Grundkurs I Zivilrecht
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- Lilli Messner
- vor 6 Jahren
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1 , Grundkurs I Zivilrecht WiSe 2009/2010 Prof. Dr. 1 Anforderungen an die Fähigkeit, rechtswirksam zu handeln Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Testierfähigkeit Ehefähigkeit Deliktsfähigkeit Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Postulationsfähigkeit Träger von Rechten und Pflichten Geschäfts-/ Verpflichtungsfähigkeit außervertragliche Pflichten Parteistellung im Zivilprozess wirksames Handeln im Zivilprozess Teil 2-3, Nr. 2 Rechtsfähigkeit natürliche Personen: mit Geburt ( 1 BGB, 1922 I, 1967 BGB) siehe auch 844 II, 1932 II BGB Organisationen/Vermögensmassen/ Personengruppen juristische Personen des Privatrechts Rechtsfähigkeit durch Eintragung oder staatliche Verleihung juristische Personen des öffentlichen Rechts Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt Rechtsfähige Personengesellschaften ( 14 II BGB) Tiere sind keine Sachen, werden aber so behandelt ( 90a BGB) Teil 2-3, Nr. 3 Prof. Dr. Teil 2-3, S. 1
2 , Juristische Personen des Privatrechts Rechtsfähiger (eingetragener) Verein e.v. ( 21 ff BGB) Aktiengesellschaft AG (AktG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH (GmbH-Gesetz) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG ( 15 ff VAG) Genossenschaft eg (GenG) Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA ( 278 ff AktG) Europäische Aktiengesellschaft SE Europäische Genossenschaft SCE Privatrechtliche Stiftung ( 80 ff BGB) Teil 2-3, Nr. 4 Juristische Personen des öffentlichen Rechts Körperschaften des öffentlichen Rechts: Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden) Anstalten des öffentlichen Rechts Stiftungen des öffentlichen Rechts Teil 2-3, Nr. 5 Personengesellschaften des Privatrechts Rechtsfähigkeit isv 14 II BGB: Offene Handelsgesellschaft ohg ( 105 ff HGB) Kommanditgesellschaft KG ( 161 ff HGB) Partnerschaftsgesellschaften von Angehörigen freier Berufe PartG (PartGG) Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung EWIV BGB-Gesellschaft GbR ( 705 ff BGB; BGHZ 146, 341) Andere: eingetragene/r Kaufmann/-frau - e.k. Natürliche Person nicht rechtsfähiger Verein ( 54 BGB) wird aber behandelt wie e.v. Teil 2-3, Nr. 6 Prof. Dr. Teil 2-3, S. 2
3 , Geschäfts- und Deliktsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Allgemeine Geschäftsfähigkeit fehlt nach 104 BGB abhängig von Alter ( 2 BGB) und Geisteszustand ist nach 106 BGB bei Minderjährigen ( 2 BGB) ab 7 Jahren beschränkt Ehefähigkeit: 1303, 1304 Testierfähigkeit: 2229 I, 2247, 2274 Deliktsfähigkeit BGB, 832 Teil 2-3, Nr. 7 Rechtliche Vertretung juristischer Personen AG: Vorstand ( 78 AktG) GmbH: Geschäftsführer ( 35 GmbhG) e.v.: Vorstand ( 26 BGB) e.g.: Vorstand ( 24 GenG) KG und ohg: Gesellschafter laut Gesellschaftsvertrag ( 125 HGB; 161 II, 170 HGB) BGB-Gesellschaft: geschäftsführender Gesellschafter ( 714 BGB) Teil 2-3, Nr. 8 Rechtliche Vertretung Geschäftsunfähiger Minderjährige: nach 1629 die Sorgeberechtigten ( 1626) (siehe auch 1629a) oder Vormundschaft 1773, 1793 Bei Geschäftsunfähigkeit wegen psychischer Krankheit oder Behinderung Betreuung 1896, 1902 Teil 2-3, Nr. 9 Prof. Dr. Teil 2-3, S. 3
4 , Fähigkeit zum Handeln im Prozess Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Postulationsfähigkeit Teil 2-3, Nr. 10 Objektives/subjektives Recht Objektives Recht: Rechtsordnung; die Summe aller Rechtsnormen Subjektives Recht: die Berechtigung des einzelnen Teil 2-3, Nr. 11 Recht und Rechtsverhältnis Subjektive Rechte: Rechtspositionen, die einzelnen Personen zustehen. Relative Rechte: Rechte gegenüber einer bestimmten anderen Person Absolute Rechte: Rechte gegenüber allen Rechtsverhältnis: Rechtlich gestaltete Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Gegenstand Rechtsinstitut: umfassend rechtlich geregelte und gestaltete Rechtsbeziehungen Ehe, Lebenspartnerschaft Eigentum Teil 2-3, Nr. 12 Prof. Dr. Teil 2-3, S. 4
5 , Eigentum und Property Rights Art. 14 GG Verdinglichung obligatorischer Rechte Forderungen 398 verbriefte Reche BGB absolute Rechte 823 Sacheigentum 903 Teil 2-3, Nr. 13 Beispiele für absolute Rechte Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken ( 903) siehe auch: Anwartschaftsrechte Gewerbliche Schutzrechte/Immaterialgüterrechte Beispiele: Urheberrecht, Patente, Geschmacksmuster, Marken Persönlichkeitsrechte Beispiele: Name, Bild, allgemeines Persönlichkeitsrecht Mitgliedschaft (BGHZ 110, 323) Teil 2-3, Nr. 14 Beispiele für relative Rechte Anspruch Gestaltungsrechte, z.b.: Kündigung Widerruf Anfechtung Rücktritt Teil 2-3, Nr. 15 Prof. Dr. Teil 2-3, S. 5
6 , Ansprüche aus absoluten Rechten Aus absoluten Rechten entstehen bei Beeinträchtigung Ansprüche (relative Rechte): Herausgabeansprüche Abwehr-/Unterlassungsansprüche Schadensersatzansprüche Teil 2-3, Nr. 16 Das Schuldverhältnis A ist Gläubiger B ist Schuldner A Schuldverhältnis im weiteren Sinn (z.b. Mietvertrag) (z.b. Haftung nach verschuldetem Verkehrsunfall) B A ist Schuldner B ist Gläubiger Teil 2-3, Nr. 17 Begriff: Schuldverhältnis im weiteren Sinne Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, aus dem sich unterschiedliche einzelne Verpflichtungen ergeben können (Hauptpflichten, Verpflichtung zur Leistung, 241 I) (Nebenpflichten, z.b. Rücksicht, 241 II) Bsp.: Kauf i.s.d. 433 ff. enthält verschiedene Einzelansprüche im engeren Sinne Recht auf eine Leistung ( 241 I), d. h. die einzelne Forderung, der Anspruch ( 194 I) Bsp.: Zahlung des Kaufpreises i.h.v ( 433 II) Teil 2-3, Nr. 18 Prof. Dr. Teil 2-3, S. 6
7 , Entstehen von Schuldverhältnissen Willentlich durch Rechtsgeschäft geschäftlicher Kontakt, 311 II Vertrauensschutz, keine Leistungspflichten nach 241 I, aber vorvertragliche Schutzpflichten nach 241 II Unwillentlich/Entstehung kraft Gesetzes Unerlaubte Handlung, 823 ff. Ersatz zurechenbarer Schädigungen, Haftung für schuldhaften Eingriff in fremde Rechtsgüter Haftung für Schaffung einer Gefahr Ungerechtfertigte Bereicherung, 812 ff. Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung Ausgleich von Vermögensverschiebungen Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. Teil 2-3, Nr. 19 Das Schuldverhältnis Vertragliche Vereinbarung Gesetzliche Anordnung Schuldverhältnis Leistungsebene 241 I (Haupt- und Nebenleistungen) Schutzebene 241 II (z.b. Sorgfalt und Information) Teil 2-3, Nr. 20 Anspruch und Schuldverhältnis (Neben-)Leistungsansprüche Person A Schuldverhältnis (Haupt-)Leistungsansprüche Person B Teil 2-3, Nr. 21 Prof. Dr. Teil 2-3, S. 7
8 , Rechtsgeschäft Tatbestand, der unmittelbar eine Rechtsfolge herbeiführt, weil sie gewollt ist enthält mindestens eine Willenserklärung Die Rechtshandlung, bei der die Rechtsfolge unabhängig vom Willen eintritt, ist kein Rechtsgeschäft Definition ist rechtlich weniger wichtig als die Abgrenzung zwischen Willenserklärungen und anderen Rechtsakten! nur für Willenserklärungen gelten die 104 ff BGB Teil 2-3, Nr. 22 Rechtsgeschäfte: Überblick Rechtsgeschäft: Willenserklärung + evtl. Zusatz einseitige Rechtsgeschäfte Zweiseitige Verträge Organisationsverträge Gesamtakt und Beschluß Gegenseitige Verträge unvollkommen zweiseitige Verträge Teil 2-3, Nr. 23 Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte Auslobung, 657 (Versprechen einer Belohnung für eine Handlung) Testament Vermächtnis, 1939 (Zuwendung ohne Erbeinsetzung) Kündigung Keine Rechtsgeschäft sind: Fristsetzung Abmahnung Realakt Teil 2-3, Nr. 24 Prof. Dr. Teil 2-3, S. 8
9 , Begriffserklärungen: Verträge gegenseitige Verträge Synallagma : Hauptleistungspflichten stehen im Austauschverhältnis do ut des : Hauptpflichten sind gegenseitig voneinander abhängig unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge Leistungspflichten nur für einen Vertragsteil Pflichten des anderen Teiles nur unter Umständen einseitig verpflichtende Verträge: nur eine Seite verpflichtet Bsp.: Schenkung Teil 2-3, Nr. 25 Schuldrecht/Sachenrecht Schuldverhältnisse Schuldrechtliche Ansprüche relative Rechte Sachenrecht Dingliche Ansprüche absolute Rechte Grundprinzip Privatautonomie Grundprinzip Eigentumsrecht Teil 2-3, Nr. 26 Verpflichtung und Verfügung Durch Verpflichtung werden Ansprüche (relative Rechte) begründet. Durch eine Verfügung wird auf ein Recht unmittelbar eingewirkt. Absolute Rechte, insbesondere Übertragung des Rechts auf eine andere Person Relative Rechte können ebenfalls auf andere Personen übertragen werden Eine Verfügung ist auch die Belastung eines Rechts (z.b. Begründung einer Grundschuld) Teil 2-3, Nr. 27 Prof. Dr. Teil 2-3, S. 9
10 , Beispiel für eine Verfügung: die Übereignung (Eigentumsübertragung) Bewegliche Sachen Übereignung nach 929 Satz 1 Einigung (Vertrag) Übergabe (Realakt) Grundstücke Übereignung nach 873 I, 925 I 1 BGB Einigung ( Auflassung : Vertrag mit notarieller Beurkundung) Eintragung in das Grundbuch Teil 2-3, Nr. 28 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten Bewegliche Sachen 932, 935 außer: Erwerber ist nicht in gutem Glauben außer: die Sache wurde dem Eigentümer gestohlen oder ist abhanden gekommen Grundstücke 892 außer: Widerspruch im Grundbuch außer: Erwerber weiß, dass Veräußerer nicht berechtigt ist Teil 2-3, Nr. 29 Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Verkäufer Verpflichtungsvertrag Käufer Verfügungsvertrag (oft: Erfüllung) bisheriger Eigentümer künftiger Eigentümer Teil 2-3, Nr. 30 Prof. Dr. Teil 2-3, S. 10
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