Grenzsituationen zwischen Medizin und Recht

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1 Grenzsituationen zwischen Medizin und Recht 42. Ärztekongress Arosa 2019 Arosa 28. März 2019 Dr. med. Josef Sachs

2 Agenda 1. Einführung 2. Ärztliche Schweigepflicht 3. Patientenverfügung 4. Fürsorgerische Unterbringung 5. Urteilsfähigkeit

3 Tendenzen der Medizin Zunahme der Administration Verschriftlichung aller Entscheide und Behandlungsschritte Verrechtlichung Standardisierung Klagen Ökonomisierung Kostendruck 29. März 2019 Seite 3

4 Ärztliche Schweigepflicht

5 Berufsgeheimnis Art. 321 StGB 1.Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. 3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. 29. März 2019 Seite 5

6 Strafbare Handlungen an Unmündigen Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die nach Art. 321 StGB zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen berechtigt, dies in seinem Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu melden. Art. 364 StGB 29. März 2019 Seite 6

7 ... und bei Verdacht auf häusliche Gewalt? Entbindung durch die vorgesetzte Behörde nötig 29. März 2019 Seite 7

8 Generelle Vollmacht Weit verbreitet, aber nicht zulässig! Vollmacht enthält Aussage darüber, welche Angaben an wen und zu welchem Zweck weitergegeben werden. 29. März 2019 Seite 8

9 Mitwirkungspflicht bei FU 2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Stelle sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Art. 448 ZGB 29. März 2019 Seite 9

10 Selbst- und Fremdgefährdung 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. 2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen Art. 453 ZGB 29. März 2019 Seite 10

11 Sonderfall Strassenverkehr Jede Ärztin und jeder Arzt kann Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde melden. Art. 14 SVG, Abs März 2019 Seite 11

12 Patientenverfügung

13 Patientenverfügung Eine urteilsfähige Person kann schriftlich festlegen, welche Behandlung sie im Zustand der Urteilsunfähigkeit wünscht oder ablehnt. Sie kann auch eine Person zum Entscheidungsträger bestimmen Die Verfügung gilt nicht, wenn sie gegen das Gesetz verstösst sie nicht auf freiem Willen beruht sie nicht (mehr) dem mutmasslichen Willen entspricht Art ZGB

14 Eingeschränkte Gültigkeit der Patientenverfügung

15 Fürsorgerische Unterbringung

16 Psychische Störung Geistige Behinderung Schwere Verwahrlosung Betreuung Behandlung Nur stationär möglich Geeignete Einrichtung verfügbar Voraussetzungen für FU Urteilsfähigkeit Gefährdung und Belastung Dritter «Nur» berücksichtigen

17 Gefährdung von Drittpersonen FU allein zum Schutz von Angehörigen und Dritten nicht erlaubt, aber: Belastung für Drittpersonen ist im Sinne einer Interessenabwägung zu berücksichtigen Art. 426 Abs. 2 ZGB

18 «Fremdgefährdung» - FU dient der betroffenen Person und nicht der Umgebung - Gefährdung Dritter darf in die Erwägungen einbezogen werden, kann aber nicht ausschlaggebend sein (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB) - aus dem Fremdgefährdungspotenzial eines Geisteskranken kann sich ein Beistands- und Fürsorgebedürfnis ergeben kann (BGE 138 III 593) - Es gehört zum Schutzauftrag, eine kranke, verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB)

19 Gefahr konkret Ungenügende Argumente - Ohne FU setzt der Patient die Medikamente ab, so dass wieder Wahnideen auftreten. Es müsste nachgewiesen werden, dass er nicht fähig ist, sich zu ernähren und zu pflegen, so dass Verwahrlosung droht. - Schreiben von belästigenden Briefen, Beschimpfung von Behörden und Nachbarn. Beschimpfung von Amtspersonen und querulatorisches Verhalten gilt hier nicht als Belastung der Umgebung i.s. des Gesetzes. 5A_312/2007; Urteil vom 10. Juli Fehlen eines Wohnplatzes bei einer sofortigen Entlassung BGE 128 III 12 E.3

20 Verwahrlosung Die Verwahrlosung muss so sein, dass sie mit der Menschenwürde nicht mehr vereinbar ist. Mangelnde Hygiene und Fehlen eines festen Wohnsitzes genügen explizit nicht. BGE 128 III 12

21 Selbst- und Fremdgefährdung Selbst- oder Fremdgefährdung ist ein Grund für FU, nicht aber finanzielle Probleme wegen psychischer Krankheit: - Bedrohung der Ehefrau auf Grund eines Wahns genügt - Suizidgefahr wegen finanzieller Probleme auf Grund einer Spielsucht genügt auch - Gefährdung des Vermögens wegen Spielsucht allein genügt aber nicht BGE 5A_872/2013

22 FU und Urteilsfähigkeit Uneinheitliche Rechtsprechung - Wird meistens als zulässig erachtet z.b. Dubno B, Rosch D. Die Fürsorgerische Unterbringung, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern Wird teilweise auch abgelehnt z.b. Hürlimann D. und Trachsel M. in: Swiss Medical Forum 207;17(9):

23 Urteilsfähigkeit

24 Handlung Entscheidung Anforderungen Denkschema Fähigkeiten Wahrnehmung Wahrnehmungsbewertung Willensbildung Willenskraft Einschränkungen Psychische Störung Anforderungen >> eingeschränkte Fähigkeiten => Urteilsunfähigkeit

25 Vorgehen Abklärung der für die Handlung oder den Entscheid notwendigen Fähigkeiten Verständnis (erklären lassen mit eigenen Worten) Motive Alternativüberlegungen

26 Massnahmen für urteilsunfähige Personen Art ZGB Planung von medizinischen Massnahmen, wenn eine Patientenverfügung fehlt. Behandlung wird mit der vertretungsberechtigten Personen geplant, wie sie mit dem urteilsfähigen Patienten geplant würde, inklusive alle Informationen.

27 Massnahmen für urteilsunfähige Personen Art. 374 ZGB

28 Vertretungsberechtigte Person Vom Patienten bezeichnete Person Beistand, sofern er das Recht dazu hat Ehegatte oder eingetragener Partner Person im gemeinsamen Haushalt Nachkommen Eltern Geschwister Sofern sie dem Patienten bisher beigestanden haben 29. März 2019 Seite 28

29 Im Zweifelfall Handelt der Arzt nach dem mutmasslichen Willen des Patienten (besonders in dringenden Fällen) Geht der Arzt davon aus, dass sich die Vertreter untereinander absprechen Kann der Arzt ans Erwachsenenschutzgericht gelangen

30 Fragen?

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. med. Josef Sachs Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Schwerpunkt forensische Psychiatrie Gesundheitszentrum Brugg CH-5201 Brugg Seite 31

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