Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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- Cornelius Schmid
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1 Gerichte Kanton Aargau Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) Andreas Schöb Gerichtspräsident Aarau
2 Aufbau (1) > Erwachsenenschutz > Eigene Vorsorge > Massnahmen von Gesetzen wegen > Behördliche Massnahmen > Beistandschaften > Fürsorgerische Unterbringung > Kindesschutz > Behördliche Massnahmen > Beistandschaften > Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / elterliche Sorge 2
3 Aufbau (2) > Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) > Zuständigkeit > Verfahren > Rechtsmittel > Ziel: Grundsätze verstehen 3
4 Schutz Ziel: Sicherstellung von Wohl und Schutz von hilfsbedürftigen Personen > Erwachsene Vorliegen eines Schwächezustandes, der dazu führt, dass die Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts beeinträchtigt ist (Art. 390 Abs. 1 ZGB). > Kinder Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so werden behördliche Massnahmen getroffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). 4
5 Erwachsenenschutz > Fallbeispiel: > Der 28-jährige Thomas ist bei seinen Eltern ausgezogen und wohnt zusammen mit seiner Freundin in Küttigen (WG). Seine Schwester wohnt im gleichen Block wie er. Eines Tages hat Thomas einen Velounfall. Da er keinen Helm trägt, erleidet er schwere Schädelverletzungen, die dazu führen, dass er nicht mehr ansprechbar ist, künstlich beatmet und ernährt werden muss. Der Zustand ist irreversibel. Die behandelnden Ärzte stellen nach einem Monat die Frage, ob die lebenserhaltenden Massnahmen weitergeführt werden sollen. > Wer entscheidet darüber? 5
6 Erwachsenenschutz Instrumente des Erwachsenenschutzes: Eigene Vorsorge von Gesetzes wegen Behördliche Massnahmen Massnahmen > Eigene Vorsorge: > Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) > Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) > Massnahmen von Gesetzen wegen > Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) > Vertretung durch den Ehegatten (Art. 374 ff. ZGB) > Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 6
7 Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) > Schutzgedanke: Urteilsunfähigkeit! > Nur für medizinische Massnahmen > Inhalt > Zustimmung oder Nichtzustimmung zu medizinischen Massnahmen > Bezeichnung einer natürlichen Person für die Entscheidung > Formvorschrift > Schriftlich, Datum, Unterzeichnung > Bei Streitigkeiten: KESB > Beispiel unter: 7
8 Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) > Schutzgedanke: Urteilsunfähigkeit! > Für sämtliche Lebensbereiche: > Personensorge (Gesundheit, Wohnen, Arbeit, Soziales) > Vermögenssorge (Einkommen und Vermögen) > Vertretung im Rechtsverkehr (Verfahren vor Behörden und Gerichten) > Inhalt > Bezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person, die im Falle der Urteilsunfähigkeit handelt > Man kann Aufgaben umschreiben und Weisungen an die Person erteilen 8
9 Vorsorgeauftrag (2) > Formvorschrift > Eigenhändige Errichtung oder > Öffentliche Beurkundung > Beauftragte Person: Auftrag nach Art. 394 OR (Ablehnung, Kündigung möglich, Entschädigung) > Eröffnung / Streitigkeiten / Entschädigung: KESB > Einsatzbereiche: Gross im Kommen. Für alle, die selber bestimmen möchten. Analog Testament / Erbvertrag. 9
10 Vertretung bei medizinischen Massnahmen > Wichtigste Massnahme von Gesetzes wegen: > Der Gesetzgeber sieht vor, wer bei Urteilsunfähigkeit des Betroffenen über medizinische Massnahmen bestimmt. > Kaskade (Art. 378 ZGB): > Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag > Beistand mit Aufgabenbereich Gesundheit > Ehegatte im gemeinsamen Haushalt > Person, im gemeinsamen Haushalt und persönliche Beziehung > Nachkommen mit persönlicher Beziehung > Eltern mit persönlicher Beziehung > Geschwister mit persönlicher Beziehung 10
11 Behördliche Massnahmen Schwäche- zustand Schutz- bedür:igkeit + = behördliche Massnahme (Ursache) (Auswirkung) Schwächezustand: geis2ge Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand; vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit SchutzbedürDigkeit: Person kann infolge des Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen 11 11
12 Behördliche Massnahme (1): Beistandschaften > Behördliche Massnahmen kommen zum Zug, wenn die eigene Vorsorge oder die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht ausreichen. > Die wichtigste behördliche Massnahme sind die Beistandschaften. > Fallbeispiel: > Der 29-Jährige Paul ist drogensüchtig. Er konsumiert Heroin und Benzodiazepine. Zudem hat er eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Er delinquiert immer wieder, um Geld für seine Sucht aufzutreiben. Er hat keinen festen Wohnort und ist arbeitslos. Er kümmert sich nicht um seine Angelegenheiten. 12
13 Verschiedene Beistandschaften > Arten der Beistandschaft > Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) > Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit/ohne VV (Art. 395 ZGB) > Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) > kombinierte Beistandschaft (Art. 397 ZGB) > umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) > Aufgabenbereiche (Massschneiderung!) > Wohnen / Erwerbstätigkeit / Soziales / Gesundheit / Administratives / Finanzen / Vertretung im Rechtsverkehr etc. 13
14 Entscheidbeispiel (1) Dem Beistand werden folgende Aufgabenbereiche übertragen: > Stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und Paul in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu beraten und zu unterstützen (Begleitung; Art. 393 ZGB); > Stets für das gesundheitliche Wohl sowie die hinreichende medizini-sche Betreuung von Paul besorgt zu sein und ihn in allen da-für erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (Vertretung; Art. 394 ZGB); > Paul im Bereich der Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit sowie seiner Tagesstruktur zu beraten und zu unterstützen (Begleitung; Art. 393 ZGB); 14
15 Entscheidbeispiel (2) > Paul beim Aufbau von Beziehungen und der Förderung des sozialen Umfelds zu beraten und zu unterstützen (Begleitung; Art. 393 ZGB); > Paul bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatperso-nen (Vertretung; Art. 394 ZGB); > Paul bei der der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und sein gesamtes Vermögen zu verwalten (Vertretung; Art. 394 i.v.m. 395 ZGB). 15
16 Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) > Die betroffene Person kann selbstständig Entscheidungen treffen und handeln (keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit). > Sie benötigt in gewissen Situationen Unterstützung oder Beratung durch die Beiständin. > Die Beiständin kann für die betroffene Person nicht handeln (keine Vertretungsmacht). 16
17 Vertretungsbeistandschaft (Art. 394/395 ZGB) > Die Unterstützung und Beratung durch die Beiständin reicht nicht aus. > Der Beistand kann für die betroffene Person handeln: Vertretungsmacht (wie eine Vertretung gemäss OR). > Auch der Betroffene selbst kann handeln. Soll dies nicht sein, so kann die Handlungsfähigkeit des Betroffenen für gewisse Aufgabenbereiche eingeschränkt werden. > Es können dem Betroffenen auch Vermögenswerte entzogen werden, so dass darüber nur der Beistand verfügen darf. 17
18 Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) > Weder Begleitung, noch Vertretung. > Mitwirkung bedeutet: Gemeinsames Handeln. > Die Betroffene will handeln und braucht die Zustimmung des Beistands. > Bereiche müssen klar bestimmt sein. > Beispiele: Für den Abschluss von Versicherungsverträgen Für den Geldbezug ab dem Konto XY 18
19 Kombinierte Beistandschaft (Art. 397 ZGB) > Kombination der verschiedenen Arten möglich. > Beispielsweise im Bereich Wohnen (Begleitung), Gesundheit (Vertretung), Finanzen (Vertretung), Abschluss von Mietverträgen (Mitwirkung) 19
20 Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) > Bei besonderer Hilfsbedürftigkeit (insb. dauernde Urteilsunfähigkeit) > Der Beistand kann handeln und zwar in allen Lebensbereichen des Betroffenen > Der Betroffene kann nicht mehr handeln, die Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen in allen Lebensbereichen 20
21 Behördliche Massnahme (2) > Claudia steht mit nacktem Oberkörper in der Migros. Sie singt lautstark und tanzt eigenwillig. Die Migros-Mitarbeiter, die mit ihr reden wollen, nimmt sie nicht wahr. Sie scheint in ihrer eigenen Welt zu sein. > Was sollen die Migros-Mitarbeiter tun? > Was kann für Claudia gemacht werden? 21
22 Behördliche Massnahme (2) Fürsorgerische Unterbringung (FU) > Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 ZGB). > Voraussetzungen: > Medizinischer Schwächezustand > Unterbringung in geeigneter Einrichtung (Königsfelden, Effingerhort etc.) > Behandlung / Betreuung nicht anders möglich (Stichwort: Selbst- / Fremdgefährdung) 22
23 Fürsorgerische Unterbringung > Da eine Massnahme gegen den Willen des Betroffenen (Freiheitsentzug wie U-Haft), strenge Voraussetzungen und besondere Zuständigkeiten. > Anordnung durch Amtsarzt (gilt 6 Wochen) > Muss innerhalb der 6 Wochen durch KESB verlängert werden > Periodische Überprüfung alle 6 Monate > Anhörung und Entscheid durch das Kollegium > Keine Dispo-Entscheide zulässig > Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht > VwG muss innerhalb von 5 Tagen entscheiden > VwG muss Gutachten eines Psychiaters einholen 23
24 Kindesschutz > Auch hier freiwillige Massnahmen: > Beratungsstellen wie Mütter- und Väterberatungsstellen, Kinderärzte, Kinderschutzgruppen der Spitäler, Psychologen, Schulbehörden, Schulsozialarbeit, etc. > Behördliche Massnahmen > Ermahnung > Weisung > Beistandschaft > Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts > Entzug der elterlichen Sorge > Vormundschaft 24
25 Beistandschaft > Interessenkollision (Art. 306 Abs. 2 ZGB) > für einzelne Angelegenheiten, bspw. Erbschaft > Kindswohlgefährdung (Art. 308 ZGB) > Beispiele: > Rat und Tat > Ausübung Besuchsrecht > Überwachung der Suchtproblematik von Eltern > Feststellung der Vaterschaft > Suche nach geeigneten Institutionen bei Platzierungen 25
26 Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts > Dem Obhutsberechtigten wird das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, entzogen. Dieses Recht wird durch die KESB ausgeübt, indem ein Kind in einer Pflegefamilie / Heim / Einrichtung platziert wird. > Verhältnismässigkeit: Nur wenn keine mildere Massnahme möglich. > Ziel ist immer, die Grundlagen zu schaffen, dass das Kind wieder zum Obhutsberechtigten zurückkehren kann. > Beispiele: Häusliche Gewalt, Drogensucht Eltern, Überforderung Eltern. 26
27 Entzug der elterlichen Sorge > Selten: Nur bei dauernden, sehr schwerwiegenden Fällen. > Der Entzug der elterlichen Sorge ist der tiefgreifendste Eingriff. Sämtliche Befugnisse werden einem oder beiden Elternteilen entzogen. > Betrifft der Entzug der elterlichen Sorge beide Elternteile oder ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so führt dies zur Vormundschaft. > Der Vormund übt anstelle der Eltern die elterliche Sorge aus und hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Eltern. 27
28 Die KESB > Das ZGB spricht von der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde. > Im Kt. Aargau wurden die Aufgaben der KESB dem Familiengericht zugewiesen ( 59 EG ZGB). > Das Familiengericht hat zwei Aufgaben: > Familiengericht im klassischen Sinn (sämtliche familienrechtlichen Streitigkeiten wie Scheidung, Eheschutz, Vaterschaft etc.) > KESB. > Das Familiengericht im klassischen Sinn: Einzelrichter (GP) / Gesamtgericht (GP und vier Bezirksrichter) > Das Familiengericht als KESB: Einzelrichter (GP) / Gesamtgericht (GP und zwei Fachrichter) > Fachrichter sorgen für Interdisziplinarität (Art. 440 Abs. 1 ZGB) 28
29 Zuständigkeiten > Örtliche Zuständigkeit: > Kinder: Wohnsitz des Kindes (Art. 315 ZGB; Art. 275 ZGB) > Erwachsene: Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 ZGB) > Sachliche Zuständigkeit: > Verschiedene Artikel im ZGB bestimmen die sachliche Zuständigkeit der KESB. > 59 EG ZGB bestimmt das Familiengericht als KESB. > 60b EG ZGB bestimmt, ob Einzelrichter oder Gesamtgericht > Funktionelle Zuständigkeit: > Kein Schlichtungsverfahren notwendig. 29
30 Verfahrensgrundsätze (1) > Anwendbares Recht: Stufenfolge: ZGB, EG ZGB, V KESR, ZPO (Art. 450f ZGB). > Untersuchungsmaxime: Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 446 ZGB; Art. 314 ZGB) > Offizialmaxime: Keine Bindung an die Anträge der Parteien (Art. 446 ZGB; Art. 314 ZGB) > Anhörung: Die Betroffenen werden persönlich angehört (Art. 447 ZGB; Art. 314a ZGB) > Subsidiarität und Verhältnismässigkeit sind entscheidende Kriterien (Art. 389 ZGB; Art. 307 ZGB) 30
31 Verfahrensgrundsätze (2) > Verfahrensart: Summarisches Verfahren gemäss ZPO ( 60c EG ZGB) > Kein Fristenstillstand ( 60c EG ZGB) > Kosten: 65a und 65b EG ZGB 31
32 Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB > Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB (nicht Art. 319 ff. ZPO) > An das Obergericht (KEKA; Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz; 59 Abs. 2 EG ZGB) > Innert 30 Tagen (Art. 450b ZGB) > Ausnahme im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung: An das Verwaltungsgericht ( 67q EG ZGB) > Innert 10 Tagen (Art. 450b ZGB) > An das Bundesgericht: Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG) 32
33 Fragen > Unklarheiten und offene Fragen? 33
34 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 34
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