FALL 17 LÖSUNG ALLGÄUER ANTIQUITÄTEN

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ ALLGÄUER ANTIQUITÄTEN A. Frage I. Anspruch des B gegen A auf Zahlung von 100, und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB Anspruch entstanden... 3 a) Zulässigkeit der Stellvertretung... 3 b) Eigene Willenserklärung des K... 3 c) Im Namen des Vertretenen... 4 d) Im Rahmen der Vertretungsmacht... 4 VERONIKA EICHHORN DOMINIK REGELSBERGER aa) Wirksame Erteilung der (Innen-)vollmacht... 4 bb) Erlöschen durch Widerruf... 5 (1) Widerruflichkeit... 5 (2) Widerrufserklärung... 5 (3) Rechtzeitigkeit... 5 (4) Zwischenergebnis... 5 cc) Zwischenergebnis... 6 e) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht... 6 f) Zwischenergebnis... 6 Anspruch erloschen... 6 Anspruch durchsetzbar, 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB... 6 Ergebnis... 6 II. Anspruch des B gegen K auf Zahlung von 100, und Abnahme des Schrankes aus 179 Abs. 1 BGB... 6 III. Anspruch des L gegen A auf Zahlung von 550, und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB Anspruch entstanden... 7 a) Eigene Willenserklärung des K... 7 b) Im Namen des Vertretenen... 7 c) im Rahmen der Vertretungsmacht... 7 aa) Bestand einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, 166 Abs. 2 S. 1 BGB... 8 (1) Erteilung und Umfang der (Innen-)vollmacht... 8 (2) Erlöschen durch Widerruf... 8

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 2 VON (a) Widerruflichkeit... 8 (b) Widerrufserklärung... 8 (c) Rechtzeitigkeit... 8 (d) Zwischenergebnis... 8 (3) Hilfsweise: Handeln im Rahmen Vertretungsmacht... 8 (4) Zwischenergebnis... 8 bb) Vertretungsmacht gem. 171 Abs. 1, 172 BGB... 8 (1) Aushändigung der Urkunde von A an K... 9 (2) Vorlage der Urkunde durch K an L... 9 (3) Umfang der Vertretungsbefugnis... 9 (4) Bestehenbleiben der Vertretungsbefugnis gem. 172 Abs. 2 BGB... 9 (5) Unanwendbarkeit des 172 Abs. 2 gem. 173 BGB (6) Zwischenergebnis d) Zwischenergebnis Anspruch durchsetzbar, 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB Ergebnis IV. Ansprüche des L gegen K auf Zahlung von 550, und Abnahme des Schrankes aus 179 Abs. 1 BGB B. Frage I. Anspruch des L gegen A auf Zahlung von 550, und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB Anspruch entstanden a) Vertretungsmacht gem. 171 Abs. 1, 172 BGB b) Vertretungsbefugnis gem. 171 Abs. 1, 172 BGB analog c) Zwischenergebnis Ergebnis II. Ansprüche des L gegen K Bei Genehmigung des Vertrages durch A Bei Verweigerung der Genehmigung des Vertrages durch A... 13

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 3 VON 13 A. Frage 1 I. Anspruch des B gegen A auf Zahlung von 100, und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 100, und Abnahme des Schrankes haben. Ein solcher könnte sich aus 433 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 100, und Abnahme des Schrankes entstanden, nicht wieder erloschen und auch durchsetzbar ist. 1. Anspruch entstanden Der Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB müsste zunächst entstanden sein. Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB entsteht mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags. A und B müssten also einen Kaufvertrag über den Schrank zum Preis von 100, geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). A hat vorliegend keine eigene Willenserklärung gegenüber B abgegeben. Jedoch hat sich K mit B über den Kauf des Bauernschrankes zum Preis von 100, geeinigt. Die Willenserklärung des K könnte unmittelbar für und gegen A wirken, wenn K den A gem. 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam vertreten hat (aktive Stellvertretung). Ebenso könnte die zum Vertragsschluss erforderliche korrespondierende Willenserklärung des B durch Zugang bei K wirksam geworden sein, 164 Abs. 3 BGB (passive Stellvertretung). a) Zulässigkeit der Stellvertretung Die Stellvertretung ist beim Abschluss eines Kaufvertrages ohne Weiteres zulässig, da der Kaufvertrag kein höchstpersönliches Geschäft ist. Hinweis: Dieser Prüfungspunkt kann regelmäßig weggelassen werden; zwingend zu erörtern ist er nur in Problemfällen (ausgeschlossen ist die Stellvertretung etwa bei Eheschließung, Testamentserrichtung, Erbvertrag oder wenn die Stellvertretung durch Parteiabrede abbedungen ist). b) Eigene Willenserklärung des K K müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben, d.h. er dürfte insbesondere nicht nur als Bote (vgl. 120 BGB) eine Willenserklärung des A übermittelt haben. Dies ist im Interesse des Erklärungsempfängers vom objektiven Empfängerhorizont aus zu betrachten, 133, 157 BGB. K wurde vorliegend ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt; er sollte selbständig die potenziellen Vertragspartner wie auch möglichen Kaufobjekte auswählen und den Preis selbständig aushandeln (bis zur Höhe von 500, ). Auch der Umstand, dass K ausdrücklich im Namen des A auftritt, lässt erkennen, dass er nicht als Bote dieser überbringt nur eine fremde Willenserklärung sondern als Stellvertreter auftrat.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 4 VON 13 c) Im Namen des Vertretenen Des Weiteren müsste dieser Vertragsschluss im Namen des Vertretenen, hier im Namen des A erfolgt sein. Ein Vertretergeschäft gem. 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB liegt nur dann vor, wenn der Vertreter ausdrücklich oder konkludent offenlegt, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht ihn, sondern den Vertretenen treffen sollen (sog. Offenkundigkeitsprinzip). Der Vertreterwille muss für den Geschäftspartner erkennbar zu Tage treten. K hat zum einen ausdrücklich erklärt, dass er bei Abgabe seiner Willenserklärung im Namen des Vertretenen A handle und B hat ihn auch so verstanden (Offenkundigkeit der aktiven Stellvertretung, 164 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB). Entsprechend muss aus der Willenserklärung des B deutlich hervorgehen, dass sie sich an K als Vertreter des A richtete (Offenkundigkeit der passiven Stellvertretung, 164 Abs. 3 i.v.m. Abs. 1 BGB). Der Wille des Erklärenden, gegenüber dem Erklärungsempfänger als Stellvertreter zu handeln, muss für den Erklärungsempfänger erkennbar sein. Aufgrund der Mitteilung des K, dass er als Vertreter des A handle, war dem K erkennbar, dass B bezüglich des Schrankes nicht mit ihm, sondern mit A, vertreten durch ihn (K), kontrahieren wollte. d) Im Rahmen der Vertretungsmacht Die Willenserklärung des K wirkt jedoch nur für und gegen A, wenn K mit und im Rahmen der Vertretungsmacht gehandelt hat (vgl. 164 Abs. 1 S. 1, 177 Abs. 1 BGB). Eine Vertretungsmacht des Vertreters also die Berechtigung, den Vertretenen aktiv und/oder passiv zu vertreten kann sich aus Gesetz 1 oder aus Rechtsgeschäft ergeben. Hier kommt allein eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht, d.h. eine Vollmacht, 2 in Betracht. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt gem. 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB entweder durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (sog. interne Vollmacht oder Innenvollmacht) oder gem. 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll (sog. externe Vollmacht oder Außenvollmacht). aa) Wirksame Erteilung der (Innen-)vollmacht Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Dabei ist zwischen Spezialvollmachten, Gattungsvollmachten und Generalvollmachten zu unterscheiden. A könnte dem K eine Gattungsvollmacht erteilt haben. A hat den K gebeten, für ihn alte Bauernmöbel bis zu einem Kaufpreis von 500, für ihn zu erwerben. Dabei handelt es sich um eine von A abgegebene und dem K unter Anwesenden zugegangene ( 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog) Willenserklärung mit dem Inhalt, dass K den A beim Abschluss von Bauernmöbelkaufverträgen bis zum Preis von 500, aktiv wie passiv vertreten kann. Folglich hat A dem K eine Gattungsvollmacht erteilt. 1 Z.B Abs. 1 S. 1 BGB, Vertretungsmacht der Eltern für ihre Kinder; vgl. die Fälle 11, Vgl. die Legaldefinition in 166 Abs. 2 S. 1 BGB.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 5 VON 13 Die Aushändigung der Vollmachtsurkunde an K ändert am Umfang der Vollmacht nichts, da die Aushändigung nicht in der Absicht erfolgte, den ursprünglichen Umfang der Vollmacht zu erweitern. Nota bene: Im Allgemeinen wird die Vollmacht nicht derart inhaltlich bestimmt, dass das vom Vertreter vorzunehmende Geschäft bereits mit seinem ganzen Inhalt in die Vollmacht hineingenommen wird (sog. Spezialvollmacht). Meist werden generelle Vollmachten erteilt. Im Interesse des Vertrauensschutzes im kaufmännischen Verkehr hat das HGB die von Kaufleuten erteilte Gattungsvollmacht ( 54, 56 HGB) bzw. (begrenzte) Generalvollmacht (Prokura, 48 ff HGB und Handlungsvollmacht, 54 HGB) inhaltlich typisiert. Gerade in solchen Fällen ist streng zwischen den rechtlichen Können im Außenverhältnis und dem rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis zu unterscheiden. bb) Erlöschen durch Widerruf Diese Vollmacht könnte jedoch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen K und B bereits gem. 168 S. 2 und 3, 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB erloschen gewesen sein. Nota bene: Der Widerruf einer Vollmacht führt nur zum Erlöschen der Vollmacht (vgl. 168 BGB), jedoch nicht zum Erlöschen eines bereits bestehenden Anspruchs. Daher ist der Widerruf beim Prüfungspunkt Vertretungsmacht zu prüfen. Nachdem auch der Widerruf einer Vollmacht durch Willenserklärung erfolgt, kann dieser in den Grenzen des 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen werden. Ein Widerruf des Widerrufs der Vollmacht ist nicht möglich, es bedarf vielmehr einer Neuerteilung. Beachten Sie die verschiedenen Arten des Widerrufs, welche Sie bisher kennengelernt haben: Widerruf einer Willenserklärung, 130 Abs. 1 S. 2 BGB Widerruf einer Vollmacht, 168 S. 2 und 3, 167 Abs. 1 BGB Widerruf eines Verbrauchervertrags, 355 Abs. 1 S. 1 BGB (1) Widerruflichkeit Die von A erteilte Vollmacht ist gem. 168 S. 2 BGB frei widerruflich, da sich aus dem ihr zu Grunde liegenden Auftragsverhältnis nichts anderes ergibt. (2) Widerrufserklärung Die Erklärung des Widerrufs kann durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erfolgen, 168 S. 2 u. 3, 167 Abs. 1 BGB. A hat dem K erklärt, dass er die erteilte Vollmacht widerrufe. Diese Erklärung ist dem K gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB auch zugegangen. (3) Rechtzeitigkeit Fraglich ist jedoch, ob der Widerruf rechtzeitig erfolgte. A widerruft die Vollmacht erst nach dem Geschäft mit B. Nachdem der Widerruf nur für die Zukunft wirkt, ist er damit nicht rechtzeitig. (4) Zwischenergebnis Die Vollmacht war damit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen K und B noch nicht erloschen.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 6 VON 13 cc) Zwischenergebnis K hatte daher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit B die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, den A bei Käufen alter Bauernmöbel bis zu einem Preislimit von 500, zu vertreten. e) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht K hat sich bei dem mit B geschlossenen Kaufvertrag an den Rahmen seiner Vertretungsmacht gehalten. f) Zwischenergebnis Damit hat K den A bei dem Vertragsschluss wirksam vertreten. Die Willenserklärungen des K und des B wirken daher gem. 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB unmittelbar für und gegen A. Mangels rechtshindernder Einwendungen ist der Kaufvertrag folglich zwischen A und B wirksam zustande gekommen. Der Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 100, und Abnahme des Schrankes ist damit entstanden. 2. Anspruch erloschen Rechtsvernichtende Einwendungen sind nicht ersichtlich. Der Anspruch ist daher noch nicht erloschen. 3. Anspruch durchsetzbar, 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB Da B den Schrank bisher noch nicht übergeben und übereignet hat (vgl. 433 Abs. 1 S. 1 BGB), und keine Vorleistung vereinbart ist, kann A die Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen. A schuldet nur Leistung Zug-um-Zug, 322 Abs. 1 BGB analog. 4. Ergebnis Folglich hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 100, und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentumes am Schrank. II. Anspruch des B gegen K auf Zahlung von 100, und Abnahme des Schrankes aus 179 Abs. 1 BGB K hat offenkundig als Vertreter des A gehandelt und diesen gegenüber B durch einen wirksamen Kaufvertrag verpflichtet. Daher kommt wegen 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB ein Anspruch des B gegen K aus 433 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Ein Anspruch aus 179 Abs. 1 BGB setzt ein Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht voraus. Nachdem K aber als Vertreter des A mit Vertretungsmacht handelte, scheidet ein Anspruch aus 179 Abs. 1 BGB aus. B hat folglich keinen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 100, und Abnahme des Schrankes aus 179 Abs. 1 BGB.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 7 VON 13 Exkurs: Daneben wird in der Literatur ein Anspruch aus c.i.c. gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB diskutiert. Insoweit es sich um einen Verstoß des Vertreters im Zusammenhang mit dem Mangel der Vertretungsmacht und den daraus entstandenen Schäden handelt, wird die Anwendbarkeit der c.i.c. jedoch überwiegend abgelehnt. 3 III. Anspruch des L gegen A auf Zahlung von 550, und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB L könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 550, und Abnahme des Schrankes haben. Ein solcher könnte sich aus 433 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises ihv 550, und Abnahme des Schrankes entstanden, nicht wieder erloschen und auch durchsetzbar ist. 1. Anspruch entstanden Der Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB müsste zunächst entstanden sein. Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB entsteht mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags. A und L müssten also einen Kaufvertrag über den Schrank zum Preis von 550, geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, 145, 147 BGB. A hat vorliegend keine eigene Willenserklärung gegenüber L abgegeben. Jedoch hat sich K mit L über den Kauf des Bauernschrankes zum Preis von 500, geeinigt. Die Willenserklärung des K könnte aber unmittelbar für und gegen A wirken, wenn K den A gem. 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam vertreten hat (aktive Stellvertretung). Ebenso könnte die zum Vertragsschluss erforderliche korrespondierende Willenserklärung des L durch Zugang bei K wirksam geworden sein, 164 Abs. 3 BGB (passive Stellvertretung). A hat keine Willenserklärung gegenüber L abgegeben, sondern K hat sich mit L über den Kauf des Schrankes zu 550, geeinigt. Auch wenn bzw. gerade weil sich K nur an A rächen will, handelte er mit Rechtsbindungswillen. a) Eigene Willenserklärung des K Wiederum ist hier K nicht als Bote aufgetreten, der nur eine fremde Willenserklärung übermittelt, sondern gab eine eigene Willenserklärung ab. b) Im Namen des Vertretenen K handelte durch die Vorlage des Schreibens des A ausdrücklich in dessen Namen. c) im Rahmen der Vertretungsmacht Die Willenserklärung des K wirkt jedoch nur für und gegen A, wenn K mit Vertretungsmacht gehandelt hat (vgl. 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Andernfalls 3 Vgl. Staudinger/Schilken, Neubearb. 2014, 179 BGB Rn. 20 m.z.w.n.

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 8 VON 13 ist der geschlossene Vertrag 177 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam. aa) Bestand einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, 166 Abs. 2 S. 1 BGB K könnte mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht isv 166 Abs. 2 S. 1 BGB gehandelt haben. (1) Erteilung und Umfang der (Innen-)vollmacht Zunächst hatte A dem K eine Gattungsinnenvollmacht erteilt, den A bei Käufen alter Bauernmöbel bis zu einem Preislimit von 500, zu vertreten. 4 (2) Erlöschen durch Widerruf Diese Vollmacht könnte jedoch bereits vor Vertragsschluss durch Widerruf gem. 168 S. 2 und 3, 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB erloschen gewesen sein. (a) Widerruflichkeit Die von A erteilte Vollmacht ist gem. 168 S. 2 BGB frei widerruflich, da sich aus dem ihr zugrundeliegenden Auftragsverhältnis nichts anderes ergibt. (b) Widerrufserklärung Eine wirksam gewordene Widerrufserklärung des A gegenüber K liegt vor. 5 (c) Rechtzeitigkeit Der ex nunc wirkende Widerruf erfolgte in diesem Fall vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit L und somit rechtzeitig. (d) Zwischenergebnis Die Vollmacht war damit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen K und B bereits erloschen. (3) Hilfsweise: Handeln im Rahmen Vertretungsmacht Hilfsweise ist zu erwägen, dass die Gattungsvollmacht in der Höhe auf 500, beschränkt war. Der konkret von K mit L abgeschlossene Kaufvertrag ihv von 550, ist somit nicht vom Umfang der ursprünglich erteilten, aber widerrufenen Gattungsvollmacht gedeckt. K handelte daher nicht im Rahmen der Vertretungsmacht. (4) Zwischenergebnis Folglich handelte K nicht mit und innerhalb rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht isv 166 Abs. 2 S. 2 BGB. bb) Vertretungsmacht gem. 171 Abs. 1, 172 BGB Etwas anderes könnte sich jedoch ergeben, wenn der Geschäftspartner L in seinem Vertrauen auf die vorgelegte Vollmachtsurkunde besonders schützenswert ist, 171 ff. BGB. Gem. 172 Abs. 1 BGB steht es der in 171 Abs. 1 Alt. 1 BGB geregelten besonderen Mitteilung einer Bevollmächti- 4 Vgl. oben A.I.1.d). 5 S.o. A.I.1.d)bb)(2).

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 9 VON 13 gung durch den Vollmachtgeber gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. Denn die Vertretungsmacht bleibt gem. 172 Abs. 2 BGB bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Exkurs: Die dogmatische Einordnung der in BGB erfassten Fallgruppen ist streitig. Teils werden sie als rechtsgeschäftlich erteilte Außenvollmachten behandelt, überwiegend als Vollmachten kraft Rechtsscheins. (vgl. BGH NJW 2005, 2983; BeckOK/Valentin, 172 Rn 1; MüKo/Schubert, 172 Rn 1; zur mm Staudinger/Schilken (2014) BGB 172, Rn. 2). Fast immer ist dieser Streit aber für die Anwendung der BGB irrelevant und daher in der Klausur nicht zu erörtern. Zum Schwur kommt es erst dann, wenn der Tatbestand eines Rechtsscheins nicht mehr unter BGB subsumiert werden kann und daher auf allgemeine Rechtsscheinsgrundsätze zurückgegriffen werden muss. (1) Aushändigung der Urkunde von A an K Hierzu müsste A dem K eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt haben. Eine Vollmachtsurkunde ist eine schriftliche Erklärung des Vollmachtgebers, dass er dem in der Urkunde Bezeichneten Vollmacht erteile oder erteilt habe. Eine Aushändigung setzt voraus, dass der Aussteller die Vollmachtsurkunde bewusst in den Rechtsverkehr gebracht hat. A hat dem K bewusst eine schriftliche Vollmachtserklärung ausgehändigt. (2) Vorlage der Urkunde durch K an L Des Weiteren muss die ausgehändigte Vollmachtsurkunde dem Geschäftsgegner vor oder bei Abschluss des Geschäfts vorgelegt werden. K hat den L in die Lage versetzt, sich durch eigene Wahrnehmung unmittelbare Kenntnis vom Inhalt der Urkunde zu verschaffen und sie somit dem L vorgelegt. (3) Umfang der Vertretungsbefugnis Die Vertretungsbefugnis i.s.d. 172 Abs. 1 BGB richtet sich dann nach dem Inhalt der so vorgelegten Urkunde. Dabei ist diese aus der Sicht des Geschäftspartners (L) nach den 133, 157 BGB auszulegen. Die Vollmachtsurkunde berechtigt den K, den A beim Abschluss von Möbelkaufverträgen bezüglich des Kaufpreises unbeschränkt aktiv wie passiv zu vertreten. Eine Begrenzung auf 500, pro Einzelstück geht aus ihr nicht hervor. (4) Bestehenbleiben der Vertretungsbefugnis gem. 172 Abs. 2 BGB Die Vertretungsbefugnis dürfte jedoch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen A und L noch nicht gem. 172 Abs. 2 BGB erloschen gewesen sein. Gem. 172 Abs. 2 BGB erlischt die nach 172 Abs. 1 BGB begründete Vertretungsbefugnis erst mit der Rückgabe der Vollmachtsurkunde an den Vollmachtgeber bzw. mit deren in 176 BGB geregelten Kraftloserklärung. K hatte dem A zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vollmachtsurkunde noch nicht zurückgegeben. Auch wurde sie nicht für kraftlos erklärt gem. 176 BGB.

10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 10 VON 13 Nota bene: Darüber hinaus endet trotz des engeren Wortlauts des 172 Abs. 2 BGB die Rechtswirkung der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Empfänger auch, wenn diesem eine Erlöschensanzeige oder eine Widerrufserklärung zugeht. Derartige Erlöschensgründe liegen hier jedoch nicht vor. Häufig liegt im Falle der Erlöschensanzeige auch ein Fall des 173 BGB vor, da regelmäßig der Dritte Kenntnis davon erlangen wird. Jedoch ist der Zeitpunkt des Zugangs diesem bereits vorgelagert. Weiterhin ist zu beachten, dass das Erlöschen der Vertretungsmacht nur gegenüber dem Empfänger einer solchen Erklärung eintritt. Im Übrigen bleibt 172 Abs. 2 BGB anwendbar. (5) Unanwendbarkeit des 172 Abs. 2 gem. 173 BGB Die Anordnung des 172 Abs. 2 BGB, wonach die Vertretungsmacht bis zur Rückgabe oder Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde bestehen bleibt, könnte jedoch gem. 173 BGB unanwendbar sein. Dies setzt voraus, dass L bei Vertragsschluss das Erlöschen der Vertretungsmacht kannte oder hätte kennen müssen (vgl. 122 Abs. 2 BGB). Nota bene: Seinem Wortlaut nach gilt 173 BGB nur für die Fälle des Erlöschens der Vertretungsmacht. Nach ganz h.m. schadet dem Dritten jedoch seine Kenntnis oder Kennenmüssen auch hinsichtlich des Nichtentstehens der beurkundeten Vollmacht. 173 BGB ist auch auf eine inhaltliche Abänderung, insb. eine Beschränkung der beurkundeten Vollmacht, anwendbar. Dies bringt den allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, dass bei einer Vollmacht kraft Rechtsscheins nur ein gutgläubiger Dritter schutzwürdig ist. L hat hier weder die Beschränkung der Vollmacht im Innenverhältnis noch ihr Erlöschen im Verhältnis zu A gekannt. Er musste die ursprüngliche Beschränkung der Vollmacht sowie ihr späteres Erlöschen im Innenverhältnis auch nicht kennen, da es objektiv keinen Grund gab, an der Bevollmächtigung des A entsprechend der Vollmachtsurkunde zu zweifeln. K war daher trotz des Erlöschens der Vollmacht im Innenverhältnis zu A dem L gegenüber zur Vertretung befugt. (6) Zwischenergebnis K hat innerhalb der gem. 171 Abs. 1 i.v.m. 172 Abs. 1 BGB begründeten Vertretungsmacht gehandelt. Damit hat K den A beim Vertragsschluss mit L wirksam gem. 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB vertreten. Die Willenserklärungen des K und des L wirken daher unmittelbar für und gegen A. Exkurs: Ordnet man die Vertretungsmacht gemäß 172 BGB als Rechtsscheinvollmacht ein, kann man mit einer Mindermeinung zu dem Ergebnis kommen, dass L ein Wahlrecht zusteht, ob er den Vertretenen in Anspruch nimmt oder auf den Schutz durch die Rechtsscheinvollmacht verzichtet und den Vertreter gemäß 179 Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt. Dieses Wahlrecht wird aber von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre abgelehnt. Der Vertretene wird durch die Rechtsscheinvollmacht gebunden wie durch eine wirksame Vollmacht. Steht die Bindungswirkung beider gleich, besteht kein Grund dem Vertreter das Recht zu nehmen, sich gegenüber dem Vertragspartner auf die bindende Wirkung der Rechtsscheinvollmacht zu berufen. Im Übrigen stünde der Vertragspartner sonst im Falle einer Rechtsscheinvollmacht besser als im Falle einer wirksamen Vollmacht.

11 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 11 VON 13 d) Zwischenergebnis 6 Folglich ist der Kaufvertrag zwischen A und L wirksam zustande gekommen. Der Anspruch des L gegen A auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 550, und Abnahme des Schrankes ist damit entstanden. 2. Anspruch durchsetzbar, 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB Da L den Schrank bisher noch nicht übergeben und übereignet hat, und keine Vorleistung vereinbart ist, kann A die Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen. A schuldet nur Leistung Zug-um-Zug, 322 Abs. 1 BGB analog. 3. Ergebnis Folglich hat L gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 550, und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentumes am Schrank. IV. Ansprüche des L gegen K auf Zahlung von 550, und Abnahme des Schrankes aus 179 Abs. 1 BGB Nachdem K als Vertreter des A mit Vertretungsmacht gehandelt hat, kommt ein Anspruch des L gegen K aus 179 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. 7 L hat keinen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 550, und Abnahme des Schrankes aus 179 Abs. 1 BGB. B. Frage 2 8 I. Anspruch des L gegen A auf Zahlung von 550, und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB L könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 550, und Abnahme des Schrankes haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB ergeben. 1. Anspruch entstanden Der Fall ist zunächst wie soeben zu lösen. Die Vollmacht ist durch Widerruf erloschen, es könnte wieder Rechtsscheinwirkung nach 172 BGB gelten. a) Vertretungsmacht gem. 171 Abs. 1, 172 BGB K könnte jedoch trotz Erlöschens der Innenvollmacht weiter gem. 172 i.v.m. 171 Abs. 1 Alt. 1 BGB zur Vertretung befugt sein. Hierzu müsste A dem K eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt haben. Eine Vollmachtsurkunde ist eine schriftliche Erklärung des Vollmachtgebers, dass er dem in der Urkunde Bezeichneten Vollmacht erteile oder erteilt 6 Das Fehlen rechtshindernder Einwendungen wird gedanklich vorausgesetzt. 7 A.A. auf Grundlage der im obigen Exkurs behandelten Mindermeinung vertretbar. 8 Nach BGHZ 65, 13.

12 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 12 VON 13 habe. Eine Aushändigung setzt voraus, dass der Aussteller die Vollmachtsurkunde bewusst in den Rechtsverkehr gebracht hat. K hat die von A zunächst ausgehändigte Vollmachtsurkunde jedoch bereits zurückgegeben. Damit ist die Vertretungsmacht gem. 172 Abs. 2 BGB erloschen. Er hat diese zwar daraufhin wieder an sich gebracht. Indes ist sie nun nicht mehr willentlich von A in den Verkehr gebracht und damit nicht ausgehändigt i.s.v. 172 Abs. 1 BGB. Folglich ist K nicht gem. 172 i.v.m. 171 Abs. 1 Alt. 1 BGB zur Vertretung befugt. b) Vertretungsbefugnis gem. 171 Abs. 1, 172 BGB analog Fraglich ist jedoch, ob die Vorschriften der 171 Abs. 1, 172 BGB vorliegend analog angewandt werden können. Hierbei könnte an eine Parallele zur abhanden gekommenen Willenserklärung zu denken sein. Folgt man dabei der Auffassung, welche für diese Fälle eine Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein zieht, dann ließe sich argumentieren, dass der Vertretene mit der Urkunde einen Rechtsscheintatbestand geschaffen habe. Daher bedürfe es eines Schutzes gutgläubiger Dritter im Rechtsverkehr, die auf die Wirksamkeit der Bevollmächtigung vertrauen. Dieser Schutz kann jedoch nicht einseitig zu Lasten des Vertretenen gehen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vertretene sich die Schaffung des Rechtsscheins zurechnen lassen muss. Es käme dann darauf an, ob der Vertretene durch Mängel in seinem Organisationsbereich die Entwendung der Urkunde fahrlässig ermöglicht hat. Gegen eine Ausweitung der Haftung sprechen jedoch gute Gründe. Zum einen erfordert 172 Abs. 1 BGB, dass die Urkunde willentlich in den Besitz des Vertreters gelangt ist. 9 Auch diese ist eine Willenserklärung, die abgegeben werden muss. Eine Regelungslücke erscheint daher zweifelhaft. Die Zurückdrängung des Verkehrsschutzes steht im Einklang mit der Ansicht, dass auch bei abhanden gekommenen Willenserklärungen diese noch nicht als existent angesehen werden können, weil der Handlungswille hinsichtlich der Abgabe (Abgabewille) fehle. Zudem stellt der in 935 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanke klar, dass derjenige, dem etwas durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, auch gegenüber einem gutgläubigen Dritten schützenswerter ist als dieser. Diese Lösung trägt der autonomen Selbstbestimmung im Rechtsverkehr (Privatautonomie) Rechnung, die nur ausnahmsweise eingeschränkt werden darf. Schließlich ist der Vertragspartner auch nicht schutzlos gestellt. Er kann immerhin den Vertrauensschaden gegenüber dem Vertretenen geltend machen, wenn vorvertragliche Sorgfaltspflichten verletzt worden sind ( 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Zum Teil wird auch eine analoge Anwendung von 122 BGB vertreten. Eine analoge Anwendung der 171 Abs. 1, 172 BGB ist daher mangels Regelungslücke abzulehnen. 9 Vgl. auch den Umkehrschluss aus 794 Abs. 1 BGB.

13 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 13 VON 13 c) Zwischenergebnis Folglich handelte K nicht mit Vertretungsmacht und sein Handeln ist dem A auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zurechenbar. Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kommt hier nicht in Betracht. Der Vertrag ist folglich schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt somit von der Genehmigung durch A ab, 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB. A steht somit ein Wahlrecht zu. 2. Ergebnis Folglich besteht derzeit kein wirksamer Anspruch des L gegen A auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 550, und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB. II. Ansprüche des L gegen K 1. Bei Genehmigung des Vertrages durch A Sollte A den Vertrag genehmigen, dann wirkt die Willenserklärung des K und die des L unmittelbar für und gegen A. Eine kaufvertragliche Verpflichtung entsteht somit nur zwischen A und L, womit im Umkehrschluss aus 164 Abs. 1 S. 1 BGB eine Verpflichtung des K ausgeschlossen ist. 2. Bei Verweigerung der Genehmigung des Vertrages durch A Genehmigt A den Vertrag hingegen nicht, so hat L gegen K als falsus procurator die Ansprüche aus 179 BGB. Gem. 179 Abs. 1 BGB haftet in diesem Fall der falsus procurator dem anderen Teil grundsätzlich nach dessen Wahl auf Erfüllung (Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Schranks) oder Schadensersatz. Im Umkehrschluss zu 179 Abs. 2 BGB welcher die Haftung auf das negative Interesse beschränkt schuldet der falsus procurator nach Abs. 1 BGB das positive Interesse. K kannte den Mangel seiner Vertretungsmacht positiv und haftet folglich nach 179 Abs. 1 BGB. Nachdem L den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte und auch nicht kennen musste, 10 kommt ein Haftungsausschluss nach 179 Abs. 3 S. 1 BGB nicht in Betracht. 11 L steht damit nach seiner Wahl ein Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz auf das positive Interesse zu. Bei Wahl des Schadensersatzes ist L gem. 249 Abs. 1 BGB von K durch Geldleistung so zu stellen, als hätte A ordnungsgemäß erfüllt. Der Schaden ist nach der Differenzhypothese zu berechnen. Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des L geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde. 12 Demnach beträgt der Schaden 50,. 10 S.o. A.III.1.c)bb)A.III.1.c)bb)(5). 11 Eine Prüfung von 179 Abs. 3 S. 2 BGB wäre abwegig. 12 Palandt/Grüneberg, 73. Aufl. 2014, Vor 249 BGB Rn. 10.

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