protect Erhöhte Rechtssicherheit durch AMS 04. und 26. Februar 2014 RA Martin Davidsohn
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1 protect Erhöhte Rechtssicherheit durch AMS 04. und 26. Februar 2014 RA Martin Davidsohn DAG Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Bliersheimer Straße Duisburg Fon / Fax / info@dag-recht.de protect_rechtssicherheit_11_v01_1
2 Standort Deutschland protect_rechtssicherheit_11_v01_2
3 Es gibt nur einen Konfliktlöser - Achtung! Gesellschaft Konflikte - Betriebs- Vertrag - führung Ehe - Verkehr - Unternehmen - Beruf Gewaltmonopol des Staates: nur er darf Konflikte lösen Recht Gerichte Jurisprudenz protect_rechtssicherheit_11_v01_3
4 823 I BGB Schadensersatzpflicht I Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. II Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. protect_rechtssicherheit_11_v01_4
5 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen I Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. II Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. protect_rechtssicherheit_11_v01_5
6 Exkulpation von Organisationsverschulden Unternehmen Nachweis - Sorgfältige Anweisung, Auswahl, Überwachung Führungskräfte Nachweis der ausreichenden Organisation Nachweis - Sorgfältige Anweisung, Auswahl, Überwachung Fachkräfte Tätigwerden in der Organisation Organisation protect_rechtssicherheit_11_v01 _6
7 Organisationsverschulden im Unternehmen Unternehmen Organ Überwachung delegierter Aufgaben Delegation Delegation von Aufgabe, Kompetenz, Verantwortung an Hierarchie z. B. Standortleitung Delegation von Aufgabe, Kompetenz, Verantwortung an Beauftragte z. B. Beratung Abfall Ü D Delegation von Aufgabe, Kompetenz, Verantwortung an Hierarchie z. B. Instandhaltungsleitung Ü D Delegation von Aufgabe, Kompetenz, Verantwortung an Hierarchie z. B. Instandhalter protect_rechtssicherheit_11_v01 _7
8 Anforderungen an Unternehmen Richtlinien Gesetze Verordnungen Rechtsprechung Behördliche Vorgaben Satzungen BG- Vorschriften Betriebliche Vorgaben DIN-Normen Technische Regeln Anforderungen an die betriebliche Organisation Arbeitsschutz Umweltschutz Notfallmanagement Allgemeine Organisation Qualität Produktsicherheit Sicherer und ordnungsgemäßer Betrieb Brandschutz "Rechtssichere" Organisation protect_rechtssicherheit_11_v01 _8
9 Was müssen Unternehmen (und damit ihre Führungskräfte) alles beachten Berufsgenossenschaft Land Bund -ArbSchG - ArbStättV -ASiG -BetrSichV -BGB -GPSG -UmweltHG - UmweltSchG -WHG BGV A1 -BGV A Behörden Bescheide mit Auflagen Unternehmen - Betreiber - Eigentümer - Arbeitgeber - Unternehmen -BauO - VStättVO -HochHVO -TPrüfVO -... Städte/ Gemeinden Satzungen Vertragspartner vereinbarte vertragliche Pflichten Versicherungen vertragliche Auflagen aus Allgemeinen Versicherungsbedingungen protect_rechtssicherheit_11_v01 _9
10 Strafbarkeit erfordert Schuld Tatbestand + Rechtswidrigkeit + Schuld Strafe Strafrecht Nebenstrafrecht, z. B. Ordnungswidrigkeitenrecht protect_rechtssicherheit_11_v01 _10
11 Die strafrechtliche Verantwortung der Mitarbeiter Beispiel Salzsäure-Fall Vorwurf: unerlaubte Gewässerverunreinigung ( 324 StGB) Haftung aus: DM Vorsitzender des Vorstandes zuständiges Vorstandsmitglied Werksleiter Abteilungsleiter Reinhaltung Wasser und Luft Werker Neutralisation Generalverantwortung und Allzuständigkeit/Organisationspflichten zusätzlich: Verantwortung kraft funktioneller Sachzuständigkeit Konkrete Organisationsverantwortung, Kontrollpflicht Aufsichtspflicht sowie Auswahl- und Instruktionspflicht Handlungsverantwortung , , , ,- Quelle: G. Eidam: Unternehmen und Strafe Achtung: Kenntnisse Behörde! protect_rechtssicherheit_11_v01 _11
12 Die strafrechtliche Verantwortung der Mitarbeiter Beispiel Korrosionsschutzfall Vorwurf: fahrlässige Tötung, Körperverletzung Haftung aus: EURO Hauptabteilungsleiter Anweisungs-, Auswahl-, Überwachungspflicht Abteilungsleiter Gruppenleiter Anweisungs-, Auswahl-, Überwachungspflicht Anweisungs-, Auswahl-, Überwachungspflicht, Handlungsverantwortung Mitarbeiter Handlungsverantwortung protect_rechtssicherheit_11_v01 _12
13 Einige wichtige Unterschiede Gesetz/Zertifizierungsnorm Kriterium Norm Gesetz Herausgeber der Vorgabe privater Verband Staat, Volk Veröffentlichung ein Verlag Bundesgesetzblatt Beurteilung Trennen vom Beurteiler Konsequenzen Zertifizierer jederzeitig einseitige Vertragskündigung möglich keine unmittelbaren Volljurist, Richter, Staatsanwälte so nicht vorgesehen Freizeitverlust, Vermögensverlust, Vorstrafe protect_rechtssicherheit_11_v01 _13
14 Bundesverwaltungsgericht 1987 zu Normen Die Normungsausschüsse der DIN sind so zusammengesetzt, dass ihnen der für ihre Aufgaben benötigte Sachverstand zu Gebote steht. Daneben gehören ihnen aber auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die eigene Interessenstandpunkte einbringen. Die Ergebnisse ihrer Beratung dürften deswegen im Streitfall nicht unkritisch als geronnener Sachverstand oder als reine Forschungsergebnisse verstanden werden. Zwar kann DIN-Normen einerseits Sachverstand und Verantwortlichkeit für das allgemeine Wohl nicht abgesprochen werden. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass es sich dabei auch um eine Vereinbarung interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflussnahme auf das Marktgeschehen bezwecken. Den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, genügen sie deswegen nicht. protect_rechtssicherheit_11_v01_14
15 Anforderungen Arbeitsschutzmanagementsystem Beschreibung der managementspezifischen Aufbauorganisation Beschreibung der managementspezifischen Ablauforganisation protect_rechtssicherheit_11_v01_15
16 Konsequenz I Anforderung an die Dokumentation der Aufbauorganisation insgesamt Arbeitsschutzmanagementsystem Anforderung an die Dokumentation der Ablauforganisation insgesamt Arbeitsschutzmanagementsystem protect_rechtssicherheit_11_v01_16
17 Positive Folge Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems Durch die Dokumentation der Aufbauorganisation des AMS wird generell die notwendige Dokumentation der Aufbauorganisation im Unternehmen angestoßen. Optimierungsnotwendigkeiten können so ermittelt und umgesetzt werden. Durch die Dokumentation der Ablauforganisation im AMS wird generell die notwendige Dokumentation der Ablauforganisation im Unternehmen angestoßen. Sicherheitsrelevante Themengebiete werden behandelt. Weitere Optimierungsnotwendigkeiten können ermittelt und umgesetzt werden. protect_rechtssicherheit_11_v01_17
18 Konsequenzen Zertifikat Prüfung der getroffenen Festlegungen mit Zertifizierern auf Anwendung und Wirksamkeit. Gegebenenfalls Ermittlung weiterer Optimierungsmöglichkeiten. Keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen bei der Erteilung bzw. Nichterteilung des Zertifikates. Mittelbare Erhöhung der Sicherheit, somit auch der Rechtssicherheit, durch präventive Regelung risikorelevanter Themengebiete. protect_rechtssicherheit_11_v01_18
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