Wirtschaftsbezogene Qualifikation
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- Cathrin Kalb
- vor 5 Jahren
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1 1. BGB Allgemeiner Teil 1. ssubjekte 2. s- und Geschäftsfähigkeit 1. sfähigkeit 2. Geschäftsfähigkeit 3. sgeschäfte 2. BGB Schuldrecht 1. Grundlagen 2. Produkthaftung 3. Kaufvertrag 4. Weitere Vertragsarten 5. Leistungsstörungen und Haftung 3. BGB Sachenrecht 1. Eigentum und Besitz 2. Finanzierungssicherheiten 3. Grundlagen Insolvenzrecht
2 ssystematik Foto: BGB-AT.info
3 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten sbeziehungen zwischen Privatpersonen - bildet mit seinen Nebengesetzen (z. B. Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) das allgemeine Privatrecht. Bürgerliches Gesetzbuch BGB Erstes Buch: allgemeine Bestimmungen und definiert Personen und deren s- und Geschäftsfähigkeit, Vereine, Vertragsabschluss durch Willenserklärung und die Vollmachtserteilung Zweites Buch: Schuldrecht, wichtige Regeln über Schuldverhältnisse aus Verträgen im Allgemeinen, über einzelne Schuldverhältnisse wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Pacht, Darlehen, Dienst- und Werkvertrag, Auftrag, Gesellschaft, Bürgschaft. Das Schuldrecht wurde zum wesentlich umgestaltet. Drittes Buch: Sachenrecht wie Eigentum, Besitz, Miteigentum, Nießbrauchrechte und Grundpfandrechte. Viertes Buch: Familienrecht. Fünftes Buch: Erbrecht. Quelle:
4 ssystematik Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Wirtschaftsbezogene Qualifikation Foto: BGB-AT.info Folien:
5 Foto: BGB-AT.info
6 ssubjekte ssubjekte ist, wer im Prinzip in der Lage ist, Träger von en und Pflichten zu sein (im BGB sfähigkeit). Natürliche Personen, sfähigkeit des Menschen beginnt im Zivilrecht mit der Vollendung der Geburt ( 1 BGB); bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt. Juristische Personen, von der sordnung zugelassene, mit eigener sfähigkeit ausgestattete Personenvereinigungen und Vermögensmassen; erlangen ihre sfähigkeit durch a) Eintragung (z.b. Vereinsregister) oder b) einen s(staats)akt. Juristische Personen des Privatrechts: Vereine (Idealverein), Stiftungen, Aktiengesellschaften, GmbH, Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Genossenschaften usw..j juristische Personen des öffentlichen s sind a)körperschaften des öffentlichen s: die Gebietskörperschaften Bund, Land oder Gemeinde und Personalkörperschaften IHK, HWK, Bund-/Verbandskörperschaften nur juristische Personen b) Anstalten des öffentlichen s: Rundfunkanstalten, Krankenhäuser, Bundesanstalt für Arbeit usw. sein; haben nur Benutzer Quelle: BGB-AT.info
7 ssubjekte Sachen und e Sachen sobjekte 90 BGB: körperliche Gegenstände, im Raum abgrenzbar - durch eigene körperliche Grenzen, - durch Fassung in einem Behälter oder - durch sonstige künstliche Mittel (Grenzsteine, Einzeichnungen...) Bewegliche und unbewegliche Sachen Unbeweglich: Grundstücke (Immobilien), alle damit verbundenen e Zusammengesetzte Sachen: Bestandteile einer Sache, die nicht ohne Schaden getrennt werden können, sind wesentliche Bestandteile, 93 BGB Wesentliche Bestandteile: Karosserie des PKW, Fenster, Bäume, Unwesentliche: Räder, Motor, Lattenrost, Geräteschuppen Vorübergehender Einbau: Bäume des Mieters, Einbauküche, Feldfrüchte... Tiere sind Sachen gleichgestellt Quelle: BGB-AT.info
8 ssubjekte Natürliche Personen Juristische Personen Privatrecht Öffentliches BGB Gesellschaftsrecht Körperschaft e. V. Kapitalgesellschaften Anstalt Stiftung AG, GmbH., KG aa. Stiftung Genossenschaften
9 sfähigkeit sfähigkeit: die Fähigkeit, Träger von en und Pflichten zu sein e und Pflichten: die Summe aller sbestimmungen sfähig ist der Mensch mit der Vollendung der Geburt ( 1 BGB) bis zum Tod; Alle ssubjekte sind rechtsfähig. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig wirksame rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben zu können oder zu empfangen. Juristische Personen sind immer geschäftsfähig, Sachen (auch Tiere mit Ausnahmen) nie! Wenn natürliche Personen (Menschen) nach dem verpflichtend handeln wollen, müssen sie geschäftsfähig sein; sie können aber in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein. sfähigkeit Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Deliktfähigkeit Quelle: wikipedia; juriwiki;
10 Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähig ( 104 BGB) Kinder unter 7 Jahren Personen, deren freie Willensbildung wegen andauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist Verträge sind unwirksam / nichtig ( 105 BGB) Nur Gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) können wirksame sgeschäfte tätigen Zustimmung: alles Vorherige Genehmigung, Nachträgliche Einwilligung 108 BGB Beschränkt Geschäftsfähig ( 106 ff BGB) Kinder und Jugendliche ab 7 bis 18 Jahren Volljährige betreute Personen, wenn für die Wirksamkeit deren rechtsgeschäftlichen Handlungen gerichtlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde ( 1903 BGB, verweist auf 108 ff. BGB) Verträge sind schwebend unwirksam ( 108 ff. BGB) Wird wirksam bei - Zustimmung der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) - Zahlung mit Taschengeld - l. Vorteilhaftem (neutralem) Geschäft Beschränkt geschäftsfähig Eine Familie hat ihrer 13- jährigen Tochter erlaubt, Werbeprospekte zu verteilen und von dem Erlös ein Fahrrad zu kaufen. Die Tochter überlegt es sich jedoch anders und kauft sich einen CD-Player. Der Kauf wird erst rechtskräftig, wenn die Eltern nachträglich den Kauf genehmigen. Ein Nichtäußern der Eltern muss immer als Ablehnung gewertet werden. Geschäftsunfähig sind also Kinder bis zum 7. Geburtstag sowie Personen, die aus dauerhaften Krankheitsgründen in Pflege genommen wurden. Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag ohne die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, so ist der Vertrag bis zur Genehmigung zunächst schwebend unwirksam: stimmen sie zu wird er wirksam, stimmen sie nicht zu ist er nichtig
11 Geschäftsfähigkeit Strafmündigkeit ( 19 StGB) Deliktfähigkeit ( 828 BGB ) Kinder ab 14 Jahren die alters- und geistesbedingte Fähigkeit, für das Unrecht einer strafbaren Handlung einzustehen. Nach 19 StGB ( 1, 3 Jugendgerichtsgesetz) sind Kinder, die zur Tatzeit das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (absolut) strafunmündig, 14- bis 17-jährige Jugendliche bedingt strafmündig (Jugendstrafrecht). Kinder und Jugendliche ab 7 bis 14 Jahren eine Person, die nach dem Privatrecht 828 BGB für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Die Frage der Schadensersatzpflicht wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch durch den 823 BGB geregelt. Quelle: Duden A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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