Kreditabwicklung: Sittenwidrig- und Nichtigkeit
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- Lucas Möller
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1 Kreditabwicklung: Sittenwidrig- und Nichtigkeit Vorlesung Bankrecht Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Lehrstuhl f. Zivil- und Wirtschaftsrecht, insbes. Bank-, Kapital- und Verbraucherrecht Universität Hamburg
2 Sittenwidriger Konsumentenkredit Sittenwidrigkeit von Kreditverträgen vor allem im Verhältnis zwischen gewerblich tätigen Kreditgebern und Verbrauchern (sog. sittenwidriger Konsumentenkredit) Schutzobjekt: wirtschaftlich schwacher und geschäftsungewandter Verbraucher Feststellung eines Verstoßes gegen die guten Sitten aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung des konkret geschlossenen Vertrags Immer ausgehend von dem Prinzip der Privatautonomie, doch findet die Vertragsfreiheit ihre Grenze in der Übervorteilung des schwächeren Vertragspartners, die ein Ausmaß annimmt, das die Rechtsordnung nicht mehr akzeptieren kann Maßstäbe für eine Sittenwidrigkeitskontrolle nach 138 BGB durch die Rspr. (BGHZ 80, 153; 98, 174; 99, 333; 101, 380; 104, 102; 110, 336) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 2
3 Überhöhter effektiver Jahreszins (I) Ausgangspunkt: wirtschaftliches Interesse des Kunden an Preisvergleich Effektiver Jahreszins = die auf ein Jahr bezogene durch den KN für die Kapitalüberlassung zu erbringende Gegenleistung, zusammengesetzt aus laufzeitabhängigem Zins sowie sämtlichen mit dem Kredit verbundenen Kosten Vergleichsgrundlage für die Angemessenheit des vertraglich vereinbarten Jahreszinses bzw. das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses: marktüblicher Zinssatz aufgrund des in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Schwerpunktzinssatzes (diesem wird pauschal eine Bearbeitungsgebühr von 2,5 % aufgeschlagen) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 3
4 Überhöhter effektiver Jahreszins (II) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; eine rückwirkende Sittenwidrigkeit (z.b. aufgrund Absenkung des allgemeinen Zinsniveaus) kann nicht eintreten Grenzwerte von Rspr. erarbeitet, deren Erreichen einen Verstoß gegen die guten Sitten indiziert Auffälliges Missverhältnis zwischen vereinbartem effektiven Zins und marktüblichem Effektivzinssatz anzunehmen, wenn Vertragszins den Marktzins relativ um 100 % übersteigt; auch eine Abweichung von nominal 12 % (vorbehaltlich einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände) begründet ebenfalls eine Sittenwidrigkeit Nichtigkeit kann nicht allein aufgrund des Erreichens des Richtwertes begründet werden Gesamtwürdigung und subjektive Komponente der Sittenwidrigkeit Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 4
5 Berücksichtigung sonstiger Vertragsbedingungen bei der Gesamtwürdigung Unwirksame Klauseln: AGB-Verstöße nach den 305 ff. BGB (insbes. 307 ff. BGB) sind aufgrund einer möglichen Belastung des rechtsunkundigen Verbrauchers mit in die Sittenwidrigkeitskontrolle einzubeziehen, v.a. ist das Transparenzgebot zu beachten Der Verwender der Klauseln muss sein wegen Verstoß gegen 305 ff. BGB nicht bestehendes Recht dafür nicht ausgeübt haben Einzelne Vertragsbedingungen, die besonders zu beachten sind: unangemessene Belastung aufgrund der Verpflichtung zur Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses (fehlende Preisangaben) Belastungen aufgrund von Verzugsregelungen, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses mit dem Verbraucher belastende Anrechnung von Tilgungsraten unverhältnismäßig hohe Schlussraten, sog. Ballonraten Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 5
6 Subjektiver Tatbestand der Sittenwidrigkeit Gewährung eines Kredites durch einen Unternehmer an einen Verbraucher unter Bedingungen, die objektiv gegen 138 BGB verstoßen widerlegbarer tatsächliche Vermutung, dass der KG die schwächere Lage des Verbrauchers in verwerflichem Gewinnstreben bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, sich zumindest der entsprechenden Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat (BGHZ 98, 174 (178)) Kreditnehmer trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 6
7 Sittenwidriger gewerblicher Kreditvertrag / Gelegenheitskredit Entsprechende Anwendung der von der Rspr. entwickelten Richtwerte auch bei Kreditverträgen zwischen Unternehmern (BGH NJW 1991, 1810) Berücksichtigung der geringeren persönlichen Schutzbedürftigkeit von Kaufleuten, Freiberuflern und anderen Gewerbetreibenden im Rahmen der Gesamtbetrachtung Bei ihnen ergibt sich bezüglich des subjektiven Tatbestandes der Sittenwidrigkeit die widerlegbare tatsächliche Vermutung nicht, sondern es muss positiv festgestellt und durch den KN bewiesen werden, dass KG die Lage seines Vertragspartners bewusst zu dessen Nachteil ausgenutzt hat (BGH NJW 1983, 1420 (1422)) Bei Gelegenheitskreditverträgen, die von einem Verbraucher gewährt werden, kann man diesem eine verwerfliche Gesinnung nur dann unterstellen, wenn das Missverhältnis zwischen effektiven Jahreszins und Marktzins besonders drastische Ausmaße annimmt (BGH NJW-RR 1990, 1199) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 7
8 Interne Umschuldung (Kettenverträge) Bank bietet bei notleidenden Krediten dem KN z.t. den Abschluss eines neuen Kreditvertrags an, in dessen Saldo der Rest des bereits bestehenden Vertrags eingestellt wird (Umschuldung) Bei Einzelbetrachtung beide Verträge wirksam Umschuldung allein begründet keinen Sittenwidrigkeitsvorwurf, dieser kann sich nur aus bedeutend schlechteren Bedingungen des Folgevertrags ergeben beide Verträge isoliert sittenwidrig Sittenwidrigkeitsvorwurf (+) Folgeantrag zu sittenwidrigen Bedingungen geschlossen, sein zugrunde liegender Vertrag aber wirksam Rückstände aus ursprünglichem Vertrag wegen Erfüllung erloschen, Folgevertrag nichtig Umgekehrter Fall (wirksamer Folgeantrag löst sittenwidrigen Vertrag ab) keine Bestätigung i.s.d. 141 BGB und kein Schuldanerkenntnis (BGHZ 99, 333 (335)); handelte Bank in Kenntnis des sittenwidrigen Vorvertrags, so hat dies die Nichtigkeit des Folgevertrags zur Folge Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 8
9 Externe Umschuldung Mögliches Problem: Sittenwidrigkeit ergibt sich allein aus dem unangemessenen Verhältnis zwischen den Bedingungen des abgelösten und des neu abgeschlossenen Vertrags, beide Verträge aber einzeln wirksam sind Nichtigkeit folgt dann daraus, dass die Bank ihre Interessen in unangemessener Weise dadurch geltend macht, dass der Abschluss des an sich unter hinnehmbaren Zinsbedingungen vereinbarten neuen Vertrags von der Ablösung eines zinsgünstigeren Vertrages abhängig gemacht wird und die Umschuldung als wirtschaftlich unvertretbar erscheint (BGHZ 104, 102 (107)) Wenn dem neuen KG der Sittenverstoß nicht bekannt war und diesem auch keine fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist Sittenwidrigkeit des abzulösenden Vertrags (-) (BGHZ 99, 333 (337)) Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 9
10 Andere Nichtigkeitsgründe Sittenwidrigkeit aus anderem Grund: wegen finanzieller Belastung/Überforderung des KN Vereinbarung eines gesetzes- bzw. sittenwidrigen Verwendungszwecks Gesetzeswidrigkeit: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis beim Verbraucherdarlehensvertrag gem. 492 Abs. 1, 494 Abs. 1 BGB (aber Heilungsmöglichkeit des 494 Abs. 2 BGB) Abschlussverbot gem. 53 KWG, da KG erforderliche Erlaubnis nach 1, 32 KWG fehlt nicht Nichtigkeit des Vertrags, sondern Strafandrohung Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 10
11 Rechtsfolgen Verstoß gegen die guten Sitten unheilbare Nichtigkeit nach 138 BGB, Rückabwicklung nach 812 ff. BGB Nicht von Nichtigkeit betroffen: etwaige bereits erfolgte Vermögensverfügungen, das Verfügungsgeschäft (Nichtigkeit schlägt hier nur nach 138 Abs. 2 BGB durch), die Bestellung abstrakter Sicherheiten KN hat für den Zeitraum, in dem er über das Kapital verfügte, weder Zinsen noch Nutzungsentschädigung zu leisten, aber die Hälfte der Restschuldversicherungsprämie (BGH NJW 1983, 1420 (1422)) KN hat ein ausgezahltes Darlehen in den vorgesehenen Raten zurückzuzahlen, muss aber nur noch Nettokreditbetrag begleichen (BGHZ 99, 333 (383)) KN: Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen (z.b. Zinsen, Kosten) Wirksamkeit des Kreditvertrags bleibt von der Nichtigkeit von bestellten Sicherheiten grds. unberührt Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 11
12 Praktischer Fall Siehe Handout Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 12
13 Ausführlich nachzulesen in: Derleder/Knops/Bamberger-Artz, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage 2009, 32. Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 13
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Bankrecht 14
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