Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2009 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 1 Die Handtasche

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2009 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 1 Die Handtasche"

Transkript

1 Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2009 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 1 Die Handtasche Jurastudentin Susi Sorglos (S) hat sich mit ihrem Freund Traugott Trödel (T) in einem Bistro verabredet. Als S das Lokal betritt, ist T wie üblich noch nicht da. Nachdem sie einem Tisch gewählt und sich einen ersten Prosecco bestellt hat, beschließt sie daher, sich auf der Toilette noch einmal schnell die Lippen nach zu ziehen. Als sie zurückkehrt, ist T immer noch nicht eingetroffen. Leider fehlt nun aber zu allem Unglück auch die Krokodilslederhandtasche, die S zusammen mit ihrem Mantel am Tisch zurückgelassen hatte. Acht Monate später erkennt S vor dem Hörsaal ihre Handtasche am Arm einer ihr namentlich bekannten Mitstudentin (M). Auf die wütende Forderung der S, die Handtasche auf der Stelle auszuhändigen, reagiert M verständnislos. Sie erklärt S, dass sie die Tasche bereits vor über sieben Monaten an einer Bushaltestelle gefunden und noch am selben Tag zum Fundamt gebracht habe. Da sich dort niemand gemeldet habe, habe sie die Handtasche vor zwei Tagen wieder dort abgeholt und betrachte diese nunmehr als ihr Eigentum. Die Ausführungen der M entsprechen der Wahrheit. Tatsächlich hatte nämlich der Gelegenheitsdieb Kuno Klaumeyer (K) die Handtasche der S in dem Bistro zunächst entwendet, sodann um die Geldbörse erleichtert und schließlich an seine Freundin Hiltrud Hehle (H) verschenkt. H fand die Handtasche jedoch von Beginn an abscheulich und hatte sie zunächst nur angenommen, um D nicht zu enttäuschen. Einige Tage später ließ sie daher die Handtasche absichtlich an der besagten Bushaltstelle stehen, wo sie von M gefunden wurde 1

2 S zeigt sich von den Ausführungen der M gleichwohl unbeeindruckt. In einem günstigen Moment entreißt sie der M die Handtasche und verlässt das Universitätsgebäude, ehe M reagieren kann. Frage 1: Kann M, nachdem sie sich von dem Schreck erholt hat, von S die Herausgabe der Handtasche verlangen? Frage 2: Kann sich S vor Gericht gegen eine auf Herausgabe gerichtete Klage der M mit einer Widerklage wehren? 33 ZPO. Besonderer Gerichtsstand der Widerklage. (1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2)... 2

3 Lösungsskizze Frage 1 A. Anspruch aus 861 (Besitzschutz) (+) 1. Vorheriger Besitz der M, 854 I (+) 2. Entzug durch verbotene Eigenmacht ( 858 I) a) Entzug bzw. Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers. Hier (+), da M mit der Wegnahme der Handtasche durch S nicht einverstanden war. b) Widerrechtlichkeit (+). Es lag insbesondere kein Fall der Selbsthilfe isd 229 = Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs vermittels privater Gewalt), da die Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche der S nicht erschwert gewesen wäre (M war der S als Mitstudentin namentlich bekannt.) 3. Fehlerhafter Besitz der S (+), da S selbst verbotene Eigenmacht geübt hat (vgl. 858 II 1). 4. Kein Ausschluss gem. 861 II (+) II. Einwendungen (-) Beachte: Gegenüber den possessorischen Ansprüchen der 861, 862 können Gegenansprüche, die sich aus einem Recht zum Besitz ableiten (sog. petitorische Ansprüche) grundsätzlich nicht geltend gemacht werden ( 863, Ausnahme: 864 II) B. Anspruch aus 985 (-) 1. Eigentum der M (+) 2. Besitz der S, 854 I (+) II. Keine Einwendungen (-) 2. Arglisteinrede, 242, 977 (Rechtsfolgenverweis auf 818) (+) C. Anspruch aus 1007 I, III (-) 1. Bewegliche Sache (+) 2. früherer Besitz der M (+) 3. heutiger Besitz der S (+) 4. Bösgläubigkeit der S bzgl. ihrer (fehlenden) Besitzberechtigung gegenüber M ( 932)! 5. Kein Ausschluss nach 1007 III (+) II. Jedenfalls Arglisteinrede, 242, 977, 818 (+) D. Anspruch aus 1007 II, III (-) 1. früherer Besitz der M (+) 2. heutiger Besitz der S (+) 3. Abhandenkommen der Sache bei M (+), II. Einwendung: Früheres Abhandenkommen (bei S) (+) E. Anspruch aus 823 I ivm 249 I (-) (+) 1. Tatbestand a) Rechtgutverletzung (+) => Störung des Eigentums; Entzug des berechtigten Besitzes (sonstiges Recht, da Ausschluss- und Nutzungsfunktion b) Verletzungshandlung (+) c) Haftungsbegründende Kausalität (+) d) Rechtswidrigkeit (+) insbes. kein Fall des 229 (Rechtfertigungsgrund) e) Verschulden (+) 2. Rechtsfolge: Schadensersatz a) Schaden (+) Besitzverlust 3

4 : b) Ersatz durch Herausgabe der Tasche als Naturalrestitution ( 249 I) II. Aber: Arglisteinrede, 242, 977, 818 F. Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt. (-) I. Erlangtes Etwas (+) => Besitz (vermögenswerter Vorteil durch Nutzungsmöglichkeit) II. Durch Leistung der M (-) => keine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens G. Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt. (-) (+) 1. Erlangtes Etwas (+) => Besitz 2. Auf andere Weise (d.h. nicht durch Leistung) 3. Auf Kosten der M (+), da Besitz an der Handtasche in den Zuweisungsgehalt der Eigentümerin M fällt 4. Ohne Rechtsgrund (+) II. Aber: Arglisteinrede, 242, 977 (+) Lösung: Frage 1 A. Anspruch aus 861 (Besitzschutz) (+) Sog. possessorischer Anspruch (=allein aus dem entzogenen Besitz abgeleiteter und von einem Besitzrecht unabhängiger Besitzschutzanspruch) 1. Vorheriger Besitz der M, 854 I (+) Besitz = die von der Verkehrsanschauung anerkannte tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache (getragen von einem - natürlichen Besitzwillen),Hier: M = unmittelbare Eigenbesitzerin 2. Entzug durch verbotene Eigenmacht ( 858 I) a) Entzug bzw. Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers. Hier (+), da M mit der Wegnahme der Handtasche durch S nicht einverstanden war. b) Widerrechtlichkeit (+). Es lag insbesondere kein Fall der Selbsthilfe isd 229 = Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs vermittels privater Gewalt), da die Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche der S nicht erschwert gewesen wäre (M war der S als Mitstudentin namentlich bekannt.) 3. Fehlerhafter Besitz der S (+), da S selbst verbotene Eigenmacht geübt hat (vgl. 858 II 1) 4. Kein Ausschluss gem. 861 II (+) 4

5 II. Einwendungen (-) Beachte: Gegenüber den possessorischen Ansprüchen der 861, 862 können Gegenansprüche, die sich aus einem Recht zum Besitz ableiten (sog. petitorische Ansprüche) grundsätzlich nicht geltend gemacht werden ( 863, Ausnahme: 864 II) B. Anspruch aus 985 (-) 1. Eigentum der M (+) Ursprünglich Eigentum der S. Kein Eigentumserwerb der H ( 935) keine Aneignung durch M ( 958 I), keine herrenlose Sache (Aufgabe des Eigentums, 959) aber: Eigentumserwerb der M durch Fund ( 973), verlorene Sachen = nicht herrenlose aber besitzlose Sachen, Ablauf von 6 Monaten nach Anzeige (hier sogar Ablieferung) der Fundsache bei zuständiger Behörde 2. Besitz der S, 854 I (+) II. Keine Einwendungen (-) 1. Recht zum Besitz (RzB) gem. 986 (-) Aber: Evtl. könnte man gleichwohl ein RzB annehmen, da S gegen M einen Anspruch aus 977, 818 auf Rückübereignung hat Unterschied zur Arglisteinrede ( dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est, vgl. 2): Kein EBV! 2. Arglisteinrede, 242, 977 (Rechtsfolgenverweis auf 818) (+) C. Anspruch aus 1007 I, III (-) Bedeutung der Ansprüche aus 1007 ist gering (Bsp.: Kläger kann seinen früheren Besitz, nicht aber sein Eigentum beweisen.) 1. Bewegliche Sache (+) 2. früherer Besitz der M (+) 3. heutiger Besitz der S (+) 4. Bösgläubigkeit der S bzgl. ihrer (fehlenden) Besitzberechtigung gegenüber M ( 932)! 5. Kein Ausschluss nach 1007 III (+) II. Jedenfalls Arglisteinrede, 242, 977, 818 (+) 5

6 D. Anspruch aus 1007 II, III (-) 1. früherer Besitz der M (+) 2. heutiger Besitz der S (+) 3. Abhandenkommen der Sache bei M (+), II. Einwendung: Früheres Abhandenkommen (bei S) (+) E. Anspruch aus 823 I ivm 249 I (-) (+) 1. Tatbestand a) Rechtgutverletzung (+) => Störung des Eigentums; Entzug des berechtigten Besitzes (sonstiges Recht, da Ausschluss- und Nutzungsfunktion b) Verletzungshandlung (+) c) Haftungsbegründende Kausalität (+) d) Rechtswidrigkeit (+) insbes. kein Fall des 229 (Rechtfertigungsgrund) e) Verschulden (+) 2. Rechtsfolge: Schadensersatz a) Schaden (+) Besitzverlust b) Ersatz durch Herausgabe der Tasche als Naturalrestitution ( 249 I) II. Aber: Arglisteinrede, 242, 977, 818 Beachte: Teilweise wird 858 (verbotene Eigenmacht) als Schutzgesetz verstanden; dann auch Anspruch aus 823 II i.v.m Ebenfalls erwägenswert: 823 II ivm 242, 249 StGB (Irrtum über normatives TBM der Fremdheit ist unbeachtlich, sofern S den rechtlich-sozialen Gehalt erfasst Parallelwertung in der Laiensphäre) Im Ergebnis aber kein Unterschied, da die Arglisteinrede auch hier greift. F. Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt. (-) I. Erlangtes Etwas (+) => Besitz (vermögenswerter Vorteil durch Nutzungsmöglichkeit) II. Durch Leistung der M (-) => keine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens 6

7 G. Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt. (-) Beachte: 861 ist Sondervorschrift zur Eingriffskondiktion und geht dieser vor. Nur wenn auf Seiten des vorherigen Besitzers neben dem reinen Besitz auch eine Besitzberechtigung vorliegt, erhält der Besitz einen Zuweisungsgehalt, in den im Sinne des 812 eingegriffen werden kann (vgl. nachfolgend unter 3.) (+) 1. Erlangtes Etwas (+) => Besitz 2. Auf andere Weise (d.h. nicht durch Leistung) 3. Auf Kosten der M (+), da Besitz an der Handtasche in den Zuweisungsgehalt der Eigentümerin M fällt 4. Ohne Rechtsgrund (+) II. Aber: Arglisteinrede, 242, 977 (+) Ergebnis: nur Anspruch aus 861 (+) Frage 2: Zulässigkeit der Widerklage der P (Anspruch aus 977, 812)? e.a.: Sinn und Zeck des 863 = Ausschluss jeder auf petitorische Ansprüche gestützten Verteidigung gegenüber possessorischen Ansprüchen auch im Rahmen einer Widerklage. h.m: 863 soll nur langwierigen Streit über vermeintliche Besitzrechte verhindern - nicht aber eine Widerklage des Beklagten. 863 läuft auf diese Weise nicht leer: Über die regelmäßig zuerst entscheidungsreife Besitzschutzklage kann ein Teilurteil ergehen ( 301 ZPO). Sind aber Klage und Widerklage begründet und gleichzeitig entscheidungsreif wird die Klage analog 864 II (Prozessökonomie; Vermeidung widersprüchlicher Urteile) abgewiesen und der Widerklage stattgegeben (BGH NJW 1979, 1358). 7

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 5 Die Handtasche

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 5 Die Handtasche Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 5 Die Handtasche Jurastudentin

Mehr

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 2: Sachverhalt

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 2: Sachverhalt TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 2: Sachverhalt M hat beim Eigentümer V ein Fahrrad gemietet. Nachdem die Mietzeit abgelaufen ist, fordert V den M mehrfach dazu auf, ihm das Fahrrad herauszugeben.

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1a

Lösungsvorschlag Fall 1a Lösungsvorschlag Fall 1a I. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB 1. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) 2. Anspruchsteller müsste Eigentümer des Fahrrads sein Ursprünglich war R Eigentümer

Mehr

Fall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer

Fall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer Fall 3 I. Anspruch des D gg. S auf Herausgabe der CD aus 985 Hierfür müsste D Eigentümer der CD sein. Dies ist nicht der Fall, Eigentümer war und ist der E. Der Diebstahl durch D ändert daran genau so

Mehr

Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1)

Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) SachenR I Kapitel I: Besitzschutz 1 Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) Sachverhalt: M hat von V für seinen Pkw eine Garage gemietet. D stellt seinen Pkw so vor der

Mehr

Fall 2: Die resolute Haushälterin Franz Bauer

Fall 2: Die resolute Haushälterin Franz Bauer Fall 2: Die resolute Haushälterin Franz Bauer www.examinatorium.jura.lmu.de Exkurs: Grundlagen zu Besitz und Besitzschutz A. Der Besitz als rein tatsächliches Verhältnis I. Grundlagen Besitz nur die tatsächliche

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 3 (Besitz und Besitzschutz) E ist Eigentümer eines Gemäldes, das in seinem Haus hängt. Vor fünf

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

BESITZ III. Zweck Besitzschutz

BESITZ III. Zweck Besitzschutz BESITZ III Besitzschutz Zweck Schutz der tatsächlichen Verteilung der Sachen ohne dass danach gefragt wird, wem ein Recht an der Sache zusteht (beschleunigter Schutz) im Prozess um den fehlerhaften Besitz

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13 Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 1 Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 1. S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust

Mehr

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch

Mehr

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL SCHULDRECHT BESONDERER TEIL ALLE SCHEMATA DER EINFÜHRUNGEN ZUM BESONDEREN SCHULDRECHT Peter Felix Schuster http://www.peterfelixschuster.de 18. November 2008 Alle ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2017 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

I. Herausgabeanspruch

I. Herausgabeanspruch Konkurrenzen I. Herausgabeanspruch Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes aus Vertrag und aus 985 nebeneinander Vorteile für den Eigentümer bei 985 Eigentümer

Mehr

Sachenrecht Eigentum II

Sachenrecht Eigentum II Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003

Mehr

IV. Verwendungsersatz

IV. Verwendungsersatz Ansprüche auf Verwendungsersatz, 994 ff. Unterscheidung nach der Art der Verwendungen im Vergleich zum Bereicherungsrecht: der redliche und unverklagte Besitzer wird besser gestellt der unredliche oder

Mehr

Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV

Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 7 Lösungsskizze Überblick: Ansprüche des EBV Eigentümer gegen Besitzer Herausgabe des Eigentums 985 BGB Schadensersatz

Mehr

Fall 6. Lösungsskizze. Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb

Fall 6. Lösungsskizze. Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 6 Lösungsskizze Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb

Mehr

PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008

PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008 PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008 Fall 10 Lösungsübersicht: Probleme des Falls: - Anwendung der GoA auf fehlgeschlagene Verträge? - Erlangtes Etwas bei nichtgegenständlichen Vorteilen

Mehr

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung 1. Teil: Ansprüche R gegen F A. Anspruch R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine gemäß 985 BGB R könnte gegen F zunächst einen Anspruch auf Herausgabe der

Mehr

Fall 2: Die resolute Haushälterin

Fall 2: Die resolute Haushälterin Mobiliarsachenrecht WS 2018/2019 Fall 2: Die resolute Haushälterin Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.lmu.de Exkurs: Grundlagen zu Besitz und Besitzschutz A. Arten des Besitzes I. Unmittelbarer Besitz,

Mehr

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz

Mehr

7. Herrenlose Sachen

7. Herrenlose Sachen 961 964 7. Herrenlose Sachen Idylle des Bienenrechts (Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 471) Bienen sind nicht ohne weiteres mit wilden oder gezähmten Tieren gleichzusetzen 7. Herrenlose

Mehr

3. Teil Besitz und Besitzschutz

3. Teil Besitz und Besitzschutz 3. Teil Besitz und Besitzschutz A. Possessorischer Anspruch bei Besitzentziehung I. Anspruch auf Herausgabe aus 861 Wird dem unmittelbaren Besitzer der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so kann

Mehr

Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von

Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von 20.000 A. Vertragliche Ansprüche Es sind keine vertraglichen Ansprüche ersichtlich.

Mehr

Jura Online - Fall: Der Kompressor - Lösung

Jura Online - Fall: Der Kompressor - Lösung Jura Online - Fall: Der Kompressor - Lösung A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist statthaft, wenn speziell geregelte Eilanordnungen (wie z.b. 769 ZPO)

Mehr

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 08.05.2012 Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 2 - Lösungsskizze: Das goldene Feuerzeug A. Vertraglicher Herausgabeanspruch, 611 I. Arbeitsverhältnis gemäß 611 (+) Anweisung Diese müsste wirksam sein. Er

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Fall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem.

Fall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 I. Anspruch des C gegen B gem. 985 BGB C müsste Eigentümer geworden sein 1. Eigentumserwerb des C gem. 929, 930 BGB a) Dingliche Einigung,

Mehr

GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse

GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei 812 I 1 Alt. 1 BGB 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei 823 I BGB ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers

Mehr

Lösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1:

Lösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1: Lösungsskizze: Das Ruderboot Frage 1: Hinweis: allgemeine Fallfrage; daher ist in 2-Personen-Verhältnisse aufzugliedern und dann getrennt zu prüfen (Wer? Von wem? Was? Woraus?) A. Ansprüche I gegen K auf

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

Abschlussklausur Grundkurs IV

Abschlussklausur Grundkurs IV Prof. Dr. Dr. Salje 2013 Sommersemester Abschlussklausur Grundkurs IV S hat gerade einen lichtstarken Beamer erworben und möchte die weiße Wand des gegenüber liegenden Hochhauses für Kinoveranstaltungen

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Test Besitz / Besitzschutz

Test Besitz / Besitzschutz Test Besitz / Besitzschutz [1] Dr. Jacoby Besitz I. Relevanz des Besitzes? [1] Dr. Jacoby Besitz I. Besitz und Besitzschutz I. Besitz Besitz gibt es nicht nur an beweglichen Sachen, sondern auch an Grundstücken,

Mehr

IV. 812 I 1, 1. Alt. (-): Leistung (-), da A dem B bewusst nichts zugewendet hat.

IV. 812 I 1, 1. Alt. (-): Leistung (-), da A dem B bewusst nichts zugewendet hat. 1 Lösung Fall 23: I. Vertragliche Ansprüche (-). - ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung (-) - ein sozialtypisches Verhalten liegt bei regelwidriger Überwindung einer Absperrung nicht vor. Die

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Eigentum (1)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Eigentum (1) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 5 Die Baumaschinen

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 5 Die Baumaschinen Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 5 Die Baumaschinen H,

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat? Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort

Mehr

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen

Mehr

Prof. Dr. Rainer Schröder Wintersemester 2009/10. Universitätsrepetitorium Klausurenkurs Zivilrecht 1 vom

Prof. Dr. Rainer Schröder Wintersemester 2009/10. Universitätsrepetitorium Klausurenkurs Zivilrecht 1 vom Prof. Dr. Rainer Schröder Wintersemester 2009/10 Universitätsrepetitorium Klausurenkurs Zivilrecht 1 vom 16.10.2009 Lösungshinweise zur Wiederholung und Vertiefung: BGH, NJW 2009, 2530 und Besprechungen

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I 1. Nach welcher Norm geht das Eigentum am Fahrzeugbrief bei der Veräußerung eines Kfz über? 952 BGB entsprechend. 2. Nur welche Merkmale einer Sache können zu ihren verkehrswesentlichen

Mehr

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum

Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Prof. Dr. Michael Jasch 1 Diebstahl = Wegnahme in Zueignungsabsicht Geschütztes Rechtsgut: Eigentum Grundtatbestand 242 243 (schwere Fälle) nennt Regelbeispiele nur Strafzumessungsregel! 244 (qualifizierter

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!

Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!! Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!) 1. Die verlängerte Drittwiderspruchsklage Ausgangslage: Bei Vollstreckung von schuldnerfremden Sachen kann es zur Versteigerung kommen Nach Erlösauskehr für

Mehr

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (II)

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 29.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

FÜ 1: Der unwillige Verkäufer

FÜ 1: Der unwillige Verkäufer FÜ 1: Der unwillige Verkäufer Herausgabeansprüche aus 861, 985, 1007 I, II, 823 I, 812 I 1 Alt. 1 BGB, Weitergabe einer Sache durch Besitzdiener, Besitzschutz, 56 HGB Gliederung: I. Anspruch E gegen K

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 3: Sachverhalt

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 3: Sachverhalt TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 3: Sachverhalt V ist Eigentümer eines teuren Fahrrads, das er an M vermietet hat. Als M mit dem Fahrrad eine Spazierfahrt unternimmt und sich zwischenzeitlich in

Mehr

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof. Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,

Mehr

Sachenrecht. Vorlesung Sachenrecht und ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke

Sachenrecht. Vorlesung Sachenrecht und ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke Sachenrecht Besitz Überblick zum Besitz und seinen Funktionen - Regelung in 854 ff. - Unterscheidung Besitz vs. Eigentum - Publizitätsfunktion - zb im Rahmen einer Übereignung (Traditionsfunktion) - Insb.

Mehr

Deliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj:

Deliktsaufbau 242 I StGB. 1. Tatbestand. TB obj: ! fremde, bewegliche Sache. ! Wegnahme. TB subj: Deliktsaufbau 242 I StGB 1. Tatbestand TB obj:! fremde, bewegliche Sache! Wegnahme TB subj:! Vorsatz bez. Wegnahme der fremden beweglichen Sache! Sich- oder Drittzueignungsabsicht TB obj:! Rechtswidrigkeit

Mehr

EBV: Grundlagen. -- Die Vindikationslage ( 985, 986) --

EBV: Grundlagen. -- Die Vindikationslage ( 985, 986) -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Grundlagen -- Die Vindikationslage ( 985, 986) -- Teil 1 Systematik des BGB 2 Teil 2 Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (EBV)

Mehr

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung B. Sekundäransprüche 1) Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) a) Anfängliche Unmöglichkeit: 311 a II BGB b) Nachträgliche

Mehr

Originärer Eigentumserwerb Fahrnis

Originärer Eigentumserwerb Fahrnis Originärer Eigentumserwerb Fahrnis Aneignung Verarbeitung Verbindung und Vermischung Ersitzung Besitznahme herrenloser Sachen in der Absicht, deren Eigentümer zu werden. Qualifizierte, wertvolle Verarbeitung,

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse

Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 8

Mehr

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT

Mehr

I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.

I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.

Mehr

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis

Mehr

Es wäre auch (noch) zulässig, statt einer Prüfung der Redlichkeit sogleich auf 935 abzustellen.

Es wäre auch (noch) zulässig, statt einer Prüfung der Redlichkeit sogleich auf 935 abzustellen. PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Anna-Julka Lilja, LL.M. Fall 3 - Lösungsskizze: Der ramponierte Rallyewagen Ansprüche E gegen K A. Herausgabe des Autos I. 985 Prüfungsaufbau 985 I. Anspruchsinhaber

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 31.10. - 04.11.2016) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 30.10. - 03.11.2017) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,

Mehr

Ansprüche des M gegen F auf Zahlung von für den zerstörten Ferrari 599 GTB I) 280, 283, 604 Abs. 1 u. 3 BGB 1) Voraussetzungen a) Leihvertrag

Ansprüche des M gegen F auf Zahlung von für den zerstörten Ferrari 599 GTB I) 280, 283, 604 Abs. 1 u. 3 BGB 1) Voraussetzungen a) Leihvertrag Prof. Dr. Lars Klöhn, LL.M. (Harvard) LÖSUNGSSKIZZE EXAMENSKLAUSURENKURS IM BGB DIE LEIDEN DES FUßBALLSPIELERS M Frage 1 Ansprüche des M gegen F auf Zahlung von 266.000 für den zerstörten Ferrari 599 GTB

Mehr

Juristische Fakultät Examinatorium Sachenrecht SS 2019

Juristische Fakultät Examinatorium Sachenrecht SS 2019 Juristische Fakultät Examinatorium Sachenrecht SS 2019 Fall 2: Abschleppfall Thema: Besitzschutz im Sachenrecht und Deliktsrecht; GoA F fährt am 1.4.2017 um 17 Uhr auf den Parkplatz des von E betriebenen

Mehr

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung 3. 815 III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB

sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB 1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)

Mehr

Lösungsskizze: Vorsicht in der Rio Bar. I. Anspruch E gegen S auf Herausgabe der Jacke aus 985 BGB?

Lösungsskizze: Vorsicht in der Rio Bar. I. Anspruch E gegen S auf Herausgabe der Jacke aus 985 BGB? A. Ansprüche E gegen S Lösungsskizze: Vorsicht in der Rio Bar Hinweis: Prüfungseinstieg mit den Ansprüchen des E gegen den letzten Besitzer (hier S), da von deren Nicht-/Bestehen die Ansprüche gegen die

Mehr

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht

Mehr

2. Die Funktionen des Besitzes (vgl. ausführlich SachenR I, Rn. 115 ff.) bestehen in:

2. Die Funktionen des Besitzes (vgl. ausführlich SachenR I, Rn. 115 ff.) bestehen in: Begriff und Funktionen des Besitzes Karte 9 Der Besitz ist einer der zentralen Begriffe des Sachenrechts, der in vielfältiger Hinsicht von Bedeutung ist. Das gilt sowohl für die Übereignung, bei der der

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 6 Die Baumaschinen

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 6 Die Baumaschinen Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 6 Die Baumaschinen H,

Mehr

Fall 1 Stehlampe im Jugendstil

Fall 1 Stehlampe im Jugendstil Fall 1 Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Besitzschutzrechte Fall 1 Stehlampe im Jugendstil Der fahrende Händler V kauft gebrauchte Korbwaren und Kleinmöbel auf, die er restauriert und wieder verkauft. Eines

Mehr

Aktuelles. Bürgerliches Vermögensrecht. Ergebnisse Vorlesung. Ergebnisse Arbeitsgemeinschaft. Sachverhalt AG 2. Sachverhalt AG 1

Aktuelles. Bürgerliches Vermögensrecht. Ergebnisse Vorlesung. Ergebnisse Arbeitsgemeinschaft. Sachverhalt AG 2. Sachverhalt AG 1 Aktuelles Bürgerliches Vermögensrecht Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Willkommen zum zweiten Semester Vorlesung, Arbeitsgemeinschaft,

Mehr

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 6: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985 BGB) und das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis

Mehr