Intimbesuche im geschlossenen Freiheitsentzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen & praktische Umsetzung
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1 Intimbesuche im geschlossenen Freiheitsentzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen & praktische Umsetzung Dr. iur. Benjamin F. Brägger Interdisziplinäres Kolloquium des Bereichs Erwachsenenforensik UPK BS: 1. September 2015
2 Grundsätze
3 Die verschiedenen Haftarten Zivilrechtliche Haft: Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) (397a ff. ZGB) Strafprozessuale Haft = Zwangsmassnahme Strafrechtliche Haft = Sanktionenvollzug Administrative Haft = Zwangsmassnahme Polizeihaft (217f. StPO) Verlängerte Polizeihaft Untersuchungshaft (226 StPO) Sicherheitshaft (229 StPO) Auslieferungshaft (47ff. IRSG) Strafvollzug (75ff. StGB) Massnahmenvollzug (90 StGB) Vorbereitungshaft (75 AuG) Ausschaffungshaft (76 AuG) Durchsetzungshaft (78 AuG) Vorzeitiger Straf-/ Massnahmenantritt (236 StPO)
4 Vollzugsort Art. 76 StGB Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen. Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
5 Vollzugsort Massnahmen Art. 59 Abs. 2 StGB: Die stationäre Behandlung von psychisch gestörten Straftätern nach Art. 59 StGB erfolgt in: einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung.
6 Vollzugsort Massnahmen Art. 59 Abs. 3 StGB: Solange die Gefahr begeht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in: einer geschlossenen Einrichtung behandelt oder einer geschlossenen Strafanstalt behandelt, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.
7 Zuständigkeiten: Art. 123 Abs. 2 BV: Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Rahmenbestimmungen des Bundes in Art. 74 ff. & 372 ff. StGB. Die 26 Kantone sind für die Vollstreckung und den Vollzug der Strafurteile zuständig.
8 Gemäss Art. 48 der Bundesverfassung haben sich die Kantone im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges in 3 Konkordate zusammengeschlossen Konkordat der Lateinischen Schweiz: FR, GE, JU, NE, VD, VS & TI Ostschweizer Konkordat: AI, AR, GL, GR, SH, SG, TG & ZH Konkordat der Nordwest- und Innerschweizer Kantone: AG, BS, BL, BE, LU, OW, NW, SZ, SO, UR & ZG
9 Schweizerische Normenhierarchie im Bereich des Freiheitsentzuges und der Vollzugsmedizin Recht des Freiheitsentzuges Recht der med. Versorgung Hierarchiestufe Aufgabe der Kantone (123 BV) Aufgabe der Kantone (118 BV) Bundesverfassung 1 EMRK UNO-Pakte I & II Anti-Folter-Konvention (CPT) REC(2006)2 & 13 EMRK Anti-Folter-Konvention (CPT) REC(2006)2 & 13 REC (1998)7 Völkerrecht: Staatsverträge Empfehlungen des Europarates 2 StGB (Art. 74 ff., 320, 372 ff.) Verordnung zum StGB StGB (Art. 84 III, 85 II, 321) Epidemiegesetz Bundesrecht: Gesetze, Verordnungen 3 Strafvollzugskonkordate (3x) Interkantonales Recht: Verträge zwischen den Kt. Richtlinien & Empfehlungen 4 Kantonsverfassung Gesetz zum Freiheitsentzug Verordnung zum Freiheitsentzug Hausordnung Weisungen Merkblätter Kantonsverfassung Gesetz zum Freiheitsentzug & VO Gesundheitsgesetz & VO Regelung zur Gefängnismedizin Weisungen des Katonsarztes Kantonales Recht: Gesetze Verordnungen Regierungsratsbeschlüsse Weisungen 5 Ethische Grundsätze SAMW Richtlinie vom Soft Law 6
10 Beziehungen zur Aussenwelt (Art. 84 StGB) Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
11 Beziehungen zur Aussenwelt (Art. 84 StGB) Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig.
12 Beziehungen zur Aussenwelt Fazit 1: Weder das Bundesrecht, noch das Recht der Kantone, noch der 3 Kontakte regelt oder verbietet sog. Intimbesuche. Art. 12 EMRK und 14 BV garantieren das Recht auf Ehe und Familie.
13 Beziehungen zur Aussenwelt Fazit 2: Besucherzimmer für Intimbesuche: unterteilt in Besuchsraum, Garderobe und Nasszelle (Dusche / WC), Kochnische insgesamt m 2, sind gemäss Bundesrichtlinien subventionsberechtigt.
14 Beziehungen zur Aussenwelt Inhaftierten steht im selben Umfang das Recht auf Ehe zu, wie nicht inhaftierten (BGE 117 Ia 465 E. 2b und 2c).
15 Rechtsprechung EMRG: Gerichtshof begrüsst die Tendenz der Mitgliederstaaten, sog. Intimbesuche (conjugal visits) zuzulassen. Eine Ablehnung solcher Besuche tangiere das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK).
16 Rechtsprechung EMRG: Im Einzelfall könne ein Verbot des Intimbesuches jedoch «for the present time» konventionskonform sein (Urteil vom ). Wenn keine Intimbesuche zugelassen werden, dann besteht jedoch ein Recht auf künstliche Befruchtung (Ausfuhr der Spermien des Gefangenen) (Urteil vom ).
17 Von 110 Anstalten des Freiheitsentzuges in der Schweiz weisen nur deren 6 geschlossene Strafanstalten Intimbesuchszimmer auf. JVA Pöschwies, Regensdorf (ZH) Etablissements de la plaine de l'orbe (EPO) Bochuz (VD) Interkantonale Strafanstalt Bostandel, ZG Haft- & Untersuchungsanstalt Grosshof, Luzern Anstalten Hindelbank (BE) Kompetenzzentrum für den Justizvollzug an Frauen La Stampa, Lugano (TI) Justivollzugszentrum
18 Besuchsberechtigte Personen: Ehegattin / Ehegatte oder eingetragener Partner / Partnerin; Lebenspartner / Lebenspartnerin. Verbot für Prostituierte. Geschlecht der Besuchsperson egal. Dauerhafte Beziehung, z.t. vor der Inhaftierung als Voraussetzung.
19 Offene Fragen: Kein Rechtsanspruch auf Intimbesuch. Gleichbehandlungsgebot? Intimbesuche bei: Sexualdelinquenten Zurechnungsunfähigen im Massnahmenvollzug?
20 Fragen
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