Gerichtszweige und Beweisregeln
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- Melanie Erica Goldschmidt
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1 Gerichtszweige und Beweisregeln Privatrecht Ordentliche Gerichte Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Kläger Beklagter Beibringungsgrundsatz Beweislastregeln Grundregel: Die Beweislast trägt die Partei, die sich auf die streitige Tatsache beruft. Das Gegenstück zum Beibringungsgrundsatz ist der Amtsermittlungsgrundsatz.
2 Gerichtszweige und Beweisregeln Strafrecht Ordentliche Gerichte Amtsgericht Landgericht Staatsanwalt ó Angeklagter Amtsermittlungsgrundsatz Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Im Zweifel für den Angeklagten. Amtsermittlungsgrundsatz: Der Richter muss die relevanten Tatsachen von Amts wegen ermitteln.
3 Gerichtszweige und Beweisregeln Arbeitsrecht Arbeitsgerichte: Arbeitsgericht Landesarbeitsgericht Wie ordentliche Gerichte Bundesarbeitsgericht
4 Gerichtszweige und Beweisregeln Öffentliches Recht Verwaltungsgerichte Verwaltungsgericht Oberverwaltungsgericht Sozialgerichte Bundesverwaltungsgericht Sozialgericht Landessozialgericht Bundessozialgericht Kläger Beklagter Amtsermittlungsgrundsatz Finanzgerichte Finanzgericht Bundesfinanzhof
5 Geschäftsfähigkeit Minderjährige Volljährige 104 Nr. 1 geschäftsunfähig 104 Nr beschränkt geschäftsfähig , 113 voll geschäftsfähig 2
6 Willenserklärung empfangsbedürftig Wird unter Abwesenden wirksam mit Zugang (130) Wird unter Anwesenden wirksam mit Vernehmen durch den Empfänger. Nicht empfangsbedürftig Wird wirksam mit Abgabe. z. B. z. B. Vertragsantrag ( 145) Anfechtung ( 143) Testament ( 1937) Auslobung ( 657)
7 Die Auslegung von Willenserklärungen 133 BGB Nicht am buchstäblichen Sinn haften Wirklichen Willen erforschen 157 BGB Rücksicht auf die Verkehrssitte Treu und Glauben
8 Verträge Arten Merkmale Beispiele jeder Zwei übereinstimmende Willenserklärungen Kauf Schenkung gegenseitige Jeder übernimmt eine Verpflichtung, um eine Gegenleistung zu erhalten. Ich gebe, damit Du gibst. Kauf Miete Dienstvertrag Werkvertrag
9 Meinung a) Meinung b) Antrag Kunde (Kasse) Kaufhaus (Regal / Preisauszeichnung) Annahme --- Kunde (Kasse) Anfechtung gem. 119 nichtig gem. 142
10 Die Irrtümer gem. 119 BGB 1. Inhaltsirrtum : Der Erklärende verkennt die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung, hält z. B. ein Schock für 50 Stück. 2. Erklärungsirrtum : Der Erklärende erklärt etwas anderes als er eigentlich will, d. h. er verspricht, verschreibt, vergreift sich. 3. Eigenschaftsirrtum : Der Erklärende hat eine falsche Vorstellung von einer verkehrswesentlichen Eigenschaft einer Sache (Farbe, Größe, Echtheit u.s.w.) oder einer Person (z.b. Kreditwürdigkeit oder Ausbildung). Keine Eigenschaft in diesem Sinne ist der Wert als solcher.
11 Der Halve Hahn Der Bordesholmer B bestellt in einem Kölner Brauhaus beim Inhaber K halven Hahn in der Erwartung ein halbes Hähnchen zu bekommen. Als K ihm - dem Sprachgebrauch im Raum Köln entsprechend - ein Brötchen mit Schnittkäse und Senf serviert, weist B dieses mit der Bemerkung zurück, das hätte er nicht bestellt. K stellt das Brötchen trotzdem auf den Tisch und verlangt später die Bezahlung. Zu Recht?
12 Anspruchsgrundlage 433 II Kaufvertrag über Sache: 90 2 WE: Bestellung objektiv übereinstimmend ja: halven Hahn wirksam: keine Bedenken Demnach wäre KV gegeben Aber nichtig gem. 142 I? anfechtbares RG 119 I Inhaltsirrtum Ursächlichkeit ( wenn anzunehmen ist,...) angefochten gem. 143 Erklärung des B als Anfechtung auszulegen gem. 133, 157 richtiger Gegner gem. 143 II fristgerecht: 121 Abs. 1 Also KV nichtig Zahlungsverlangen nicht zu Recht
13 Irrtum... in den Fällen des sonst 119 z. B. Motivirrtum kein Anfechtungsrecht Anfechtungsrecht falls Anfechtung erklärt: Rechtsgeschäft bleibt 142 wirksam anfängliche Nichtigkeit ggf. Rückabwicklung gern. 812
14 Das nächtliche Fax Anspruchsgrundlage: 488 Abs.1 Satz 1 Darlehensvertrag? 2 WE? Antrag durch angeboten Aber möglicherweise erloschen gem Nach 148 nicht rechtzeitig angenommen: Annahme zwar gefaxt, aber gem. 130 erst nach Fristablauf, nämlich am wirksam geworden. (Definition Zugang!) Neuer Antrag gem. 150 Abs. 1, aber nicht angenommen Also nicht 2 WE Also kein Darlehensvertrag Also kein Anspruch aus 488 Abs. 1 Satz 1
15 Das unverlangte Kochbuch Anspruchsgrundlage: 433 Abs. 2 Anspruch ausgeschlossen gem. 241a: - Lieferung beweglicher Sache - nicht bestellt - V ist Unternehmer gem F ist Verbraucher gem. 13 Wenn F (Z.B. als Mitarbeiterin einer Behörde) nicht Verbraucher wäre, ergäbe sich folgende Prüfung: Kaufvertrag? 2 WE? Antrag durch Kaufangebot Annahme durch schlüssiges Verhalten (Liegenlassen trotz Fristsetzung)? Nein: Das Untätigbleiben ist nicht als Annahme zu verstehen. Also nicht 2 WE Also kein Kaufvertrag Also kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.
16 Habe verstanden, Frau Schnitzelmann, aber ich brauche Ihre Kündigung noch schriftlich. Trifft das zu?
17 Die Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften Grundsätzlich können Rechtsgeschäfte formfrei vorgenommen werden. Gesetzliche Formerfordernisse Form Zum Beispiel Schriftform , 623, 766 Elektronische Form Signaturgesetz Textform 126a Kann Schriftform ersetzen 126b 557b III, 558a I Notarielle Beurkundung , 311b Öffentliche Beglaubigung Vereinbarte Formerfordernisse 127
18 280 I BGB Schuldverhältnis Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis o Hauptpflicht o Nebenpflicht ( 241 ) Beweislast beim Gläubiger I Kläger Schaden durch die Verletzung verursacht Schadensersatzpflicht grundsätzlich gegeben Ausnahme: Der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten ( 276 I, 278). Beweislast beim Schuldner I Beklagten
19 3 Schritte bei der AGB Prüfung 1 Handelt es sich begrifflich um AGB? 305 I 2 Sind die AGB wirksam einbezogen? durch ausdrücklichen Hinweis beim Vertragsschluss oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses in beiden Fällen erforderlich: die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB und das Einverständnis des Vertragspartners 305 II 3 Ist die fragliche Klausel inhaltlich zulässig?
20 Gilt nicht bei Verwendung gegenüber Unternehmer oder juristischer Person des öffentlichen Rechts ( 310). 1 Handelt es sich begrifflich um AGB? 305 I 2 Sind die AGB wirksam einbezogen? durch ausdrücklichen Hinweis beim Vertragsschluss oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses in beiden Fällen erforderlich: die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB und das Einverständnis des Vertragspartners 305 II 3 Ist die fragliche Klausel inhaltlich zulässig?
21 In diesen Fällen (bei Verwendung gegenüber Unternehmer oder juristischer Person des öffentlichen Rechts) gelten die AGB schon dann, wenn der Vertragspartner mit ihnen rechnen musste ist eine Klausel unwirksam, wenn sie gegen 307 verstößt - gleichgültig, ob sie in 308 und 309 erscheint oder nicht. Einziges Prüfungskriterium ist also, ob sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
22 Die vier Voraussetzungen wirksamer Vertretung 1. Zulässigkeit der Vertretung: Es darf sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handeln. 2. Eigene WE: Der Handelnde muss - anders als ein Bote einen Entscheidungsspielraum haben. 3. Abgabe der Erklärung im fremden Namen, sog. Offenkundigkeitsprinzip. (Beachte 164 I 2) 4. Handeln innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht. Das kann sein - eine gesetzliche Vertretungsmacht, z. B. der Eltern gern eine Vollmacht, d.h. eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht ( 166 II)
23 Die Wirkung der Verjährung gem. 214 Der Verpflichtete ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, d.h. Der Anspruch bleibt bestehen. Die Verjährung wirkt sich nur aus, wenn sie geltend gemacht wird ( Einrede der Verjährung ) Wer trotz Verjährung leistet, kann nicht zurückfordern. Gegenrechte des Beklagten Einwendung beachtet der Richter von Amts wegen z.b. Formnichtigkeit Erlöschen des Anspruchs Einrede beachtet der Richter nur, wenn sie erhoben wird. z.b. Verjährung nicht erfüllter Vertrag
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