Vorbereitung GU-Klausur
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- Hannelore Hausler
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1 Vorbereitung GU-Klausur Klausurthemen: Seite Unterschied: Öffentliches Recht Privatrecht 2 Unterschied: Natürliche Personen juristische Personen 3 Unterschied: Geschäftsfähigkeit (3 Stufen) 4 Vertragsarten *(Skript): 36 Willenserklärungen (einseitig, zweiseitig) 5 Formvorschriften (Beurkundung, Beglaubigung) 7 Haustürgeschäfte 8 Nichtigkeit + Anfechtung 9-1 -
2 1 Öffentliches Recht Privates Recht Privatrecht Sind Rechtsbeziehungen freiwillig zu Stande gekommen, sind sie dem Privatrecht zuzuordnen, z. B. eine Frau geht in den Bäckerladen und kauft zwei Brötchen. Im Privatrecht stehen sich die Rechtssubjekte gleichberechtigt gegenüber. Es besteht ein Verhältnis der Gleichordnung! Beispiele: Bürgerliches Rechts (Erbrecht, Vertragsrecht) Arbeitsrecht (Arbeitsvertrag), Mutterschutz Öffentliches Recht Werden Rechtsbeziehungen vom Staat erzwungen, sind sie dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Es ist geprägt durch das Merkmal der Über- und Unterordnung, z. B. Staatsrecht, Strafrecht. Tritt der Staat als Vertragspartner auf, so gelten für ihn auch die Bestimmungen des Privatrechts. Öffentliches Recht, z. B. der Steuerpflichtige Eduard Fix muss seine Steuern bezahlen. Privates Recht, z. B. die Stadt kauft Büromaterial für die Verwaltung. Öffentliches Recht Privatrecht / Zivilrecht Staatsrecht Strafrecht Prozessrecht Bürgerliches Recht Handels- und Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Jugendrecht Sozialversicherungsrecht Strafprozessordnung Erbrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Arbeitsvertrag Steuerrecht Beamtenrecht Verkehrsstrafrecht Erwachsenenrecht Zivilprozessordnung Vollstreckungsrecht Vertragsrecht Wettbewerbsrecht Mutterschutz Ehe- und Familienrecht Konkurs- und Vergleichsrecht Polizeirecht Eigentumsrecht Schulrecht Schadensersatzrecht Verfassungsrecht Staatsverträge Naturschutzrecht - 2 -
3 2 Natürliche Personen juristische Personen Natürliche Personen Alle Menschen ohne Rücksicht auf ihr Alter, ihrem Geschlecht und Rasse. Juristische Personen Juristische Personen sind von Menschen für bestimmte Zwecke geschaffene Vereinigungen von natürlichen Personen oder Vermögensmassen. Sie sind von der Rechtsordnung mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Es handelt sich hierbei nicht um Menschen, sie sind aber in der Lage wie Menschen ihre eigenen Rechte und Pflichten zu erwerben. Diese stimmen im weitem mit denen von Menschen überein. Juristische Personen sollten über Vermögen verfügen, können als Erben eingesetzt werden, im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Zu unterscheiden sind: juristische Personen des Privatrechts Diese verfolgen private Zwecke. Rechtsfähigkeit wird in der Regel durch Eintragung von ein zuständiges Gericht geführtes Register erlangt. Aktiengesellschaft Handelsregister juristische Personen des öffentlichen Rechts Diese dienen öffentlichen Zwecken. Sie werden grundsätzlich aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund von Gesetzes errichtet, verändert oder auch gelöscht, z. B. Universitäten. Bestimmte Organe verwalten diese juristischen Personen und werden durch Satzung oder per Gesetz bestimmt, z. B. GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand
4 3 Geschäftsfähigkeit Unter Geschäftsfähigkeit versteht das Gesetz die Fähigkeit von Personen, Rechtsgeschäfte rechtswirksam abzuschließen. Eine geschäftsfähige Person kann z. B. Waren, Güter einkaufen oder verkaufen, eine Wohnung kaufen/mieten oder eine Reise buchen. Es wird zwischen drei Stufen der Geschäftsfähigkeit unterschieden: 1. Geschäftsunfähigkeit, 2. beschränkte Geschäftsfähigkeit, 3. unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. 1. Geschäftsunfähig sind a. Kinder unter sieben Jahren b. dauernd geisteskranke Personen Die Willenserklärung (Erläuterung folgt) eines Geschäftsunfähigen ist nichtig, d. h. ungültig. Geschäftsunfähige Menschen können deshalb also keine Rechtsgeschäfte rechtswirksam abschließen. 2. Beschränkt geschäftsfähig sind a. Personen, die mindestens sieben, aber unter 18 Jahre alt sind Eine beschränkt geschäftsfähige Person darf Rechtsgeschäfte normalerweise nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) abschließen. Rechtsgeschäfte, die ohne vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen wurden, sind zunächst schwebend unwirksam. Sie können durch die nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters geheilt werden. Fordert ein Verkäufer vom gesetzlichen Vertreter die nachträgliche Zustimmung, jedoch 14 Tage nichts von sich hören, gilt die Zustimmung als verweigert. 3. Unbeschränkt geschäftsfähig Vollendung des 18. Lebensjahres Unbeschränkt geschäftsfähig sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das bedeutet, alle Rechtsgeschäfte sind voll wirksam
5 4 Willenserklärungen Willenserklärungen Rechtsgeschäfte entstehen durch die Abgabe von Willenserklärungen, z. B. Kündigung des Arbeitsvertrages oder das Ja-Wort auf dem Standesamt. Wille + Erklärung = Willenserklärung Willenserklärungen sind möglich: - durch schriftliche Erklärung: Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen o Beispiel: Die schriftliche Bestellung bei einem Versandhaus - durch schlüssige Handlung: o Beispiel: Ein Fahrgast steigt in die Straßenbahn und gibt dem Fahrer einen Zehneuroschein. Dieser händigt wortlos den Fahrschein und das Wechselgeld aus - durch Schweigen: Schweigen bedeutet grundsätzlich Ablehnung. Unter Kaufleuten jedoch kann es in bestimmten Fällen als Zustimmung gelten o Beispiel: Ein Kaufmann schweigt auf eine abgeänderte Auftragsbestätigung. Ist der Empfänger der unbestellten Ware eine Privatperson, gilt ihr Schweigen immer als Ablehnung der unbestellten Lieferung. Der Verbraucher ist auch nicht verpflichtet eine unerwünschte Ware zu bezahlen. Er muss die Ware nicht bezahlen. Er muss die Ware auch nicht zurücksenden. Er kann sich den lästigen Gang zur Post und das Rücksendeporto sparen. Der Verbraucher ist auch nicht verpflichtet den Absender davon zu unterrichten, dass er die Ware nicht kaufen möchte. Dies braucht er auch dann nicht zu tun, wenn es in der Sendung zum Beispiel heißt, ein Kaufvertrag gelte als abgeschlossen, wenn nicht binnen bestimmter Frist Einspruch erhoben wird
6 Einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte Einseitige Rechtsgeschäfte Sie entstehen, wenn nur eine Person oder Partei eine Willenserklärung abgibt. Beispiele: Kündigung, Testament, Anfechtung. Kündigung und Anfechtung sind empfangsbedürftige Willenserklärungen; d. h. sie sind erst dann wirksam, wenn die betroffene Person sie erhalten hat. Eine nicht empfangsbedürftige WE ist beispielsweise das Testament. Es erlangt seine Gültigkeit bereits bei der Niederschrift, auch wenn die Erben nichts von seinem Inhalt wissen. Zweiseitige Rechtsgeschäfte Sie entstehen durch übereinstimmende Willenserklärungen von mindestens zwei Beteiligten. Diese WE nennt man Antrag und Annahme. Zweiseitige Rechtsgeschäfte werden auch als Verträge bezeichnet. Beispiele: Arbeitsvertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag. 1. Willenserklärung (Antrag) - 2. Willenserklärung (Annahme) Verträge können einseitig oder zweiseitig verpflichten. So wird z.b. bei einer Schenkung nur der Schenker verpflichtet, nämlich zu schenken. Bei einem Kaufvertrag dagegen haben sich beide Vertragspartner verpflichtet bestimmte Leistungen zu erbringen
7 5 Formvorschriften Bis auf einige Ausnahmen wird durch Gesetze keine bestimmte Form vorgeschrieben; es besteht Formfreiheit. Bei einigen Rechtsgeschäften hat der Gesetzgeber jedoch bestimmte Formvorschriften erlassen. Man teilt sie wie folgt ein: 1. Formlose Abgabe der WE Für die meisten Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens ist keine besondere Form vorgeschrieben. Dennoch können aufgrund dieser WE erhebliche finanzielle Verpflichtungen auf den Einzelnen zukommen (mündlicher Kaufvertrag über einen gebrauchten Ferrari zum Preis von ,00 ). Es kann natürlich auch die Schriftform (auch mit elektronischer Signatur) gewählt werden! 2. Vertraglich festgelegte Form In einem Vertrag kann die Form einer WE aus diesem Vertrag festgelegt werden (z. B. kann in einem Mietvertrag geregelt sein, dass Kündigungen stets schriftlich zu erfolgen haben). Für einige wichtige WE schreibt das Gesetz eine bestimmte Form bindend vor. Man unterscheidet drei Stufen: 1. Schriftform Ist vorgeschrieben bei Berufsausbildungsverträgen, Ratenkaufverträgen, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnissen, Testamenten, Miet- und Pachtverträgen (wenn die Dauer von vornherein über ein Jahr laufen soll), Bürgschaften, Arbeitsverträgen. Es müssen handschriftliche Unterschriften erfolgen. Durch das Signaturgesetz wird die qualifizierte und akkreditierte Signatur als Ersatz für die eigentliche Unterschrift auch von den Gerichten anerkannt (Ausnahmen bestehen bei Arbeitsverträgen). 2. Öffentliche Beglaubigung Diese kann nur von Notaren und Gerichten durchgeführt werden. Beispiele: Antrag auf Eintrag in das Handelsregister, Vereinsregister usw. Antrag auf Eintrag in das Grundbuch, Ausschlagen einer Erbschaft. Beglaubigt wird vom Notar nur, dass die Unterschrift von der betreffenden Person geleistet wurde. Normale Beglaubigungen von Zeugnissen können Behörden durchführen, die ein Dienstsiegel führen (z. B. auch die Schule). 3. Öffentliche Beurkundung Diese höchste Stufe der Form ist erforderlich bei Haus- und Grundstückverträgen, Schenkungsversprechen, Belastung von Grundstücken, Adoptionsverträgen, Erbverträgen Der Notar legt die WE der Beteiligten schriftlich nieder, nachdem er deren Willen erfasst hat und bestätigt, dass die WE in seiner Gegenwart abgegeben und unterschrieben wurden. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Formvorschriften gelten die WE nicht!! - 7 -
8 6 Haustürgeschäfte Von Haustürgeschäften wird gesprochen, wenn bei folgenden Gelegenheiten Geschäfte abgeschlossen werden: durch mündliches Verhandeln in einer Privatwohnung durch mündliches Verhandeln am Arbeitsplatz bei einer Kaffeefahrt oder entsprechenden Freizeitveranstaltungen im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlicher Verkehrswege Widerruf Innerhalb 2 Wochen ist der Widerruf des Geschäftes in Textform oder durch Rücksendung der Sache möglich. Der Widerruf erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss. Bei Lieferung von Waren beginnt die Frist mit dem Eingang beim Empfänger. Rückgaberecht kann vereinbart werden, falls zwischen den Vertragspartnern eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll. Der Kunde kann in folgenden Fällen nicht widerrufen: wenn er den Vertreter zu sich bestellt hat wenn der Wert der Ware oder Leistung nicht mehr als 40 EUR beträgt und sie sofort ausgehändigt oder erfüllt wird wenn der Vertrag von einem Notar beurkundet ist Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen. Fernabsatzverträge Darunter versteht man, dass zum Abschluss eines Vertrages, der der Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen dient, ausschließlich Fernkommunikationsmittel zwischen Unternehmer und Verbraucher eingesetzt werden. Fernkommunikationsmittel: - Briefe - s - Kataloge - Rundfunk - Telefon - Teledienste - Telekopien - Mediendienste Dem Verbraucher steht auch hier ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Ausnahme: - Zeitungen - Illustrierte - Versteigerungen - 8 -
9 7 Nichtigkeit und Anfechtung Rechtsgeschäfte können von vornherein ungültig sein. Ein Rechtsgeschäft ist nichtig bedeutet, dass es von Anfang an ungültig war und keine Rechtsfolgen auslöst. Zur Nichtigkeit führt: 1. Mangel in der Geschäftsfähigkeit a. Ein 4-jähriger Junge kauft sich im Spielwarengeschäft einen Roller 2. Mangel im Inhalt des Rechtsgeschäftes a. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot Ein Dealer verkauft Rauschgift 3. Verstoß gegen die guten Sitten (Wucher) a. Eine Bank nimmt einen Zinssatz von 10% im Monat 4. Eine zum Schein abgegebene Willenserklärung a. Grundstück wird verkauft und Verkäufer und Käufer gaukeln einen niedrigeren Kaufpreis vor um Steuer zu umgehen 5. Eine zum Scherz abgegebene Willenserklärung a. Eine Schubkarre Gold für ein Glas Bier!! 6. Im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegebene WE a. Ein Betrunkener verschenkt im Vollrausch sein neues Auto 7. Verstoß gegen Formvorschriften a. Über den Kauf eines Grundstücks ist zwar ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, aber nicht notariell beurkundet worden Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften Rechtsgeschäfte können rückwirkend ungültig werden. Rechtsgeschäfte bleiben solange gültig, bis sie angefochten und dadurch mit rückwirkender Kraft ungültig werden. 1. Irrtum in der Erklärung a. Der Inhaber eines Geschäftes will einen Artikel für 199,00 EUR verkaufen, hat aber auf das Preisschild irrtümlich 19,90 EUR geschrieben 2. Irrtum in der Übermittlung a. Tierfreund will Hund mit dem Namen Hektor von einem Landwirt kaufen. Der Bote, der das Rechtsgeschäft vornehmen soll kommt mit einem Hengst namens Hektor zurück. 3. Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache a. Unternehmer kauft Maschine und stellt nachträglich fest, das die arbeiten mit dieser Maschine gar nicht gemacht werden können 4. Kein Grund zur Anfechtung bei Motivirrtum a. Jemand kauft Aktien, in der Annahme das der Kurs steigt - 9 -
10 Anfechtungsgründe bei arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung 1. Autohändler verkauft Gebrauchtwagen als unfallfrei. Später stellt sich heraus, dass der Verkäufer einen größeren Unfallschaden beseitigt und verschwiegen hat. 2. Arbeitnehmer setzt eine Gehaltserhöhung durch, weil er von betrügerischen Machenschaften seines Chefs erfahren hat und diesen erpresst. Anfechtungsfristen - wegen Irrtum o unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) o nach Entdeckung - wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung o innerhalb eines Jahres (nach Kenntnis der Täuschung bzw. Aufhören der Zwangslage Die Anfechtung ist nach 30 Jahren ausgeschlossen!
Willenserklärungen. ausdrückliche Erklärung schlüssiges Verhalten. geschriebene o. unterschriebene Erklärung
1.3 Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften 1.3.1 Die Willenserklärungen Geschäftsfähige Personen nehmen durch Willenserklärungen (= Rechtsfolgewillen und Kundgabe an die Außenwelt) am Rechtsleben teil.
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