Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 05316, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 05316, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1"

Transkript

1 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Gliederung1 I. Anspruch des E. auf Herausgabe der Waschmaschine gem. 985 BGB 1. Eigentumsverlust durch Erwerb vom Berechtigten bzw. vom Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten 2. Eigentumsverlust durch Erwerb vom Nichtberechtigten 3. Eigentumsverlust durch wirksame Stellvertretung gem. 929 S. 1, 164 Abs. 1 BGB i.v.m. 366 Abs. 1 HGB (analog) a) Einigung bzgl. des Eigentumsüberganges aa) Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch A bb) Handeln im Namen des Vertretenen cc) Vorliegen einer Vertretungsmacht Voraussetzungen für die analoge Anwendung von 366 HGB: aaa) Kaufmannseigenschaft bbb) Vorliegen eines Handelsgeschäftes i.s.v. 343 HGB ccc) Veräußerung einer dem A. nicht gehörigen Sache ddd) Gutgläubigkeit des G. hinsichtlich der Vertretungsmacht des A. eee) Zwischenergebnis b) Übergabe der Sache an G c) Verfügungsbefugnis des Vertretenen E. 4. Ergebnis II. Anspruch des E. auf Rückübereignung der Waschmaschine gem. 812 Abs. 1 S Alt. BGB 1. Etwas i.s.v. 812 Abs. 1 S Alt. BGB 2. Vorliegen der Leistungskondiktion 3. Ohne Rechtsgrund 4. Ergebnis 1 Die Gliederung wird der Musterlösung vorangestellt, um dem Studenten den gutachterlichen Aufbau der Falllösung zu verdeutlichen. Vom Bearbeiter der Einsendeaufgabe wird die Anfertigung einer Gliederung allerdings nicht verlangt.

2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 2 Lösung: I. Anspruch des E. auf Herausgabe der Waschmaschine gem. 985 BGB: In Betracht kommt zunächst ein Anspruch des E. auf Herausgabe der Waschmaschine gem. 985 BGB. Nach 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Dann müsste der E. Eigentümer und der G. Besitzer der Waschmaschine sein. Ursprünglich war E. Eigentümer der Waschmaschine. Dieses Eigentum könnte er jedoch zwischenzeitlich verloren haben. 1. Eigentumsverlust durch Erwerb vom Berechtigten bzw. vom Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten: E. könnte das Eigentum gem. 929 BGB an der Waschmaschine verloren haben, als A. das Gerät dem G. übergeben hat. Das würde jedoch zunächst voraussetzten, dass A. Eigentümer der Waschmaschine gewesen ist oder zumindest gem. 185 BGB zur Verfügung ermächtigt war. Vorliegend war nicht A. der Eigentümer der Maschine, noch war er gem. 185 BGB zur Verfügung ermächtigt. Es sollte vielmehr lediglich der Wert des Gerätes ermittelt werden. Ein Eigentumsverlust gem. 929 BGB hat somit nicht stattgefunden. 2. Eigentumsverlust durch Erwerb vom Nichtberechtigten: E. könnte sein Eigentum an der Waschmaschine gem. 929, 932 BGB verloren haben. Gem. 932 BGB wird der Erwerber in den Fällen, in denen die Sache nicht im Eigentum des Veräußerers steht, Eigentümer der Sache, wenn er sich zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges in gutem Glauben an das Eigentum des Verfügenden befindet. Entscheidend ist im Rahmen dieser Vorschrift, dass der Dritte gutgläubig bzgl. des Eigentums des Veräußerers ist. Nur diese Vorstellung führt bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen zum Erwerb vom Nichtberechtigten. Insoweit gilt 932 BGB nicht

3 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 3 für den guten Glauben an die Vertretungsmacht oder die Verfügungsbefugnis.2 E. könnte das Eigentum aber gemäß 929 BGB i.v.m. 366 HGB verloren haben. Das wäre der Fall, wenn A. im eigenen Namen gehandelt hätte und G. gutgläubig hinsichtlich seiner Befugnis, für den Eigentümer zu verfügen, gewesen wäre. A. hat jedoch im fremden Namen, nämlich im Namen des E., gehandelt. E. hat daher das Eigentum an der Waschmaschine nicht gem. 929 BGB i. V. m. 366 HGB verloren. 3. Eigentumsverlust durch wirksame Stellvertretung gem. 929 S. 1, 164 Abs. 1 BGB i. V. m. 366 Abs. 1 HGB (analog): Der E. könnte jedoch das Eigentum an der Waschmaschine durch Übergabe der Sache und Einigung bzgl. des Eigentumsüberganges nach 929 S. 1, 164 Abs. 1 BGB verloren haben. a) Einigung bzgl. des Eigentumsüberganges: Dazu müsste zunächst eine wirksame Einigung bzgl. des Eigentumsüberganges vorliegen. Dies könnte hier fraglich sein, da vorliegend nicht der E. selbst, sondern der A. gehandelt hat. Die Einigung i. S. v. 929 BGB könnte jedoch dann zu Stande gekommen sein, wenn E. von A. gem. 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam vertreten worden ist. aa) Eine eigene Willenserklärung hätte A. abgegeben, wenn er mit einer gewissen eigenständigen Entscheidungskompetenz ausgestattet wäre und nicht etwa als Bote lediglich eine fremde Willenserklärung überbracht hätte. A. hat bei der Abgabe der Kündigungserklärung aus eigener Initiative gehandelt, ohne dass E. von seinem Vorhaben Kenntnis hatte oder dieses initiiert hätte. Er hat eine eigene Willenserklärung abgegeben. bb) Des Weiteren müsste A. im Namen des Vertretenen gehandelt haben. A. übereignete die Waschmaschine im Namen des E. cc) Die Wirkungen der Erklärung des A. treten aber nur dann für E. ein, wenn A. mit der erforderlichen Vertretungsmacht ausgestattet war, 164 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch E. liegt nicht vor. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Anwendbarkeit der Rechtsinstitute von Anscheins- oder Duldungsvollmacht eröffnen könnten. 2 Wiegand in Staudinger, Komm. zum BGB, 932 Rdnr. 38.

4 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 4 Vorliegend befand sich der G. im guten Glauben hinsichtlich der Vertretungsmacht des A. Fraglich ist, ob auch der gute Glaube an die Vertretungsmacht geschützt wird. Grundsätzlich kann die fehlende Vertretungsmacht nicht durch guten Glauben überwunden werden. Ob ausnahmsweise eine Anwendbarkeit des 366 HGB in den Fällen des guten Glaubens an die Vertretungsmacht angenommen werden kann, ist strittig. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass eine Anwendung des 366 HGB nicht erforderlich sei, da die bedeutendsten Fälle, in denen eine Schutzwürdigkeit als erforderlich anzusehen sei, durch die Institute der Anscheinsund Duldungsvollmacht bzw. 56 HGB gesichert seien.3 Die h. M. bejaht die Anwendung von 366 HGB unter dem Hinweis, dass in der Praxis häufig nicht zwischen Vertretungs- und Verfügungsmacht unterschieden werde. Insoweit sei auch unter Berücksichtung des Schutzzweckes des 366 HGB (Gewährleistung der Sicherheit des Handelsverkehrs) der gute Glaube an die Vertretungsmacht des Handelnden schutzwürdig. 4 Innerhalb dieser Ansicht besteht wiederum Streit, ob die Anwendung auf das dingliche Geschäft beschränkt bleibt5 oder (unter gewissen Voraussetzungen) auch die schuldrechtliche Beziehung zum Erwerber betrifft.6 Die auf das dingliche Geschäft beschränkte Anwendung des 366 HGB führt zwar zu einem Verlust des Eigentums, das der frühere Eigentümer jedoch beim Erwerber gem. 812 ff. BGB zurückfordern kann. Demgegenüber sollen dem Eigentümer nach der von K. Schmidt vertretenen Auffassung auch bereicherungsrechtliche Ansprüche verwehrt bleiben. Begründet wird diese Anwendung von 366 HGB mit einer teleologischextensiven Auslegung der Norm. Es sei mit Sinn und Zweck der Norm unvereinbar, wenn in Fällen der offenen Stellvertretung durch einen Kaufmann der Vertrauensschutz davon abhänge, ob ein Handeln im fremden oder eigenen Namen gegeben sei.7 Hier wird der auf das Verfügungsgeschäft beschränkten Anwendung von 366 HGB der Vorzug gegeben. Zum einen spricht für diese, dass im Rahmen des HGB insgesamt keine klare Trennung zwischen Ermächtigung und Vertretungsmacht erfolgt (vgl. z.b. 54, 56 HGB). Darüber hinaus passt sich die analoge Anwendung besser in das bereicherungsrechtliche System und die Interessenabwägung der Regelungen des 179 BGB, 932 BGB und 812 BGB ein. 3 Canaris, HandelsR, 29 I 3 d; Reinicke, AcP 189 (1989), 79 ff. 4 Hopt, HGB, 366 Rdnr. 5; Bosch, JuS 1988, 439 f.; K. Schmidt, HandelsR, 23 III 1 5 Bosch a.a.o. 6 K. Schmidt, a.a.o. 7 K. Schmidt, a.a.o.

5 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 5 Voraussetzung einer analogen Anwendung von 366 HGB ist das Vorliegen eines Sachverhaltes, der dem der Regelung des 366 HGB entspricht. Entscheidend ist somit, dass im hier zu behandelnden Fall die Voraussetzungen von 366 HGB vorliegen, d.h., es muss ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihn nicht gehörige Sache veräußert haben. aaa) A. müsste dann Kaufmann im Sinne des HGB sein. In Betracht kommt eine Kaufmannseigenschaft des A. gem. 1 HGB. Danach ist Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist nach 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert den Betrieb eines Gewerbes nicht. Ein Gewerbe liegt nach h. M.8 dann vor, wenn die Ausübung der Tätigkeit unter den Kriterien der Erkennbarkeit, Selbständigkeit, Dauerhaftigkeit, Gewinnererzielungsabsicht (strittig) und Legalität (strittig) erfolgt. Demgegenüber betreiben kein Gewerbe die Freiberufler. Mit dem Haushaltsgerätehandel übt der A eine Tätigkeit aus, die auf Dauer angelegt ist, eine nach außen erkennbare Organisation aufweist (Ladenlokale) und entgeltliche Leistungen (Verkauf von Haushaltsgeräten) auf einem der Öffentlichkeit zugänglichen Markt anbietet. Der A. verfolgt die von ihm ausgeübte Tätigkeit offensichtlich mit Gewinnerzielungsabsicht; auch verstößt sie erkennbar nicht gegen gesetzliche Verbote. (Auf eine Behandlung der insoweit in Betracht kommenden Streitfragen kommt es folglich hier nicht an.) Der Verkauf von elektrischen Haushaltsgeräten ist auch keine den freien Berufen zuzurechnende Tätigkeit. A. betreibt mithin ein Gewerbe. Weiterhin setzt ein Handelsgewerbe nach 1 Abs. 2 HGB voraus, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild des Unternehmens, wobei unter anderem zu den Kriterien, die für die Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise geführten Gewerbebetriebes sprechen, die Höhe des Umsatzes, die Zahl der Beschäftigten sowie Umfang und Art der Geschäftsbeziehungen Ausschlag gebend sind.9 Im Rahmen seiner geschäftlichen Betätigung erwirtschaftet der A. einen beträchtlichen Jahresumsatz und hat zur Betreuung der Kunden mehrere Mitarbeiter beschäftigt. Darüber hinaus betreibt er mehrere Filialen. Insoweit ist hier auch die Notwendigkeit einer kaufmännischen Einrichtung zu bejahen. A. ist Kaufmann i. S. v. 1 HGB. bbb) Außerdem müsste der A. das Geschäft auch im Betrieb seines Gewerbes getätigt haben ( 343 HGB). Die Veräußerung von gebrauchten Waschmaschinen gehört zum Betrieb des von A. betriebenen Handelsgeschäftes. 8 Vgl. statt vieler Klunzinger, HandelsR, 6 I 1 b 9 Vgl. Klunzinger, 6 I 2 a).

6 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 6 ccc) Bei der Waschmaschine handelte es sich auch um eine dem Kaufmann A. nicht gehörende Sache. ddd) Im Übrigen war der G. auch gutgläubig hinsichtlich der Vertretungsmacht des A. eee) Zwischenergebnis: Die Voraussetzungen von 366 HGB sind erfüllt. Eine wirksame Einigung zwischen E. und G. ist somit erfolgt. b) Übergabe der Sache: Ferner müsste die Waschmaschine dem G. übergeben worden sein. Vorliegend hat der G. das Gerät zu Hause bereits in Betrieb genommen. Von einer Übergabe der Sache ist mithin auszugehen. c) Verfügungsbefugnis des Vertretenen: E., den A. vertreten hat, war Eigentümer und damit auch verfügungsberechtigt. 4. Ergebnis: G. hat wirksam Eigentum an der Waschmaschine erworben, der Anspruch gem. 985 BGB besteht nicht. II. Anspruch des E. auf Rückübereignung der Waschmaschine gem. 812 Abs. 1 S Alt. BGB Der E. könnte gegen G. einen Anspruch auf Rückübertragung der Waschmaschine gem. 812 Abs. 1 S Alt. BGB haben. Dann müssten die Voraussetzungen von 812 Abs. 1 S Alt. BGB erfüllt sein, d.h., der G. müsste die Waschmaschine durch die Leistung des E. ohne rechtlichen Grund erlangt haben oder der bestehende Rechtsgrund müsste später weggefallen sein. 1. G. müsste etwas i. S. v. 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB erlangt haben. Etwas i. S. dieser Regelung ist alles, was nach dem Willen der Parteien Gegenstand des Austausches ist.10 Hier hat G. Eigentum und Besitz an der Waschmaschine erlangt. Dabei handelt es sich um etwas i. S. der Vorschrift Weiterhin ist erforderlich, dass der G. die Waschmaschine durch Leistung des E. erlangt hat. 10 Palandt Thomas, Komm. zum BGB, 812 Rdnr Palandt Thomas, Komm. zum BGB, 812 Rdnr. 19.

7 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 7 Leistung i. S. des Bereicherungsrechts ist jede auf bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens gerichtete Zuwendung.12 Die Leistung besteht vornehmlich in einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Leistenden. Vorliegend ist der E. als Vertretener auch Leistender. 3. Die Leistung müsste sodann ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, wenn der zwischen G. und A. geschlossene Kaufvertrag nicht wirksam zu Stande gekommen ist. Die Beantwortung der Frage ist strittig (siehe oben Punkt 1 c) (1)). Folgt man der hier vertretenen Auffassung, dass eine Anwendung von 366 HGB lediglich auf das dingliche Geschäft beschränkt bleibt, hat G. das Gerät ohne rechtlichen Grund i. S. v. 812 Abs. 1 S. 1 1 Alt. BGB erworben. 4. Ergebnis: E. kann von G. Rückübereignung der Waschmaschine Zug um Zug gegen Herausgabe des erlangten Kaufpreises verlangen. 12 Palandt Thomas, Komm. zum BGB, 812 Rdnr. 3.

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0800, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0800, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Gliederung1 Ausgangsfall 1. Anspruch des T. auf Herausgabe der Bilder a) Eigentumsverlust durch Übergabe der Bilder an A. aa) Kommissionär ( 383 HGB) bb) Gelegenheitskommissionär

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Gliederung1 Fall A. Anspruch des B gegen M auf Rückgabe des Kopiergerätes aus 556 Abs. 1 BGB I. Mietvertrag gem. 535 BGB zwischen B und M II. Beendigung des Mietverhältnisses

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

Jura-Ass Zivilrecht Handelsrecht Fall Fall Kfz-Handel

Jura-Ass Zivilrecht Handelsrecht Fall Fall Kfz-Handel 4. Fall Kfz-Handel E gibt seinen Wagen bei dem Autohändler A in Reparatur. Bei der Auftragserteilung erwähnt E, dass er beabsichtige, den Wagen, sobald die Reparatur erfolgt sei, privat zu verkaufen. Deshalb

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Gliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1

Gliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Gliederung1 A. Anspruch V gegen W auf Zahlung von 4000,- DM AGL: 535 S. 2 BGB I. wirksamer Mietvertrag W-V 1. wirksames Angebot des W a)

Mehr

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben. Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB Fall 1 Lösungsskizze I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des E a) Einigung nach 929 S. 1 BGB aa) Einigungsangebot (1) Vorliegen einer eigenen

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete

Mehr

FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:

FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Fall Gliederung: I. Anspruch S gegen

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und

Mehr

Die verschiedenen Arten von Kaufleuten

Die verschiedenen Arten von Kaufleuten Die verschiedenen Arten von Kaufleuten Gewerbe: offene, planmäßige,auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete, selbständige Tätigkeit, die kein freier Beruf ist Betreiben: Inhaber, der persönlich berechtigt

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2009/10 Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung

Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung Ausgangsfall A. Anspruch L gegen E L könnte einen Anspruch gegen E aus 433 II BGB auf Zahlung von EUR 2.500,- haben. I. Anspruch entstanden Ein Anspruch

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch

Mehr

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund Lösung Grundfall I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB S könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB haben, wenn er Eigentümer des Gemäldes und G der

Mehr

Fall 9: Duveneck

Fall 9: Duveneck Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er

Mehr

Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse. Übungsfall

Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse. Übungsfall Prof. Dr. Jürgen Oechsler Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Übungsfall E ist Eigentümer eines Grundstücks. Auf diesem lässt er durch den Baubetreuer N ein Gebäude errichten. Zwischen E und N ist

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Fall 12 S ist durch Erbschaft in den Besitz einiger Bilder gekommen. Da es ihm an Kunstverstand fehlt, möchte er diese Bilder so schnell wie möglich verkaufen. Deswegen sucht er die Galerie des G auf,

Mehr

FB 3.1 BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:

FB 3.1 BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: FB 3.1 BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 BGB und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Falls Gliederung: I. Anspruch

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

Jura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript

Jura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript Jura Jan Imgrund Handelsrecht Skript Handelsrecht - 1 - Handelsrecht Dieses Skript entstand im Rahmen meiner Arbeitsgemeinschaft zur Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen. Es enthält in komprimierter Form

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13 Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 1 Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 1. S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust

Mehr

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat? Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort

Mehr

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er

Mehr

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 Inhalt Basiswissen Handelsrecht A. Einführung 7 B. Der Kaufmann 8 I. Grundlagen 8 II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9 III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13 IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 V. Formkaufmann

Mehr

Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses 00027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1

Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses 00027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses 00027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Falllösung Kann B die Zahlung von 25.000 DM für die Büromöbel von H verlangen? Anspruch des B

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise

Mehr

Thema 8: Kaufleute und Sachenrecht insbesondere gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte und 366 HGB

Thema 8: Kaufleute und Sachenrecht insbesondere gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte und 366 HGB Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 8: Kaufleute und Sachenrecht insbesondere gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte und 366 HGB Was behandeln wir heute? 1 Was sind Verfügungen?

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366

HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 Fall H: Und tschüss! Fall H Abwandlung: Glück im Unglück? Fall 8: Von Gabelstaplern und Hochstaplern Fall 9: Nomen est omen: Herr Linke 1 Fall H: Und tschüss!

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

1. Sonderprivatrecht der Kaufleute - Sonderrecht im Verhältnis zum Schuldrecht, selten Sachenrecht - Sonderrecht der Kaufleute 1-7 HGB

1. Sonderprivatrecht der Kaufleute - Sonderrecht im Verhältnis zum Schuldrecht, selten Sachenrecht - Sonderrecht der Kaufleute 1-7 HGB Handelsrecht I. Gegenstand des Handelsrechts 1. Sonderprivatrecht der Kaufleute - Sonderrecht im Verhältnis zum Schuldrecht, selten Sachenrecht - Sonderrecht der Kaufleute 1-7 HGB Kaufmann K verbürgt sich

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

A. Ansprüche T gegen G

A. Ansprüche T gegen G A. Ansprüche T gegen G T könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 200 aus 433 Abs. 2 BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Dies setzt voraus, dass zwischen G und T ein Vertrag über den Kauf des Bildes

Mehr

Fallbesprechung zum Sachenrecht

Fallbesprechung zum Sachenrecht Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

Fall 2: Das gute, alte Armband

Fall 2: Das gute, alte Armband Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine

Mehr

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 3 (Besitz und Besitzschutz) E ist Eigentümer eines Gemäldes, das in seinem Haus hängt. Vor fünf

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch

Mehr

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche

Mehr

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust

Mehr

Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung

Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung

Mehr