Und wenn ich morgen nicht mehr bin (kann) von Vorsorgeaufträgen, Patientenverfügungen und Testamenten
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- Friedrich Lange
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1 Und wenn ich morgen nicht mehr bin (kann) von Vorsorgeaufträgen, Patientenverfügungen und Testamenten Ostschweizer Zahnärzteforum vom Forum Recht Dr. iur. HSG Roberto Fornito, Fachanwalt SAV Erbrecht
2 Programm Vorsorge aus rechtlicher Sicht Vollmachten Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Verfügungen von Todes wegen (Testament und Erbvertrag)
3 Vorsorge aus rechtlicher Sicht
4 Fallbeispiele Bei Hans M. (48, tatsächlicher Name der Red. bekannt) wurde ein Hirntumor diagnostiziert. Er muss sich in längere Spitalpflege begeben und möchte sicherstellen, dass während seiner Abwesenheit die Rechnungen bezahlt werden. Hans M. will keine lebenserhaltenden Massnahmen, falls die Gefahr einer andauernden Pflegebedürftigkeit hoch ist. Zudem möchte Hans M., dass sein Bruder für ihn umfassend handeln kann, sollte er nicht mehr urteilsfähig sein. Nach seinem Tod soll seinem Bruder zudem das ganze Vermögen zufallen und die Schwester soll leer ausgehen.
5 Vorsorge Vollmacht Vorsorgeauftrag Verfügungen von Nacherben- Patientenverfügung Todes wegen «Demenzklausel» Einsetzung Urteilsunfähigkeit Tod Urteilsunfähigkeit Tod Vollmachtgeber Erblasser Erbe Erbe t 5
6 Vollmachten 6
7 Vollmachten Vollmachten als Rechtsgeschäft unter Lebenden (Bank, Post, Steuerbehörde etc.) Problem: Vollmacht erlischt grundsätzlich bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit und Tod des Vollmachtgebers (Art. 35 OR) Vollmacht über die Urteilsunfähigkeit hinaus ist zulässig (z.b. Anwaltsvollmacht) Vollmachten auf den Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit (Vorsorgeauftrag) Vollmacht über den Tod hinaus ist zulässig (z.b. Banken) Vollmachten auf den Zeitpunkt des Todes (Verfügung von Todes wegen) 7
8 Vorsorgeauftrag Simbabwes Staatschef Mugabe hält Rede zwei Mal Rücktrittsforderung nach verwechselter Ansprache Simbabwes Herrscher Robert Mugabe ist 91-jährig, über seinen Gesundheitszustand wird spekuliert. Nun hat er eine Rede aus Versehen zum zweiten Mal gehalten. Mugabe kurz vor seiner Ansprache vor dem Parlament in Harare. (Bild: Keystone 8
9 Urteilsfähigkeit 9 Demenz Kognitive Fähigkeiten urteilsfähig urteilsunfähig Präsymptomatisches Stadium («gesund») Frühes Erkrankungsstadium («leichte Demenz») Mittleres Erkrankungsstadium («moderate Demenz») Fortgeschrittenes Erkrankungsstadium («schwere Demenz») Dr. med. Ansgar Felbecker Kantonsspital St. Gallen, Klinik für Neurologie
10 Urteilsfähigkeit 10 Uhrentest Bei Diagnose 12 Monate später 6 Monate später 18 Monate später Dr. med. Ansgar Felbecker Kantonsspital St. Gallen, Klinik für Neurologie
11 Geschäftsstreit wird über die Kesb ausgetragen Eine Baufirma streitet mit Gipser Ansgar Vontobel um Geld. Der Konflikt wird mit ungewöhnlichen Mitteln ausgetragen: Die Firma habe ihn bei der Kesb angeschwärzt, sagt Vontobel. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kebs) Linth. (Bild: Kesb.sg.ch) Ansgar Vontobel (35) aus Benken SG, Betreiber eines Gipsergeschäfts mit 85 Mitarbeitern, wurde kürzlich von der Kesb vorgeladen. Grund dafür: Eine Gefährdungsmeldung, die die Anwälte der Generalunternehmung HRS eingereicht hatten. Über Vontobel hatte der Baukonzern gar ein psychiatrisches Kurzgutachten erstellen lassen, das er der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) zukommen liess, wie die «Obersee Nachrichten» berichten. Es attestiert dem Gipser eine «dissoziale und infantile Störung» und eine «Suchtproblematik». 11
12 KESB Gefährdungsmeldung: «Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint», Art. 443 Abs. 1 ZGB. Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB). Mitwirkungspflicht der am Verfahren beteiligten Personen (Art. 448 ZGB). Faktisch Umkehr der gesetzlichen Vermutung, dass eine Person urteilsfähig ist. 12
13 Vorsorgeauftrag Errichtung (Art. 361 ZGB): Eigenhändig (wie Testament) oder öffentliche Urkunde Regelt Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr (oder Teilbereiche davon) Hinterlegung: Der Vorsorgeauftrag kann im Kanton St. Gallen seit zentral beim Amtsnotariat St. Gallen hinterlegt werden. Person des Vorsorgebeauftragten: Wen einsetzen? Gesetzliche Vertretung (Art. 374 ZGB) subsidiär zum Vorsorgeauftrag und zur Beistandschaft (keine Vertretung für Kinder, Angehörige etc., keine Vertretung für ausserordentliche Handlungen) 13
14 Patientenverfügungen 14
15 Patientenverfügungen Anordnungen in Bezug auf künftige medizinische Massnahmen für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit. Errichtung: Einfache Schriftlichkeit und Urteilsfähigkeit genügen (Musterformulare können z.b. bei der FMH heruntergeladen werden) Hinterlegung: Möglichkeit der Hinterlegung auf Versichertenkarte. Ausland: DE, Österreich (Patientenverfügungs-Gesetz: Datierung, Errichtung vor einem Anwalt, Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen errichtet, Belehrung, die Verfügung verliert zudem nach Ablauf von fünf Jahren ihre Gültigkeit). 15
16 Verfügungen von Todes wegen Jedes Rechtsgeschäft, welches erst nach dem Ableben einer Person Wirkungen entfaltet Beispiel: Mein langjähriger Kollege hat das Recht, nach meinem Tode die Praxiseinrichtung zum Buchwert zu kaufen. Testament (einseitig/jederzeit widerrufbar) Erbvertrag (zweiseitig/bindend) Beispiel: Ehe- und Erbvertrag mit Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten; Erbverzichtsvertrag mit Kindern zu Gunsten des überlebenden Elternteils Problem: Qualifizierte Formvorschriften (Eigenhändigkeit oder öffentliche Beurkundung beim Testament/ öffentliche Beurkundung beim Erbvertrag) 16
17 Formvorschriften 17
18 Gesetzliche Erben 18
19 Die gesetzliche Erbfolge 19
20 Die gesetzliche Erbfolge 20
21 Pflichtteile und verfügbare Quote Pflichtteile Nachkommen: 3/4 (75%) Eltern: 1/2 (50%) Ehegatte: 1/2 (50%) Geschwister: - Verfügbare Quote Nur Nachkommen: 1/4 (25%) Nur Ehegatte: 1/2 (50%) Nachkommen und Ehegatte: 3/8 (37.5%) 21
22 Pflichtteile und verfügbare Quote Beispiel: Verheiratetes Paar mit zwei Kindern 1/2 1/4 1/4 3/8 1/4 Verfügbare Quote 22
23 Empfehlungen Planen Sie Ihre Vorsorge und Ihren Nachlass rechtzeitig! Ziehen Sie Fachleute ihres Vertrauens aus verschiedenen Bereichen bei. Überprüfen Sie die bestehende Regelung periodisch. Guter Rat ist nicht teuer, ein Streit unter Erben schon! 23
24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Roberto Fornito Dr.iur. HSG, Fachanwalt SAV Erbrecht Bratschi Wiederkehr & Buob AG Vadianstrasse St. Gallen Dieser Bericht ist ausschliesslich für den/die eingangs genannten Adressaten bestimmt. Die Verteilung, Zitierung und Vervielfältigung auch auszugsweise zum Zwecke der Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Anwaltskanzlei Bratschi Wiederkehr & Buob AG gestattet. Demenz auch ein (erb-)rechtliches Problem Dr. Roberto Fornito, Fachanwalt SAV Erbrecht 24
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