Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht

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1 Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 11. Doppelstunde: Beendigung von Darlehensverträgen Insbesondere Kündigung Mittwoch, , 8:00h 10:00h DWP, A 411 Michael Knobloch, Rechtsanwalt 1 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

2 Beendigung von Kreditverträgen Beendigungsmöglichkeiten Zeitablauf (auch bei Tilgungsvereinbarung konkludent) Rückerstattung des Darlehens nach 488 Abs. 3 Satz 3 BGB ohne Kündigung nur, wenn keine Zinsen vereinbart sind Widerruf des Darlehens nach 495 BGB Rückabwicklung des Darlehens nach Widerruf des verbundenen Vertrags gem. 358 BGB Eintritt einer auflösenden Bedingung ( 158 Abs. 2 BGB) Anfechtung des Darlehensvertrags ( 119, 123, 142 BGB) Aufhebungsvertrag Kündigung (ordentliche und außerordentliche Kündigung) 2 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

3 Ordentliche Kündigung durch Darlehensnehmer Darlehen ohne bestimmte Laufzeit Kündigungsfrist 3 Monate, 488 Abs. 3 Satz 2 BGB Laufzeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart Darlehen mit Zinsbindung Indiz für feste Laufzeit Verbraucherdarlehen, wenn nicht durch Grundpfandrecht gesichert, jederzeit 6 Monate nach Vertragsabschluss + 3 monatige Frist ( 489 Abs.1 Ziff. 2 BGB) Ordentliche Kündigung nach 489 Abs.1 Ziff. 3 BGB (10 Jahre + 6 Monate) bei Festkrediten Mit Zinsbindung nach Ablauf der Bindung 489 Abs.1 Ziff. 1 BGB (mit Frist von 1 Monat vorher) Darlehen mit variablem Zinssatz bei variablen Krediten nach 489 Abs. 2 BGB (jederzeit mit 3 Monaten) 3 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

4 Ordentliche Kündigung durch Darlehensgeber Darlehen ohne bestimmte Laufzeit Kündigungsfrist 3 Monate, 488 Abs. 3 Satz 2 BGB Laufzeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart Beschränkung des Kündigungsrechts: Keine Kündigung zur Unzeit Keine rechtsmißbräuchliche Kündigung (Verstoß gegen 242 BGB Treu und Glauben) Kündigung nach vertraglicher Vereinbarung 4 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

5 Fristberechnung Fristberechnung nach 186ff. BGB Fristbeginn: 187 Abs. 1 BGB Fristberechnung bei Fristen, die nach Monaten berechnet werden: 188 Abs. 2 und 3 BGB Beispiel: Baufinanzierung, Absicherung über Grundschuld Zinsbindung bis zum Vertragsschluss: Darlehen wird in drei Margen ausgezahlt, letzte Marge am Kündigung ist frühestens möglich zum:??? Vollständiger Empfang: Jahre nach Empfang: Kündigungserklärung frühestens am Kündigung wirksam zum Ablauf des Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

6 Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers Kündigung nach 490 Abs. 2 BGB Wirksamer Darlehensvertrag Fester Zinssatz Sicherung des Rückerstattungsanspruchs durch Grundpfandrecht Berechtigtes Interesse: Regelbeispiel: Verkauf oder Versteigerung der Immobilie wegen Umzug, Scheidung, Geldbedarf Möglichkeit, nur bei einer anderen Bank höheren Kredit aufzunehmen Umstritten: Darlehensnehmer müsste ohne Umschuldung Immobilie veräußern (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2007, 1728) Nicht ausreichend: Aussicht auf billigere Zinsen 6 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

7 Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers Rechtsfolge: Vorfälligkeitsentschädigung Schaden, der der Bank aus der vorzeitigen Beendigung des Darlehens entsteht Zinsmargenschaden (Gewinn) Zinsverschlechterungsschaden (Zinsminderungsverlust) Abzgl. Ersparte Risikoaufwendungen Abzgl. Ersparte Verwaltungskosten Aktiv-Passiv-Methode Aktiv-Aktiv-Methode 7 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

8 Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers Außerordentliche Kündigung nach 490 Abs. 1 BGB Gefährdete Rückerstattung bezogen auf Fälligkeitszeitpunkt Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit der Sicherheiten Tatsächliche oder drohende Verschlechterung Kausalität für gefährdete Rückerstattung Vermögensverhältnisse: gesamtes der ZV unterliegendes Vermögen Beispiel: Verlust von Eigentum und Liquidität im Umfang von mehr als 25% Sicherheiten: Grundstückswert bei Grundpfandrechten; Bürgschaft etc. Außerordentliche Kündigung nach 314 BGB Wenig Anwendungsfälle: z.b. Einführung von Devisen- und Kapitaltransferbeschränkungen in Drittstaaten, die die Rückführung des Darlehens in der vertraglich vorgesehenen Währung beschränken 8 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

9 Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers Außerordentliches Kündigungsrecht nach 498 Abs. 1 BGB Verzug ( 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Ratenrückstand mit zwei aufeinanderfolgenden Raten Teilweise Nichtzahlung genügt Nennbetragsanteil: 10 Prozent (Laufzeit bis drei Jahre); 5 Prozent (Laufzeit über drei Jahre); 2,5 Prozent (Immobiliardarlehensverträge) Fristsetzung mit Androhung der Gesamtfälligstellung (Abs. 1 Nr. 2) Gesprächsangebot nicht Kündigungsvoraussetzung Rechtsfolge nach 498 Abs. 2 BGB: Restschuldverminderung (finanzmathematisch exakte Berechnungsmethode) Früher: so genannte Uniformmethode (78er Formel): 9 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

10 Behandlung im Verzug Außerordentliches Kündigungsrecht nach 498 Abs. 1 BGB Zweck: Vermeidung des so genannten modernen Schuldturms Voraussetzung: Verbraucherdarlehensvertrag Verzug mit Rate, Kosten, gesamte Rückerstattung Rechtsfolge: Verzugszinsen nach 288 Abs. 1; bei Immobiliardarlehensverträgen nach 497 Abs. 1 Satz 2 BGB 3-Konten-Modell ( 497 Absatz 2) Geänderte Verrechnungsmethode ( 497 Abs. 3 BGB) Gesonderte Behandlung von Immobiliardarlehen 10 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10

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