Referent: Dr. Stefan K. Reiß
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- Holger Goldschmidt
- vor 7 Jahren
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1 Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
2 Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Kündigung ggf. Schriftform Aufhebungsvertrag ordentliche außerordentlich durch Handelsvertreter oder Unternehmer zwischen Handelsvertreter und Unternehmen
3 Ordentliche Kündigung Kündigungsfristen: 89 Abs.1 HGB im 1. Jahr: im 2. Jahr: im Jahr: mehr als 5 Jahre: 1 Monat 2 Monate 3 Monate 6 Monate zum Ende des Kalendermonates abweichende Vereinbarungen kürzere Fristen: unzulässig bei längeren Fristen: Fristenparität Kündigungstermin kann vereinbart werden
4 außerordentliche Kündigung wichtiger Grund - wesentliche Vertragsverletzung - Vertrauensverstoß - unzulässiger Wettbewerb Interessenabwägung Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen Achtung ggf. vorher Abmahnung erforderlich!
5 Rechte und Pflichten des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung Provisionen Ausgleichsanspruch Wettbewerbsverbot nachlaufende bei ungezillmerter Courtagevereinbarung Stornohaftung Buchauszug 87 c II HGB
6 Stornohaftung, 87 a Abs. 3 HGB Fallgruppen Korrekturbuchungen Dynamikwidersprüche Bagatellstorni echte Storni: Nachweis der Stornierung stets erforderlich streitig, ob bestandserhaltende Maßnahmen erforderlich Grenze streitig, Nachweis der Stornierung stets erforderlich bestandserhaltende Maßnahmen durch den Unternehmer erforderlich
7 Ausgleichsanspruch 89 b HGB Voraussetzungen Vorteile des Unternehmers aus der Tätigkeit des Handelsvertreters Billigkeit (insbesondere Verluste des Handelsvertreters aus bereits dem Grunde nach entstandener Ansprüche) Achtung Ausschlussfrist: Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend gemacht werden.
8 Ausgleichsanspruch 89 b HGB Entfallen des Anpruchs Kündigung durch das Unternehmen aufgrund schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters Kündigung durch den Handelsvertreter Ausgleichsanspruch bleibt bestehen bei begründetem Anlass zur Kündigung Aufhebungsvertrag ausgleichserhaltend, falls vorher keine Kündigung durch Handelsvertreter
9 Ausgleichsanspruch, 89 b HGB Verbot negativer Vereinbarungen vor Vertragsbeendigung Anspruch kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden Einschränkungen sind grundsätzlich unwirksam
10 Wettbewerbsbeschränkungen? Grundsatz: Keine Wettbewerbsbeschränkung nach Vertragsbeendigung! Ausnahmen Vertragliche Abrede: 90 a HGB Verstoß gegen UWG Angemessene Karenzentschädigung FAZIT Alte Kunden sind nicht tabu!
H O G E & C O L L E G E N
D-20354 Hamburg Alsterufer 34 Tel. + 49-40-4146260 Fax +49-40-41462620 Jahreshauptversammlung der Vertretervereinigung der selbständigen Versicherungsvermittler der Öffentlichen Versicherung Braunschweig
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