PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)"

Transkript

1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)

2 Gliederung (kursiv gedruckte Bereiche werden aus Zeitgründen voraussichtlich nicht behandelt) I. Einführung II. Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft (Vertragsschluss; Auslegung von Willenserklärungen; Stellvertretung; Anfechtung) III. Erfüllung, Aufrechnung, Rücktritt vom Vertrag, Widerruf von Verbraucherverträgen, Unmöglichkeit der Leistung, Kündigung IV. Schadensersatzansprüche im Vertragsverhältnis V. Kaufmängelgewährleistung VI. Schadensersatzansprüche außerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere Produkthaftung VII. Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs VIII. Eigentumsübertragung und Forderungsabtretung IX. Bereicherungsrecht X. Grundlagen des Handelsrechts Kaufmannsbegriff Besonderheiten beim Handelskauf Handelsregister Handelsfirma XI. Allgemeine Geschäftsbedingungen: Bedeutung, Zweck, Voraussetzungen, Rechtsfolgen XII. Darlehen und Sicherheiten 2

3 Vorlesungsunterlagen (Gliederung, Literaturhinweise, Präsentationen) finden Sie auf der Homepage der Entlastungsprofessur für Zivilrecht: Gesetzestexte: "Aktuelle Wirtschaftsgesetze 2015" (Beck'sche Textausgaben), 16. Auflage 2015 oder neuere Auflage (enthält u.a. Auszüge aus BGB, HGB, GmbHG, AktG) Lehrbücher: Deckenbrock/Höpfner, Bürgerliches Vermögensrecht Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts mit Fällen und Lösungen, 2. Aufl Kindl/Feuerborn, Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler, 2. Aufl (ergänzt durch ein Übungsbuch Kindl/Feuerborn, Übungen zum Bürgerlichen Recht für Wirtschaftswissenschaftler, 2012) Lange, Basiswissen Ziviles Wirtschaftsrecht Ein Lehrbuch für Wirtschaftswissenschaftler, 7. Aufl

4 Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht Öffentliches Recht betrifft das Verhältnis des Bürgers zum Staat. Privatrecht oder Zivilrecht regelt das Verhältnis zwischen Privaten. Auch der Staat kann sich der Mittel des Privatrechts bedienen. Wenn z.b. die Stadtverwaltung Kugelschreiber für ihre Mitarbeiter kauft, wird sie obwohl Teil des Staates nicht hoheitlich tätig: Der Kaufvertrag ist den Regelungen des Privatrechts unterworfen. 4

5 Rechtsquellen des Privatrechts Zentrale Rechtsquelle des Privatrechts: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ergänzt durch verschiedene Spezialgesetze, die nur einzelne Teilbereiche regeln (z.b. Produkthaftungsgesetz [ProdHG]; Handelsgesetzbuch [HGB]) Gliederung des BGB Buch 1: Allgemeiner Teil (vor allem vorangestellte Regeln, die für alle Bücher gelten) Buch 2: Schuldrecht (wiederum zunächst allgemeines Schuldrecht, dann besondere Regelungen für einzelne Schuldverhältnisse wie den Kaufvertrag) Buch 3: Sachenrecht Buch 4: Familienrecht Buch 5: Erbrecht 5

6 Grundsatz der Privatautonomie Es ist Sache des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung durch Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich zu gestalten. Umfasst unter anderem Vertragsfreiheit (Abschluss- und Inhaltsfreiheit). Viele Regelungen im BGB sind abdingbar (dispositiv) und sozusagen nur Vorschläge des Gesetzgebers, die es den Vertragsparteien erlauben, sich auf kurze Verträge ohne Detailregelungen zu beschränken und so Transaktionskosten zu senken. Manche Regelungen sind dagegen zwingend oder einseitig zwingend (z.b. Arbeitnehmerschutzbestimmungen, vgl. 622 V BGB). Zentrales Mittel zur privatautonomen Gestaltung der Lebensverhältnisse ist der Vertrag. 6

7 Zustandekommen von Verträgen Ein Vertrag kommt zustande durch (mindestens) zwei wechselseitig übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen der Parteien, Angebot (oder Antrag) und Annahme. Diese Erklärungen können ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie setzt als inneren Tatbestand den entsprechenden Willen voraus, als äußeren Tatbestand dessen Äußerung. 7

8 Willenserklärungen Der innere Tatbestand lässt sich unterteilen in den Handlungswillen (zwingend erforderlich), das Erklärungsbewusstsein (nach herrschender Meinung nicht zwingend erforderlich, falls der Erklärende hätte erkennen können, dass sein Handeln als Willenserklärung aufgefasst wird) und den Geschäftswillen (nicht erforderlich). Bsp. zum Erklärungsbewusstsein: X nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Er winkt einem Bekannten zu, ohne zu wissen, dass nach den örtlichen Gebräuchen das Handheben in der Versteigerung als Abgabe eines höheren Gebots verstanden wird. Lösung der herrschenden Meinung: X hat ein Gebot abgegeben, da er hätte erkennen können, dass sein Handeln so aufgefasst wird. 8

9 Zustandekommen von Verträgen Die Willenserklärungen müssen wechselseitig übereinstimmen. Beispielsfall: Verkäufer V sagt: Ich verkaufe Ihnen mein Auto für EUR. Käufer K antwortet: Ich nehme es für EUR. Der Verkäufer sagt: Okay, EUR. Beispielsfall: V betreibt in der Frankfurter Innenstadt ein Geschäft für exklusive Herrenkleidung. Im Schaufenster ist eine Krawatte ausgestellt, versehen mit einem Preisschild 80 EUR. Der K betritt das Geschäft und sagt, er wolle die Krawatte kaufen. V antwortet sehr gerne, holt die Krawatte aus dem Schaufenster, packt sie ein und übergibt sie dem K. K legt 80 EUR auf die Theke. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Wenn ja: Wann genau? 9

10 Zustandekommen von Verträgen Das Angebot muss alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten (beim Kaufvertrag z.b. Käufer, Verkäufer, Kaufsache, Kaufpreis). Beispielsfall: Käsehändler V sagt seinem Kunden K, er habe den Gouda heute für 99 Cent pro 100 g im Angebot. Noch kein Angebot, da sich die zu verkaufende Menge nicht ergibt (V will ja nicht genau 100 g verkaufen, sondern gibt nur den Preis pro 100 g an). Bei manchen Vertragstypen sieht das Gesetz vor, dass eine Einigung über die Gegenleistung nicht erforderlich ist. Beispielsfall: B hat eine Panne auf der Autobahn und ruft den Abschleppunternehmer U an, der ihn in die nächste Kfz-Werkstatt schleppen soll. U sagt zu. Über den Preis wird dabei nicht gesprochen. Lösung: 632 BGB. 10

11 Zustandekommen von Verträgen Bei Uneinigkeit auch über bloße Nebenpunkte ist der Vertrag im Zweifel noch nicht geschlossen ( 154 I BGB). Wenn die Parteien gar nicht merken, dass sie keine Einigung erzielt haben, weil sie z.b. ihre Erklärungen unterschiedlich verstanden haben, ist nach 155 entscheidend, ob der Vertrag auch ohne Bestimmung über den Punkt, in dem Uneinigkeit herrscht, geschlossen worden wäre; im Zweifel kommt auch hier kein Vertrag zustande. Beispielsfall: Die Rechtsabteilung eines Unternehmens gibt bei Juraprofessor P ein Rechtsgutachten in Auftrag. Vereinbart wird Abgabe bis April. Während der Auftraggeber das Gutachten bis zum 1. April braucht, geht P davon aus, das Gutachten bis Ende April fertigstellen zu müssen. => Hier nach 155 kein Vertragsschluss. 11

12 Zustandekommen von Verträgen Beispielsfall: V betreibt in der Frankfurter Innenstadt ein Geschäft für exklusive Herrenkleidung. Im Schaufenster ist eine Krawatte ausgestellt, versehen mit einem Preisschild 80 EUR. Der K betritt das Geschäft und sagt, er wolle die Krawatte kaufen. V antwortet sehr gerne, holt die Krawatte aus dem Schaufenster, packt sie ein und übergibt sie dem K. K legt 80 EUR auf die Theke. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Wenn ja: Wann genau? Es wird chronologisch jede Handlung geprüft, die ein Vertragsangebot/eine Annahme darstellen kann. V wollte mit dem Schild im Schaufenster noch kein rechtlich bindendes Angebot abgeben, sondern nur Kunden dazu auffordern wollte, selbst ein Angebot abzugeben (sog. invitatio ad offerendum). Das Angebot gibt K ab, indem er sagt, er wolle die Krawatte kaufen. V nimmt es mit den Worten sehr gerne an. 12

13 Zustandekommen von Verträgen Grundsätzlich Bindung an ein einmal wirksam abgegebenes Angebot. Aber zeitliche Begrenzung: Nach 147 BGB kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angeboten werden, der gegenüber einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter gewöhnlichen Umständen mit dem Eingang einer Antwort zu rechnen ist. Der Anbietende kann nach 145 BGB die Bindungswirkung ausschließen (z.b. durch Formulierungen wie Angebot freibleibend ). Der Anbietende kann eine Annahmefrist setzen mit der Folge, dass das Angebot nach Fristablauf erlischt ( 148 BGB). Verspätete Annahme und Annahme unter Abänderungen gelten als neuer Antrag ( 150 BGB). Verträge können auch unter Bedingungen oder Befristungen geschlossen werden ( 158 ff. BGB). 13

14 Auslegung von Willenserklärungen Ausgangspunkt nach 133 BGB: Es soll der wirkliche Wille des Erklärenden erforscht und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden. Grund: Wahrung der Privatautonomie Beispielfall: Die Vertragsparteien einigten sich über die Lieferung von Haakjöringskjööd und gingen dabei übereinstimmend davon aus, dass es sich um Walfleisch handelte. Tatsächlich wird so in der norwegischen Sprache eine bestimmte Sorte Haifischfleisch bezeichnet. Lösung des Reichsgerichts: Es ist ein Vertrag über Walfleisch zustande gekommen. Problem: Schutz des Empfängers, wenn er darauf vertraut, dass das objektiv zum Ausdruck gebrachte auch gemeint ist. Lösung nach 157 BGB: Es gilt, was für den anderen Teil bei zumutbarer Anstrengung als verbindlich erklärter Wille erkennbar war. (Beispiel: Hätte der Verkäufer in o.g. Fall geglaubt, Haifischfleisch zu verkaufen, wäre der Vertrag über Haifischfleisch zustande gekommen.) 14

15 Wirksamkeit von Willenserklärungen Wirksamkeit von Willenserklärungen setzt voraus, dass der Erklärende die Willenserklärung abgegeben hat. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.b. Vertragsabschluss) muss er sie auf den Weg zum Empfänger gebracht haben. Außerdem muss die Erklärung zugegangen sein, vgl. 130 I S. 1 BGB. Definition der Rechtsprechung: Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. (Die tatsächliche Kenntnisnahme ist also nicht zwingend erforderlich.) 15

16 Wirksamkeit von Willenserklärungen Beispielsfall: Ein Händler möchte ein Angebot eines Verkäufers annehmen, der mit einem seiner Mitarbeiter persönlich befreundet ist. Der Händler hat aber das Angebotsschreiben, auf dem die dienstliche -Adresse angegeben ist, verlegt und fragt seinen Mitarbeiter nach der -Adresse. Der erinnert sich, dass sein Bekannter die private -Adresse benutzt. Tatsächlich hat der Verkäufer diese Adresse zu Schulzeiten angelegt, benutzt sie aber aus offensichtlichen Gründen seit mehreren Jahren nicht mehr, so dass er die Annahme nicht zur Kenntnis nimmt. Hier war nicht mit einer Kenntnisnahme zu rechnen. Dass der gemeinsame Bekannte eine veraltete -Adresse weitergibt, kann man dem Verkäufer nicht zurechnen. 16

17 Formbedürftigkeit von Willenserklärungen Grundsatz: Willenserklärungen können formlos abgegeben werden (z.b. mündlich oder auch durch konkludentes Verhalten), wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht. Das Gesetz sieht Ausnahmen von der Formfreiheit vor (z.b. 311b I S. 1 BGB). Das kann der Warnung oder Beratung der Parteien oder der besseren Beweisbarkeit dienen. Folge der Nichteinhaltung eines Formerfordernisses ist nach 125 S. 1 BGB die Nichtigkeit. Allerdings sehen manche Formvorschriften Heilungsmöglichkeiten vor, vgl. z.b. 518 II BGB zum Schenkungsvertrag. 17

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil) PD Dr. Daniel Effer-Uhe Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil) Gliederung (kursiv gedruckte Bereiche werden aus Zeitgründen voraussichtlich nicht behandelt) I. Einführung II. Vertrag,

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Tutorium im Zivilrecht

Tutorium im Zivilrecht Tutorium im Zivilrecht 8. und 15.11.2016 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K. Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

Wirtschaftsprivatrecht II 2018

Wirtschaftsprivatrecht II 2018 Rechtsanwalt Vincenzo Truglio Wirtschaftsprivatrecht II 2018 Montags von 14-16 Uhr s.t., donnerstags von 18-20 Uhr s.t. Geb. B4 1, HS 0.18 Ort und Datum der Klausur entnehmen Sie bitte den Angaben des

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr

Tatbestand der Willenserklärung

Tatbestand der Willenserklärung Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben.

K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. Fall 3: Kalter Kaffee K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. I. Kaufvertrag Voraussetzung: Abschluss eines

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Gliederung. Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn:

Gliederung. Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn: Gliederung Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag 16-18 Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn: 15.10.2009 Literatur: Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2. Aufl. 2006;

Mehr

Tatbestand der Willenserklärung

Tatbestand der Willenserklärung Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines

Mehr

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 6 a) E errichtet ein Testament, in dem er seine Bibliothek seinem Freund F vermacht. Müssen die Erben des E nach dessen Tod dem F die schmale Buchsammlung des E oder seinen großen und wertvollen

Mehr

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre Einführung in die Rechtsgeschäftslehre (vgl. Überschrift vor 104-185 BGB) I. Das Rechtsgeschäft 1. Begriff Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen

Mehr

BGB AT - Fall 4 - Lösung

BGB AT - Fall 4 - Lösung BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung

Mehr

Wiederholung BGB AT I

Wiederholung BGB AT I Erste Veranstaltung (12./19.04.2011) Wiederholung BGB AT I Organisatorisches Torben Steinhauer Lehrstuhl Professor Rüfner Zimmer C 225 (nachmittags) E-Mail: steinhau@uni-trier.de torben.steinhauer@gmx.de

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer

Mehr

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1 Andreas Schmitz 29.04.2009 Matrikel Nr. 5557196 Kurs 55100 Propädeutikum Aufgabe 1 Sommersemester 2009 Sachverhalt Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues

Mehr

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Der Professor ist enttäuscht: "Haben Sie denn überhaupt nichts in den vergangenen fünf Jahren bei mir gelernt!"

Der Professor ist enttäuscht: Haben Sie denn überhaupt nichts in den vergangenen fünf Jahren bei mir gelernt! I. Einstieg Geschichte Ein Student wird in der Examensprüfung vom Professor gefragt:" Sie steigen am Marktplatz auf einen hohen Turm und sehen hinunter. Was sehen Sie?" Der Student beginnt: Marktstände,

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => C will den Kaufpreis von J 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1 Bestandteile einer WE Karte 1 Vertragliche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche sowie Gewährleistungsrechte setzen einen wirksamen Vertrag voraus. Ein Vertrag wiederum besteht aus zwei übereinstimmenden

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II A. Teil 1 Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II I. Anspruch entstanden? wirksamer KV gem. 433 zwei wirksame WE, Angebot und Annahme, die hinsichtlich der essentialia negotii übereinstimmen

Mehr

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Lösungsskizze Fall 1 Zeitungsanzeige (1. September) Walter invitatio ad offerendum Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Walter Brief per A-Post (1. September) Antrag durch (CHF

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben. I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt

Mehr

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013 Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2012/2013 Mo. 10-12 h, Di. 8:30-10 h, Fr. 10-12 h Audimax, Beginn 15.10.2012 1.Teil: Einführung 1 Das Privatrecht in

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

Prof. Dr. Peter Krebs / Maximilian Becker

Prof. Dr. Peter Krebs / Maximilian Becker 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss C. Systematik des BGB I. Aufbau des BGB II. Die einzelnen Bücher D. Grundwertungen

Mehr

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 8 1. Abschnitt Die Rechtsgeschäftslehre Teil 1: Die Willenserklärung Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 Die Willenserklärung; die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum; Begriff des Rechtsbindungswillens;

Mehr

Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 02. Schuld- und Vertragsrecht

Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 02. Schuld- und Vertragsrecht Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA Arbeitshandbuch Modul 02 Schuld- und Vertragsrecht Hinweis zur Vorbereitung der Abschlussprüfung. Sie erhalten zu jedem Modul ein Arbeitshandbuch mit Fragen

Mehr

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,

Mehr

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen Prof. Dr. Stephan Weth Bürgerliches Vermögensrecht, WS 2004/2005, Seite 1 Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen 1 Teil: Grundlagen 1 Das Schuldverhältnis I. Begriff lies: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,

Mehr

BGB Allgemeiner Teil

BGB Allgemeiner Teil BGB Allgemeiner Teil EIN STUDIENBUCH von Dr. Helmut Köhler o. Professor an der Universität München Richter am OLG München a.d. 34., völlig neu bearbeitete Auflage des von Heinrich Lange begründeten Werkes

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 a) I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB A könnte gegen T einen Anspruch auf Hilfe im Lieferservice aus einem Auftrag gemäß 662 BGB haben. 1.

Mehr

Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang

Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Folie 61 Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme Angebot = empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Wirkung des Angebots: Antragender ist daran gebunden, 145 BGB; aber Ausnahmen Dauer der Bindungswirkung

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

Einführung in das bürgerliche Recht

Einführung in das bürgerliche Recht Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof. Dr. Jan Schapp, Dr. Wolfgang Schur 3. Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Begründung von Rechten und Pflichten. Bürgerliches Vermögensrecht I. Rechtsgeschäfte. Willenserklärung. Klassische Fallkonstellationen

Begründung von Rechten und Pflichten. Bürgerliches Vermögensrecht I. Rechtsgeschäfte. Willenserklärung. Klassische Fallkonstellationen Begründung von Rechten und Pflichten Bürgerliches Vermögensrecht I Selbstbestimmung Fremdbestimmung Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie

Mehr

Rechtsgeschäfte. Bürgerliches Vermögensrecht I. Willenserklärung. Klassische Fallkonstellationen. Entscheidungsgrundsätze

Rechtsgeschäfte. Bürgerliches Vermögensrecht I. Willenserklärung. Klassische Fallkonstellationen. Entscheidungsgrundsätze Bürgerliches Vermögensrecht I einseitig Rechtsgeschäfte mehrseitig Vertrag Beschluss Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Schuldrecht

Mehr

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen I. Abgabe der Willenserklärung II. Zugang der Willenserklärung - Unter Anwesenden: Eine schriftliche Willenserklärung geht durch Aushändigung des Schriftstücks

Mehr

Prof. Dr. Tim Drygala WS 2015/16. Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil. Gliederung. 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB

Prof. Dr. Tim Drygala WS 2015/16. Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil. Gliederung. 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB Prof. Dr. Tim Drygala WS 2015/16 Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil Gliederung 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB 1: Das BGB im System der Rechtsordnung I. Recht, Privatrecht, Bürgerliches Recht 1. Recht

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 17. November 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Wiederholung (Willenserklärung:

Mehr

Rechtsgeschäftslehre Einführung

Rechtsgeschäftslehre Einführung Rechtsgeschäftslehre Einführung Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.

Mehr

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB.

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. 4. Haftung des Erben nach 27 HGB Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. Dies gilt nicht, wenn 27 HGB eingreift.

Mehr

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11

Mehr

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv. Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen

Mehr

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01) Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) Der Anbieter R.de (R) bietet auf seiner Web-Site die Durchführung privater

Mehr

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Abkürzungsverzeichnis...XIII Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Teil: Grundlagen... 1 I. Wesen des Rechts... 1 II. Verhältnis des Rechts zu anderen Normensystemen... 2 III. Recht im objektiven und im subjektiven Sinn... 3 IV. Die Rechtsordnung

Mehr

Einführung in das bürgerliche Recht

Einführung in das bürgerliche Recht Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof Dr Jan Schapp, Dr Wolfgang Schur 4 Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich bei

Mehr

Einführung in das Bürgerliche Recht

Einführung in das Bürgerliche Recht Einführung in das Bürgerliche Recht von Jan Schapp 4. Auflage bearbeitet von Dr. Jan Schapp o. Professor an der Universität Gießen und Dr. Wolfgang Schur Privatdozent an der Universität Gießen Verlag Franz

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

Prof. Dr. Tim Drygala WS 2018/19. Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil. Gliederung. 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB

Prof. Dr. Tim Drygala WS 2018/19. Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil. Gliederung. 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB Prof. Dr. Tim Drygala WS 2018/19 Vorlesung BGB I - Allgemeiner Teil Gliederung 1. Teil: Allgemeiner Teil des BGB 1: Das BGB im System der Rechtsordnung I. Recht, Privatrecht, Bürgerliches Recht 1. Recht

Mehr

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen 1. Teil: Grundlagen 1 Das Schuldverhältnis I. Begriff lies: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 1, Rn. 2 oder Rüthers/Stadler, BGB AT, 5, Rn. 10-11 und 15, Rn. 1-2

Mehr

BGB Allgemeiner Teil

BGB Allgemeiner Teil Juristische Kurz-Lehrbücher BGB Allgemeiner Teil Ein Studienbuch von Prof. Dr. Helmut Köhler, Heinrich Lange 33., völlig neu bearbeitete Auflage BGB Allgemeiner Teil Köhler / Lange schnell und portofrei

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Beachte: Die Abgabe ist immer Wirksamkeitsvoraussetzung bei Willenserklärungen Der Zugang ist nur eine Wirksamkeitsvoraussetzung bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen

Mehr

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung:

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung: Auslegung Ziele der Ermittlung durch Auslegung: - Tatbestand von Willenserklärung/Vertrag ( Ob ) - Inhalt von Willenserklärung/Vertrag ( Was ) Methoden der Auslegung - natürliche Auslegung (wirklicher

Mehr

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Inhalt. Fall 3: Weinversteigerung in Trier 33 Angebot, Annahme, Erklärungsbewusstsein Nichtigkeit eines Vertrags infolge Anfechtung

Inhalt. Fall 3: Weinversteigerung in Trier 33 Angebot, Annahme, Erklärungsbewusstsein Nichtigkeit eines Vertrags infolge Anfechtung Standardfälle Inhalt Fall 1: Ein vergebliches Angebot 7 Angebot und Annahme, Selbstbedienungsläden Zeitungsinserat, Online-Kauf Warenautomatenfall, Zusendung unbestellter Ware Fall 2: Wer zu spät kommt

Mehr

Kaufrecht. Barbara Grunewald. Mohr Sieb eck. von

Kaufrecht. Barbara Grunewald. Mohr Sieb eck. von Kaufrecht von Barbara Grunewald Mohr Sieb eck Gliederung Abkürzungsverzeichnis Allgemeines Literaturverzeichnis XXV XXVII 1 Das Kaufrecht in der Bundesrepublik Deutschland und seine Auslegung 1 I. Das

Mehr

Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht TEIL 1: Die Rechtsgeschäftslehre des BGB 1. Kapitel: Die Privatautonomie 1 Begriff, Funktionen und rechtliche Verfassung der Privatautonomie... 1 I. Der Begriff der Privatautonomie... 1 II. Die Funktionen

Mehr

Einführung in das Zivilrecht

Einführung in das Zivilrecht Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Instrumente privatautonomen Handelns Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Rechtsgeschäft,

Mehr

21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt.

21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. 21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. Das BGB ist dabei in die fünf Bücher Erstes Buch (Allgemeiner Teil, 1 bis 240

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 2 Uta Wichering Übungsfall 2-1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Steuerberater K will die

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 2 09.11.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Grundprinzipien der Falllösung Echoprinzip Gutachtenstil: Obersatz, Definition, Subsumtion,

Mehr

BGB I: Vertragsrecht

BGB I: Vertragsrecht Kompass Recht BGB I: Vertragsrecht Schuldrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil von Dr. Michael Beurskens 1. Auflage BGB I: Vertragsrecht Beurskens schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE

Mehr

Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018

Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018 Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018 Fall 3 Der Gemüsehändler A und S sind alte Bekannte. Beide leben seit einiger Zeit in Münster. Gemeinsam haben sie schon etliche Ausflüge und Reisen unternommen. Dafür

Mehr

Einführung in das Zivilrecht

Einführung in das Zivilrecht Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr.

Mehr

Würzburger Woche an der April Dipl. iur. Helena Noll, Europajuristin

Würzburger Woche an der April Dipl. iur. Helena Noll, Europajuristin Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Einführung ng in das deutsche Zivilrechtilrecht Dipl. iur. Helena Noll, Europajuristin (Universität ität Würzburg) Gliederung 1 Allgemeiner

Mehr