Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I im WS 2004/2005. Lösungen zu den Fällen auf Blatt 8 Vorüberlegung
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- Birgit Huber
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1 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 8 Vorüberlegung Was ist Stellvertretung? Der Normalfall des rechtsgeschäftlichen Tätigwerdens betrifft den Fall, dass jede Person für sich selber handelt und die Wirkungen eines getätigten Rechtsgeschäfts auch direkt bei der Person eintreten, die gehandelt hat. Dies entspricht jedoch nicht der Lebenswirklichkeit unserer arbeitsteiligen Gesellschaft, denn es ist ausgeschlossen, dass jeder alles selbst machen kann. Den Ausweg aus dieser Situation bietet das Recht der Stellvertretung, im BGB geregelt in den 164 ff. Durch diese Konstruktion wird den Teilnehmern am Rechtsverkehr die Möglichkeit eröffnet, durch einen anderen zu handeln. Dem Recht der Stellvertretung liegt das Repräsentationsprinzip zugrunde. D.h. der Vertreter ist derjenige, der rechtsgeschäftlich tätig wird, er alleine formuliert die Willenserklärungen, die zum Abschluss des Geschäftes nötig sind und bewirkt deren Zugang. Während die Wirkungen des Rechtsgeschäftes (Berechtigungen und Verpflichtungen) allein bei der Person eintreten, die sich vertreten lässt. Im Falle einer Stellvertretung sind drei Personen am Rechtsgeschäft beteiligt: Der Vertreter Gibt eigene WE in fremden Namen ab ( 164 I Aktivvertretung) oder nimmt Willenserklärungen des Geschäftspartners entgegen ( 164 III Passivvertretung) Der Vertretene Bei ihm treten die rechtlichen Wirkungen des Rechtsgeschäftes ein, wenn der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt hat. Der (Geschäfts-) Partner Mit ihm tätigt der Vertreter das Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen. Folgende Vorraussetzungen müssen für eine wirksame Stellvertretung erfüllt sein: 1. Stellvertretung muss zulässig sein Das Gesetz geht von einer grundsätzlichen Zulässigkeit aus, d.h. Unzulässigkeit kann nur aus speziellen Normen folgen (z.b. 1311) Stellvertretung ist grds. ausgeschlossen bei: Realakten, Übertragung des Besitzes, Vornahme rechtswidriger Handlungen 2. Der Vertreter muss eine eigene WE abgeben Hier beachten: Abgrenzung Bote und Vertreter!!!! Abgrenzungskriterien: Eigener Entscheidungsspielraum, äußeres Auftreten (nur Übermittlung oder eigene WE?) Unterscheidung ist wichtig wenn: - Geschäftsfähigkeit des Übermittlers fraglich (Bote kann geschäftsunfähig sein, Vertreter muss wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein, vgl. 165). - abgeschlossenes Geschäft formbedürftig ist (bei Vertretung muss die Erklärung des Vertreters der Form genügen, 167 II, bei Botenschaft die des Geschäftsherrn). - Kenntnis oder Kennenmüssen gewisser Umstände wichtig ist (bei Vertretung kommt es grds. auf den Vertreter an, 166 I, bei Botenschaft auf den Geschäftsherrn). - Empfang von WE fraglich bei Auslegung kommt es bei Vertretung auf den Empfängerhorizont des Vertreters an, bei Botenschaft auf den des Geschäftherrn. - 1
2 bei der Frage, wann der Zugang erfolgte kommt es bei Vertretung darauf an, wann damit zu Rechnen ist, dass der Vertreter Kenntnis erlangt, bei Botenschaft ist entscheidend, wann von Kenntnisnahme des Geschäftsherrn ausgegangen werden kann. 3. Der Vertreter muss bei Abgabe der Erklärung erkennbar in fremdem Namen handeln Offenkundigkeitsprinzip 4. Der Vertreter muss Vertretungsmacht für das vorgenommene Rechtsgeschäft haben. Lösung Fälle (1) Offenkundigkeitsprinzip Lösung Fall a) Die B wird Eigentümerin, wenn ihr wirksam übereignet wird. Zum Übergang des Eigentums sind Einigung und Übergabe nötig ( 929 S.1). Einigung (= sachenrechtlicher Vertrag) zwischen E und B? (-), die B ist nicht selbst tätig geworden. Einigung zwischen E und B vertreten durch A? Angebot? Durch E nach Abschluss d. KV (+) Annahme durch A? (+) Hat er die B dabei wirksam vertreten? 1. Zulässigkeit der Stellvertretung? (+) 2. A hat eigene WE abgegeben? (+) A hatte nicht lediglich die Aufgabe, eine WE der B zu überbringen. 3. Handeln in fremdem Namen? (+) A gibt zu erkennen, dass er nur für die B kauft. 4. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht? (+) A sollte ja gerade dieses Modell der Küchenmaschine kaufen. A hat die B wirksam vertreten. Durch die wirksame Vertretung treten die Folgen des Rechtsgeschäftes unmittelbar bei B ein. D.h. rechtlich ist die Situation so zu werten, als ob die B selbst gehandelt hätte, die Einigung wird also als von E und B vorgenommen betrachtet. Übergabe? Übergabe ist Realakt Stellvertretung nach 164 ist nicht möglich, weil keine WE nötig sind. Eigentumserlangung mit Hilfe eines Dritten nicht möglich? Übergabe i.s.d. 929 S.1 bedeutet Besitzerwerb des Erwerbenden und vollständigen Besitzverlust des Veräußernden. Besitzerwerb richtet sich nach 854 ff. 854 I Erlangung der tatsächlichen Gewalt ist nötig. (-) Aber: 855; Besitzdienerschaft ist möglich. Hier kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen A und B. Aber: 868; mittelbarer Besitz ist möglich sinngemäß: Verhältnis vermöge dessen A zum Besitz auf Zeit berechtigt ist. (+) B wird mittelbare Besitzerin. Das reicht für die Übergabe nach 929 S.1 aus, denn es kommt in erster Linie auf den vollständigen Besitzverlust beim Veräußerer an. Einigung und Übergabe (+) Ergebnis: B wird Eigentümerin als der A für sie die Einigung vornimmt und den Besitz erhält. Lösung Variante Die B wird Eigentümerin, wenn ihr wirksam übereignet wird. Zum Übergang des Eigentums sind Einigung und Übergabe erforderlich, 929 S
3 Einigung? B mit E? (-) E mit B vertreten durch A? Wirksame Vertretung? 1. Zulässigkeit der Vertretung? (+) 2. Eigene WE des A? (+) 3. Handeln im fremden Namen? Ausdrücklich? (-) Konkludent? Konnte E erkennen, dass A für die B handelt? (-) Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips und damit keine wirksame Stellvertretung. Die Wirkungen des Rechtsgeschäftes treten bei A ein und dieser wird Eigentümer. Aber ggf. mittelbare Stellvertretung. A hatte von B den Auftrag ( 662), die Maschine zu erwerben. Er ist nach 667 verpflichtet herauszugeben, was er aus der Erfüllung des Auftrages erlangt hat. Eigentum und Besitz an der Küchenmaschine Im Gegenzug dazu ist die B nach 670 verpflichtet, dem A seine Aufwendungen zu ersetzen Vergütung des Kaufpreises. Hier handelt es sich um eine mittelbare Stellvertretung, bei dem die Folgen des Rechtsgeschäftes zunächst beim Vertreter eintreten. Ergebnis: Die B wird erst Eigentümerin, wenn der A ihr die Maschine übereignet. Lösung Fall b) Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip Der F könnte die Herausgabe des Buches verlangen, wenn er Eigentümer des Buches wäre, 985. Dazu müsste F Eigentümer des Buches sein. Eigentumserlangung erfolgt durch Einigung und Übergabe, 929 S.1. Ursprünglich war der Buchhändler Eigentümer. Eigentum könnte auf F übergegangen sein, als C das Buch kaufte. Dazu müsste der C den F wirksam bei dem Eigentumserwerb vertreten haben. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung? (+) 2. Eigene WE des C? (+) Ihm war die Auswahl überlassen. 3. Offenkundigkeit der Vertretung? (-) Für den Buchhändler war nicht ersichtlich, für wen das Buch gekauft werden sollte. Aber: Offenkundigkeit könnte nicht nötig sein, wenn es sich hier um ein Geschäft für den, den es angeht handelt. Voraussetzungen: -Es muss dem Geschäftspartner gleichgültig sein, mit wem er kontrahiert. Das ist grundsätzlich bei Bargeschäften des täglichen Lebens der Fall. - Der Vertreter muss den Willen haben, für den Vertretenen zu erwerben. Hierbei ist der bloße innere Wille nicht ausreichend. Der Fremdhandlungswille muss sich vielmehr derart nach außen dokumentieren, dass er für einen mit der Sachlage Vertrauten erkennbar ist und sich aus der Sachlage mit objektiver Sicherheit ergibt. (Indizien: Innenverhältnis von Vertreter und Vertretenem) Es ist davon auszugehen, dass es dem Buchhändler egal war, mit wem er kontrahiert, insbesondere, da das Buch sofort bezahlt wurde. Ferner war für einen mit der Sachlage Vertrauten erkennbar, dass der C für F erwerben wollte, hierfür spricht schon das generelle Dienstverhältnis des C mit F und der besondere Auftrag, das Buch zu besorgen. Die mangelnde Offenkundigkeit ist demnach kein Hindernis für eine wirksame Vertretung. 4. Der C handelte im Rahmen seiner Vertretungsmacht. Der C hat den F bei der Einigung wirksam vertreten. - 3
4 Die Übergabe ist ebenfalls auch an F erfolgt, denn der C hat ihm den Besitz gemittelt ( 868), bzw. ist als Angestellter Besitzdiener ( 855). Das reicht für den Eigentumserwerb nach 929 S.1 aus. Der F ist Eigentümer des Buches geworden. Dem Herausgabeanspruch könnte ein wirksames Pfandrecht des Vermieters entgegenstehen, 986, 562. Voraussetzungen des Vermieterpfandrechts nach 562: Einbringen? Physisches Hineinbringen der zu pfändenden Sache in die Mietsache (+) Sache? I.S.d. 90 bei Buch (+) Sache des Mieters? (Allein-) Eigentum des Mieters an der Sache (-) Es konnte kein Vermieterpfandrecht ( 562) an dem Buch begründet werden. Dem Herausgabeanspruch ( 985) des F steht kein Gegenrecht entgegen. Ergebnis: Der F verlangt das Buch zu Recht und mit Erfolg heraus, er hat den Anspruch aus 985. Lösung Fall c) Handeln unter fremdem Namen Der J könnte Zahlung von B verlangen, wenn zwischen ihnen ein gültiger Kaufvertrag ( 433) zustande gekommen wäre. KV? Angebot und Annahme liegen zwischen J und V vor. Fraglich ist, ob diese Einigung gegen B wirkt. Dies wäre der Fall, wenn V ihn wirksam gemäß 164 vertreten hat. Dazu müsste er Vertretungsmacht gehabt haben oder B hätte das Auftreten des V als Vertreter ohne Vertretungsmacht genehmigen müssen, 177. Vertretung? 1. Zulässigkeit? (+) 2. Eigene WE? (+) 3. Handeln unter fremdem Namen? V hätte im Namen des B auftreten müssen. Er wollte zwar, dass die Rechtsfolgen des Geschäftes den B und nicht ihn treffen, aber der J ging davon aus, dass B selbst gehandelt hat. (-), denn V ist nicht im Namen des B aufgetreten sondern unter dem Namen des B. Beachtlichkeit des Mangels der Offenkundigkeit? (+), dem J kam es gerade darauf an, mit dem B zu kontrahieren. Vertretung (-) Aber: Nach h.m. gelten hier die 164 ff. analog, denn nach dem Normzweck der 177 ff. soll der tatsächliche Namensinhaber die Möglichkeit haben, das Geschäft an sich zu ziehen. Exkurs Analogie: Anwendung einer im Gesetz befindlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der eigentlich nicht dieser Regelung unterliegt. Voraussetzungen: -Vergleichbarkeit der Sachverhalte (Übereinstimmung in der für die rechtliche Wertung maßgeblichen Hinsichten) -Planwidrige Regelungslücke (Gesetz trifft an einer Stelle keine Regelung, wo nach seinem Regelungsplan eigentlich eine Regelung nötig wäre) Exkurs Ende Der V hat den B nicht wirksam vertreten, aber der B könnte durch Genehmigung 177 I analog erreichen, dass das Geschäft zwischen ihm und J zustande kommt. Hier versagt der B die Genehmigung. - 4
5 Der Kaufvertrag ist nicht zwischen B und J zustande gekommen. Der V haftet analog 179 I als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Erfüllung. Ergebnis: Der J kann nicht Zahlung von B verlangen. Lösung der Variante J könnte Zahlung von V verlangen, wenn zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre, 433 II. KV? Angebot und Annahme? (+) Ändert sich daran etwas, weil V nicht seinen richtigen Namen verwandt hat? (-), denn J wollte mit der Person kontrahieren, die im Laden stand. Der Name dieser Person ist regelmäßig völlig egal ( Namen sind nur Schall und Rauch ). Der KV ist gültig. Ergebnis: Der J kann Zahlung von V verlangen, 433 II. Lösung Fälle (2) Erteilung der Vollmacht Lösung Fall a) Abstraktheit von Grundgeschäft und Vollmacht Der C hätte einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung ( 929 S.1) des Autos, wenn zwischen ihm und A ein wirksamer Kaufvertrag bestünde, 433 I. KV? Angebot und Annahme zwischen C und A? (-) Angebot und Annahme zwischen C und A vertreten durch B? Wirksame Vertretung? Grundverhältnis zw. A und B ist ein Auftrag nach 662. Wirksamkeit? (-), weil B nur beschränkt geschäftsfähig schwebende Unwirksamkeit Wirkung auf die Vollmacht? Eine Meinung: Vollmacht ist abhängig vom Grundverhältnis. Unwirksamkeit der Vollmacht, B handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht. a.m.: Nach dem Gedanken des 139 kann die Vollmacht abhängig vom Grundgeschäft sein. Hier keine Unwirksamkeit, da keine Anhaltspunkte für eine Verbindung nach 139. a.m.: Es besteht keine Auswirkung vom Grundgeschäft auf die Vollmacht und 139 ist nicht anwendbar. Vollmacht ist einzeln zu betrachten. Vollmacht ist gültig, weil lediglich rechtlich vorteilhaft. H.M. nimmt an, dass Vollmacht nicht zwangsläufig vom Grundverhältnis abhängt. B kann den A wirksam vertreten. Zu unterscheiden ist: 1. Vollmachtserteilung 2. das Grundverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem 3. das Rechtsgeschäft, das der Vertreter abschließt 1. Vollmachtserteilung (+) 2. Grundverhältnis schwebend unwirksam, weil B nur beschränkt geschäftsfähig. 3. Vertretungsgeschäft bei Einhaltung der Voraussetzungen (+), da für B rechtlich nicht nachteilig er wird nicht durch das Vertretungsgeschäft verpflichtet sondern nur der A. Vertretung des A durch B ist wirksam. KV zwischen A und C (+) Ergebnis: Der C kann nach 433 I Lieferung und Übereignung des Autos verlangen. Lösung der Variante Der C könnte Lieferung und Übereignung des Autos verlangen, wenn zwischen ihm und A ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre, 433 I. KV? Vertretung des A durch B ist möglich, s.o. - 5
6 Problem: War die Vertretungsmacht des B insofern beschränkt, als er nur für mindestens 3000 hätte verkaufen dürfen? Grundsätzlich gilt, dass die Vollmacht abstrakt vom Grundgeschäft ist. Die Vollmacht war vorliegend nicht ausdrücklich hinsichtlich des Kaufpreises beschränkt. Allerdings hat A im Auftrag deutlich gemacht, dass er einen Kaufpreis von mindestens 3000 erwartet. Im Wege der Auslegung ist daher zu ermitteln, ob dies auch für die Vollmacht gelten sollte. Davon ist hier auszugehen. D.h., die Vollmacht ist ebenfalls dahingehend beschränkt, dass B nur für mind verkaufen darf. B hat seine Vertretungsmacht überschritten und handelte damit als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Wirksamkeit hängt daher von der Genehmigung des A ab. B selbst haftet nach 179 (hier: Ausschluss der Haftung wegen Abs. 3) Ergebnis: C kann nur Übergabe und Übereignung verlangen, wenn A das Geschäft genehmigt, 184 I. Lösung der Variante 1 C könnte Lieferung und Übereignung verlangen, wenn ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen wäre, 433 I. KV? Problem: Einhaltung der Vertretungsmacht durch B? Auslegung der Vollmacht mit Hilfe des Auftrages. Hier keine genaue Preisvorgabe, auch durch Auslegung nicht zu ermitteln ( bestmöglicher Preis spricht dafür, dass keine Mindestsumme gewollt war). Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist daher nicht von einem Mindestpreis auszugehen. Vielmehr ist es nahe liegend, davon auszugehen, dass mit dieser Aussage nur ein größtmögliches Bemühen im Rahmen des Auftrags gewollt war. Nach der Vollmacht konnte er den Wagen zu diesem Preis verkaufen, aber nach dem Innenverhältnis durfte er es nicht. Das Innenverhältnis spielt aber für die Wirksamkeit grds. keine Rolle, daher hat der B den A wirksam vertreten. Grundsätzlich ist das Vertretergeschäft auch dann wirksam, wenn der Vertreter zwar innerhalb seiner Vertretungsmacht, aber abredewidrig im Hinblick auf das Grundgeschäft handelt (Schutz des Rechtsverkehrs). Der Vertretene hat ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Vertreter aus dem Auftragsverhältnis. Es ist ein KV zwischen C und A vertreten durch B zustande gekommen. Ergebnis: Der C hat Anspruch auf Übergabe und Übereignung gemäß 433 I. Lösung Fall b) Innen- und Außenvollmacht Der G hätte einen Anspruch auf Abnahme und Bezahlung der Ware, wenn zwischen ihm und dem A ein entsprechender Kaufvertrag bestünde, 433 II. KV? Angebot und Annahme zwischen A und G? (-) Angebot und Annahme zwischen G und A vertreten durch B? 1. Zulässigkeit? (+) 2. Eigene WE? (+) 3. Offenkundigkeit? (+) 4. Im Rahmen der Vollmacht? B handelte zwar im Rahmen der Vollmacht, aber G wusste gar nicht, dass B bevollmächtigt ist. Unschädlich wegen 167 I. B hat den A wirksam i.s.v. 164 vertreten. Es ist demnach ein Vertrag zwischen A und G zustande gekommen. Ergebnis: G hat Anspruch auf Abnahme und Bezahlung der Ware aus 433 II. Lösung der Variante - 6
7 Es schadet auch nicht, wenn die Vollmacht nur gegenüber dem Geschäftspartner erklärt wird, denn 167 I spricht davon, dass die Vollmacht entweder dem Vertreter oder dem Geschäftspartner gegenüber erklärt wird. Lösung zu den Fällen (3) Erlöschen der Vollmacht Lösung Fall a) Widerruf der Vollmacht G hätte einen Anspruch auf Zahlung der Ware, wenn zwischen ihm und dem A ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen wäre, 433II. KV? Angebot und Annahme zwischen G und A? (-) Angebot und Annahme zwischen G und A vertreten durch B? Erklärungen (+) wirksame Vertretung? 1. Zulässigkeit? (+) 2. Eigene WE (+) 3. Offenkundigkeit? (+) 4. Im Rahmen der Vertretungsmacht? Vertretungsmacht des B weggefallen? Erlöschen der Vollmacht richtet sich nach 168. Satz 2 sagt, grundsätzlich ist die Vollmacht jederzeit unabhängig vom Grundverhältnis widerruflich. A hat die Vollmacht ggü. B widerrufen. Vertretung unwirksam. Aber: A hatte die Vollmacht ggü. dem G erklärt nach 168 S. 3 i.v.m. 167 I i.v.m. 170 ist die Vollmacht so zu widerrufen, wie sie erklärt wurde. Hier wurde sie als Außenvollmacht dem G ggü. erklärt, also muss sie auch dem G ggü. widerrufen werden. 170 schützt den guten Glauben des G an das Fortbestehen der Vollmacht. Im Verhältnis zu G ist der B so anzusehen, als ob er Vollmacht hätte. G ist so zu behandeln, als ob B tatsächlich noch Vollmacht gehabt hätte. Der B hat den A also wirksam vertreten. Ein KV ist zustande gekommen Ergebnis: Der G hat Anspruch auf Bezahlung aus 433 II. Lösung der Variante Der G könnte Anspruch auf Bezahlung haben, wenn zwischen ihm und A ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre, 433 II. KV? Angebot und Annahme zwischen A und G? (-) Angebot und Annahme zwischen G und A vertreten durch B? Fraglich ist wieder die Vertretungsmacht. Diese könnte durch die Kündigung erloschen sein. 168 spricht davon, dass die Vollmacht mit dem Grundverhältnis erlischt. Vollmacht ist mit Kündigung erloschen. Aber auch hier 170 G war gutgläubig hinsichtlich des Fortbestehens der Vollmacht des B. G ist zu behandeln, als ob die Vollmacht fortbesteht. B hat A wirksam ggü. G vertreten. Es ist ein Kaufvertrag zwischen A und G zustande gekommen. Ergebnis: G hat Anspruch auf Bezahlung aus 433 II. Lösung Fall b) Anfechtung der Vollmacht Der H könnte Zahlung verlangen, wenn zwischen ihm und dem S ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre, 433 II. KV? Angebot und Annahme zwischen S und H? (-) - 7
8 Angebot und Annahme zwischen H und S vertreten durch K? Erklärungen (+) Wirksame Vertretung? 1. Zulässigkeit? (+) 2. Eigene WE? (+) 3. Offenkundigkeit? (+) 4. Vertretungsmacht? (+), denn K musste nach dem obj. Empfängerhorizont davon ausgehen, dass er Vollmacht bis 250 hatte. KV (+) Aber: S erklärt die Anfechtung des KV und der Vollmacht. Anfechtung des KV? Anfechtungsgrund 119 I Irrtum? 166 I es kommt auf die Person des Vertreters an. K hat sich nicht geirrt. 166 II ist nicht anwendbar, denn es kommt nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen des K an. Anfechtung des KV (-) Anfechtung der Vollmacht? Dann fiele rückwirkend die Vertretungsmacht weg. Anfechtung der Vollmachterteilung müsste zulässig sein. Eine Meinung: Nach Abschluss des Vertretergeschäftes ist Anfechtung unzulässig. Schutz des Vertragspartners und des Vertreters gehen vor. Ausgleich über entsprechende Anwendung der Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht ( nach h.m. Einrede d. unzulässigen Rechtsausübung) bzw. 166 II analog. H.M.: Vollmachterteilung ist wie jede andere WE anfechtbar, auch nach Abschluss des Vertretergeschäftes. Anfechtung möglich. Anfechtungsgrund? (+) 119 I Alt.2. Anfechtungsgegner ( 143 II)? Eine Meinung: Bei Innenvollmacht der Vertreter, bei Außenvollmacht der Geschäftspartner. a.a.: Vertretener hat die Wahl, arg. e. 143 III 1; 167 I. a.a.: Anfechtungsgegner ist stets der Geschäftsgegner. Streit kann offen bleiben, da S sich beiden ggü. erklärt hat. Vollmacht ist nach 142 I von Anfang an entfallen. Exkurs: Schadensersatz nach 122. Anfechtung ggü. Vertragspartner, so hat dieser Anspruch aus 122 gegen den Vertretenen. Anfechtung ggü. Vertreter: Vertreter hat Anspruch aus 122. Gleichzeitig hat aber der Vertragspartner einen Anspruch aus 179 gegen den Vertreter. Vertragspartner muss sich an den Vertreter halten und dieser sich an den Vertretenen. Dies wird von der h.m. als unbillig angesehen, weil so der Vertragspartner (etwa bei Insolvenz des Vertreters) auf seinem Schaden sitzen bleiben kann. Daher wird dem Geschäftspartner analog 122 ein direkter Anspruch gegen den Vertretenen eingeräumt, da dieser als Verursacher des Irrtums letztlich haften soll. Das bedeutet auch, dass der Anspruch des Vertragspartners gegen den Vertreter aus 179 II regelmäßig entfällt, da er durch den Ersatzanspruch aus 122 analog abgegolten wird. Exkurs Ende Der K hat demnach ohne Vertretungsmacht gehandelt, ein KV zwischen S und H ist nicht entstanden Ergebnis: H kann nicht den Kaufpreis von S verlangen. Lösung zu den Fällen (4) guter Glaube an die Vollmacht Lösung Fall a) die Duldungsvollmacht K könnte Lieferung der EDV-Anlage verlangen, wenn zwischen ihm und T ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre, 433 I. - 8
9 KV? Angebot und Annahme zwischen T und K? (-) Angebot und Annahme zwischen K und T vertreten durch W? Erklärungen (+) Wirksame Vertretung durch W? 1. Zulässigkeit? (+) 2. Eigene WE? (+) 3. Offenkundigkeit? (+) 4. Vertretungsmacht? (-) Aber: Es könnte die Ausnahme einer Duldungsvollmacht vorliegen. Diese Ausnahme wird dadurch gerechtfertigt, dass der Vertretene um das Auftreten einer Person als sein Vertreter weiß und nichts dagegen unternimmt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Rechtsscheinsvollmacht. Die Vorraussetzungen der Duldungsvollmacht sind: - Rechtsschein einer Bevollmächtigung, erzeugt durch wiederholtes Auftreten als Vertreter während einer gewissen Dauer. - Kenntnis des Vertretenen vom Auftreten des Vertreters und Duldung dieses Auftretens, d.h. Untätigkeit trotz Möglichkeit zum Einschreiten. Abgrenzung zur konkludenten Vollmacht!!! Kann das Verhalten nach obj. Empfängerhorizont als konkludente Vollmachtserteilung aufgefasst werden? - Gutgläubigkeit des Geschäftspartners hinsichtlich der Vertretungsmacht des Vertreters. W ist wiederholt als Vertreter des T aufgetreten. T hat dies gewusst und geduldet. Er hätte dagegen vorgehen können. Der K war gutgläubig hinsichtlich der Vertretungsmacht des W. Der W ist also als von T bevollmächtigt anzusehen. Er konnte also den T wirksam i.s.v. 164 vertreten und damit auch verpflichten. Es ist ein KV zwischen K und T zustande gekommen. Ergebnis: Der K kann gemäß 433 I Lieferung der EDV-Anlage verlangen. Lösung Fall b) Anscheinsvollmacht Der Hersteller könnte seine Transportkosten weiterhin verlangen, wenn zwischen ihm und der Behörde ein entsprechender Vertrag bestünde. Als Vertrag kommt hier etwa ein Transportvertrag oder Speditionsvertrag in Betracht, die beide den Regeln des Werkvertrages 631 ff. folgen. Vorüberlegung: Ist hier öffentliches oder Zivilrecht anwendbar? Öffentliches Recht regelt nur das Verhältnis zwischen Behörden/Staat und dem Bürger, wenn der Staat hoheitlich tätig wird. Handelt der Staat jedoch in einer Art und Weise, wie es jeder Bürger auch könnte, tritt der Staat etwa im Rechtsverkehr auf, um seinen Bedarf zu decken, so muss sich auch der Staat dem Zivilrecht unterwerfen. Vertrag? Angebot und Annahme zwischen Behörde und Hersteller? (-) Angebot und Annahme zwischen Hersteller und Behörde vertreten durch G? Erklärungen (+) Wirksame Vertretung durch G? 1. Zulässigkeit (+) 2. Eigene WE? (+) 3. Offenkundigkeit? (+) 4. Vertretungsmacht? (-) Ausnahmen? Duldungsvollmacht? (-) B wusste nichts vom Auftreten des G als Vertreter. Aber: Ausnahme der Anscheinsvollmacht? Die Ausnahme der Anscheinsvollmacht wird dadurch gerechtfertigt, dass der Vertretene bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, dass der Vertreter als solcher auftritt. Die Anerkennung der Anscheinsvollmacht ist umstritten. - 9
10 H.M: Die Anscheinsvollmacht verleiht Vertretungsrecht entsprechend des gesetzten Rechtsscheins. Der Vertretene muss sich so behandeln lassen, als habe er tatsächlich Vertretungsmacht erteilt. A.M: Haftung lediglich aus c.i.c. ( 311 II, 241 II, 280 I), d.h. auf Schadensersatz. Argument für die h.m: Das Vertrauen des Geschäftpartners ist in dem Maße schutzwürdig, wie er auf den Bestand der Vollmacht vertraut. Vorraussetzungen der Anscheinsvollmacht: - Rechtsschein einer Bevollmächtigung wie bei Duldungsvollmacht - Rechtsschein muss dem Vertretenen zurechenbar sein, weil er das Auftreten des Dritten hätte erkennen und verhindern können. - Geschäftspartner muss das Dulden des Vertretenen nach Treu und Glauben so verstehen dürfen, dass der als Vertreter handelnde tatsächlich bevollmächtigt ist. Er muss ohne Fahrlässigkeit annehmen dürfen, dass der Vertretene das Verhalten des Vertreters kennt und duldet. Der Rechtsschein wurde durch G gesetzt, als er den Hersteller anwies, die Rechnungen an die Behörde zu richten. Die Behörde hätte das Verhalten des G erkennen können, als die abredewidrigen Rechnungen kamen, und auch verhindern können. Der Hersteller durfte auf eine entsprechende Vollmacht vertrauen, denn er hatte keinen Anhaltspunkt dafür, dass G ohne Vertretungsmacht handelte. Die Behörde muss sich also so behandeln lassen, als hätte sie einen entsprechenden Vertrag mit dem Hersteller abgeschlossen. Ergebnis: Der Hersteller kann auch weiterhin seine Transportkosten verlangen. - 10
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