Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse
|
|
- Volker Schulze
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse BGB BGB (Letzte Folie zur Wirksamkeit/Unwirksamkeit von Willenserklärungen) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 Wiederholung: Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung 1. Tatbestand der Willenserklärung a) Objektiv und subjektiv b) Zugang c) Auslegung von Willenserklärungen 2. Wirksamkeitshindernisse a) Anfechtung b) Geschäftsfähigkeit c) Gesetz- und Sittenwidrigkeit d) Scherze, Scheingeschäft e) Form Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
3 Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem 1. Ungewolltes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem 2. Hier: Gewolltes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem BGB Mangel an Ernstlichkeit, 118 BGB BGB Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
4 Auktion Fritz stößt bei Ebay auf eine Versteigerung, bei der auch Klaus bietet. Fritz hat Klaus noch nie leiden können und gibt darum, nur um Klaus zu ärgern, ein Gebot ab in der Hoffnung, die Ware auf diese Weise für Klaus teurer zu machen. Wider Erwarten gibt Klaus kein weiteres Gebot ab, und Fritz gewinnt die Versteigerung. Gegenüber dem Verkäufer Valentin beruft Fritz sich auf seine Privatautonomie ( habe ich nicht gewollt ) und verweigert die Zahlung. Anspruch des Valentin gegen Fritz? Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
5 Zum Eber Stefan speist im 5-Sterne-Restaurant Zum Eber. Als der Kellner Kuno die Suppe mit dem Daumen im Teller serviert, lässt Stefan den Geschäftsführer Gustav rufen und beginnt, sich bei diesem so lautstark zu beschweren, dass andere Gäste aufmerksam werden. Geschäftsführer Gustav ruft den Kellner Kuno zu sich und sagt zu ihm nur um Stefan zu beruhigen mit einem Augenzwinkern: Sie sind entlassen, holen sie sich ihre Papiere ab! Kuno nimmt die Kündigung ernst und geht. Ist die Kündigung wirksam? Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
6 BGB 116 Vorbehalt Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt. Böser Scherz ( Jemanden reinlegen ) (Satz 1 sieht aus wie ein Wirksamkeitshindernis, ist aber keines.) Satz 2: Wirksamkeitshindernis je nach Kenntnis des Empfängers (ähnlich natürlicher Auslegung) Hieraus die Lösung zu Auktion Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
7 Scherzerklärung, 118 BGB 118 Mangel der Ernstlichkeit Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig. Gut gemeinter Scherz Hieraus die Lösung für Zum Eber (Kellner Kuno) Entscheidende Frage: Worin unterscheiden sich 116 und 118 BGB? 122! Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
8 Moderne Didaktik In der Vorlesung Zivilrecht kauft der Dozent Hans Hasselmeier dem Studenten Gerd Genügsam für 1 dessen BGB ab und lässt es sich übereignen, um den Studierenden zu erklären, wie das Abstraktionsprinzip funktioniert. Gerd Genügsam ist traurig, weil er glaubt, Hasselmeier habe ihm das BGB ernstlich abgekauft. Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
9 Scheingeschäft (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung. I, II BGB ordnet an, dass das wirklich Gewollte gelten soll, und dient damit der Privatautonomie. Simulationsgeschäft, Schwarzkauf: Hierzu später mehr (Notar) Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
10 Formerfordernisse Vorschriften: immer aus zwei Bereichen BGB (BGB-AT): Was erfordern die verschiedenen Formen allgemein? Sondervorschriften für die einzelnen Rechtsgeschäfte im Schuldrecht: Welche Rechtsgeschäfte haben Formerfordernisse? (Z. B. 311 b BGB) Regel/Ausnahme Regel: Formfreiheit (Privatautonomie) Ausnahme: Formvorschriften für einzelne Rechtsgeschäfte: Warnfunktion Beratungsbedürfnis Beweisbedürfnis Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 10
11 Arten der Form Schriftform Öffentliche Beglaubigung Notarielle Beurkundung eigenhändige Unterschrift Beglaubigung der Unterschrift Überprüfung von Inhalt und Unterschrift 126, 127 BGB 129 BGB 127a, 128 BGB Elektronische Form Unterschrift durch elektronische Signatur ersetzt (Internet) 126a, 127 I, III BGB Textform dauerhafte Wiedergabe von Schriftzeichen ( ) Erklärender erkennbar 126b, 127 I BGB Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 11
12 Formgebundene Rechtsgeschäfte Beispiele 311 b BGB: Immobilien u.a. (notarielle Beurkundung) 518 BGB: Schenkung (notarielle Beurkundung) 766 BGB: Bürgschaftserklärung (Schriftform; gilt nicht für Kaufleute) 623 BGB: Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Schriftform) 550 BGB: Befristete Wohnraummiete für mehr als ein Jahr (Schriftform) Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 12
13 von Formverstößen Nichtigkeit ( 125 BGB) Wiederum: zwingendes Recht (Schutzfunktion) aber Heilung in Einzelfällen: 518 II BGB ( Handschenkung ) 311 b I 2 BGB, Welches Prinzip wird sichtbar? Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 13
14 Beim Notar Anton und Berthold schließen miteinander einen mündlichen Kaufvertrag über ein Grundstück des Anton zum Preis von Einverständlich geben sie jedoch vor dem beurkundenden Notar einen Kaufpreis von nur an: Das spart Steuern und Notarkosten. Daraufhin wird das Grundstück aufgelassen. Berthold wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ansprüche des Anton gegen Berthold auf Bezahlung? Zivilrecht 12 Sommer 2018 Prof. Dr. Michael Hassemer 14
Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse
Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse 116-118 BGB 125-129 BGB (Letzte Folie zur Wirksamkeit/Unwirksamkeit von Willenserklärungen) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.
MehrScherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse
Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse 116-118 BGB 125-129 BGB (Letzte Folie zur Wirksamkeit/Unwirksamkeit von Willenserklärungen) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.
MehrScherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse
Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse 116-118 BGB 125-129 BGB (Letzte Folie zur Wirksamkeit/Unwirksamkeit von Willenserklärungen) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.
MehrRechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 05.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrFälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung
Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der
Mehr14 Inhaltliche Nichtigkeit von Erklärungen
14 Inhaltliche Nichtigkeit von Erklärungen I. Geheimer Vorbehalt und Scherzgeschäft Wer etwas erklärt und dabei einem unbewussten Willensmangel unterliegt, kann seine Willenserklärung wegen Irrtums nach
MehrGeschäftsfähigkeit. Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse)
Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael
MehrZivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner
MehrGK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG
GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 2 09.11.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Grundprinzipien der Falllösung Echoprinzip Gutachtenstil: Obersatz, Definition, Subsumtion,
MehrGeheimer Vorbehalt (Mentalreservation), 116 BGB
Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation), 116 BGB Rechtsfolge: Unbeachtlichkeit Hauptanwendungsfall: böser Scherz Scherzerklärung, 118 BGB Rechtsfolge: Nichtigkeit der Willenserklärung Hauptanwendungsfall:
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit
Mehr16 Nichtigkeit von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften
16 Nichtigkeit von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften I. Begriff der Nichtigkeit und Abgrenzung zur Unwirksamkeit 1. Nichtigkeit Nichtigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Man versteht darunter,
MehrRechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 04.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 7
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 6 Gliederung
MehrAG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf
AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,
MehrFALL 13 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrEinführung in das Zivilrecht
Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Instrumente privatautonomen Handelns Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Rechtsgeschäft,
MehrFALL 13 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 201//18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrRechtsgeschäftslehre. Auslegung von Willenserklärungen (das tägliche Brot, Teil 2) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
Rechtsgeschäftslehre Auslegung von Willenserklärungen (das tägliche Brot, Teil 2) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Systematik Zur Erinnerung; 1.
MehrBewusstes Abweichen von Wille und Erklärung
Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht
MehrObjektiv Hai Hai Subjektiv Wal Hai
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (3.12.2009, 7/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 7 Die Lehre von den Willensmängeln I. Dogmatische Grundlagen 1. Der Streit zwischen Willens- und Erklärungstheorie
MehrWillenserklärungen. ausdrückliche Erklärung schlüssiges Verhalten. geschriebene o. unterschriebene Erklärung
1.3 Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften 1.3.1 Die Willenserklärungen Geschäftsfähige Personen nehmen durch Willenserklärungen (= Rechtsfolgewillen und Kundgabe an die Außenwelt) am Rechtsleben teil.
MehrWiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen
A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.
MehrRechtsfolgen von Willensmängeln
Rechtsfolgen von Willensmängeln Nichtige Willenserklärung (bei bewusster Divergenz) - 116 Satz 2 (erkannter Vorbehalt) - 117 (Scheinerklärung) - 118 (Scherzerklärung) Anfechtbare Willenserklärung - bei
MehrLösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
MehrRechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung
AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung
MehrRechtsgeschäftslehre 9: Bedingung und Zeitbestimmung
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 07.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 9: Bedingung und Zeitbestimmung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrRechtsgeschäftslehre. Auslegung von Willenserklärungen (das tägliche Brot, Teil 2) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
Rechtsgeschäftslehre Auslegung von Willenserklärungen (das tägliche Brot, Teil 2) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Systematik Zur Erinnerung; 1.
MehrEinführung in das Zivilrecht
Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr.
MehrBGB AT - Fall 4 - Lösung
BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung
MehrDruckerei C. H. Beck. ... Erstversand, Klunzinger: Einführung in das Bürgerliche Recht
13 Inhaltliche Grenzen privatautonomer Gestaltungsformen 139 S_0138.tif 140 Teil II: BGB Allgemeiner Teil b) Ausnutzung der besonderen psychischen Situation des Geschäftspartners Wucher setzt weiterhin
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss I. Die Entstehung des BGB 1. Vorgeschichte 2. Kodifikationsstreit 3. Entwicklungsstadien
MehrGerichtszweige und Beweisregeln
Gerichtszweige und Beweisregeln Privatrecht Ordentliche Gerichte Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Kläger Beklagter Beibringungsgrundsatz Beweislastregeln Grundregel: Die Beweislast
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 8
Mehr13 Nichtigkeit der Form der Erklärung. Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte bedürfen daher regelmäßig keiner Form.
13 Nichtigkeit der Form der Erklärung I. Grundsatz der Formfreiheit Im Zivilrecht gilt Formfreiheit. Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte bedürfen daher regelmäßig keiner Form. Ausnahmen gelten nur dann,
MehrProf. Dr. Peter Krebs / Maximilian Becker
1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss C. Systematik des BGB I. Aufbau des BGB II. Die einzelnen Bücher D. Grundwertungen
MehrRechtsfähigkeit. 1. Rechtssubjekte, Rechtsobjekte: Personen, Gesellschaften, Tiere, Sachen, sonstige Gegenstände. 2. Verbraucher und Unternehmer
Rechtsfähigkeit 1., : Personen, Gesellschaften, Tiere, Sachen, sonstige Gegenstände 2. und Unternehmer Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Daisy (der
MehrRechtsgeschäftslehre. Tatbestand der Willenserklärung: Wirksamwerden Abgabe und Zugang, , 147 BGB
Rechtsgeschäftslehre Tatbestand der Willenserklärung: Wirksamwerden und Zugang, 130-132, 147 BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Überblick: Dreifache
MehrGesetz- und Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften
Gesetz- und von Rechtsgeschäften 134, 138 BGB als inhaltliche Schranken der Privatautonomie (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr.
MehrRechtsgeschäftslehre. Tatbestand der Willenserklärung: Wirksamwerden Abgabe und Zugang, , 147 BGB
Rechtsgeschäftslehre Tatbestand der Willenserklärung: Wirksamwerden und Zugang, 130-132, 147 BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Überblick: Dreifache
MehrLösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen!
Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011 Prüfe Dein Wissen! Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung Lösungen 1. Aufgabe Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Einzelnen
MehrRechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre Tatbestand der Willenserklärung: Wirksamwerden, und, 130-132, 147 BGB Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Auffächerung: und, 130
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrEinführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013
Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2012/2013 Mo. 10-12 h, Di. 8:30-10 h, Fr. 10-12 h Audimax, Beginn 15.10.2012 1.Teil: Einführung 1 Das Privatrecht in
MehrEinführung in das Privatrecht. Willensmängel
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 15.
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 15. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Überblick Anfechtung von
MehrRechtsgeschäftslehre Einführung
Rechtsgeschäftslehre Einführung Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.
MehrBGB - AT. von Rechtsanwalt Wolfgang Schmidt. JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014
BGB - AT von Rechtsanwalt Wolfgang Schmidt * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 *Der Autor ist Mitbegründer des bundesweiten Repetitoriums JURA INTENSIV und seit mehr als 20 Jahren als Dozent
MehrGRUNDKURS ZIVILRECHT I
LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, FRIEDRICH-EBERT-ANLAGE 6-10 ARBEITSRECHT UND UNTERNEHMENSRECHT D 69117 HEIDELBERG UNIVERSITÄT HEIDELBERG TELEFON (06221) 54-7890 PROF. DR. MARKUS STOFFELS TELEFAX (06221)
MehrA. Willenserklärungen und Vertragsschluss
Über den Umgang mit diesem Buch 17 Abkürzungsverzeichnis 21 Literaturverzeichnis 23 A. Willenserklärungen und Vertragsschluss 1 Grundlagen: Erfüllungsanspruch und Konsensprinzip 25 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VIII
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VIII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Herausgabeanspruch gem. 985 BGB
Mehr10. Besprechungsfall
10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der
MehrLeseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung
Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen
MehrA. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II
Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der
MehrWillensmängel und Anfechtung
Willensmängel und Anfechtung (Beginn Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer : Beispiele 1. Adam Apfel möchte ein Smartphone bei
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers
MehrGerichtszweige und Beweisregeln
Gerichtszweige und Beweisregeln Privatrecht Ordentliche Gerichte Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Kläger Beklagter Beibringungsgrundsatz Beweislastregeln Grundregel: Die Beweislast
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrGliederung. Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn:
Gliederung Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag 16-18 Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn: 15.10.2009 Literatur: Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2. Aufl. 2006;
MehrVoraussetzungen der Stellvertretung
Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrStellvertretung, BGB
Stellvertretung, 164-181 BGB Rechtsgeschäft und Arbeitsteilung Drittwirkung von Willenserklärungen Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Rechtsgeschäftliches
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung-
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- 1. Willenserklärung Verträge entstehen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine Willenserklärung
MehrPrivatrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien
Privatrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Ein Vertrag kommt zustande durch
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1 Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Grundstücks gem. 433 I 1, 311 b I 1 BGB I. Vertragsschluss 1. Einigung über den Verkauf des Grundstücks zum Preis von 120.000 Euro? a) Abgabe
MehrGeschäftsfähigkeit. 104 Nr. 1 geschäftsunfähig 104 Nr beschränkt geschäftsfähig , 113 voll geschäftsfähig 2
Privatrecht Geschäftsfähigkeit Minderjährige Volljährige 104 Nr. 1 geschäftsunfähig 104 Nr. 2 106-113 beschränkt geschäftsfähig 1903 112, 113 voll geschäftsfähig 2 Willenserklärung empfangsbedürftig Wird
MehrGrundstücke: Übereignung
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Grundstücke: Übereignung Übereignungspfad: 873 Abs. 1: Einigung und Eintragung I. Einigung Begriff: Auflassung ( 925 Abs. 1) = Einigung über die Übereignung
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrEinführung in das Zivilrecht
Einführung in das und Lehrstuhl für, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer allgemein: Zwecke Gerechtigkeit (Schutzfunktion) vs. des Stärkeren, z. B. 823 I BGB (vergangene Folie)
MehrRechtsgeschäft und Willenserklärung
Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrDer Kauf von Immobilien
Der Kauf von Immobilien - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke - Kaufverträge über Wohn- und Geschäftshäuser - Kaufverträge über Eigentumswohnungen 1/22 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke Verträge
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrPflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen
Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts 1. Stufe: allgemeine
MehrBeispiel 1 zur Form. Folie 168. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 1 zur Form Mieter kündigt seinen Wohnraummietvertrag per E-Mail an seinen Vermieter V. Dann überlegt er sich, doch in der Wohnung bleiben zu wollen. Muss er räumen? Anspruch auf Räumung des V
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrBGB, Allgemeiner Teil
BGB, Allgemeiner Teil Rechtsfähigkeit Rechtssubjekte/-objekte:, Tiere, Sachen und Unternehmer Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Moosi und Daisy (der
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil
NOMOSLEHRBUCH Professor Dr. Florian Faust, Bucerius Law School, Hamburg Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil 4. Auflage Nomos Vorwort 5 Über den Umgang mit diesem Buch 17 Abkürzungsverzeichnis 21 A.
MehrWiederholung BGB AT I
Erste Veranstaltung (12./19.04.2011) Wiederholung BGB AT I Organisatorisches Torben Steinhauer Lehrstuhl Professor Rüfner Zimmer C 225 (nachmittags) E-Mail: steinhau@uni-trier.de torben.steinhauer@gmx.de
MehrRechtsgeschäfte einseitig mehrseitig Bürgerliches Vermögensrecht I Synallagma H.R. H.R. Willenserklärung Klassische Fallkonstellationen Erklärung
Bürgerliches Vermögensrecht I einseitig Rechtsgeschäfte mehrseitig Vertrag Beschluss Professor Dr. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Schuldrecht Sachenrecht
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892
MehrBGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen. 8., aktualisierte und verbesserte Auflage
BGB AT Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachbereich Wirt.schaftsrecht Fachhochschule Schmalhalden 8., aktualisierte und verbesserte Auflage Carl Heymanns
MehrDas Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... V XV Teil 1. Kurzlehrbuch 1. Einführung in die juristische Literatur... 1 I. Lehrbücher... 1 II. Fallbücher... 2 III. Handbücher... 3 IV. Kommentare...
MehrVoraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung
, Juristische Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung Inhaltsirrtum ( 119 I BGB) Erklärungsirrtum ( 119 I BGB) Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften ( 119 II BGB) arglistige Täuschung
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 7. Besprechungsfall
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen
MehrBegriff, Grundlagen und Arten des Rechtsgeschäfts
3 Begriff, Grundlagen und Arten des Rechtsgeschäfts 45 Funktion und Begriff des Rechtsgeschäfts Denkbar: Autarkie 46 Funktion und Begriff des Rechtsgeschäfts Denkbar: Staatliche Zuteilungswirtschaft Produktionsgüter
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrÜber den Umgang mit diesem Buch Grundlagen: Erfüllungsanspruch und Konsensprinzip 27 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 28
Inhalt Vorwort 5 Über den Umgang mit diesem Buch 17 Abkürzungsverzeichnis 21 Literaturverzeichnis 25 A. W illenserklärungen u n d V ertragsschluss 1 Grundlagen: Erfüllungsanspruch und Konsensprinzip 27
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
Mehr