Gültigkeitsmängel und -schranken. Bürgerliches Vermögensrecht I. Gesetzesverstoß. Verbotsgesetz. Rechtsfolge. Sittenwidrigkeit

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1 Gültigeitsmängel und -schranen rliches Vermögensrecht I Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für rliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Schein Scherz Geschäftsunfähigeit Gesetzesverstoß Geheimer Vorbehalt Irrtum Drohung Täuschung Gesetzesverstoß Verbotsgesetz Abgrenzungsfragen Inhaltliche Missbilligung eines Tuns oder Zustands Zwingendes Recht Typenzwang Verfügungsverbot Art Umstände Voraussetzungen Verabredung zum Mord Kauf nach Ladenschluss Verbotsgesetz Verbotszwec Nichtigeit Ordnungswidrigeit Kenntnis?? Rechtsfolge Nichtigeit des verbotswidrigen Teils nach 134 BGB Abgrenzungsfragen Beurteilung des Gesamtgeschäfts nach 139 BGB Hochethi Voraussetzungen Religiöse Wertvorstellungen Aufrechterhaltung Gesamtnichtigeit Für das menschliche Zusammenleben notwendige sittlich-moralische Wertvorstellungen Sozialmoral Rechtsethi 1

2 Klassische Beispiele Vertrag mit einer (einem) Prostituierten über ein Schäferstündchen gegen Entgelt Mätressentestament Telefonsex-Verträge und die Abrechnung über 0190-Nummern Wandel der Anschauungen durch gesetzgeberische Fürsorge für die Prostituierten? Rechtliche Konsequenzen Wirsameit des Vertrages über das Schäferstündchen gegen Entgelt Klageweise Erzwingung und Vollstrecung der Leistungsverpflichtungen Zahlungslage gegen den Freier Leistungslage gegen die Prostituierte Duldung Atives Tun Vollstrecung nach den Regeln der vertretbaren Handlungen Vollstrecung nach den Regeln der unvertretbaren Handlungen Exempla docent Konditionen eines Ratenredits Wuchertatbestand des 138 Abs. 2 BGB Objetives Missverhältnis Subjetive Verwerflicheit Zwangslage Unerfahrenheit Willensschwäche Nettoredit ,00 DM Kreditgebühren (1% p.m.) 7.200,00 DM Bearbeitungsgebühr 315,00 DM Malercourtage 500,00 DM Gesamtosten 8.015,00 DM Laufzeit 72 Monate Auszahlung Rüczahlung 71 Monatsraten à 250,00 DM ab Monatsrate à 265,00 DM (letzte Rate) Darlehensvertrag Effetiver Jahreszinssatz Konsensualvertrag Uniformmethode 26,35% entgeltlich unentgeltlich PreisangabenVO ,32% PreisangabenVO ,14% Kapitalfälligeit Verzugszinsmodell 21,80% Zins- und Kostenfälligeit Nominalzins Disagio Effetivzins Schwerpuntzins im Januar ,95% Kosten Gebühren 2

3 EffJahrZins = Uniformmethode Gesamtosten 2400 ( Laufzeit + 1) Nettoredit = = 26,35% Preisangabenverordnung 1992 (1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effetiver Jahreszins"... zu bezeichnen. (2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen und nachschüssiger Zinsbelastung gemäß 608 BGB [488 Abs. 2] staffelmäßig abrechnen läßt.... Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigeit zu berechnen. Kreditstaffel Kapital- und Zinsontoentwiclungen Datum Bewegung Betrag Kapital Zinsen Tage Auszahlung ,00 DM ,00 DM Rate - 250,00 DM Folgerate - 250,00 DM Folgerate - 250,00 DM Folgerate - 250,00 DM Folgerate - 250,00 DM Letzte Rate - 265,00 DM Tilgungsmodell 488 BGB 367 BGB Mit Zinseszins PreisangVO 1992 Sparbuch Eurozinsmodell Zinsberechnung Ohne Zinseszins Verzugszinsmodell 6 Preisangabenverordnung - Neu (1)... (2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit der im Anhang angegebenen mathematischen Formel und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen effetiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Fatoren zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigeit zu berechnen. Die Formel aus dem Anhang A K = m K = m K K = K t K = 1 K = 1 (1 + i) t ( 1+ i) A Diese drüct die Gleichheit zwischen Darlehen einerseits und Tilgungszahlungen und Kosten andererseits aus. K 3

4 Reformuliert... Zinssatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwerten aller derzeitigen oder ünftigen Verpflichtungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, zwischen Ausleihungen, Tilgungen und Kosten herstellt. n A t i Nettoredit = n A t = 1 ( 1+ i) = Anzahl der Raten = Zahlung = Höhe der Rate = Zeit von Auszahlung zur Rüczahlung = Effetiver Jahreszinssatz Mitverpflichtung vermögensloser Familienangehöriger Mitschuldner Personalsicherheiten Bürgschaft Mitverpflichtung vermögensloser Familienangehöriger Schuldbeitritt Sicherungsgeber Mitschuldner Geschäftsbesorgung - Auftrag Vorbeugung gegen Vermögensverschiebungen Forderung Verteidigungsmöglicheit des Sicherungsgebers Aus eigenem Recht Sicherungsgeber Entscheidungsdivergenz im BGH 9. Zivilsenat Bürgschaften sind gefährlich. Erwachsene Menschen wissen das. Pacta sunt servanda. 11. Zivilsenat Forderung Die Privatautonomie hat Grenzen. Die Mitverpflichtung vermögensloser Angehöriger ist unter bestimmten Umständen sittenwidrig und nichtig. 4

5 Kriterien der Der Wendefall Wissen um die finanzielle Überforderung und Einsatz missbilligenswerter Mittel Unvorbereitetes Ansinnen im trauten Heim Appell an die eheliche Liebe und Hilfsbereitschaft Ausnutzung einer seelischen Zwangslage Mangelhafte Auflärung über das Risio Hinweis auf bloße Formalität Verwendungszwec des Kredits Vater Immobilienmaler Reeder pleite Ban Tochter Hilfsarbeiterin in Fischfabri ohne Vermögen Bundesverfassungsgericht Tendenzen heute Die Zivilgerichte müssen - insbesondere bei der Konretisierung und Anwendung von Generallauseln wie 138 und 242 BGB - die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG beachten. Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltsontrolle von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich star belasten und das Ergebnis struturell ungleicher Verhandlungsstäre sind. Vermutung der und Nichtigeit Wirsameit zur Vorbeugung Bedingung Beschluss vom 19. Otober 1993 Geschäftsgrundlage Rechtsfolge Nichtigeit des sittenwidrigen Teils nach 138 BGB Beurteilung des Gesamtgeschäfts nach 139 BGB Aufrechterhaltung Gesamtnichtigeit 5

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