Gesetz- und Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften
|
|
- Anna Meinhardt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesetz- und von Rechtsgeschäften 134, 138 BGB als inhaltliche Schranken der Privatautonomie (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 Zur : Überblick Willenserklärung 1. Tatbestand der Willenserklärung a) Objektiv und subjektiv (Weinversteigerung, Benno) b) Zugang (Wirksamwerden) c) Auslegung von Willenserklärungen 2. Wirksamkeitshindernisse a) Angefochten aufgrund Willensmangels, 142 BGB? b) Formverstoß? Scherz? (Kommt in der nächsten Folie) c) Schwebend (bzw. endgültig) unwirksam wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit, 108 BGB? d) Inhaltlich rechtswidrig? - : Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Gesetzesverstoßes BGB: Verstoß gegen die guten Sitten; Zivilrecht 11 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
3 Gesetzliches Verbot, 134 Gesetzliches Gesetzliches Verbot Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist Ein nichtig, Rechtres wenn sich ergibt. nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Schranke der Privatautonomie notwendige Brückenfunktion (vom Zivilrecht zum öffentlichen Recht/Strafrecht), z. B.: Drogenhandel (BtmG) Kartelle ( 1 GWB) Bestechung ( 334 StGB) Hehlerei ( 259 StGB) Leihmutterschaft (Embryonenschutzgesetz) Schwarzarbeit (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) Filesharing (UrhG) Zivilrecht 11 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
4 Schwarzarbeit Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im April 2014 entschieden, dass im Rahmen von Schwarzarbeit Beschäftigte keinerlei Anspruch auf Bezahlung ihrer Arbeit haben. Ein Vertrag über Schwarzarbeit sei gem. unwirksam; ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung bestehe daher nicht. Der BGH wies damit die Klage eines Handwerkbetriebs aus Schleswig- Holstein ab. Dieser hatte für insgesamt Euro Elektroinstallationen in mehreren Reihenhäusern erledigt Euro davon sollten bar und ohne Rechnung bezahlt werden so die Vereinbarung. Das Geld hat die Handwerksfirma jedoch nie gesehen. Auch für den Auftraggeber ist die Beschäftigung von Schwarzarbeitern ein Risiko: Bereits im August 2013 hatte der BGH entschieden, dass ein Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche hat, wenn nach einem Einsatz von Schwarzarbeitern Mängel auftreten. Zivilrecht 11 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
5 wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (Schutzzweck der Verbotsnorm) Am Sonntag erwirbt Frau Huber im Möbelgeschäft Müller einen Schlafzimmerschrank. Der Schrank bricht wegen eines Fabrikationsfehlers nach kurzer Zeit zusammen und beschädigt den Boden der von Frau Huber gemieteten Wohnung schwer. Als sie von Möbel Müller hierfür Schadensersatz verlangt, entgegnet das Unternehmen, dass gar kein wirksamer Vertrag vorliege, da 3 des Ladenschlussgesetzes es verbiete, an Sonn- und Feiertagen Möbel zu verkaufen. Der Vertrag sei darum gem. unwirksam. Wirksamkeit des Vertrags? Zivilrecht 11 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
6 Schutzzweck der Verbotsnorm Entscheidend ist, ob ein Verbotsgesetz (also z. B. StGB, GWB, Ladenschlussgesetz etc.) sich nur gegen die Abschlussmodalitäten des Rechtsgeschäfts wendet (so z. B. Ladenschluss), oder gegen seine inhaltliche Widerrechtlichkeit (StGB, GWB, BtMG etc.) Nur im zweiten Fall Nichtigkeit stellt eben keine formelle, sondern eine inhaltliche Beschränkung der Privatautonomie dar. (z. B. auch Sperrstunde) Zivilrecht 11 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
7 : Sittenwidrige Rechtsgeschäfte 138 I 138 I Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Wiederum: Schranke der Privatautonomie Generalklausel (mit entsprechendem Risiko) Unterschied zu? Was bedeutet: Gute Sitten? Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden Recht und Moral ( gute Sitten ) sind nicht das Gleiche: Pluralismus? Leitkultur? Zeitgebundener Begriff? (vgl. Großeltern und davor ) Zivilrecht 11 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
8 Geliebten-Testament Martin hat seine Frau Frieda verlassen und lebt nun mit seiner Martin Geliebten hat seine Gunilla Frau verlassen zusammen. und Nach lebt mit 10 seiner Jahren des Zusammenlebens Geliebten Gabi mit zusammen. GunillaNach und 10 nach Jahren schwerer des Krankheit, während Zusammenlebens der Gunilla Martin mit Gabi gepflegt verstirbt Martin. hat, verstirbt In einem Martin. In einem Testament Testament hat er Gabi hat er zu Gunilla seiner Alleinerbin zu seiner eingesetzt. Alleinerbin eingesetzt. Die Witwe Frieda ist gegen nichtig. Seine Witwe ist der Auffassung, das Testament sei wegen Zu R Verstoßes gegen nichtig. Zu Recht? Zivilrecht 11 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
9 Paula und Friedrich Friedrich nimmt die Dienste der Prostituierten Paula in Anspruch. Anschließend weigert er sich, den vereinbarten Preis zu zahlen: Der Vertrag zwischen ihm und Paula sei nach nichtig. Ist ein Anspruch der Paula gegen Friedrich gegeben? Zivilrecht 11 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
10 Weitere Beispiele Zölibatsklauseln in Arbeitsverträgen (Art. 6 GG) Ghostwriter-Vereinbarungen zu universitären/wissenschaftlichen Arbeiten Erwerb von Radarwarngeräten/Blitzer-Apps Verträge im Zusammenhang mit einigen Casting-Shows (angeblich) Möglw. auch bestimmte Bridesmaids-Contracts Unter Umständen: Verträge über übernatürliche, parapsychologische, magische Leistungen ( Fluchbefreiung Kartenlegen o. ä.) Zivilrecht 11 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 10
11 Insbesondere: Familienbürgschaften Die 21-jährige Thea verbürgt sich gegenüber der Bank B Die 21-jährige Thea verbürgt sich gegenüber der Bank B selbstschuldnerisch für Verbindlichkeiten ihres Vaters Valentin, selbstschuldnerisch für Verbindlichkeiten ihres Vaters Valentin, der als Immobilienmakler tätig ist, bis zu einem Höchstbetrag der als Immobilienmakler tätig ist, bis zu einem Höchstbetrag i. H. v Thea ist ohne abgeschlossene i. H. v Thea ist ohne abgeschlossene Berufsausbildung Berufsausbildung und verdiente im Zeitpunkt und verdiente der Bürgschaft im Zeitpunkt 750 der monatlich Bürgschaft als 750 Arbeiterin monatlich in einer als Fischfabrik. Arbeiterin Muss in einer Thea Fischfabrik. zahlen, wenn Muss sie von Thea zahlen, der Bank wenn B in sie Anspruch von der genommen Bank B in wird Anspruch und klar genommen ist, dass sie wird und nicht klar in ist, der dass Lage sein sie bei wird, anachsenden die Verbindlichkeit Zinsen zu nicht begleichen? in der Lage sein wird, die Vebindlichkeit zu begleichen? von Rechtsgeschäften denkbar bei außerordentlicher Belastung einer Partei und struktureller Unterlegenheit in der Verhandlungssituation Zivilrecht 11 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 11
12 138 II II BGB, ( Tropfen sozialistischen Öls ) (2) Nichtig ist insbesondere ein ein Rechtsgeschäft, durch durch das das jemand jemand unter unter Ausbeutung Ausbeutung der Zwangslage, der Zwangslage, der Unerfahrenheit, der Unerfahrenheit, des Mangels des Mangels an Urteilsvermögen Urteilsvermögen oder oder erheblichen der erheblichen Willensschwäche Willensschwäche eines anderen eines anderen sich oder sich einem oder Dritten einem für Dritten eine Leistung für eine Vermögensvorteile Leistung Vermögensvorteile versprechen versprechen oder gewähren oder lässt, gewähren die in einem lässt, auffälligen die in einem Missverhältnis auffälligen zu der Missverhältnis zu der Leistung stehen. Leistung stehen. Objektiver und subjektiver Tatbestand (Wortlaut): Objektiv: Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung Einzelfälle: Wert der Gegenleistung mehr als 200 % der Leistung Darlehenszinsen von 40 % Miete von 50 % über dem ortsüblichen Mietenspiegel Subjektiv: Ausbeutung Zivilrecht 11 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 12
Gesetz- und Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften
Gesetz- und Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften 134, 138 BGB als inhaltliche Schranken der Privatautonomie (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges
MehrGültigkeitsmängel und -schranken. Bürgerliches Vermögensrecht I. Gesetzesverstoß. Verbotsgesetz. Rechtsfolge. Sittenwidrigkeit
Gültigkeitsmängel und -schranken Bürgerliches Vermögensrecht I Professor Dr. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Schein Scherz Geschäftsunfähigkeit
MehrStellvertretung, 164-181 BGB
Stellvertretung, 164-181 BGB Rechtsgeschäft und Arbeitsteilung Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Rechtsgeschäftliches Handeln für Andere Praktische
MehrVorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014
Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014 Also: Worin besteht der Unterschied hinsichtlich der Anspruchsgrundlage in den beiden Beispielsfällen aus der Vorlesung am 7.
MehrNichtige Verträge. Gesetzeswidrigkeit. 09. VO BR AT nichtige Verträge. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr.
VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Nichtige Verträge 879 ABGB: Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig ha: Anwendung
Mehr3. Einheit. Leistung Zug um Zug. Zurückbehaltungsrecht, Einrede. Einrede und Gewährleistung
Leistung Zug um Zug Leistungen sind Zug um Zug zu erbringen Dh gleichzeitiger Austausch von Leistung und Gegenleistung Vermeidung der Gefahr, dass ein Teil seine Leistung erbringt, ohne Gegenleistung dafür
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Mehra) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist
Examensklausur In alter Freundschaft... Teil I: Frage 1: Anspruch W N auf Kaufpreiszahlung (100. 000.- Euro) Anspruchsgrundlage: 433 II BGB I. Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag W/N 1. Kaufvertrag W/N
MehrBGB, Allgemeiner Teil
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer BGB, Allgemeiner Teil Rechtsfähigkeit Rechtssubjekte und :, Tiere, Sachen
MehrLösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer
Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung
MehrKreditabwicklung: Sittenwidrig- und Nichtigkeit
Kreditabwicklung: Sittenwidrig- und Nichtigkeit Vorlesung Bankrecht Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Lehrstuhl f. Zivil- und Wirtschaftsrecht, insbes. Bank-, Kapital- und Verbraucherrecht Universität Hamburg
Mehr50. Brief: Verbotene und sittenwidrige Rechtsgeschäfte
50. Brief: Verbotene und sittenwidrige Rechtsgeschäfte Liebe Passionara! In diesem Brief wollen wir nun erörtern, in welchen Fällen ein Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts nichtig ist. Auch wenn ein Rechtsgeschäft
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen sschaden
MehrBGB I - Allgemeine Lehren. Vorlesungsgliederung WS 2014/2015
1 BGB I - Allgemeine Lehren Vorlesungsgliederung WS 2014/2015 1. Kapitel: Grundlagen A. Recht 1. Bedeutung und Aufgabe des Rechts 2. Die Entstehung von Rechtsquellen: Gesetztes Recht und Gewohnheitsrecht
MehrDesignschutz. DesignG v. 1.1.2014 (ehemaliges Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
schutz G v. 1.1.2014 (ehemaliges Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Geschmacksmuster/s Geistiges Eigentum 12 Wintersemester
MehrImmobilienrecht. Newsletter. http://www.pwcveltins.de http://www.landwellglobal.com
Immobilienrecht Newsletter http://www.pwcveltins.de http://www.landwellglobal.com Nr. 6, Januar 2003 NEWSLETTER NEUIGKEITEN UND AKTUELLE RECHTSPRECHUNG IM BAU- UND IMMOBILIENRECHT Subsidiäre Gewährleistung
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung 13. B. Berufsrecht 17
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B. Berufsrecht 17 I. Rechtsgrundlagen 17 II. Die Vorschrift des 31 BO 19 1. Normzweck 19 a) Gesundheitsschutz durch Vertrauensschutz 19 b) Schutz
MehrLösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB
Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrBesonderes Schuldrecht. - Kaufvertrag - Mietvertrag - Werkvertrag - Abgrenzung Dienst- und Werkvertrag
Besonderes Schuldrecht - Kaufvertrag - Mietvertrag - Werkvertrag - Abgrenzung Dienst- und Werkvertrag Arten und Beispiele typischer Verträge Verträge zur Eigentumsübertragung Kauf, Tausch, Schenkung Verträge
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 3: Grundsätze Stellvertretung und Rechtsscheinsvollmacht (Fall 14), Prokura (Fall 12) Vertretungsmacht (Fall 14) Rechtsanwalt R sieht im Antiquariat des A
MehrWillenserklärungen. ausdrückliche Erklärung schlüssiges Verhalten
3 Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften 3.1 Die Willenserklärungen Geschäftsfähige Personen nehmen durch Willenserklärungen (= Rechtsfolgewillen und Kundgabe an die Außenwelt) am Rechtsleben teil. Durch
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 12/Teil 2, 7.7.2010) 3. Die Besonderheiten der Leistungskondiktionen gem. 812 Abs.
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 12/Teil 2, 7.7.2010) 3. Die Besonderheiten der Leistungskondiktionen gem. 812 Abs. 1 Satz 2 BGB 1. 812 I 2, Fall 1: condictio ob causam finitam a) Voraussetzung:
MehrAbkürzungsverzeichnis, 10 Der Vermögensschutz bei sittenwidrigen und rechtswidrigen Rechtsgeschäften 13 unter Heranziehung der Gesamtrechtsordnung 13
Abkürzungsverzeichnis, 10 Der Vermögensschutz bei sittenwidrigen und rechtswidrigen Rechtsgeschäften 13 unter Heranziehung der Gesamtrechtsordnung 13 A. Einleitung 13 B. Der Umfang des Vermögensschutzes
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrPriv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 2 Bürgschaft
2 Bürgschaft Charakter Personalsicherheit, Dreipersonenverhältnis Akzessorische Sicherheit ( 765, 767, 768, 770, 401 I) Subsidiarität der Bürgenhaftung Einrede der Vorausklage ( 771, s.a. 772), diese jedoch
MehrVeräußerungszustimmung
Veräußerungszustimmung Überblick Charakteristisches Merkmal der Wohnungseigentümergemeinschaft ist deren Unauflösbarkeit. Daher ist es verständlich, dass die Mitglieder größtes Interesse daran haben, bereits
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 379/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. April 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 70/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrWettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung
Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
MehrErmittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl
Ermittlung des Vertragsstatuts/ Schranken der Rechtswahl Schranken der Rechtswahl Zwingendes Inlandsrecht/Gemeinschaftsrecht (Art. 3 III, IV Rom I-VO) Soweit der Fall keine Auslandsberührung aufweist,
MehrProblemkreise: gesetzliches Verbot, Form, Anfechtung (arglistige Täuschung, Eigenschaftsirrtum); zivilrechtliche Diskriminierungsverbote
Lösungsskizze Fall 6 (Schwanger im Labor) Problemkreise: gesetzliches Verbot, Form, Anfechtung (arglistige Täuschung, Eigenschaftsirrtum); zivilrechtliche Diskriminierungsverbote Frage 1: Arbeitsverhältnis
MehrGültigkeitsgrenzen eines Rechtsgeschäfts
KAPITEL 6 Gültigkeitsgrenzen eines Rechtsgeschäfts Der Gültigkeit von Willenserklärungen können sowohl die schon erläuterten Mängel beim Zustandekommen der Willenserklärung (wie Willensmängel, mangelnde
Mehr13. Fall - das Mofa Abwandlung
13. Fall - das Mofa F hat Mitleid mit dem H und leiht diesem daher sein altes Mofa im Werte von EUR 200,00 damit dieser eine Sommerreise in den Süden unternehmen kann. Nach drei Wochen on the road hat
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrGültigkeitsmängel und -schranken. Bürgerliches Vermögensrecht I. Gesetzesverstoß. Verbotsgesetz. Rechtsfolge. Sittenwidrigkeit
Gültigeitsmängel und -schranen rliches Vermögensrecht I Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für rliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Schein Scherz Geschäftsunfähigeit Gesetzesverstoß
MehrMaklerrecht I Basics
Maklerrecht I Basics ImmobilienScout24-Foren 2009 Dr. Oliver Buss LL.M. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht [www.dres-ruge.de] Problemschwerpunkte Maklervertrag,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 30/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrII. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR
II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft Problem des Gesetzwortlauts: - 124 HGB sieht Rechtsfähigkeit der OHG vor. - 718, 719, 714 BGB enthalten keine Regelung darüber, ob die GbR Rechtssubjekt
MehrGültigkeitsgrenzen eines Rechtsgeschäfts
KAPITEL 6 Gültigkeitsgrenzen eines Rechtsgeschäfts Der Gültigkeit von Willenserklärungen können sowohl die schon erläuterten Mängel beim Zustandekommen der Willenserklärung (wie Willensmängel, mangelnde
MehrGewährleistungspflicht des Unternehmers trotz Nichtigkeit eines Werkvertrages mit Ohne-Rechnung-Abrede
134, 139, 242 BGB Gewährleistungspflicht des Unternehmers trotz Nichtigkeit eines Werkvertrages mit Ohne-Rechnung-Abrede BGH, Urt. v. 24.04.2008 VII ZR 42/07 Fall Der Kläger beauftragte im Dezember 2003
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (3)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2011 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
MehrHinweis für die Praxis:
Beitrag: BGH zur Pflicht der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei ausländischer Gesellschaft Rechtsanwalt Martin Schöbel, Wirtschaftsmediator (CVM), 22.10.2013 Mehr zum Autor: http://www.klerx-legal.com/team_schoebel.html
Mehr8: Gewillkürte Erbfolge V Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit von Testamenten
8: Gewillkürte Erbfolge V Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit von Testamenten LITERATUR: Brox, Erbrecht, 16+17; Harder/Kroppenberg, Grundzüge, 6; Leipold, Erbrecht, 13; Schmoeckel, Erbrecht, 26 ÜBUNGSFÄLLE:
MehrKennzeichenrecht. Markenfähigkeit, Zeichenformen, Schutzentstehung, Inhaber. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
Kennzeichenrecht Markenfähigkeit, Zeichenformen, Schutzentstehung, Inhaber Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Markenrecht Identifikation von Produkten
MehrVorlesung BGB II - Übungsteil
Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012 7. Besprechungsfall Viel Lärm zur Nachtzeit A. Herausgabe der Wohnung An.: 546 I BGB Voraussetzung: Beendigung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrVertragsrecht III. (7) Bürgschaft
(7) Bürgschaft Die Bürgschaft Die Bürgschaft Friedrich Schiller Zu Dionys, dem Tyrannen, schlich Damon, den Dolch im Gewande: Ihn schlugen die Häscher in Bande, Was wolltest du mit dem Dolche? sprich!
Mehr6. Tutorium 18.12.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16
Zivilrechtstutorium 6. Tutorium 18.12.15 Wiederholung Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Willenserklärung wirksam abzugeben und entgegenzunehmen und somit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Geschäftsunfähigkeit,
MehrLösungsskizze 24. 1.4.2.1 Als milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel kommt eine Abmahnung in Betracht.
Lösungsskizze 24: Kündigung und Berufsausbildungsverhältnis Lösungsskizze 24 1 Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn die fristlose Kündigung des rechtswirksam begründeten Berufsausbildungsverhältnisses
MehrEinführung in die Juristischen Entdeckungen. 1. Kapitel: Die erste Berührung mit dem BGB 1
Inhaltsverzeichnis Vorwort Einführung in die Juristischen Entdeckungen I-V 1. Kapitel: Die erste Berührung mit dem BGB 1 1.1. Ein Überblick über das BGB 1 1.1.1. Der allgemeine Teil 5 1.1.2. Das Schuldrecht
MehrKlausur Nr. 782 Zivilrecht (Bearbeitungszeit: 5 Stunden)
Sachverhalt S. 1 von 7 Klausur Nr. 782 Zivilrecht (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) Liebe Kursteilnehmer, aufgrund der besonderen Examensrelevanz der Kostenentscheidung haben wir uns dazu entschlossen, dieser
Mehr11 Die Sittenwidrigkeit
11 Die Sittenwidrigkeit 61 11 Die Sittenwidrigkeit Wucher, 138 II BGB - Skript Rn. 293f. Druckereibesitzer D ist auch sonntags in der Firma und bemerkt einen Rohrbruch im Warenlager. Der Boden des Lagers
MehrGutachten zu Beispielsfall 1: Was kann B tun?
Gutachten zu Beispielsfall 1: Was kann B tun? A. In Betracht kommt zunächst eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch B gemäß 123 Abs. 1 1. Alt. BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass D ihren Arbeitgeber
MehrKlausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene
Seite 1 von 8 RA Dr. Jula Berlin Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene Musterlösung Ausgangsfall I. Anspruch der B-Bank auf Zahlung der offenen Darlehensschuld aus dem Bürgschaftsvertrag gemäß 765
MehrFall 7 Errare humanum est Lösung
Juristische Fakultät Fall 7 Errare humanum est Lösung Teil 1 A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 15.000 gem.
MehrUniversität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft
Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Juris_07_Dutta_Familienrecht.indd 1 04.03.2009 10:19:44 Juris_07_Dutta_Familienrecht.indd 2 04.03.2009 10:19:45 Hamburger Examenskurs
MehrChristian Drave, Rechtsanwalt, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de
Christian Drave, Rechtsanwalt, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Kürzung der Versicherungsleistung auf Null nur in besonderen Ausnahmefällen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 143/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Januar 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrFall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt
Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.
MehrFall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I könnte gegen C einen Anspruch
MehrLösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter
MehrZIP-Jahrestagung zum Insolvenzrecht 2013 Lösungsklauseln in der Insolvenz
ZIP-Jahrestagung zum Insolvenzrecht 2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Anlass: BGHZ 195, 348 = ZIP 2013, 274 Sachverhalt: Ein Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie bestimmt in Nr. 7 Abs. 3 : Der Vertrag
MehrVII. Sonstige EinkÅnfte
VII. Sonstige EinkÅnfte 22, 23 EStG 1. EinkÅnfte aus wiederkehrenden BezÅgen 22 Nr. 1 EStG a) Allgemeines Die Vorschrift des 22 Nr. 1 EStG umfasst EinkÅnfte aus wiederkehrenden BezÅgen, soweit sie nicht
MehrAnsprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen.
15. Fall - wieder Porsche Da H gerade das zweite Mal durch das erste Staatsexamen gefallen ist, leiht ihm sein Freund F, der in einer internationalen Großkanzlei tätig ist, seinen Porsche im Wert von EUR
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 240/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. November 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja
MehrAbkürzungsverzeichnis... Literatur...
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis....................................................... XIII Literatur.................................................................. XVII A. Wettbewerbsordnung
MehrI. Während des Arbeitsverhältnisses bestehen für den Mitarbeiter nebenvertragliche Leistungstreue- und Verschwiegenheitspflichten.
Konkurrenz belebt das Geschäft Auch wenn Wettbewerb die Grundlage unseres Wirtschaftssystems sein soll und sich dadurch im günstigsten Fall das beste Angebot am Markt behauptet, kann dieses Prinzip nur
MehrAusschreibung Bewerbung Auswahl Ver. III. Mängel im Arbeitsverhältnis
Ausschreibung Bewerbung Auswahl Ver III. Mängel im Arbeitsverhältnis Ausschreibung Bewerbung Auswahl Vertragsschluss A. Faktisches Arbeitsverhältnis Ausschreibung Bewerbung Auswahl Vertragsschluss U entschließt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrKostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?
-1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug
MehrTeil 1: Ansprüche des A gegen C
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 11: Lösung Teil 1: Ansprüche des A gegen C I. Auf Herausgabe des Rings 1. Herausgabeanspruch nach
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. September 2006 E r m e l, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 80/06 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. September 2006 E r m e l, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrÜbungsfall 8: Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten - Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden (nach BGHZ 107, 249)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 8: Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten - Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden (nach BGHZ 107, 249) Ausgangsfall:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrDie Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis
Die Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis I. Zivilrechtliche Haftung Für das Arbeitsverhältnis zwischen dem angestellten Landschaftsarchitekten und seinem Arbeitgeber gelten grundsätzlich
MehrÜbersicht über die Geschäftsfähigkeit
Übersicht über die Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit - Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 104 Nr. 1 BGB. - Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 34 - Darlehen
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 34 - Darlehen Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was
MehrInformationsblatt. Betriebliche Übung. I. Überblick
Informationsblatt Betriebliche Übung I. Überblick Sei es hinsichtlich der Zahlung von Weihnachtsgeld oder sonstiger Gratifikationen, aber auch der Transport zur Arbeitsstelle oder die Handhabung der Urlaubsübertragung,
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrUntreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
MehrAbschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB)
Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) A ist Geschäftsführer der G-GmbH. Deren Verbindlichkeiten übersteigen den Wert ihres Vermögens beträchtlich, so dass keine Wahrscheinlichkeit besteht,
MehrInhalt. Standardfälle Familienrecht
Inhalt Standardfälle Familienrecht Fall 1: Turbulente Hochzeit 7 Eheschließung, Scheinstandesbeamter Fall 2: Hauskauf mit Hindernissen 9 Verfügungen über Vermögen im Ganzen Einzeltheorie, Gesamttheorie
MehrPraxisabgabe und Sozietät Alles Was Recht ist! Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel, Köln. www.etl-rechtsanwaelte.de
Praxisabgabe und Sozietät Alles Was Recht ist! Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel, Köln www.etl-rechtsanwaelte.de 1 Ihr Referent heute Name: Dr. Uwe Schlegel Beruf: RA und Dozent Lehrbeauftragter der FH Hamburg
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrSeite Ein Häuschen im Grünen : Erfüllen Sie sich Ihren Traum! 7 Abkürzungen 9. Was Sie zuerst wissen müssen 11. Was Sie alles ersteigern können 25
Schnellübersicht Seite Ein Häuschen im Grünen : Erfüllen Sie sich Ihren Traum! 7 Abkürzungen 9 Was Sie zuerst wissen müssen 11 Was Sie alles ersteigern können 2 Die wichtigste Frage: Was soll es kosten?
MehrMustervertrag Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich
Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 5 Uta Wichering Übungsfall 5-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, WiSe 2004/2005) K möchte den Mercedes S-Klasse des V günstig kaufen. Der Wagen
MehrAuftrag I. Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen
Auftrag I Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen, nicht rein tatsächliche Verrichtungen Dann Werkvertrag oder Dienstvertrag
MehrDR. CLEMENTE RECHTSANWALT
Seite 1 von 7 DR. CLEMENTE RECHTSANWALT MÜNCHEN BAVARIASTR. 7-80336 MÜNCHEN TEL.: 089-74 73 17 0 - FAX: 089-74 73 17 40 WEB: WWW.CLEMENTE.DE - E-MAIL: DR@CLEMENTE.DE Grundschuld und Sicherungsgrundschuld
Mehr