Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse
|
|
- Anton Graf
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse BGB BGB (Letzte Folie zur Wirksamkeit/Unwirksamkeit von Willenserklärungen) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 Wiederholung: Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung 1. Tatbestand der Willenserklärung a) Objektiv und subjektiv b) Zugang c) Auslegung von Willenserklärungen 2. Wirksamkeitshindernisse a) Anfechtung b) Geschäftsfähigkeit c) Gesetz- und Sittenwidrigkeit d) Scherze, Scheingeschäft e) Form Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
3 Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem 1. Ungewolltes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem Irrtum, 119 I BGB bekannt seit dem Anfechtungsrecht 2. Gewolltes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem BGB Mangel an Ernstlichkeit, 118 BGB BGB Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
4 Auktion Fritz stößt bei Ebay auf eine Versteigerung, bei der sein Erzfeind Klaus bietet. Nur um Klaus zu ärgern, gibt Fritz ein Gebot ab in der Hoffnung, die Ware auf diese Weise für Klaus teurer zu machen. Wider Erwarten geht Klaus nicht mit, und Fritz bekommt den Zuschlag. Gegenüber dem Versteigerer Valentin beruft Fritz sich auf seine Privatautonomie ( habe ich nicht gewollt ) und verweigert die Zahlung. Anspruch des Valentin gegen Fritz? Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
5 Zum Eber Stefan speist im 5-Sterne-Restaurant Zum Eber. Als der Kellner Kuno Stefans Suppe mit dem Daumen im Teller serviert, lässt Stefan den Geschäftsführer Gustav rufen und beginnt, sich bei diesem so lautstark zu beschweren, dass andere Gäste aufmerksam werden. Geschäftsführer Gustav ruft den Kellner Kuno zu sich und sagt zu ihm, nur um Stefan zu beruhigen, mit einem Augenzwinkern: Sie sind entlassen, holen sie sich ihre Papiere ab! Kuno nimmt die Kündigung ernst und geht. Ist die Kündigung wirksam? Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
6 BGB 116 Vorbehalt Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt. Böser Scherz ( Jemanden reinlegen ) (Satz 1 sieht aus wie ein Wirksamkeitshindernis, ist aber keines.) Satz 2: Je nach Kenntnis des Empfängers (ähnlich natürlicher Auslegung) Hieraus die Lösung zu Auktion Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
7 Scherzerklärung, 118 BGB 118 Mangel der Ernstlichkeit Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig. Gut gemeinter Scherz 122! Hieraus: Zum Eber Worin unterscheiden sich 116 und 118 BGB? Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
8 Moderne Didaktik In der Vorlesung Zivilrecht kauft der Dozent Hans Hasselmeier dem Studenten Gerd Genügsam für einen Euro dessen BGB ab und lässt es sich übereignen, um den Studierenden zu erklären, wie das Abstraktionsprinzip funktioniert. Gerd Genügsam ist traurig, weil er glaubt, Hasselmeier habe ihm das BGB ernstlich abgekauft. Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
9 Scheingeschäft (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung. Simulationsgeschäft, Schwarzkauf Hierzu später mehr (Notar) Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
10 Formerfordernisse Vorschriften: immer aus zwei Bereichen BGB (BGB-AT): Was erfordern die verschiedenen Formen allgemein? Sondervorschriften für die einzelnen Rechtsgeschäfte im Schuldrecht: Welche Rechtsgeschäfte haben Formerfordernisse? (Z. B. 311 b BGB) Regel/Ausnahme Regel: Formfreiheit (Privatautonomie) Ausnahme: Formvorschriften für einzelne Rechtsgeschäfte Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Form Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 10
11 Arten der Form Schriftform eigenhändige Unterschrift Öffentliche Beglaubigung Beglaubigung der Unterschrift Notarielle Beurkundung Überprüfung von Inhalt und Unterschrift 126, 127 BGB 129 BGB 127a, 128 BGB Elektronische Form Unterschrift durch elektronische Signatur ersetzt (Internet) 126a, 127 I, III BGB Textform dauerhafte Wiedergabe von Schriftzeichen ( ) Erklärender erkennbar 126b, 127 I BGB Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 11
12 Formgebundene Rechtsgeschäfte Beispiele 311 b BGB: Immobilien u.a. (notarielle Beurkundung) 766 BGB: Bürgschaftserklärung (Schriftform) 550 BGB: Befristete Wohnraummiete für mehr als ein Jahr (Schriftform) 623 BGB: Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Schriftform) 1410 BGB: Ehevertrag (Notar) 2231, 2247 BGB: Testament (eigenhändig) Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 12
13 Zweck der Form Beweisfunktion Beispiele: Warnfunktion Beispiele: Beratungsfunktion Beispiele: Mietvertrag, 550 BGB Grundstückskaufvertrag, 311 b I BGB Bürgschaftsvertrag, 766 S. 1 BGB Grundstückskaufvertrag, 311 b I BGB GmbH-Gesellschaftsvertrag, 2 GmbHG Grundstückskaufvertrag, 311 b I BGB Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 13
14 von Formverstößen Nichtigkeit ( 125 BGB) Wiederum: zwingendes Recht (Schutzfunktion) aber Heilung in Einzelfällen: 311 b I 2 BGB, 518 II BGB ( Handschenkung ) Welches Prinzip wird sichtbar? Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 14
15 Beim Notar Anton und Berthold schließen miteinander einen mündlichen Kaufvertrag über ein Grundstück des Anton zum Preis von Einverständlich geben sie jedoch vor dem beurkundenden Notar einen Kaufpreis von nur an: Das spart Steuern und Notarkosten. Daraufhin wird das Grundstück aufgelassen. Berthold wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ansprüche des Anton gegen Berthold auf Bezahlung? Zivilrecht 12 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 15
Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
Mehr2. gewillkürte Formbedürftigkeit
BGB AT_rechtshindernde Einwendungen_ Formunwirksamkeit 1 Prüfung der Formnichtigkeit (rechtshindernde Einwendung) (1) Für das in Frage kommende RG besteht Formerfordernis (2) Parteien haben bei Abschluss
MehrGliederung. Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn:
Gliederung Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag 16-18 Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn: 15.10.2009 Literatur: Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2. Aufl. 2006;
MehrBGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Dr. iur. Rainer Wörlen. 5., überarbeitete und verbesserte Auflage
BGB AT Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB Von Dr. iur. Rainer Wörlen Professor an der Fachhochschule Schmalkalden, Fachbereich Wirtschaftsrecht 5., überarbeitete und verbesserte Auflage
MehrNichtige Verträge. Gesetzeswidrigkeit. 09. VO BR AT nichtige Verträge. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr.
VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Nichtige Verträge 879 ABGB: Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig ha: Anwendung
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrWillenserklärungen. ausdrückliche Erklärung schlüssiges Verhalten
3 Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften 3.1 Die Willenserklärungen Geschäftsfähige Personen nehmen durch Willenserklärungen (= Rechtsfolgewillen und Kundgabe an die Außenwelt) am Rechtsleben teil. Durch
MehrStellvertretung, 164-181 BGB
Stellvertretung, 164-181 BGB Rechtsgeschäft und Arbeitsteilung Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Rechtsgeschäftliches Handeln für Andere Praktische
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892
MehrBGB - AT. von Rechtsanwalt Wolfgang Schmidt. JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014
BGB - AT von Rechtsanwalt Wolfgang Schmidt * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 *Der Autor ist Mitbegründer des bundesweiten Repetitoriums JURA INTENSIV und seit mehr als 20 Jahren als Dozent
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Was für alle Verträge relevant sein kann
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Was für alle Verträge relevant sein kann Ausgewählte Bereiche des allgemeinen Teils des BGB Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und
MehrSign oder nicht Sign das ist keine Frage Rechtliche Grundlagen der elektronischen Signatur
Sign oder nicht Sign das ist keine Frage Rechtliche Grundlagen der elektronischen Signatur mag. iur. Maria Winkler Forum SuisseID vom 26.08.2014 Themen Gesetzliche Formvorschriften und die Bedeutung der
MehrVoraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)
Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile
MehrBGB, Allgemeiner Teil
BGB, Allgemeiner Teil Rechtsfähigkeit Rechtssubjekte/-objekte:, Tiere, Sachen und Unternehmer Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Moosi und Daisy (der
MehrKonversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8
Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren
MehrArbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.
Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme
MehrVorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 25. November 2014
Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 25. November 2014 B. Der Vertrag Beispielsfälle: 1) Der Unternehmer A hatte seinem Angestellten B schon längere Zeit versprochen, ihm ein Grundstück
MehrBeispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild
Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin
MehrAbkürzungsverzeichnis...XIII
Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Teil: Grundlagen... 1 I. Wesen des Rechts... 1 II. Verhältnis des Rechts zu anderen Normensystemen... 2 III. Recht im objektiven und im subjektiven Sinn... 3 IV. Die Rechtsordnung
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1
Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V will den Kaufpreis von K 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag
MehrFall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt
MehrE. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts
E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen
MehrVorbereitung GU-Klausur
Vorbereitung GU-Klausur Klausurthemen: Seite Unterschied: Öffentliches Recht Privatrecht 2 Unterschied: Natürliche Personen juristische Personen 3 Unterschied: Geschäftsfähigkeit (3 Stufen) 4 Vertragsarten
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrKindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida
Kindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida Dienstvertrag, 611 BGB ff. 614 -Fälligkeit der Vergütung Die Vergütung ist nachder Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die
MehrSchriftform und Vertrauensdienste nach der eidas-verordnung
eidas-verordnung und E-Justice / E-Government Symposium des Deutschen EDV-Gerichtstags e.v. Berlin, 30. Juni 2015 Schriftform und Vertrauensdienste nach der eidas-verordnung Matthias Frohn Inhalt 01 Anwendungsbereich
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 2 Uta Wichering Übungsfall 2-1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Steuerberater K will die
Mehr5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip
5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden
MehrBGB Allgemeiner Teil
Juristische Kurz-Lehrbücher BGB Allgemeiner Teil Ein Studienbuch von Prof. Dr. Helmut Köhler, Heinrich Lange 33., völlig neu bearbeitete Auflage BGB Allgemeiner Teil Köhler / Lange schnell und portofrei
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrGesetz- und Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften
Gesetz- und Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften 134, 138 BGB als inhaltliche Schranken der Privatautonomie (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrInhaltsverzeichnis. Willenserklärung
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 11 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 13 Alle Fälle auf einmal... 22 - Willenserklärung... 22 - Stellvertretung... 27 - Geschäftsfähigkeit...
MehrHEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Form/Bedingung und Befristung-
BGB AT -Form/Bedingung und Befristung- RA Mathias Schallnus 9. Einheit- 27.10.2014 Wiederholung Anfechtung A interessiert sich für einen Job bei B. Nach einem sehr erfolgreichen Bewerbungsgespräch hat
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige
MehrA. Grundlagen. I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht. II. Das BGB im Überblick
A. Grundlagen I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht 1. Das Arbeitsmittel Gesetz 2. Der Anspruchsaufbau 3. Der Gutachtenstil als Falllösungstechnik II. Das BGB im Überblick 1. Grundfragen 2. Systematik
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines
MehrArbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB
Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Prüfungseinstieg und Obersatz: Die Willenserklärung könnte von Anfang an nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten wurde, 142 I.
MehrEinführung in die Juristischen Entdeckungen. 1. Kapitel: Die erste Berührung mit dem BGB 1
Inhaltsverzeichnis Vorwort Einführung in die Juristischen Entdeckungen I-V 1. Kapitel: Die erste Berührung mit dem BGB 1 1.1. Ein Überblick über das BGB 1 1.1.1. Der allgemeine Teil 5 1.1.2. Das Schuldrecht
MehrRuprecht-Karls-Universität Heidelberg Wintersemester 2015/16. Vorlesungsübersicht. Grundkurs Zivilrecht I
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Wintersemester 2015/16 Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke, LL.M. Di 14.00-16.00, NUni
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil) Gliederung (kursiv gedruckte Bereiche werden aus Zeitgründen voraussichtlich nicht behandelt) I. Einführung II. Vertrag,
MehrAllgemeines Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste
Mehr4: Stellung der Gesellschafter
4: Stellung der Gesellschafter I. Gesellschafterrechte II. Gesellschafterpflichten III. Geschäftsanteil IV. Gesellschafterliste Folie 64 Gesellschafterrechte Inhalt der Rechte - Vermögensrechte - Verwaltungsrechte
MehrGrundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes
1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen sschaden
MehrInhaltsverzeichnis. Willenserklärung
Einführung in die Handhabung des Buches... 1 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 3 Alle Fälle auf einmal... 12 - Willenserklärung... 12 - Stellvertretung... 17 - Geschäftsfähigkeit... 22 - Anfechtung...
MehrProf. Dr. Tim Drygala WS 2015/16. Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil. Gliederung. 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB
Prof. Dr. Tim Drygala WS 2015/16 Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil Gliederung 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB 1: Das BGB im System der Rechtsordnung I. Recht, Privatrecht, Bürgerliches Recht 1. Recht
MehrSTEUERBERATERKAMMER HAMBURG. Zwischenprüfung Oktober für Auszubildende zur/zum Steuerfachangestellten
STEUERBERATERKAMMER HAMBURG Zwischenprüfung Oktober 2016 für Auszubildende zur/zum Steuerfachangestellten Fach: Zeit: 60 Minuten Hilfsmittel: Aktuelle Wirtschaftsgesetze, Taschenrechner Punkte: 50 ARBEITSRECHT
MehrGrundkurs Zivilrecht Gang der Vorlesung
GRUNDKURS ZIVILRECHT WINTERSEMESTER 2011/12 / SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS, M.A. (UNIV. OF CHICAGO) Grundkurs Zivilrecht Gang der Vorlesung A: Einführung in das Bürgerliche Recht 1 Studium
MehrDas Lehrmaterial Beschaffungsorientierte Warenwirtschaft beschäftigt sich mit der
1 Warendisposition 7 1 Warendisposition Zu Beginn und während Ihrer Ausbildung wurden Sie bereits mit der Warenbeschaffung vertraut gemacht (Lernfeld 6). Beschaffungsorientierte Warenwirtschaft baut auf
MehrErläuterungen zum Lehrplan ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSLEHRE, Jgst. 11 (Rechtsstand 30. Juni 2010) Seite 1
Erläuterungen zum Lehrplan ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSLEHRE, Jgst. 11 (Rechtsstand 30. Juni 2010) Seite 1 Lerngebiet 5 Grundzüge des Schuld- und Sachenrechts 20 Stunden LERNZIEL Die Schüler lernen, Rechtsgeschäfte
Mehrhält an der nachfolgend bezeichneten Kommanditgesellschaft (Firma) [xxx KG] (nachfolgend "Fondsgesellschaft" genannt)
Präambel Vorname und Name Straße und Hausnr. PLZ und Wohnort (nachfolgend "Verkäufer" genannt) hält an der nachfolgend bezeichneten Kommanditgesellschaft (Firma) [xxx KG] (nachfolgend "Fondsgesellschaft"
MehrRepetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)
Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrBGB, Allgemeiner Teil
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer BGB, Allgemeiner Teil Rechtsfähigkeit Rechtssubjekte und :, Tiere, Sachen
MehrLösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB
Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrWirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen
Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen I. Abgabe der Willenserklärung II. Zugang der Willenserklärung - Unter Anwesenden: Eine schriftliche Willenserklärung geht durch Aushändigung des Schriftstücks
MehrRepetitorium Sachenrecht 11. Typische Klausurkonstellationen im EBV (Donnerstag, )
Repetitorium Sachenrecht 11. Typische Klausurkonstellationen im EBV (Donnerstag, 23.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Wie sehen
MehrAnalyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
MehrDunja Rieber WS 2010/2011. Wiederholungskurs BGB-AT. Anmerkung: Sämtliche nicht näher bezeichnete Paragraphen beziehen sich auf das BGB.
Anmerkung: Sämtliche nicht näher bezeichnete Paragraphen beziehen sich auf das BGB. A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 K könnte gegen V einen Anspruch auf
MehrBGB AT Lösungsskizze Fall 23
BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als
Mehr8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens. 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB
8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB Erinnern wir uns: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit dem in ihr enthaltenen Inhalt
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrAllgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)
I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)
MehrDie Struktur des Rechtssatzes
Folie 1 Die Struktur des Rechtssatzes Tatbestand (Voraussetzungen) Rechtsfolge Immer und nur dann, wenn alle Voraussetzungen des Tatbestandes vorliegen, tritt die Rechtsfolge der Norm ein. Beispiel (zu
MehrGrundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht)
Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht) Ausführliche Gliederung A. Allgemeine Grundlagen, Grundbegriffe 1 Recht und Rechtsordnung I. Der Begriff des Rechts und seine Funktionen II. Die Aufgaben
MehrSacheinlagen bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Sacheinlagen bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haben die Gesellschafter entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag
MehrEinführung in die allgemeine Wirtschaftslehre für kaufmännische Berufe
1.2.2 Rechts- und Handlungsfähigkeit Susanne ist 17 Jahre alt. Sie möchte übrigens gegen den Willen ihrer Eltern mit Herrn Kirschner, Inhaber der Lederwarenfabrik Kirschner e. K., einen Ausbildungsvertrag
MehrZivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (2)
Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (2) Wiederholung Wozu dient im Rahmen der Definition der Leistung isd 812 I das Merkmal der Bewusstheit der Vermögensmehrung? Inwiefern zeichnet
MehrBGB I - Allgemeine Lehren. Vorlesungsgliederung WS 2014/2015
1 BGB I - Allgemeine Lehren Vorlesungsgliederung WS 2014/2015 1. Kapitel: Grundlagen A. Recht 1. Bedeutung und Aufgabe des Rechts 2. Die Entstehung von Rechtsquellen: Gesetztes Recht und Gewohnheitsrecht
MehrBürgerliches Recht I Abschlussklausur Modul ( LL.B ; Klausur Nr. 1102) vom Klausurbesprechung
Bürgerliches Recht I Abschlussklausur Modul 55101 ( LL.B ; Klausur Nr. 1102) vom 17.09.2013 Klausurbesprechung Sachverhalt - 8-jähriger N, lebt bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter M - Onkel O geht
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrBGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
BGB IV Gelddarlehen, 488 ff. BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Das Gelddarlehen, 488 BGB (1) 1. Pflichten - Zurverfügungstellen eines Geldbetrages - Pflicht zur Rückerstattung eines Betrages
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
MehrVorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis
sübersicht Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis V VII XV Teil I Die Abnahme von Bauleistungen 1 Kapitel 1 Einleitung 3 Kapitel 2 Gesetzliche Grundlagen 4 Kapitel
MehrVertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag
Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag 433 BGB Vertragstypische beim Kaufvertrag (1) Durch den
MehrChancen und Risiken beim beim privaten Immobilienverkauf - Juristische Merkposten. Referent: Notar Timm Jenewein, Traunstein
Chancen und Risiken beim beim privaten Immobilienverkauf - Juristische Merkposten Referent: Notar Timm Jenewein, Traunstein 1 Insbesondere diese Themen sind wichtig: Wann bin ich beim Immobilienkauf gebunden?
MehrWoche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen Organisatorische Hinweise: I. Download der Vorlesungsmaterialien erfolgt
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrVorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014
Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014 Also: Worin besteht der Unterschied hinsichtlich der Anspruchsgrundlage in den beiden Beispielsfällen aus der Vorlesung am 7.
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
MehrKlausurbeispiel 1. Staatsexamen - Zivilrecht
Klausurbeispiel 1. Staatsexamen - Zivilrecht Falltext Im Juli 2003 verkaufte Witwer V dem E ein Grundstück zu einem Preis von 2 Mio.. Das Grundstück war zur Landwirtschaft bestimmt. Um Kosten zu sparen,
MehrDie folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes
Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1 Grundlegendes Privatrecht Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Gleichordnungsverhältnis im Gegensatz zum Öffentlichen
MehrProbeklausur - Lösungsskizze
Probeklausur - Lösungsskizze Fall 1 (12 P) A. Anspruch B A auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 800 gemäß 433 II BGB i. V. m. Kaufvertrag I. Anspruch entstanden 1. Anspruchsvoraussetzung: wirksamer
MehrJuristischer Gutachtenstil
Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrLukas Beck Sommersemester Fall 1
Fall 1 G ist an dem antiken Schiffskompass des D interessiert, den dieser zum Verkauf im Internet angeboten hat. Da G jedoch dringend eine Geschäftsreise antreten muss, beauftragt er seinen Freund V, für
MehrWillensmängel und Anfechtung
Willensmängel und Anfechtung (Beginn Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Adam Apfel möchte ein Smartphone bei Ebay versteigern;
Mehr(1) Abgabe K hat die Willenserklärung in Richtung auf den Erklärungsempfänger V entäußert, so dass von einer Abgabe auszugehen ist.
2. Fall Der zwölfte Geburtstag der K naht und eine Geburtstagsfeier steht an. Die Eltern (E) haben K, um ihr das Gefühl der Selbständigkeit zu geben, 20 für Besorgungen hinsichtlich des Geburtstags überreicht.
Mehr