Rechtsgeschäftslehre Einführung

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1 Rechtsgeschäftslehre Einführung Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 Definitionen: Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Realakt, Vertrag Rechtsgeschäft als Oberbegriff: 104 ff. BGB Willenserklärung als notwendige Bedingung (und kleinste Einheit) des Rechtsgeschäfts ( 116 ff. BGB) Private Willensäußerung, deren Rechtsfolgen eintreten, weil sie gewollt sind. (Für uns der wichtigste Begriff) Zivilrecht 5 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 Definitionen: Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Realakt, Vertrag Realakte als gelegentliche weitere Bestandteile von Rechtsgeschäften (insbesondere : Übergabe) Vertrag Rechtsgeschäft, bestehend aus mindestens zwei übereinstimmenden wirksamen Willenserklärungen ( Antrag und Annahme ), 145 ff. BGB Die Übereignung einer beweglichen Sache ( ) ist ein Rechtsgeschäft, das aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (also einem Vertrag) und einem Realakt (nämlich der Übergabe) besteht. Zivilrecht 5 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 Definitionen: Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Realakt, Vertrag Rechtsgeschäft Immer mindestens eine Willenserklärung (zumeist zwei dann Vertrag) gelegentlich Realakte Zivilrecht 5 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 an Rechtsgeschäften 1. Gegenseitige Verträge als zweiseitige Rechtsgeschäfte Zweiseitig (Regelfall) oder einseitig ( 516) verpflichtend Synallagma 2. Einseitige Rechtsgeschäfte, insbesondere Gestaltungsrechte (bestehen aus nur einer Willenserklärung) Widerruf eines Fernabsatzvertrags, Rücktritt vom Kauf Kündigung des Arbeitgebers/Arbeitnehmers ( 621, 626 BGB), des Mieters/Vermieters Vollmachtserteilung ( 167 BGB) Testament ( 1937 BGB) 3. Verträge mit mehr als zwei n, insbesondere 705 BGB Zivilrecht 5 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 s- und sgeschäfte, Der drittleichteste Fall der Welt: Paul kauft bei Knut einen Apfel, den er gleich mitnimmt, und bezahlt mit einem 20-Cent-Stück. Wie viele Rechtsgeschäfte wurden getätigt? Zivilrecht 5 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 s- und sgeschäfte sgeschäfte: Insbesondere die im Besonderen Teil des Schuldrechts ( 433 ff. BGB) geregelten Verträge (Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag etc.) Aber Vertragsfreiheit (Inhaltsfreiheit), 311 BGB (z. B. Unterlassungsvereinbarungen, gemischte Verträge etc.: kein Typenzwang bei der ) Wirken relativ Hier: Ein Kaufvertrag über einen Apfel zum Preis von 20 Cent, 433 BGB Rechtsfolge des Kaufvertrags: Die Parteien sind gegenseitig verpflichtet. Zivilrecht 5 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 s- und sgeschäfte sgeschäfte: Insbesondere die Übereignung von beweglichen Sachen (929 ff. BGB) Typenzwang Geregelt insbesondere im Sachenrecht Wirken absolut Hier: zwei Übereignungen nach 9291 BGB des Apfels und eines 20-C-Stücks Rechtsfolge der Übereignungen: neue Eigentümer der Sachen Zivilrecht 5 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 Trennungs-/ Trennungsgrundsatz: sgeschäft und (in der Regel Übereignung) sind zu unterscheiden. Der bloße Kaufvertrag verschafft noch kein Eigentum. : Die Wirksamkeit des sgeschäfts wird durch die Unwirksamkeit des sgeschäfts nicht beeinflusst und umgekehrt. Zivilrecht 5 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 Ein Geschäftsmann Viktor veräußert sein gebrauchtes Fahrrad (Wert: 30 ) telefonisch für 20 an Knut. Noch bevor Knut zu Viktor kommt, um das Rad abzuholen, erhält Viktor vom Dritten Dieter ein besseres Angebot (60 ), das er natürlich sofort annimmt. Als Knut bei Viktor eintrifft, ist das Rad bereits an Dieter übergeben und übereignet. Ansprüche des Knut gegen Dieter aus 433 und aus 823 I BGB? Zivilrecht 5 Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

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