Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kindes- und Erwachsenenschutzrecht"

Transkript

1 Gerichte Kanton Aargau Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) Andreas Schöb Gerichtspräsident Aarau

2 Aufbau (1) > Erwachsenenschutz > Eigene Vorsorge > Massnahmen von Gesetzen wegen > Behördliche Massnahmen > Beistandschaften > Fürsorgerische Unterbringung > Kindesschutz > Behördliche Massnahmen > Beistandschaften > Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / elterliche Sorge 2

3 Aufbau (2) > Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) > Zuständigkeit > Verfahren > Rechtsmittel > Ziel: Grundsätze verstehen 3

4 Schutz Ziel: Sicherstellung von Wohl und Schutz von hilfsbedürftigen Personen > Erwachsene Vorliegen eines Schwächezustandes, der dazu führt, dass die Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts beeinträchtigt ist (Art. 390 Abs. 1 ZGB). > Kinder Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so werden behördliche Massnahmen getroffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). 4

5 Erwachsenenschutz > Fallbeispiel: > Der 28-jährige Thomas ist bei seinen Eltern ausgezogen und wohnt zusammen mit seiner Freundin in Küttigen (WG). Seine Schwester wohnt im gleichen Block wie er. Eines Tages hat Thomas einen Velounfall. Da er keinen Helm trägt, erleidet er schwere Schädelverletzungen, die dazu führen, dass er nicht mehr ansprechbar ist, künstlich beatmet und ernährt werden muss. Der Zustand ist irreversibel. Die behandelnden Ärzte stellen nach einem Monat die Frage, ob die lebenserhaltenden Massnahmen weitergeführt werden sollen. > Wer entscheidet darüber? 5

6 Erwachsenenschutz Instrumente des Erwachsenenschutzes: Eigene Vorsorge von Gesetzes wegen Behördliche Massnahmen Massnahmen > Eigene Vorsorge: > Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) > Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) > Massnahmen von Gesetzen wegen > Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) > Vertretung durch den Ehegatten (Art. 374 ff. ZGB) > Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 6

7 Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) > Schutzgedanke: Urteilsunfähigkeit! > Nur für medizinische Massnahmen > Inhalt > Zustimmung oder Nichtzustimmung zu medizinischen Massnahmen > Bezeichnung einer natürlichen Person für die Entscheidung > Formvorschrift > Schriftlich, Datum, Unterzeichnung > Bei Streitigkeiten: KESB > Beispiel unter: 7

8 Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) > Schutzgedanke: Urteilsunfähigkeit! > Für sämtliche Lebensbereiche: > Personensorge (Gesundheit, Wohnen, Arbeit, Soziales) > Vermögenssorge (Einkommen und Vermögen) > Vertretung im Rechtsverkehr (Verfahren vor Behörden und Gerichten) > Inhalt > Bezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person, die im Falle der Urteilsunfähigkeit handelt > Man kann Aufgaben umschreiben und Weisungen an die Person erteilen 8

9 Vorsorgeauftrag (2) > Formvorschrift > Eigenhändige Errichtung oder > Öffentliche Beurkundung > Beauftragte Person: Auftrag nach Art. 394 OR (Ablehnung, Kündigung möglich, Entschädigung) > Eröffnung / Streitigkeiten / Entschädigung: KESB > Einsatzbereiche: Gross im Kommen. Für alle, die selber bestimmen möchten. Analog Testament / Erbvertrag. 9

10 Vertretung bei medizinischen Massnahmen > Wichtigste Massnahme von Gesetzes wegen: > Der Gesetzgeber sieht vor, wer bei Urteilsunfähigkeit des Betroffenen über medizinische Massnahmen bestimmt. > Kaskade (Art. 378 ZGB): > Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag > Beistand mit Aufgabenbereich Gesundheit > Ehegatte im gemeinsamen Haushalt > Person, im gemeinsamen Haushalt und persönliche Beziehung > Nachkommen mit persönlicher Beziehung > Eltern mit persönlicher Beziehung > Geschwister mit persönlicher Beziehung 10

11 Behördliche Massnahmen Schwäche- zustand Schutz- bedür:igkeit + = behördliche Massnahme (Ursache) (Auswirkung) Schwächezustand: geis2ge Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand; vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit SchutzbedürDigkeit: Person kann infolge des Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen 11 11

12 Behördliche Massnahme (1): Beistandschaften > Behördliche Massnahmen kommen zum Zug, wenn die eigene Vorsorge oder die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht ausreichen. > Die wichtigste behördliche Massnahme sind die Beistandschaften. > Fallbeispiel: > Der 29-Jährige Paul ist drogensüchtig. Er konsumiert Heroin und Benzodiazepine. Zudem hat er eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Er delinquiert immer wieder, um Geld für seine Sucht aufzutreiben. Er hat keinen festen Wohnort und ist arbeitslos. Er kümmert sich nicht um seine Angelegenheiten. 12

13 Verschiedene Beistandschaften > Arten der Beistandschaft > Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) > Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit/ohne VV (Art. 395 ZGB) > Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) > kombinierte Beistandschaft (Art. 397 ZGB) > umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) > Aufgabenbereiche (Massschneiderung!) > Wohnen / Erwerbstätigkeit / Soziales / Gesundheit / Administratives / Finanzen / Vertretung im Rechtsverkehr etc. 13

14 Entscheidbeispiel (1) Dem Beistand werden folgende Aufgabenbereiche übertragen: > Stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und Paul in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu beraten und zu unterstützen (Begleitung; Art. 393 ZGB); > Stets für das gesundheitliche Wohl sowie die hinreichende medizini-sche Betreuung von Paul besorgt zu sein und ihn in allen da-für erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (Vertretung; Art. 394 ZGB); > Paul im Bereich der Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit sowie seiner Tagesstruktur zu beraten und zu unterstützen (Begleitung; Art. 393 ZGB); 14

15 Entscheidbeispiel (2) > Paul beim Aufbau von Beziehungen und der Förderung des sozialen Umfelds zu beraten und zu unterstützen (Begleitung; Art. 393 ZGB); > Paul bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatperso-nen (Vertretung; Art. 394 ZGB); > Paul bei der der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und sein gesamtes Vermögen zu verwalten (Vertretung; Art. 394 i.v.m. 395 ZGB). 15

16 Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) > Die betroffene Person kann selbstständig Entscheidungen treffen und handeln (keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit). > Sie benötigt in gewissen Situationen Unterstützung oder Beratung durch die Beiständin. > Die Beiständin kann für die betroffene Person nicht handeln (keine Vertretungsmacht). 16

17 Vertretungsbeistandschaft (Art. 394/395 ZGB) > Die Unterstützung und Beratung durch die Beiständin reicht nicht aus. > Der Beistand kann für die betroffene Person handeln: Vertretungsmacht (wie eine Vertretung gemäss OR). > Auch der Betroffene selbst kann handeln. Soll dies nicht sein, so kann die Handlungsfähigkeit des Betroffenen für gewisse Aufgabenbereiche eingeschränkt werden. > Es können dem Betroffenen auch Vermögenswerte entzogen werden, so dass darüber nur der Beistand verfügen darf. 17

18 Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) > Weder Begleitung, noch Vertretung. > Mitwirkung bedeutet: Gemeinsames Handeln. > Die Betroffene will handeln und braucht die Zustimmung des Beistands. > Bereiche müssen klar bestimmt sein. > Beispiele: Für den Abschluss von Versicherungsverträgen Für den Geldbezug ab dem Konto XY 18

19 Kombinierte Beistandschaft (Art. 397 ZGB) > Kombination der verschiedenen Arten möglich. > Beispielsweise im Bereich Wohnen (Begleitung), Gesundheit (Vertretung), Finanzen (Vertretung), Abschluss von Mietverträgen (Mitwirkung) 19

20 Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) > Bei besonderer Hilfsbedürftigkeit (insb. dauernde Urteilsunfähigkeit) > Der Beistand kann handeln und zwar in allen Lebensbereichen des Betroffenen > Der Betroffene kann nicht mehr handeln, die Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen in allen Lebensbereichen 20

21 Behördliche Massnahme (2) > Claudia steht mit nacktem Oberkörper in der Migros. Sie singt lautstark und tanzt eigenwillig. Die Migros-Mitarbeiter, die mit ihr reden wollen, nimmt sie nicht wahr. Sie scheint in ihrer eigenen Welt zu sein. > Was sollen die Migros-Mitarbeiter tun? > Was kann für Claudia gemacht werden? 21

22 Behördliche Massnahme (2) Fürsorgerische Unterbringung (FU) > Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 ZGB). > Voraussetzungen: > Medizinischer Schwächezustand > Unterbringung in geeigneter Einrichtung (Königsfelden, Effingerhort etc.) > Behandlung / Betreuung nicht anders möglich (Stichwort: Selbst- / Fremdgefährdung) 22

23 Fürsorgerische Unterbringung > Da eine Massnahme gegen den Willen des Betroffenen (Freiheitsentzug wie U-Haft), strenge Voraussetzungen und besondere Zuständigkeiten. > Anordnung durch Amtsarzt (gilt 6 Wochen) > Muss innerhalb der 6 Wochen durch KESB verlängert werden > Periodische Überprüfung alle 6 Monate > Anhörung und Entscheid durch das Kollegium > Keine Dispo-Entscheide zulässig > Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht > VwG muss innerhalb von 5 Tagen entscheiden > VwG muss Gutachten eines Psychiaters einholen 23

24 Kindesschutz > Auch hier freiwillige Massnahmen: > Beratungsstellen wie Mütter- und Väterberatungsstellen, Kinderärzte, Kinderschutzgruppen der Spitäler, Psychologen, Schulbehörden, Schulsozialarbeit, etc. > Behördliche Massnahmen > Ermahnung > Weisung > Beistandschaft > Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts > Entzug der elterlichen Sorge > Vormundschaft 24

25 Beistandschaft > Interessenkollision (Art. 306 Abs. 2 ZGB) > für einzelne Angelegenheiten, bspw. Erbschaft > Kindswohlgefährdung (Art. 308 ZGB) > Beispiele: > Rat und Tat > Ausübung Besuchsrecht > Überwachung der Suchtproblematik von Eltern > Feststellung der Vaterschaft > Suche nach geeigneten Institutionen bei Platzierungen 25

26 Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts > Dem Obhutsberechtigten wird das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, entzogen. Dieses Recht wird durch die KESB ausgeübt, indem ein Kind in einer Pflegefamilie / Heim / Einrichtung platziert wird. > Verhältnismässigkeit: Nur wenn keine mildere Massnahme möglich. > Ziel ist immer, die Grundlagen zu schaffen, dass das Kind wieder zum Obhutsberechtigten zurückkehren kann. > Beispiele: Häusliche Gewalt, Drogensucht Eltern, Überforderung Eltern. 26

27 Entzug der elterlichen Sorge > Selten: Nur bei dauernden, sehr schwerwiegenden Fällen. > Der Entzug der elterlichen Sorge ist der tiefgreifendste Eingriff. Sämtliche Befugnisse werden einem oder beiden Elternteilen entzogen. > Betrifft der Entzug der elterlichen Sorge beide Elternteile oder ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so führt dies zur Vormundschaft. > Der Vormund übt anstelle der Eltern die elterliche Sorge aus und hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Eltern. 27

28 Die KESB > Das ZGB spricht von der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde. > Im Kt. Aargau wurden die Aufgaben der KESB dem Familiengericht zugewiesen ( 59 EG ZGB). > Das Familiengericht hat zwei Aufgaben: > Familiengericht im klassischen Sinn (sämtliche familienrechtlichen Streitigkeiten wie Scheidung, Eheschutz, Vaterschaft etc.) > KESB. > Das Familiengericht im klassischen Sinn: Einzelrichter (GP) / Gesamtgericht (GP und vier Bezirksrichter) > Das Familiengericht als KESB: Einzelrichter (GP) / Gesamtgericht (GP und zwei Fachrichter) > Fachrichter sorgen für Interdisziplinarität (Art. 440 Abs. 1 ZGB) 28

29 Zuständigkeiten > Örtliche Zuständigkeit: > Kinder: Wohnsitz des Kindes (Art. 315 ZGB; Art. 275 ZGB) > Erwachsene: Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 ZGB) > Sachliche Zuständigkeit: > Verschiedene Artikel im ZGB bestimmen die sachliche Zuständigkeit der KESB. > 59 EG ZGB bestimmt das Familiengericht als KESB. > 60b EG ZGB bestimmt, ob Einzelrichter oder Gesamtgericht > Funktionelle Zuständigkeit: > Kein Schlichtungsverfahren notwendig. 29

30 Verfahrensgrundsätze (1) > Anwendbares Recht: Stufenfolge: ZGB, EG ZGB, V KESR, ZPO (Art. 450f ZGB). > Untersuchungsmaxime: Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 446 ZGB; Art. 314 ZGB) > Offizialmaxime: Keine Bindung an die Anträge der Parteien (Art. 446 ZGB; Art. 314 ZGB) > Anhörung: Die Betroffenen werden persönlich angehört (Art. 447 ZGB; Art. 314a ZGB) > Subsidiarität und Verhältnismässigkeit sind entscheidende Kriterien (Art. 389 ZGB; Art. 307 ZGB) 30

31 Verfahrensgrundsätze (2) > Verfahrensart: Summarisches Verfahren gemäss ZPO ( 60c EG ZGB) > Kein Fristenstillstand ( 60c EG ZGB) > Kosten: 65a und 65b EG ZGB 31

32 Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB > Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB (nicht Art. 319 ff. ZPO) > An das Obergericht (KEKA; Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz; 59 Abs. 2 EG ZGB) > Innert 30 Tagen (Art. 450b ZGB) > Ausnahme im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung: An das Verwaltungsgericht ( 67q EG ZGB) > Innert 10 Tagen (Art. 450b ZGB) > An das Bundesgericht: Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG) 32

33 Fragen > Unklarheiten und offene Fragen? 33

34 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 34

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Gerichte Kanton Aargau Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) Andreas Schöb Gerichtspräsident Aarau Aufbau 1. Erwachsenenschutz > Eigene Vorsorge > Massnahmen von Gesetzen wegen > Behördliche Massnahmen

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung

Mehr

Erwachsenenschutzrecht

Erwachsenenschutzrecht Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften

Mehr

Vorsorge zur Selbstbestimmung: Überblick über Selbstbestimmungsmöglichkeiten im Erwachsenenschutzrecht Januar 2018

Vorsorge zur Selbstbestimmung: Überblick über Selbstbestimmungsmöglichkeiten im Erwachsenenschutzrecht Januar 2018 Vorsorge zur Selbstbestimmung: Überblick über Selbstbestimmungsmöglichkeiten im Erwachsenenschutzrecht Januar 2018 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt 1. Grundsätze

Mehr

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Suhr, Monika Klarer 1 Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Inhalte 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Was hat sich

Mehr

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)

Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich

Mehr

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft

Mehr

Einführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht

Einführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht Einführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht VABB vom Weiterbildung für Assistentinnen I. Überblick und Grundprinzipien Die wesentlichen Veränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft,

Mehr

Wer entscheidet für mich, wenn ich es selber nicht mehr kann?

Wer entscheidet für mich, wenn ich es selber nicht mehr kann? Wer entscheidet für mich, wenn ich es selber nicht mehr kann? Donnerstag, 1. Februar 2018 RA lic. iur. Petra Kropf Giger jur. Adjunktin, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich Themen 1.

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.

Das neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. «Störarzt») Literaturangaben HAUSHERR/GEISER/AEBI-MUELLER, Das neue

Mehr

Das Erwachsenenschutzrecht. Martin Boltshauser, Rechtsanwalt

Das Erwachsenenschutzrecht. Martin Boltshauser, Rechtsanwalt Das Erwachsenenschutzrecht Martin Boltshauser, Rechtsanwalt Urteilsfähigkeit Urteilsfähig ist, wer vernunftgemäss handeln kann. > Intellektuell verstehen um was es geht > Tragweite und Konsequenzen des

Mehr

Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen. Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18.

Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen. Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18. Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18. September 2018 Familie anstelle der Erwachsenenschutzbehörde? NZZ online

Mehr

Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017

Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017 Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017 Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch Inhaltsübersicht 1. Einführung, Übersicht

Mehr

Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz

Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz Erwachsenenschutzrecht ab 2013 Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz Unzufriedenheit der Eltern mit geltendem Recht Wahl Entmündigung oder laisser faire zu starres Massnahmensystem Stigmatisierungen

Mehr

Direktion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.

Direktion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29. Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen 29. Oktober 2013 Vorsorge für urteilsunfähige Personen 1. Vorsorgeauftrag 2.

Mehr

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) 24. April 2013 Marianne Kalt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt Departement

Mehr

Selbstbestimmte Vorsorge

Selbstbestimmte Vorsorge Selbstbestimmte Vorsorge Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge Luzern, 18. Februar 2017 Inhalt der Ausführungen 1.Kurzübersicht System der Vertretung

Mehr

Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz

Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Erfahrungen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht 21. November 2013 Michael Allgäuer, Präsident KESB Inhalt 1. Organisation KESB 2. Neues (Kindes-)

Mehr

Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013

Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013 Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt 1. Was bleibt gleich? 2. Zielsetzung

Mehr

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz

Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Mai 2012 Schritte des Wandels Verabschiedung im NR/SR im Dezember 2008 Referendumsfrist

Mehr

Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationsfluss zwischen den KESB s und Einwohnerkontrollen im Kanton Solothurn Barbara Hamm-Schulte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn

Mehr

Sorgen für sich selber und andere entlasten

Sorgen für sich selber und andere entlasten Sorgen für sich selber und andere entlasten Erwachsenenschutzrecht - Vertretung bei Urteilsunfähigkeit Dienstag, 25. Oktober 2016 Für Mitarbeitende der Mitgliedsfirmen von profawo Kindes- und Erwachsenschutzbehörde

Mehr

Albert Rappo Sozialarbeiter HFS

Albert Rappo Sozialarbeiter HFS Albert Rappo Sozialarbeiter HFS 1 2 1. Förderung des Selbstbestimmungsrechts 2. Stärkung der Familiensolidarität 3. Regelung der Rechte von urteilsunfähigen Personen in stationären Einrichtungen 4. Massgeschneiderte

Mehr

KESB, die unbekannte Behörde

KESB, die unbekannte Behörde KESB, die unbekannte Behörde Evelyne Riner, vom 20. November 2017 1 Gesetzliche Grundlage: Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Interdisziplinär zusammengesetzte

Mehr

Der vulnerable Urteilsunfähige

Der vulnerable Urteilsunfähige Der vulnerable Urteilsunfähige ROGGO Antoine PD Dr. med. Dr. iur. FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin Agenda Allgemeine Informationen Der vulnerable Urteilsunfähige Vorsorgeauftrag versus Patientenverfügung

Mehr

Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?

Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,

Mehr

Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten

Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten 1 Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten Wenn eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, so stellt sich die Frage, wer für ihn medizinische Entscheidungen treffen darf/soll. Urteilsfähig

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft

Mehr

Neues Erwachsenenschutzrecht ein Überblick. Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen

Neues Erwachsenenschutzrecht ein Überblick. Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Neues ein Überblick Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Ziel der Gesetzesrevision Stärkung Schutz Urteilsunfähiger / Zusammenarbeit Wichtigste Änderungen im Überblick, ausser

Mehr

Neues Erwachsenenschutzrecht: Erste Erfahrungen!

Neues Erwachsenenschutzrecht: Erste Erfahrungen! Neues Erwachsenenschutzrecht: Erste Erfahrungen! lic. iur. Ruedi Winet Präsident KESB-Präsidien-Vereinigung Kanton Zürich Pflegefachmann Psychiatrie Curaviva-Fachtagung ambulant UND stationär 9. Januar

Mehr

Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung

Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung Daniel Rosch 22. August 2012 Fachtagung Einführung ins neue Kindes- und Übersicht behördliche Massnahmen Zwei Hauptmassnahmen:

Mehr

Vom bis : Vormundschaftsrecht. Ab : Neues Erwachsenenschutzrecht. Art des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB)

Vom bis : Vormundschaftsrecht. Ab : Neues Erwachsenenschutzrecht. Art des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) Vom 1.1.1912 bis 31.12.2012: Vormundschaftsrecht Ab 1.1.2013: Neues Erwachsenenschutzrecht Art. 360 456 des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) 1 Massnahmen des früheren Rechts Amtsgebundene Massnahmen: Vormundschaft

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin und Vorsorgeauftrag von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda Einführung o Das neue Erwachsenenschutzrecht / Erwachsenenschutzrechtliche Die o Anforderungen,

Mehr

Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar

Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen lic. iur. Peter Widmer Notar Übersicht Einleitung Ziel der Revision Demenz; Urteilsunfähigkeit Aufbau und Inhalt des neuen Gesetzes

Mehr

Sandra Lauwerijssen-Hofmann. Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen

Sandra Lauwerijssen-Hofmann. Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen Sandra Lauwerijssen-Hofmann Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen CAS Vormundschaftliche Mandate Hochschule Luzern, Diana Wider Bundesamt für Justiz-Themenseite "Revision des Vormundschaftsrechts"

Mehr

Selbstbestimmte Vorsorge

Selbstbestimmte Vorsorge Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung

Mehr

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 26. Februar 2013 Ablauf der Veranstaltung Begrüssung Informationen zur neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht. Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau

Das neue Erwachsenenschutzrecht. Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau Das neue Erwachsenenschutzrecht Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau 1 Inhalt 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Wozu dient eine Patientenverfügung und

Mehr

Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?

Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012

Mehr

Christian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt. WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach Zürich

Christian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt. WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach Zürich Christian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach 1319 8032 Zürich 1 Was ist ein Vorsorgeauftrag? Warum macht ein Vorsorgeauftrag Sinn? Wie wird ein Vorsorgeauftrag

Mehr

Erwachsenenschutzrecht

Erwachsenenschutzrecht 26 KAPITEL 3 Erwachsenenschutzrecht Nach langer Vorarbeit wurde das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 ZGB 21 ) am 19. Dezember 2008 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet und vom Bundesrat

Mehr

Vorsorgen. Keine Angst vor KESB und Banken lic. iur. Peter E. Widmer, Notar. Seite 1

Vorsorgen. Keine Angst vor KESB und Banken lic. iur. Peter E. Widmer, Notar. Seite 1 Vorsorgen Keine Angst vor KESB und Banken lic. iur. Peter E. Widmer, Notar Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Die 4 Säulen der eigenen Vorsorge 2. Urteilsunfähigkeit 3. KESB im Kanton Aargau 4. Gesetzliches

Mehr

Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1)

Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1) Fachtagung Neues Erwachsenenschutzrecht INSOS Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1) Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur (www.gassmannlaw.ch) 1 Ziele der neuen Regelung

Mehr

Auswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen

Auswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen Auswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen Ausführungen zu Detailfragen des neuen Recht Fachveranstaltung INSOS Themen der Vertiefung Vertretung von urteilsunfähigen Personen Generelle

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht Das neue Erwachsenenschutzrecht Rechtsanwältin Annina Schreiner, M.A. HSG in Law Rechtsanwalt lic.iur. HSG Pascal Diethelm, Fachanwalt SAV Familienrecht 2. Dezember 203 Die Beistandschaften Annina Schreiner

Mehr

Vorsorge mit dem DOCUPASS. Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013

Vorsorge mit dem DOCUPASS. Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013 Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013 Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»:

Mehr

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch 1 2 Eigene Vorsorge im ESR Vorsorgeauftrag (Art. 360 369

Mehr

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:

I. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum: Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine

Mehr

Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altart. 394 ZGB) ins neue Recht

Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altart. 394 ZGB) ins neue Recht Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT AUF EIGENES BEGEHREN (altart. 394 ZGB) ins neue Recht Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name,

Mehr

Vorsorgeauftrag + Testament

Vorsorgeauftrag + Testament Vorsorgeauftrag + Testament im Rahmen der 53. Alterskonferenz der Stadt Opfikon «Vorsorgen, um Sorgen zu entsorgen» 8. November 2016 Evelyn Kubatz Bachmann Behördenmitglied der KESB Kreis Bülach Süd Kindes-

Mehr

Patientenverfügung. Rechtsdienst. Dr. iur. Jürg Müller

Patientenverfügung. Rechtsdienst. Dr. iur. Jürg Müller Patientenverfügung Rechtsdienst Dr. iur. Jürg Müller Das neue Erwachsenenschutzrecht Selbstbestimmung Grundsatz der Autonomie Grundlegendes Recht und der zentrale Begriff der Medizinethik Respektierung

Mehr

Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag selbstbestimmt bis zuletzt

Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag selbstbestimmt bis zuletzt Referat Fürsprecher Anton Genna und Dr. Gian Sandro Genna Wissensforum BK vom 12.4.2018 Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag selbstbestimmt bis zuletzt Programm Anton Genna: Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Mehr

Nationale Konferenz Kindes- und Erwachsenenschutz bei häuslicher Gewalt. 19. November 2015, Bern 1

Nationale Konferenz Kindes- und Erwachsenenschutz bei häuslicher Gewalt. 19. November 2015, Bern 1 Handlungsansätze und Herausforderungen Tagung vom 19. November 2015 Möglichkeiten und Grenzen kindes- und erwachsenenschutzrechtlicher Interventionen und n einer KESB in Fällen von häuslicher Gewalt Beat

Mehr

1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit

1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes

Mehr

Meine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde

Meine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde Meine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde www.pszh.ch DOCUPASS Vorsorgedossier für alle persönlichen Vorsorgedokumente: Patientenverfügung Anordnungen für den Todesfall

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung Vortrag/Diskussion Angehörigenabend 14. November 2017 der Bewohnerinnen und Bewohner der Alterszentren Stadt Zürich

Mehr

Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen

Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Impulstag Curaviva 17. April 2012 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Verschiedene Vertretungsverhältnisse

Mehr

Inhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht. ein Überblick. Dokumentationspflichten. Ziel der Gesetzesrevision. Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit

Inhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht. ein Überblick. Dokumentationspflichten. Ziel der Gesetzesrevision. Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Referat für RAI-NH-Fachtagung 2012 vom 30. August 2012 in Zürich Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Ziel Gesetzesrevision (kurz) Änderungen

Mehr

Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen

Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Verschiedene Vertretungsverhältnisse

Mehr

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) Organisation und Verfahren im Kanton Basel-Stadt 19.11.2012 Folie 1 Die wichtigsten

Mehr

Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft

Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer Beistandschaft für Name Vorname Adresse

Mehr

Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen)

Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen) toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer

Mehr

Vorsorge im Alter

Vorsorge im Alter Vorsorge im Alter 24.10.2018 Sarah Studer www.be.prosenectute.ch Ablauf der Veranstaltung Angebote Pro Senectute (PS BeO) Vorsorgedokumente im Überblick Vertiefung zum Vorsorgeauftrag Formelle Rahmenbedingungen

Mehr

Competenza Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht

Competenza Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht Competenza 2014 Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht www.advo-stgallen.ch 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Schlussbemerkungen www.advo-stgallen.ch 2 Vorbemerkungen

Mehr

Entscheide im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl, Kinder- und Elternrechten. Mona Spengler Cavazzi Vizepräsidentin KESB Bezirk Meilen

Entscheide im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl, Kinder- und Elternrechten. Mona Spengler Cavazzi Vizepräsidentin KESB Bezirk Meilen Entscheide im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl, Kinder- und Elternrechten Mona Spengler Cavazzi Vizepräsidentin KESB Bezirk Meilen Inhalt Grundlagen für Entscheide Themen im Kindesschutz Modelle Kindeswohl

Mehr

Herausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime

Herausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime Herausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime Grundlagen für die Zusammenarbeit mit BewohnerInnen/Angehörigen/BeiständInnen und Erwachsenenschutzbehörden 12. Januar 2012

Mehr

DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen. 30. Juni 2011

DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen. 30. Juni 2011 DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen 30. Juni 2011 DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 1973 Neues Adoptionsrecht 1978 Neues

Mehr

Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vom 18. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Regierungsrat gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Reglements zum Gesetz über die Einführung

Mehr

Fachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag

Fachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag Fachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? Donnerstag, 12. Mai 2016 «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag Andreas U. Hefele, Master of Advanced Studies ZFH in Financial Consulting

Mehr

Brauche ich einen Vorsorgeauftrag?

Brauche ich einen Vorsorgeauftrag? Brauche ich einen Vorsorgeauftrag? Rotary Club Solothurn Referat vom 23. Mai 2016 RA Dr. iur. Alexandra Zeiter Fachanwältin SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich alexandra.zeiter@sszlaw.ch

Mehr

Informationsveranstaltung

Informationsveranstaltung Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»: 5

Mehr

Strukturen des Erwachsenenschutzrechts in der Schweiz - Überblick Beistandschaften Organisation

Strukturen des Erwachsenenschutzrechts in der Schweiz - Überblick Beistandschaften Organisation Strukturen des Erwachsenenschutzrechts in der Schweiz - Überblick Beistandschaften Organisation Dr.iur. Yvo Biderbost Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich Fachtag Betreuungsrecht Heidelberg,

Mehr

Was heisst selbstbestimmte Vorsorge?

Was heisst selbstbestimmte Vorsorge? Was heisst selbstbestimmte Vorsorge? Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge mitenand 60+, Beromünster Übersicht Inhalt 1. Übersicht System der Vertretung

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden. Der Vorsorgeauftrag. Aktionsmonat für Seniorinnen und Senioren 21. November 2018

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden. Der Vorsorgeauftrag. Aktionsmonat für Seniorinnen und Senioren 21. November 2018 Der Vorsorgeauftrag Aktionsmonat für Seniorinnen und Senioren 21. November 2018 Übersicht Regelung der Lebensbereiche Inhalt Formvorschriften Hinterlegung Widerruf Aufgaben der KESB Rechte und Pflichten

Mehr

Vorsorgeauftrag. Informations-Anlass HEV Weinfelden 11. November Dr. iur. Dean Kradolfer Rechtsanwalt

Vorsorgeauftrag. Informations-Anlass HEV Weinfelden 11. November Dr. iur. Dean Kradolfer Rechtsanwalt Vorsorgeauftrag Informations-Anlass HEV Weinfelden 11. November 2017 Dr. iur. Dean Kradolfer Rechtsanwalt Übersicht Zweck Beteiligte Personen Form Aufgaben Verfahren vor der KESB Entschädigung Beendigung

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung www.notare-schwyz.ch Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung EINLEITUNG / BEHÖRDENORGANISATON IM KANTON SCHWYZ Auf den 31. Dezember

Mehr

HEV Appenzell A. Rh. Selbstbestimmte Vorsorge im Zusammenhang mit Grundeigentum. Herisau,

HEV Appenzell A. Rh. Selbstbestimmte Vorsorge im Zusammenhang mit Grundeigentum. Herisau, HEV Appenzell A. Rh. Selbstbestimmte Vorsorge im Zusammenhang mit Grundeigentum Herisau, 06.09.2018 Ruedi Aerni Geschäftsführer HEV A. Rh. Ernst Bischofberger Präsident HEV A. Rh. Markus Joos Vizepräsident

Mehr

Ablauf. - Inputreferat. - Fallbeispiel & Auswertung. - Diskussion. Massgeschneiderte Massnahmen

Ablauf. - Inputreferat. - Fallbeispiel & Auswertung. - Diskussion. Massgeschneiderte Massnahmen Massgeschneiderte Massnahmen Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management Prof. (FH) Hochschule Luzern Soziale Arbeit Kompetenzzentrum für Kindes- und Erwachsenenschutz Fachtagung

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht: Von der staatlichen zur eigenen Vorsorge 20. August 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht: Von der staatlichen zur eigenen Vorsorge 20. August 2013 Herzlich Willkommen St. Galler Juristinnen- und Juristenverein Das neue Erwachsenenschutzrecht: Von der staatlichen zur eigenen Vorsorge 20. August 2013 Prof. Dr. Thomas Geiser, FAA-HSG 1 Inhaltsübersicht

Mehr

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht St. Josef-Stiftung & insieme Freiamt Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Walter Küng, Fachrichter Pädagogik/Psychologie Bezirksgericht Aarau Inhalt Referat 1.ein paar Begriffe im sms-stil 2.ein

Mehr

Wann habe ich mit der KESB zu tun?

Wann habe ich mit der KESB zu tun? Berner Bildungszentrum Netzwerk Palliative Care 28. August 2018 Wann habe ich mit der KESB zu tun? (Und wann nicht?) Ursula Rätz, Behördenmitglied KESB Biel/Bienne Gesetzlicher Auftrag der KESB Abklärung

Mehr

Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte

Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden,

Mehr

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 16 1. Teil Das Eherecht 19 A. Das Eherecht im Allgemeinen 19 1. Übersicht 19 2. Staatsrechtliche

Mehr

Rechtliche Aspekte und Stolpersteine der Patientenverfügung. Dr. iur. Jürg Müller, Advokat

Rechtliche Aspekte und Stolpersteine der Patientenverfügung. Dr. iur. Jürg Müller, Advokat Rechtliche Aspekte und Stolpersteine der Patientenverfügung Dr. iur. Jürg Müller, Advokat Neu: Fokus Medizinische Massnahmen: Art. 360 373: Die eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag und) Patientenverfügung

Mehr

FOSUMOS Arbeits-Diner: Sucht im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

FOSUMOS Arbeits-Diner: Sucht im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Medizinische) Zwangsmassnahmen und neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management Prof. (FH) Hochschule Luzern Soziale Arbeit Kompetenzzentrum

Mehr

Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Was kann ich selber regeln? Was passiert, wenn ich keine eigene Vorsorge tätige? Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann? Herzlich willkommen zum

Mehr

neues Kindes- und Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management

neues Kindes- und Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management (Medizinische) Zwangsmassnahmen und neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management www.danielrosch.ch Prof. (FH) Hochschule Luzern

Mehr

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung nach ESR

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung nach ESR Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung gemäss dem totalrevidierten Erwachsenenschutzrecht (ESR) Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar Institut für angewandtes Sozialrecht (IAS), Ligerz Veranstaltung

Mehr

Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann?

Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann? Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann? 0 Vorsorgeauftrag Gemeinde Malters Kommission für Altersfragen 29. November 2017 lic. iur. Matthias Retsch Rechtsanwalt MAS-BA Mitarbeiter

Mehr

RGB Consulting

RGB Consulting MODULE FÜR SCHULUNG UND EINFÜHRUNG BB RGB Consulting 14.11.2017 Einführung neue BB 2018 Kosten Daten Kurs 20 Mo. 05.02.2018 Mo. 12.02.2018 Mo. 19.02.2018 Mo. 26.02.2018 Mo. 05.03.2018 Mo. 12.03.2018 Daten

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 2.1.03. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Rechtsgrundlagen Art. 360 ff. ZGB Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR), LS 232.3 Erläuterungen 1. Einleitung

Mehr

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41

Mehr

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz

Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41

Mehr

Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte

Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden,

Mehr

Eintragung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen in der Gemeindefachlösung und die Auswirkungen auf das Stimmregister im Kanton Luzern

Eintragung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen in der Gemeindefachlösung und die Auswirkungen auf das Stimmregister im Kanton Luzern Eintragung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen in der Gemeindefachlösung und die Auswirkungen auf das Stimmregister im Kanton Luzern Das vorliegende Dokument ist in Zusammenarbeit zwischen dem

Mehr

Geschäftsbericht 2017

Geschäftsbericht 2017 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Geschäftsbericht 2017 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Auszug aus Geschäftsbericht Sozialdepartement) 4.7 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht Das neue Erwachsenenschutzrecht Übersicht über die wesentlichen Neuerungen und Konsequenzen für die Praxis im Pflegekinderbereich Fachaustausch vom 24. November 2011 Vorbemerkungen Gesetzesrevision betrifft

Mehr

Erwachsenenschutz im Kanton Zürich

Erwachsenenschutz im Kanton Zürich Erwachsenenschutz im Kanton Zürich Fachverband Zusatzleistungen des Kantons Zürich 21. Juni 2018 Lucien Brühlmann MAS Sozialarbeit und Recht, Behördenmitglied KESB Bezirk Dielsdorf Programm Organisation

Mehr