Pflichten und Haftung des Betreibers beim Betrieb von RLT-Anlagen nach VDI 6022

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1 Pflichten und Haftung des Betreibers beim Betrieb von RLT-Anlagen nach VDI 6022 Dr. Stefan Burhenne Hydroclean GmbH & Co. KG Hauptstraße Moosinning

2 VDI 6022 Die VDI Richtlinie 6022 (Hygienische Anforderungen an RLT-Anlagen) existiert seit Vorher gab es keine technischen Anforderungen für deren Betrieb Sie regelt erstmals Planung, Erstellung und Betrieb von RLT-Anlagen Sie ist kein Gesetz Muß man diese Richtlinie beachten?

3 EU-Recht EU-Rahmenrichtlinie über die "Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit" (89/391/EWG) EU Normen stehen über allem, sie müssen in nationales Recht überführt werden

4 Deutsche Gesetze Arbeitsstättenverordnung Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 Abs Lüftung (4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt werden.

5 Überwachung des Arbeitsschutzes Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz Technische Aufsichtsbeamte der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung )

6 Deutsche Gesetze Arbeitsschutzgesetz 4 Allgemeinen Grundsätzen: Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

7 Stand der Technik Was heißt das? Das Bundesverfassungsgericht sagt: Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsanweisungen der die praktische Eignung einer Maßnahme gesichert erscheinen lässt.

8 3 Technikklauseln Allgemein anerkannte Regeln der Technik (aardt) diverse Rechtsverordnungen, gültig dann, wenn sie sich nach Ansicht der Mehrheit auf diesem Gebiet tätigen Fachleute bewährt haben Stand der Technik (SdT) - erhöhtes Schutzniveau, die Eignung zur Gefahrenabwehr muß lediglich als gesichert erscheinen, Die Verfahren sind noch nicht hinreichend und langjährig erprobt. Stand von Wissenschaft und Technik (SdWT) repräsentiert das höchste überhaupt erreichbare Schutzniveau, Schadensvorsorge auf neuesten Erkenntnissen. Sehr hohe Anforderungen, die nur von wenigen erfüllt werden können.

9 VDI Richtlinien VDI Richtlinien sind richtungweisend für die Arbeit von Ingenieuren und Technikern schaffen Vergleichbarkeit finden internationale Anerkennung Der Inhalt aller VDI-Richtlinien wird regelmäßig auf Aktualität geprüft und, wenn nötig, überarbeitet. Sie stellen somit ein unverzichtbares Instrument zur Beschreibung des aktuellen Standes der Technik dar.

10 VDI 6022 Stand der Technik? Sie ist die meist diskutierte und nachgefragte Richtlinie des VDI Sie ist international nachgefragt und anerkannt Der DIN Normenausschuss akzeptiert offensichtlich die Richtlinie Sie hat Eingang in die VOB 2002 gefunden Sie ist Stand der Technik!

11 VDI 6022 Der Betreiber hat durch eine ordnungsgemäße Betriebsführung und fachgerechte Instandhaltung die bestimmungsgemäße, auch hygienisch einwandfreie Funktion und den wirtschaftlichen und energieeinsparenden Betrieb der RLT-Anlagen zu gewährleisten.

12 Ausschluss der VDI 6022 Vertraglich läßt sich die VDI 6022 oder Teile der VDI 6022 ausschließen Bei hygienebedingten Problemen mit der RLT- Anlage haftet derjenige der den Ausschluss zu verantworten hat. Das Gericht interessiert es nicht. Wenn die allgemein anerkannten Regeln bzw. der Stand der Technik nicht angewendet wurde, haftet der, der die Ausnahme genehmigt hat.

13 VDI 6022 Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, aus welchem Grund auch immer (Krankheit durch RLT- Anlagen, Unfälle usw.) richtet sich das Gericht nach dem Stand der Technik. Hat man eine neue RLT-Anlage, so darf man nicht glauben, man muß sich um nichts kümmern und kann trotzdem gesundheitlich zuträgliche Luft produzieren.

14 Organisation Vertraue nie auf die Technik alleine Fehler passieren häufig in der Organisation Es gibt keine Techniker in schwarzer Robe Von 130 schweren Industrieunfällen (Störfallverordnung nach Seveso I) in den letzten 10 Jahren gingen 90 % der Unfälle auf Versäumnisse des Managements zurück.

15 Sicherheit durch Organisation Es müssen grundlegende Prinzipien für ein Managementsystem festgelegt werden, die geeignet sein müssen, den Gefahren schwerer Unfälle vorzubeugen und sie zu verringern und die Unfallfolgen zu begrenzen. Richtlinie 96/82 EG v

16 Gerichtsfeste Organisation Eine festgelegte Aufbau- und Ablauforganisation mit Anweisungs-, Auswahl- und Überwachungspflichten transparente Delegation von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung entsprechende Kooperationsregelungen als Anweisungssystem und Nachweissystem.

17 Organisationshaftung Die Verantwortung für das korrekte Betreiben und Instandhalten von Installationen und Betriebsmitteln liegt für Arbeitsstätten aufgrund des Arbeitsschutzrechts beim Unternehmer. Fehler können hier durch falsches Verhalten der ausführenden Personen entstehen (so genannte organisatorische Fehler, z.b. Vernachlässigen der Prüfvorschriften o.ä.).

18 Rechtssprechung BGH Dem Anlagenbetreiber obliegen Anweisungs-, Auswahl- und Überwachungspflichten, soweit er Aufgaben oder Tätigkeiten an Beschäftigte oder Auftragnehmer delegiert. 4, Ziffer 7 ArbSchG regelt dies Er ist nicht nur verantwortlich für das, was er tut, sondern auch für das was er nicht tut. 13 StGB Begehen durch Unterlassen

19 Delegation der Verantwortung Trotz Delegation bleibt der Übertragende in der Verantwortung. Seine Verantwortung hat sich nur geändert. (BGHSt 19, 286,288) Pflichten des Übertragenden Auswahlpflicht Instruktionspflicht Kontrollpflicht Eingriffspflicht

20 Delegation der Verantwortung Keine Entlastung aus der Sorgfaltspflicht, wenn Übernehmender: nicht qualifiziert ist, nachlässig arbeitet, nicht die Möglichkeit zur Pflichterfüllung hat, eine unvorhersehbare Situation eintritt. Quelle: Dr. Adams und Partner

21 Beispiel einer Organisationshaftung Salzsäureunfall Werker Neutralisation Handlungsverantwortung Keine Strafe Abteilungsleiter Aufsichtspflicht DM Werksleiter Zuständiges Vorstandsmitglied Vorsitzender des Vorstandes Konkrete Organisationsverantwortung, Kontrollpflicht Verantwortung kraft funktioneller Sachzuständigkeit Generalverantwortung und Allzuständigkeit/ Organisationspflicht DM DM DM Quelle: G. Eidam: Unternehmen und Strafe

22 Konsequenzen Eine Entlastung durch anweisende und nachweisende Dokumentation muss erreicht werden. Wenn nicht, bedeutet dies im Strafrecht, dass die Freizeit oder das Privatvermögen angegriffen wird. Geldmangel zählt dabei nicht, Betriebssicherheit geht vor Neugestaltung

23 Rechtliche Konsequenzen Für die rechtliche Verantwortung von Führungskräften gelten die Grundsätze: Keine Haftung (Strafe) bei pflichtgemäßem Verhalten (Erfüllung der Führungsaufgaben) Haftung (Strafe) bei schuldhaftem Handeln oder Unterlassen (Nichterfüllung der Führungsaufgaben) Wer sich verhält wie ein pflichtbewußter Unternehmer oder Vorgesetzter (mit gleichen Aufgaben und Mitteln, in gleicher Position und Situation) handelt verantwortungs-bewußt Verantwortungserfüllung in vollem Umfang!

24 Zusammenfassung Die VDI 6022 ist kein Gesetz, aber sie hat Gesetzescharakter Verantwortliche haben sich unbedingt daran zu halten Eine Mißachtung kann zu großen Problemen führen Der Aufbau einer Organisation zur Lüftungshygiene ist ratsam

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