Abs. 1, S. 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung der Parzelle 76 gem. 433 Abs. 1, S. 1 BGB haben. Ein entsprechender Kaufvertrag ist zwischen den Parteien zustande gekommen, da V und K sich über den Verkauf der Parzelle 76 geeinigt haben. Der Kaufvertrag könnte jedoch gem. 125 S. 1 BGB nichtig sein. Gem. 311b S. 1 BGB war die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages erforderlich. Diese Form haben V und K zwar beobachtet, aber im notariell beurkundeten Vertrag wurde nicht die Parzelle 76, sondern die Parzelle 77 als Kaufgegenstand bezeichnet. Ob eine derart unrichtige Bezeichnung des von den Beteiligten übereinstimmend Gewollten (falsa demonstratio) für die Wirksamkeit des Kaufvertrages unschädlich ist, erscheint fraglich. Den allgemein anerkannten Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auch bei formbedürftigen Geschäften anzuwenden, wäre unbedenklich, wenn dies mit den Zwecken der jeweiligen Formvorschrift in Einklang stünde. Das Formgebot des 311b S. 1 BGB soll die Parteien von Übereilung bewahren, sie auf die Wichtigkeit des beabsichtigten Rechtsgeschäfts hinweisen und ihnen die Möglichkeit rechtskundiger Belehrung eröffnen. Diese Warn- und Schutzfunktion wird jedoch bei der irrtümlichen Falschbezeichnung nicht entscheidend in Frage gestellt. Die Notwendigkeit der Beurkundung bleibt nämlich ebenso bestehen, wie die Beratung und die Belehrung durch den Notar, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich auf das tatsächlich verkaufte Grundstück beziehen. Durch die Formvorschrift des 311b BGB soll aber auch der Inhalt des Vertrages klar festgestellt und die Beweisführung gesichert werden. Man könnte meinen, diese Beweisfunktion werde bei Anerkennung der Unschädlichkeit der irrtümlichen Falschbezeichnung außer acht gelassen, da das tatsächlich Gewollte gerade nicht beurkundet wurde. Die Beweisfunktion der Urkunde darf aber nicht überschätzt werden. Sobald nämlich über den Inhalt des beurkundeten Vertrages Streit entsteht, müssen außerhalb der Urkunde liegende Umstände Berücksichtigung finden, da auch ausdrückliche Erklärungen unklar, mißverständlich und mehrdeutig sein können. Nur wenn auch außerurkundliche Beweismittel zum Beweis des Urkundeninhalts zulässig sind, kann bei unklarem oder mehrdeutigem Wortlaut der Urkunde der wirkliche Wille der Parteien erforscht wreden, wie dies gem. 133 BGB erforderlich ist. Daher ist die irrtümliche Falschbezeichnung des Grundstücks im Hinblick auf die Zwecke des Formgebotes des 311b BGB unschädlich (BGHZ 87, 150 <155>). Der Grundsatz falsa demonstratio non nocet gilt also auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften. Folglich ist im vorliegenden Fall ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über die Parzelle 76 zustande gekommen. Deshalb hat K gegen V einen Anspruch auf Übereignung der Parzelle 76 gem. 433 Abs. 1, S. 1 BGB. Lösung zu Fall 38 Ein Anspruch des A gegen B auf Zahlung des Honorars könnte sich aus 631 I a.e. ergeben. Dann müßte ein Werkvertrag zwischen A und B

3 zustande gekommen sein (1.) und dürften keine Wirksamkeitshindernisse (2.) vorliegen. 1. A hat sich gegenüber dem B zur Anfertigung von Bauplänen gegen Vergütung verpflichtet. Darin liegt ein Werkvertrag (nach jetzt h.m. auch in Bauplanung und -leitung als ganzem: der Architekt schuldet, daß das Bauwerk selbst plangerecht und mängelfrei entsteht und vollendet wird). 2. Der Werkvertrag könnte wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach 134 BGB nichtig sein. Hier könnte sich das aus einem Verstoß gegen die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ergeben. Die HOAI ist eine von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung, also ein Gesetz im materiellen Sinne. Das Verbot der HOAI, ein über die Höchstgrenzen ( 4) hinausgehendes Entgelt zu vereinbaren (es wird unterstellt, daß einer der Fälle der 4, 4a, in denen das ausnahmsweise zulässig ist, hier nicht vorliegt) müßte sich aber gegen das Rechtsgeschäft selbst oder gegen die Mitwirkung einer der beteiligten Personen richten, nicht nur gegen die Umstände des Vertragsabschlusses. Die HOAI verbietet einen bestimmten Vertragsinhalt, nämlich Architektenhonorare in einer bestimmten Höhe; das gesetzliche Verbot richtet sich also gegen das Rechtsgeschäft selbst. Demnach ist die Honorarvereinbarung hier nichtig. Da die Vereinbarung eines Entgelts unentbehrlicher Bestandteil eines Werkvertrages ist, wäre der Vertrag insgesamt nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß die Parteien den Vertrag auch ohne diese Entgeltabrede geschlossen hätten ( 139). An deren Stelle wäre dann nach 632 II die übliche Vergütung gelten, die sich nach der HOAI bestimmt. Es ist anzunehmen, daß dies dem Willen der Parteien hier mehr entspricht als die völlige Nichtigkeit des Vertrages. Demnach ist der Vertrag hier in der Weise aufrecht zu erhalten, daß anstelle der vereinbarten die nach HOAI (nach wohl h.m.: höchst-!) zulässige Vergütung tritt. A kann also von B nicht das vereinbarte Honorar, wohl aber die nach der HOAI höchstzulässige Vergütung für seine Werkleistungen verlangen. Lösung zu Fall 47 Ein Anspruch des V gegen K auf Zahlung von könnte sich aus 433 II BGB ergeben. Dann müßte zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen woren sein. V hat dem K ein Angebot über Paar Schnürsenkel zum Preis von angeboten. K hat dieses Angebot schriftlich angenommen. Es fragt sich aber, ob diese Annahmeerklärung wirksam geworden ist. Da es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung handelte, wäre das nach 130 I 2 nicht der Fall, wenn dem V vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Annahmeerklärung ein Widerruf zugegangen wäre. Es kommt also auf den Zeitpunkt des Zugangs (im weiteren Sinne, also des Wirksamwerdens) der Annahmeerklärung (1.) und den des Widerrufs (2.) an. 1. Nach 130 I 1 werden empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden mit dem "Zugang" (im engeren Sinne) wirksam. Es kann für die Anwendung dieser Vorschrift aber nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine Willenserklärung unter Abwesenden abgegeben wird, sondern nur darauf, ob eine Erklärung verkörpert (gespeichert) ist, oder nicht. Nur für verkörperte Erklärungen paßt nämlich die Anordnung des 130 I 1, daß der "Zugang" (ies) genügt, also die Willenserklärung nur so in den Machtbereich des Empfängers gelangen muß, daß dieser unter

4 normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Denn eine solche Kenntnisnahme nach Empfang ist nur dann noch möglich, wenn die Erklärung irgendwie fixiert ist und nicht nur mündlich abgegeben wird. Die Erklärung des K war aber brieflich fixiert, verkörpert, auf sie ist also die Regelung des 130 I 2 anzuwenden. Die Annahmeerklärung des K ist also zu dem Zeitpunkt wirksam geworden, als sie dem V i.s. von 130 I 2 zuging, also so in seinen Machtbereich gelangte, daß er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte. Bei Briefen, die in den Briefkasten geworfen werden, ist dieser Zeitpunkt die nächste Briefkastenleerungszeit. Da Geschäftsbriefkästen normalerweise nur an Arbeitstagen geleert werden, war eine Kenntnisnahme des V erst am Montag, dem möglich. Die Annahmeerklärung des K ist dem V also erst am zugegangen. 2. Bei dem Widerruf des K handelte es sich um eine mündliche, nicht verkörperte Willenserklärung, die aus den genannten Gründen (oben 1.) nicht unter 130 I 1 fällt (vgl. auch 147 I 2). Unverkörperte Erklärungen werden vielmehr in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie der Erklärungsempfänger richtig vernimmt (h.m.). Das war hinsichtlich des Widerrufs am Abend des 8.5. der Fall. Der Widerruf des K ist dem V also am 8.5. zugegangen. Danach ist dem V also vor der Annahmeerklärung des K dessen Widerruf zugegangen, so daß nach 130 I 2 die Annahmeerklärung des K nicht wirksam geworden ist. Zwischen V und K ist also kein Kaufvertrag zustande gekommen, V hat gegen K keinen Zahlungsanspruch. (Anm.: Man könnte den Fall auch so lösen, daß man annimmt, die Annahmeeklärung werde dem V - als unverkörperte - schon bei dem Telefonanruf des K am 8.5. mitgeteilt und gehe in diesem Zeitpunkt zu. Dann wäre aber dem V jedenfalls gleichzeitig der Widerruf des K zugegangen, so daß auch hier 130 I 2 eingreift und sich am Ergebnis nichts ändert.) Lösung zu Fall 61 a) K könnte gegen V gem. 433 I 1 BGB einen Anspruch auf Lieferung der beiden chinesischen Vasen haben. Das setzt voraus, daß zwischen V und K ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen ist. V und K haben sich über den Verkauf der beiden chinesischen Vasen zum Preis von je 1.000,- geeinigt. Ein Kaufvertrag über die Vasen ist also abgeschlossen worden. Der Vertrag könnte aber aufgrund einer Anfechtung des V gem. 142 I BGB nichtig sein. Die Nichtigkeit gem. 142 I BGB setzt zunächst das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes voraus. In Betracht kommt im vorliegenden Fall eine Anfechtung gem. 119 II BGB. Dann müßte sich V über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache geirrt haben. Eigenschaften einer Sache i.s.d. 119 II BGB sind alle wertbildenden Faktoren. V lehnt die Lieferung der Vasen zu dem vereinbarten Preis unter Berufung auf ihren hohen Wert ab. Es ist fraglich, ob der Hinweis auf den hohen Wert ausreicht, um einen Eigenschaftsirrtum seitens des V anzunehmen. Zu den Eigenschaften i.s.d. 119 II BGB zählen auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eines Gegenstandes, die für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache von Bedeutung und zudem von einiger Dauer sind. Der Wert oder Preis der Sache selbst ist kein wertbildender Faktor. Im vorliegenden Fall irrt der Verkäufer jedoch deshalb über den Wert der Vasen, für die er je 1.000,- verlangt, weil er

5 sie irrtümlich für Erzeugnisse des 19. Jahrhunderts hält, während die Vasen in Wirklichkeit aus der Ming-Zeit stammen. Dem Irrtum des V über den Wert der Vasen liegt also ein Irrtum über das Alter der Vasen zugrunde. Das Alter eines derartigen Gegenstandes ist für dessen Wert maßgeblich und damit eine im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft. Der Irrtum des V war sowohl subjektiv wie auch objektiv erheblich, so daß V gem. 119 II BGB anfechten kann. Ferner ist eine Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erforderlich. Bei dieser Erklärung handelt es sich gem. 143 I BGB um ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. K ist gem. 143 II BGB Anfechtungsgegner und damit Erklärungsempfänger. V hat dem K mitgeteilt, daß er die Vasen nicht zu dem vereinbarten Preis hergeben können. Die Anfechtungserklärung braucht nicht den Ausdruck "anfechten" zu enthalten. Es genügt, daß der Erklärungsempfänger aus der Erklärung entnehmen kann, der Erklärende wolle ein bestimmtes Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels von Anfang an beseitigen. Die Mitteilung des V hat einen entsprechenden Inhalt, so daß eine Anfechtungserklärung gem. 143 I BGB erfolgt ist. Die Anfechtungserklärung mußte auch fristgerecht abgegeben worden sein. Gem. 121 I 1 BGB erlischt das Anfechtungsrecht, wenn die Anfechtung nicht unverzüglich erfolgt ist. Danach muß die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt also mit der zuverlässigen Kenntniserlangung. K hat seinen Irrtum am entdeckt und am die Anfechtungserklärung abgegeben. Die nach einer Woche an K ergangene Mitteilung mußte also gem. 121 I 1 BGB unverzüglich erfolgt sein. Unverzüglich heißt nicht sofort. Die Anfechtung muß aber sobald wie möglich und nach den Umständen zumutbar erfolgen. Das bedeutet, daß dem Anfechtungsberechtigten eine Überlegungsfrist oder wie im vorliegenden Fall die Gelegenheit für eine anwaltliche Beratung zuzubilligen ist. V hat also sein Anfechtungsrecht fristgerecht ausgeübt. Der Kaufvertrag ist daher gem. 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Dem K steht damit kein Anspruch gem. 433 I 1 BGB auf Lieferung der Vasen zu. b) K könnte gem. 122 I BGB einen Anspruch auf Zahlung von 300,- haben. Gem. 122 I BGB ist der Vertrauensschaden zu ersetzen. K muß also so gestellt werden, wie er stünde, wenn das angefochtene Geschäft nicht zustande gekommen wäre. K hätte die Vasen nicht versichert, wenn er sie nicht von V gekauft hätte. V muß also dem K die für die Versicherung aufgewendeten 300 gem. 122 I BGB ersetzen. c) Es ist fraglich, ob K auch einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns hat. Als Anspruchsgrundlage kommt 122 I BGB in Betracht. Nach 122 I BGB ist jedoch nur der Vertrauensschaden, nicht aber der Nicht-Erfüllungsschaden (wie z.b. in 280 III) zu ersetzen. K ist nicht nur so zustellen, wie wenn das angefochtene Geschäft nicht abgeschlossen, nicht so, wie wenn es ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Den Gewinn hätte K jedoch nur dann gemacht, wenn der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden, nicht aber, wenn er nicht abgeschlossen worden wäre. K kann also nicht nach 122 Ersatz des ihm entgangenen Gewinns verlangen. d) Gem. 122 I BGB kann K auch Ersatz der Kosten verlangen, die ihm dadurch entstehen, daß er seinen Abkäufer entschädigen muß. Der Vertrauensschaden ist jedoch gem. 122 I BGB nur bis zur Höhe des Nicht-Erfüllungsschadens zu ersetzen. Der Nicht-Erfüllungsschaden beträgt im vorliegenden Fall ,-. Damit übersteigt der Schaden des K nicht das Erfüllungsinteresse und ist an sich in voller Höhe zu ersetzen.

6 Einer Schadensersatzpflicht des V könnte jedoch 122 II BGB entgegenstehen. Danach besteht dann kein Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrund kannte oder fahrlässig nicht kannte. Aus dem Umstand, daß dem D nur ein Schaden in Höhe von und nicht von annähernd entstanden ist, läßt sich entnehmen, daß D für die Vasen wesentlich mehr zu zahlen gehabt hätte als K, nämlich Wenn K somit dem D die Vasen für verkauft hat, liegt die Annahme nahe, daß er zu dieser Zeit schon um die Herkunftszeit und den hohen Wert der Vasen wußte. Dann mußte K aber auch erkennen, daß sich V über die Herkunftszeit der Vasen geirrt hatte. K befand sich zu dieser Zeit also jedenfalls in fahrlässiger Unkenntnis des Anfechtungsgrundes (wenn er ihn nicht überhaupt kannte). 122 II setzt nicht voraus, daß die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis bereits bei Vertragsabschluß vorlag. Es genügt, wenn die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis später auftritt: die dann entstehenden Schäden sind dem Geschädigten nicht mehr zu ersetzen. K kann also nicht Ersatz der verlangen.

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