Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 10 Der Weg zur Erbenstellung

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1 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 10 Der Weg zur Erbenstellung

2 I. Unmittelbarkeitsprinzip Die Erbschaft wird unmittelbar mit dem Tod des Erblassers erworben ( le mort saisit le vif ) Art. 560 Abs. 1 ZGB. Die Erben treten nahtlos an die Stelle des Erblassers. Das Unmittelbarkeitsprinzip wird relativiert: Zuerst muss eruiert werden, wer als Erbe in Frage kommt (im Verfahren der Testamentseröffnung und der Erbbescheinigung). Erbrecht, HS 2013 Folie 2 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

3 I. Unmittelbarkeitsprinzip Vorbehalt der Ausschlagung (bzw. der Annahme unter öffentlichem Inventar oder der amtlichen Liquidation). Vorbehalt der Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage. Erbrecht, HS 2013 Folie 3 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

4 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen 1. Allgemeines Der Ausdruck Eröffnung wird in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, nämlich: Erbrecht, HS 2013 Folie 4 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

5 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen Als Eröffnung des Erbgangs und damit als Bezeichnung des Beginns des Erbgangs (Zeitpunkts, in welchem die Erben in die Stellung des Erblassers eintreten) und der Voraussetzungen, unter welchen dieser Eintritt möglich ist (vgl. 15. Titel, Art ZGB). Als Eröffnung der letztwilligen Verfügung und damit als Bezeichnung für die Kenntnisnahme derselben durch die zuständige Behörde sowie der Mitteilung an die Interessierten (vgl. Art ZGB). Erbrecht, HS 2013 Folie 5 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

6 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen 2. Eröffnung des Erbgangs (Art. 537 ff. ZGB) Die Regeln über die Eröffnung des Erbgangs bestimmen Zeitpunkt und Ort der Eröffnung und die subjektiven Voraussetzungen, damit jemand als Erbe eintreten kann. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs ist der Tod des Erblassers, der Erbgang beginnt mit diesem Moment (Art. 537 ff. ZGB). Erbrecht, HS 2013 Folie 6 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

7 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen Die Eröffnung des Erbgangs erfolgt für das gesamte Vermögen dort, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 538 ZGB, Art. 28 ZPO). Als subjektive Voraussetzung seitens des Erbens gelten: die Rechtsfähigkeit (Art. 539 ZGB, s. auch Art. 11 ZGB); Erbrecht, HS 2013 Folie 7 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

8 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen das Erleben des Erbgangs (Art. 542 ZGB); Beachte nasciturus (Art. 544 ZGB Änderung durch Art. 544 Abs. 1 bis nzgb) sowie Verschollenheit (Art. 548 ZGB). Ein noch nicht gezeugtes Kind kann nur in Form eines Vermächtnisses (BGE 116 II 248 E. 3 = Pra 1990 Nr. 194) oder einer Nacherbeneinsetzung (Art. 545 Abs. 1 ZGB) bedacht werden. Erbrecht, HS 2013 Folie 8 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

9 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen Fehlende Erbunwürdigkeit (Art. 540 ZGB), von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 132 III 305, Erbunwürdigkeit wegen Erbschleicherei (unterlassene Aufklärung); BGE 132 III 315, Folgen der Erbunwürdigkeit). Der Erbunwürdige wird grundsätzlich behandelt, als wäre er vorverstorben. Die Verfügung von Todes wegen bleibt aber bestehen. Ausnahme: Nichtigkeit nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Die Verzeihung durch den Erblasser hebt die Erbunwürdigkeit auf (Art. 540 Abs. 2 ZGB). Diese kann nach h.l. formfrei erfolgen. Erbrecht, HS 2013 Folie 9 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

10 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen 3. Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (Art. 556 ff. ZGB) Definition: Unter der Eröffnung der Verfügung versteht man den Behördenakt, mit welchem einerseits Kenntnis vom Inhalt der Verfügung erlangt und andererseits den Interessierten vom Inhalt Mitteilung gemacht wird. Erbrecht, HS 2013 Folie 10 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

11 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen Voraussetzung der Kenntnisnahme ist, dass die letztwilligen Verfügungen eingereicht werden, weshalb eine Einlieferungspflicht vorgesehen ist (Art. 556 ZGB). Einzureichen sind alle Dokumente, die nach ihrem Inhalt eine letztwillige Verfügung sein können. Die Einlieferungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Verfügung als ungültig oder nichtig erachtet wird. Erbrecht, HS 2013 Folie 11 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

12 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen die Missachtung der Einlieferungspflicht hat Konsequenzen: - Schadenersatzpflicht; - unter bestimmten Voraussetzungen Erbunwürdigkeit (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 4); - unter bestimmten Voraussetzungen strafbar (insb. Art. 254 StGB). Gesetzeswortlaut sieht keine Einlieferungspflicht für Erbverträge und Eheverträge vor, was in der Lehre grösstenteils kritisiert wird (vgl. BSK ZGB II- Karrer, Art. 556 N 10 ff.). Erbrecht, HS 2013 Folie 12 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

13 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen Nach der Einlieferung muss die Behörde die letztwillige Verfügung (er-) öffnen und den Interessierten zur Kenntnis bringen (Art. 557 und 558 ZGB): Innert Monatsfrist Zweck ist, dass den Betroffenen die Wahrung der Rechte ermöglicht wird. Erbrecht, HS 2013 Folie 13 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

14 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen Adressaten sind alle Beteiligten oder Interessierten: Insb. die (auch übergangenen) gesetzlichen und (auch in einer früheren Verfügung) eingesetzten Erben, Nach- und Ersatzerben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte, eingesetzte Willensvollstrecker, der nutzniessungsberechtigte Ehegatte. Es sind alle eingelieferten Verfügungen zu eröffnen. Den Vermächtnisnehmern wird nur den sie betreffenden Teil eröffnet. Erbrecht, HS 2013 Folie 14 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

15 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen Damit die Erben über die Erbschaft verfügen können, wird ihnen eine Erbbescheinigung ausgestellt (vgl. Art. 559 ZGB): Definition: Provisorischer Legitimationsausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung über die Erbenstellung, um die Inbesitznahme der Erbschaft zu ermöglichen. Aufgrund einer prima facie-beurteilung der Behörde, wer Erbe ist und wer nicht (bei Unklarheit Erbschaftsverwaltung, Art. 556 Abs. 3 ZGB). Erbrecht, HS 2013 Folie 15 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

16 II. Eröffnung des Erbgangs und der letztwilligen Verfügungen Für eingesetzte (und nach Praxis und h.l. auch) gesetzliche Erben I.d.R. erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist Unter ausdrücklichem Vorbehalt der Ungültigkeitsund Erbschaftsklage (und auch der Herabsetzungsklage) Ausstellung der Erbenbescheinigung kann verhindert werden, wenn (mindestens innerhalb eines Monats seit Mitteilung) Einsprache (durch gesetzliche oder in früherer Verfügung eingesetzte Erben) erhoben wird. Erbrecht, HS 2013 Folie 16 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

17 III. Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft Als Korrektur des Unmittelbarkeitsprinzips wird den Erben die Möglichkeit gegeben, die Erbschaft auszuschlagen (Art ZGB) Motive? Grundsätzlich bedarf nicht die Annahme, sondern die Ausschlagung eines positiven Tuns des Erben (passiver Erbschaftsübergang bzw. opting out-system). Erbrecht, HS 2013 Folie 17 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

18 III. Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft Ausnahmsweise wird die Ausschlagung vermutet, wenn Überschuldung im Zeitpunkt des Todes offenkundig ist. Diesfalls ist keine Ausschlagung, sondern eine ausdrückliche Annahme erforderlich (vgl. Art Abs. 2 ZGB; opting in). Die Ausschlagung unterliegt folgenden Modalitäten: Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate (Art. 567 ZGB), ist aber aus wichtigen Gründen erstreckbar (Art. 576 ZGB). Für gesetzliche Erben beginnt die Frist mit der Kenntnis vom Tod und der eigenen Erbberufung zu laufen. Für eingesetzte Erben beginnt die Frist mit der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu laufen. Mündlich oder schriftlich und vorbehaltlos an die zuständige Behörde Erbrecht, HS 2013 Folie 18 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

19 III. Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft Die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis tritt durch ungenutzten Fristablauf, durch Annahmeerklärung oder durch sog. Einmischung oder konkludente Annahmehandlungen (Achtung!) ein, vgl. Art. 571 Abs. 2 ZGB! Die Wirkungen der Ausschlagung treten ex tunc auf den Zeitpunkt des Erbgangs ein, sind aber bezüglich Schicksal des ausgeschlagenen Anteils beim gesetzlichen (Art. 572 Abs. 1 ZGB Eintreten) und eingesetzten Erben (Art. 572 Abs. 2 ZGB gesetzliche Erbfolge) unterschiedlich. Als Alternativen zur Ausschlagung stehen den Erben die Möglichkeiten offen, entweder ein öffentliches Inventar oder die amtliche Liquidation zu beantragen. Erbrecht, HS 2013 Folie 19 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

20 IV. Antrag auf öffentliches Inventar (Art ZGB) Zweck ist, sich einen Überblick über den Umfang der Erbschaftspassiven und Aktiven zu verschaffen und eine Haftungsbegrenzung herbeizuführen. Das Verfahren über das öffentliche Inventar zeichnet sich wie folgt aus: Antrag innert Monatsfrist durch einen noch ausschlagungsberechtigten Erben Für den Beginn der Frist gelten die Regeln der Ausschlagungsfrist. Erbrecht, HS 2013 Folie 20 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

21 IV. Antrag auf öffentliches Inventar (Art ZGB) Zu inventarisieren sind Aktiven und Passiven; es ist eine Bewertung der Aktiven vorzunehmen. Zum Zwecke der Inventarisierung der Passiven ist ein Rechnungsruf (mit Präklusionswirkung) vorzunehmen. Innert Monatsfrist nach Inventarabschluss haben alle Erben zu erklären, ob: - Annahme - Ausschlagung Erbrecht, HS 2013 Folie 21 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

22 IV. Antrag auf öffentliches Inventar (Art ZGB) - Annahme unter öffentlichem Inventar (bei Schweigen vermutet) - Antrag auf amtliche Liquidation Die Wirkungen der Annahme unter öffentlichem Inventar sind folgende: Volle Haftung (mit Nachlass und eigenem Vermögen) nur für inventarisierte Schulden Achtung: Einerseits Haftung (lediglich) des Nachlassvermögens für schuldlos nicht angemeldete Forderungen und für Bürgschaftsverpflichtungen sowie andererseits volle Haftung für öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern!), weil diese nicht inventarisiert werden müssen. Erbrecht, HS 2013 Folie 22 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

23 V. Antrag auf amtliche Liquidation (Art ZGB) Die amtliche Liquidation ist in den Art ZGB geregelt. Mit der amtlichen Liquidation wird der Nachlass versilbert, d.h., die Nachlassobjekte werden verwertet und die Schulden beglichen (vgl. Art. 596 Abs. 1 ZGB). Antragsrecht haben Erben, aber auch die Erblasserund Erbengläubiger unter bestimmten Voraussetzungen. Erbrecht, HS 2013 Folie 23 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

24 V. Antrag auf amtliche Liquidation (Art ZGB) Amtliche Liquidation ist nur möglich, wenn kein anderer Erbe die Annahme erklärt. Die amtliche Liquidation erfolgt nicht durch das Konkursamt, sondern durch einen speziell bestimmten Verwalter. Es wird auch ein Inventar erstellt und ein Rechnungsruf vorgenommen, doch ohne Präklusionswirkung. Die Erben haften nicht für die Schulden (Art. 593 Abs. 3 ZGB), d.h., es haftet lediglich der Nachlass. Ein allfälliger Liquidationserlös fällt den Erben zu. Erbrecht, HS 2013 Folie 24 / 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

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