Lösungsvorschlag Teil Jakob (Total: 30 Punkte)

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1 Prüfung Güter- und Erbrecht HS 2012 vom 10. Januar 2013 Prof. Dr. iur. P. Breitschmid, Prof. Dr. iur. D. Jakob Lösungsvorschlag Teil Jakob (Total: 30 Punkte) 1 1. Güterstand (4,5 Punkte) Eheschliessung 1995: Keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung bezgl. Güterstand; damit ordentlicher, subsidiärer Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181, 196 ff. ZGB). Abschluss des Ehevertrages 2006: o Abschluss eines Ehevertrages nach Eheschliessung zulässig: Art. 182 Abs. 1 ZGB. o Ehevertragsfähigkeit (Art. 183 Abs. 1 i.v.m. 16 ZGB; Art. 183 Abs. 2 ZGB): Mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt zu bejahen. o Formvorschriften: Ehevertrag öffentlich zu beurkunden und von den vertragsschliessenden Personen zu unterzeichnen (Art. 184 ZGB i.v.m. Art 11 Abs. 2 OR). I.c. wurde Ehevertrag vor Zürcher Notar Dr. Natter geschlossen, Formvorschriften erfüllt. o Inhaltliche Zulässigkeit, Beachtung inhaltlicher Schranken (Art. 182 Abs. 2 ZGB): Vereinbarter Güterstand: Weiterhin Errungenschaftsbeteiligung, laut Sachverhalt kein Güterstandswechsel. Aber Modifikation der Errungenschaftsbeteiligung: Überlebender Ehegatte erhält ganzen Vorschlag (Abweichung von Art. 215 Abs. 1 ZGB). Abänderung der Beteiligungsansprüche bei Auflösung des Güterstands ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Modifikationsmöglichkeit (vgl. Art. 216 Abs. 1, 182 Abs. 2 ZGB). Keine pflichtteilsberechtigten nichtgemeinsamen Kinder (Art. 216 Abs. 2 ZGB) ersichtlich. Vorschlagsregelung des Ehevertrags ist gültig. Zwischenfazit: Am ist ein gültiger Ehevertrag i.s.v. Art. 182 ff. ZGB zustande gekommen. Nach diesem gilt weiterhin der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, jedoch mit Modifikation, dass im Todesfall des einen Ehegatten der andere den gesamten Vorschlag erhalten solle. 2. Massgebender Zeitpunkt (2 Punkte) Für die Massezuordnung (vgl. unten, Ziff. 3): o Nach Art. 207 Abs. 1 ZGB ist Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes für die Ausscheidung von Eigengut und Errungenschaft des jeweiligen Ehegatten entscheidend. o Der Auflösungszeitpunkt bestimmt sich nach Art. 204 ZGB. Beim Auflösungsgrund der Scheidung (Art. 204 Abs. 2, 111 ff. ZGB) ist Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens massgebend. I.c. reicht ER am das Scheidungsbegehren ein. Damit ist das Begehren rechtshängig. o Fazit: Der für die Massezuordnung relevante Zeitpunkt ist der Für die Bewertung: o Für Bewertung der Vermögensgegenstände ist Verkehrswert (Art. 211 ZGB) im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB) oder (im Falle der Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB) im Zeitpunkt der Veräusserung (Art. 214 Abs. 2 ZGB) massgebend. Zeitpunkt der Auseinandersetzung ist heute (Januar 2013). Hinweis zur Punktevergabe: Bewertungsfragen können auch unten angesprochen werden. 3. Massenzuordnung (5 Punkte) Im Vermögen der ER: Gemäss Sachverhalt habe ER immer alles gleich ausgegeben. Damit verfügte sie auch bei Auflösung des Güterstandes ( ; Art. 207 Abs. 1 ZGB) über kein Vermögen, also weder über Eigengut noch Errungenschaft. Im Vermögen des DR: o Unternehmen: Unternehmen wurde im Jahre 2011 (wirksam) auf die Rübli-Unternehmensstiftung übertragen. Damit befindet sich das Düngerunternehmen im für die Massezuordnung relevanten Zeitpunkt ( ) nicht mehr in seinem Vermögen. Offen bleibt Hinzurechnung i.s.v. Art. 208 ZGB (siehe unten Ziff. 4). o Angesparte Unternehmensgewinne: Nach Sachverhalt war Unternehmen ausdrücklich Teil der Errungenschaft ( die beiden nicht darauf einigen konnten, das Unternehmen aus der Errungenschaft herauszunehmen [auf Art. 199 Abs. 1 ZGB konnte man sich nicht einigen]). Angesparter Unternehmensgewinn von 1 Mio. fällt bei dieser Ausgangslage in die Errungenschaft des

2 Prüfung Güter- und Erbrecht HS 2012 vom 10. Januar 2013 Prof. Dr. iur. P. Breitschmid, Prof. Dr. iur. D. Jakob DR (Art. 197 ZGB). o Verbrennung von : DR vernichtet Geld im Nov. 2012, also nach der Auflösung des Güterstandes am Wenn aber ein Vermögensgegenstand nach der Auflösung des Güterstandes untergeht/verbraucht wird, muss er grds. mit seinem Wert im Zeitpunkt des Untergangs/Verbrauchs (Art. 214 Abs. 2 ZGB analog) bei der Auseinandersetzung berücksichtigt werden (Art. 207 Abs. 1 ZGB); eine Ausnahme könnte dann gelten, wenn der Gegenstand zwischen Güterstandsauflösung und Abschluss der Auseinandersetzung zufällig oder durch ordnungsgemässen Verbrauch wertvermindert wurde oder untergegangen ist (vgl. KUKO ZGB- JAKOB/PICHT, Art. 207 N 5). I.c. liegt klar kein zufälliger Untergang oder ordnungsgemässes Verbrauchen, sondern eine bewusste (und wenig nachvollziehbare) Handlung vor, ER muss die Wertminderung der Errungenschaft des DR i.h.v nicht gegen sich gelten lassen. 4. Hinzurechnungen (6 Punkte) Das Unternehmen war zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nicht mehr im Vermögen des DR (vgl. oben Ziff. 3). Möglicherweise aber Hinzurechnung des Unternehmens zu der Errungenschaft nach Art. 208 ZGB. Die Voraussetzungen der Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: o Der zugewendete Vermögenswert (Unternehmung) muss aus der Errungenschaft des DR stammen: Ausdrücklich gem. Sachverhalt (vgl. oben Ziff. 3; Art. 197 ZGB, keine ehevertragliche Regelung nach Art. 199 Abs. 1 ZGB). o Unentgeltliche Zuwendung: Vermögensvorteil ohne Gegenleistung zugunsten eines Dritten, der in der Errungenschaft eine Vermögenseinbusse bewirkt. I.c. gegenleistungslose Übertragung der Unternehmung auf Stiftung (vgl. BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 208 N 14 f.) ist eine solche unentgeltliche Zuwendung. o Zuwendung muss während des Güterstands und innerhalb der letzten 5 Jahre vor dessen Auflösung getätigt worden sein. I.c. besteht Güterstand seit 1995 (bzw. seit mit Modifikation). Die (wirksame) Übertragung des Unternehmens auf die Stiftung vollzog sich 2011 (stiftungsrechtliche Ausführungen werden nicht verlangt; vgl. dazu KUKO ZGB-JAKOB/PICHT, Art. 208 N 11). Auflösung des Güterstands am Damit fand die Zuwendung während des Güterstandes und innerhalb der 5-Jahresfrist statt. o Kein übliches Gelegenheitsgeschenk: Die Üblichkeit bestimmt sich nach den gesellschaftlichen Anschauungen, aber auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten (KUKO ZGB-JAKOB/PICHT, Art. 208 N 10). I.c. beträgt die Zuwendung 15 Mio., womit der Rahmen von Gelegenheitsgeschenken klar gesprengt ist. o Ohne Zustimmung des anderen Ehegatten: ER wusste nichts von der Übertragung des Unternehmens auf die Stiftung; eine Zustimmung kommt damit nicht in Frage. Fazit: Die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach Art. 208 Ziff. 1 ZGB sind gegeben. Rechtsfolge: Wert des entäusserten Vermögensgegenstandes wird rechnerisch zu den Aktiven der Errungenschaft gezählt (Art. 208 ZGB). Massgeblich ist Verkehrswert zum Verfügungszeitpunkt (Art. 211, 214 Abs. 2 ZGB). I.c. betrug Wert des Unternehmens bei Übertragung auf Stiftung 15 Mio. Dieser Wert muss zur Errungenschaft von DR hinzugerechnet werden. (Hinweis zu Beweisfragen: Die Beweislast für die Hinzurechnungsvoraussetzungen nach Art. 208 Ziff. 1 bzw. 2 ZGB [insb. Zugehörigkeit des entäusserten Vermögenswerts zur Errungenschaft] trägt der benachteiligte Ehegatte, i.c. also ER. Die Beweislast für die Zustimmung des benachteiligten Ehegatten liegt hingegen beim Entäussernden, hier DR.) 5. Aufstellung (3 Punkte) Vermögen DR: o Errungenschaft: Erspartes aus Unternehmensgewinnen: 1 Mio. (Bemerkung: Die in der Protestaktion verbrannten bleiben bei der Aufstellung unbeachtet, da nach Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands weggefallen; siehe Ziff. 3) Hinzurechnung des Wertes des auf die Stiftung übertragenen Unternehmens: 15 Mio. Resultat Errungenschaft: 16 Mio. o Eigengut: 0 2

3 Prüfung Güter- und Erbrecht HS 2012 vom 10. Januar 2013 Prof. Dr. iur. P. Breitschmid, Prof. Dr. iur. D. Jakob Vermögen ER: o Errungenschaft: 0 o Eigengut: 0 6. Vorschlagsberechnung (4 Punkte) Nach Art. 215 Abs. 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des anderen zu. Dies kann im Rahmen von Art. 216 f. ZGB modifiziert werden. Beachten, dass bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur gelten, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht (Art. 217 ZGB). I.c.: Im am öffentlich beurkundeten Ehevertrag einigten sich die Eheleute, dass überlebender Ehegatte gesamten Vorschlag erhalte. Vorschlagsbeteiligung also nur für den Todesfall des einen Ehegatten modifiziert; gerade keine ausdrückliche Regelung für den i.c. vorliegenden Fall der Scheidung i.s.v. Art. 217 ZGB. Die genannte ehevertragliche Klausel ist deshalb hier nicht anwendbar. Es gilt weiter Lösung von Art. 215 ZGB. Das heisst: o (16 Mio. 0)/2 = 8 Mio. ER hat eine Beteiligungsforderung im Umfang von 8 Mio. gegen DR. 7. Anspruchserfüllung (4,5 Punkte) Zu prüfen, ob DR ERs Beteiligungsforderung nach Art. 215 ZGB befriedigen kann; andernfalls ist nach Art. 220 ZGB vorzugehen: o Keine Deckung des Beteiligungsanspruchs: ERs Anspruch beträgt 8 Mio. Nach Protestaktion und Übertragung des Unternehmens auf Stiftung verbleiben DR aber nur Das Vermögen von DR deckt damit die Ansprüche der ER nicht. o Zuwendung an Dritte i.s.v. Art. 220 Abs. 1 ZGB: Für das Vorliegen von Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, ist Art. 208 ZGB massgebend. I.c.: Unentgeltliche Zuwendung i.s.v. Art. 208 Ziff. 1 ZGB (vgl. oben Ziff. 4) i.h.v. 15 Mio. an Stiftung. o Fehlbetrag, der vom Dritten eingefordert werden kann: Fehlbetrag ist 7,5 Mio. Es ist im Umfang von 7,5 Mio. gegen die Stiftung vorzugehen. Bemerkung: U.U. Argumentation, dass stossend, dass Protestaktion DRs zulasten Stiftung geht. I.c. kann aber nicht von einer im Vergleich zu ER höheren Schutzwürdigkeit der mit einer gegenleistungslosen Zuwendung bedachten Stiftung ausgegangen werden. Die Wertverminderung der Errungenschaft des DR aufgrund seiner ungerechtfertigten Handlung kann deshalb nicht zulasten der ER gehen (vgl. Ziff. 3, m.h.); zudem sind Herabsetzungen nach Art. 220 ZGB in der Summe begrenzt (vgl. BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 220 N 35), und diese Begrenzung wird i.c. durch den zusätzlichen Herabsetzungsbetrag von nicht überschritten. o Klagefrist (Art. 220 Abs. 2 ZGB): Weder die relative (1 Jahr ab Kenntnis des Gläubiger- Ehegatten von der Verletzung seiner Rechte) noch die absolute (zehn Jahre ab Auflösung des Güterstands) Verwirkungsfrist ist abgelaufen (näher dazu KUKO ZGB-JAKOB/PICHT, Art. 220 N 13). Fazit: ER kann den potentiellen Fehlbetrag von 7,5 Mio. auf der Grundlage von Art. 220 ZGB direkt gegenüber der Rübli-Unternehmensstiftung geltend machen. Schlussergebnis (1 Punkt): ER hat Beteiligungsanspruch i.s.v. Art. 215 ZGB i.h.v. 8 Mio. Bei der Geltendmachung muss sie sich grundsätzlich an DR halten. Den Fehlbetrag von 7,5 Mio. kann sie jedoch nach Art. 220 ZGB bei der Rübli-Unternehmensstiftung einfordern. 3

4 Güter- und Erbrecht Lösungsskizze der Bachelorprüfung im Güter- und Erbrecht vom 10. Januar 2013 Es sei betont, dass diese kurz gehaltene Lösungsskizze keine Musterlösung, sondern Abbild des Korrekturrasters ist. Unabdingbar für die volle Punktezahl zu den einzelnen Aufgaben sind Definition, Gesetzesnorm sowie gute Subsumtion. Es handelt sich weder um das einzig richtigen Prüfschema noch um die einzig richtige Lösung. Die Punkteverteilung erfolgte nach Argumentationsdichte und -stringenz. Aufgabe 2 30 Punkte Frage A Total: 1.5 (5%) M hat keine V.v.T.w. errichtet, weshalb die gesetzliche Erbfolge, Art ZGB, umfassend Anwendung findet. Zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind ausschliesslich die Kinder S und T nach Art. 457 Abs. 1 ZGB (Nachkommen, 1. Parentel; Ausschluss-, Art. 458 Abs. 1, Art. 459 Abs. 1, Art. 466 je ZGB, und Häupterprinzip) des unverheirateten/nicht in eingetragener Partnerschaft befindlichen Erblassers M, s. Art. 457 ff. ZGB. T und S erben den gesamten Nachlass (alle vermögenswerten Rechte und Rechtspositionen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes zusätzlich mind. rechnerisch allfälliger ausgleichungs- oder herabsetzbarer lebzeitiger Zuwendungen) zu gleichen Teilen, Art. 457 Abs. 2 ZGB (Gleichheitsprinzip); d.h., T und S je 50% des Nachlasses. Frage B Total: 22.5 (75%) Die Rechtslage ist aufgrund der gegebenen Anhaltspunkte je aus Sicht der einzelnen Beteiligten und deren Interessen zu analysieren: Vorfragen: 5.5 Gültigkeit des Testaments: Gemäss SV besteht eine von M rechtsgültig errichtete letztwillige Verfügung (Testament). Inhalt des Testaments im Allgemeinen: Der Inhalt des Testaments bzw. der wirkliche Wille des Erblassers (Willensprinzip) ist vermittels Auslegung zu ermitteln (eingehend BSK ZGB II- Breitschmid, Art. 469, insb. N 3 f. und N 22 ff.; Rumo-Jungo A., Tafeln zum Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2010, Tafel 10). Primär massgebend ist der Wortlaut und systematische Zusammenhang des Testaments; Ausführungen zu den unterschiedlichen Theorien. Der Erblasser verfügt über alle zum Zeitpunkt des Todes vererbbaren Vermögenswerte; Liegenschaft und übriges Vermögen. Die lebzeitigen Zuwendungen an S (CHF ), an L (Schmuck CHF und Eigentumswohnung CHF ) und an S und T für deren Ausbildung werden im Testament (und anderweitig) nicht (explizit) geregelt. Erbschaftsschulden sind keine ersichtlich und Erbgangsschulden dürfen vernachlässigt werden. Die Klauseln im Einzelnen: Wer dieses Testament angreift, ist auf den Pflichtteil gesetzt. : I.S.v. Art. 482 Abs. 2 ZGB gültige Bedingung (sog. privatorische Klausel; BGE 117 II 239). Allerdings scheitert die privatorische Klausel, da die einzigen Pflichtteilserben nicht begünstigt werden bzw. sogar weniger als den Pflichtteil erhalten sollen (s. unten). Immerhin könnte die Klausel bzgl. F dahingehend umgedeutet 1

5 werden, dass ihre (testamentarische) Begünstigung für den Fall, dass F das Testament (nur) ungerechtfertigterweise (so die h.m., etwa Druey, Grundriss Erbrecht, 5. Aufl., Bern 2002, 12 N 34) anficht, auf das gesetzliche Minimum, also gänzlich, reduziert werden soll. Ferner setze ich F in Bezug auf mein übriges Vermögen als Erbin ein. : Fraglich ist, ob es sich um eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis handelt. Der Wortlaut spricht klar von Erbeinsetzung. Auch der systematische Zusammenhang erst wird F ein Wohnrecht am Erbteil der Kinder eingeräumt (s. unten), dann wird sie ferner und in Bezug auf mein übriges Vermögen als Erbin eingesetzt; es liegt eine klassische erbrechtliche Meistbegünstigungsabsicht des Konkubinatspartners vor (vgl. unter Ehegatten Art. 473 ZGB) deutet auf Erbeinsetzung. Grundsätzlich wird vermutet, dass es sich bei der Zuweisung bestimmter Vermögenswerte um ein Vermächtnis handelt, wogegen eine Erbeinsetzung bei Zuwendung des gesamten Nachlasses oder eines Bruchteils davon vermutet wird, s. Art. 483 Abs. 2 und Art. 484 (s. auch BGE 115 II 323). Aufgrund des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs und tendenziell auch der Vermutung darf von Erbeinsetzung, Art. 483 ZGB, von F betreffend das übrige Vermögen ausgegangen werden. Zusätzlich liegt diesbezüglich eine Teilungsanordnung i.s.v. Art. 608 ZGB vor. F soll das Recht zukommen, für den Rest ihres Lebens meine Liegenschaft zu bewohnen. Die Liegenschaft selbst sollen jedoch meine Kinder Sven und Tina erhalten. : Fraglich ist, ob Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB) oder nur ein Wohnrecht (Art. 776 Abs. 1 ZGB) vorliegt. Der Wohnberechtigte hat nur den gewöhnlichen Unterhalt zu tragen, der Nutzniessende den ganzen Unterhalt. Das Wohnrecht darf im Gegensatz zur Nutzniessung nicht übertragen werden (Vermietung ausgeschlossen; Aufnahme von Familienangehörigen und Hausgenossen u.u. zulässig, Art. 777 Abs. 2 ZGB). Der Wortlaut ( F soll das Recht zukommen, [ ] zu bewohnen ) und tendenziell die Tatsache, dass die Liegenschaft selbst den Kindern zukommen soll (dazu unten), deutet auf ein Wohnrecht. Fraglich ist, ob eine (Vor-/Nach-)Erbeneinsetzung oder ein (Voraus)Vermächtnis an F vorliegt. Grundsätzlich wird vermutet, dass es sich bei der Zuweisung bestimmter Vermögenswerte um ein Vermächtnis handelt, wogegen eine Erbeinsetzung, hier allenfalls als Vor- /Nacherbeneinsetzung i.s.v. Art. 488 ZGB, bei Zuwendung des gesamten Nachlasses oder eines Bruchteils davon vermutet wird (). Ist der berufene Erbe (so bzgl. übriges Vermögen) auch Vermächtnisnehmer, so spricht man von einem Vorausvermächtnis, Art. 486 Abs. 3 ZGB. Da es sich um die Zuweisung eines befristeten (Wohn-)Rechts handelt und nicht des ganzen Nachlasses oder eines Bruchteils davon, sondern (eher) eines bestimmten Vermögenswerts, und weil die Liegenschaft selbst nach dem Wortlaut (wohl) sofort an die Kinder gehen soll, darf von einem (Voraus-)Vermächtnis, Art. 462 ff. ZGB, ausgegangen werden (s. das Wohnrecht in BGE 91 II 94). Fraglich ist, ob betreffend die Kinder eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt. Die Zuweisung der Liegenschaft selbst als Nachlasswert an gesetzliche Erben ist vermutungsweise eine Teilungsregel und kein Vermächtnis (Art. 522 Abs. 2, 608 Abs. 3 je ZGB). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Kinder nach Art. 483 und Art. 608 je ZGB als Erben für die Liegenschaft als solche (Eigentum belastet durch Wohnrecht der F bzw. 2

6 nacktes Eigentum) berufen werden, zwar zu gleichen Teilen, s. Art. 457 Abs. 2 ZGB. Für Strafenterbung (Art. 477 ZGB) und Erbunwürdigkeit (Art. 540 ZGB) ist (bereits) kein Grund ersichtlich. Eine Präventiventerbung (Art. 480 Abs. 1 ZGB) hätte unter Nennung des Grundes in der V.v.T.w. erfolgen müssen, Art. 479 Abs. 1 ZGB analog. Analyse der Rechtslage aus Sicht der einzelnen Beteiligten und deren Interessen: Die Prüfung der Ausgleichung hat der Prüfung der Verletzung der Pflichtteile logisch und rechnerisch vorzugehen (vgl. Art. 522 Abs. 1 ZGB, dem Werte nach, dazu Breitschmid et al, Erbrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Kap. 4 N 34). I. T: Gemäss V.v.T.w. würde T nur Erbin im Umfang der Hälfte der durch das befristete Wohnrecht der F belasteten Liegenschaft, d.h. (aktuell) zu CHF (3 Mio Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers 2 Mio kapitalisierter Nutzungswert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers : 2). T will sich gemäss SV nicht damit abfinden. 1. Teilungsklage zwecks Ausgleichung i.s.v. Art. 626 ff. ZGB Ausgleichungsrecht ist dispositives Recht, wobei gesetzliche Vermutungen bestehen (s. BGE 131 III 49). Da kein ausdrücklicher Dispens vorliegt, hat eine eingehende Prüfung zu erfolgen. Zu prüfen sind die lebzeitigen Zuwendungen an S (CHF für Unternehmensgründung und CHF für Ausbildung an Eliteuniversität) und an L (Schmuck zu CHF und Eigentumswohnung zu CHF ). Bei den Beträgen darf davon ausgegangen werden, dass es sich um den relevanten Wert i.s.v. Art. 630 ZGB handelt. Objekt der Ausgleichung i.s.v. Art. 626 ff. ZGB im Allgemeinen sind nur (teilweise) unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen, was hier auf alle besagten Zuwendungen zutrifft. L ist weder gesetzliche noch eingesetzte, nicht-gesetzliche (uneigentliche Ausgleichung) Erbin (= kein Subjekt der Ausgleichung), weshalb ihre Ausgleichungspflicht von vornherein entfällt. Dagegen ist S als Sohn des M gesetzlicher Erbe, s. Art. 457 Abs. 1 ZGB. Er wird hier zwar durch testamentarische Erbeinsetzung berufen (). Dabei wird aber die gesetzliche Erbfolge im Verhältnis zwischen ihm und dem anderen Subjekt der Ausgleichung, der T, nicht geändert (hälftige Teilung, s. Art. 457 Abs. 2 ZGB; ), weshalb die Ausgleichung zu prüfen ist (s. BGE 124 III 102). Namentlich darf davon ausgegangen werden, dass er die Erbschaft nicht i.s.v. Art. 566 ff. ZGB ausschlägt. Betreffend die Zuwendung von CHF ist festzustellen, dass S Nachkomme des M ist, weshalb Art. 626 Abs. 2 ZGB und Art. 632 zur Anwendung gelangen. Die Zuwendung von CHF hat Ausstattungscharakter (Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung), ist eine Grosszuwendung und eine ausdrückliche Dispens fehlt, weshalb die Ausgleichungsvermutung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB greift. Fraglich ist, ob ein Mehrempfang nach Art. 629 ZGB befreit ist: Es liegt keine Heiratsausstattung i.s.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB vor. Ob eine nachweisbare Begünstigung i.s.v. Art. 626 Abs. 1 ZGB vorliegt, ist unklar. Es darf davon ausgegangen werden, dass die ganze Zuwendung von CHF nach Art. 626 Abs. 2 ZGB auszugleichen ist. Die Kosten der Eliteuniversität von CHF stellen Erziehungskosten i.s.v. Art. 631 ZGB dar (Ausbildung), wofür spezielle Regeln gelten (Spezialfall der Ausstattung). Kann kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen werden, so sind sie der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie 7 3

7 das übliche Mass übersteigen, Art. 631 Abs. 1 ZGB (BGE 124 III 102, E. 4a). Eine Ausgleichungspflicht können nur sehr deutliche Ungleichheiten rechtfertigen, wobei sich das übliche Mass anhand der betreffenden Bevölkerungsschicht und aus der persönlichen Lage des Erblassers im Zeitpunkt der Auslage misst. Umstritten ist, ob Leistungen in Erfüllung einer gesetzlichen Erziehungspflicht (Kindesunterhalt, Art. 276 ff. ZGB) gänzlich ausgeschlossen sind (eingehend PraxKomm Erbrecht-Burkhardt Bertossa, Art. 631 N 1 ff.; BSK ZGB II-Forni/Piatti, Art. 631 N 1 ff.). Gemäss SV wurde T nie adäquat gefördert, wogegen S mehrere Jahre auf eine sehr teure US- Eliteuniversität ging. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung im Wert von CHF das übliche Mass übersteigt, eine deutliche Ungleichheit darstellt und insofern überhaupt als relevant erachtet den geschuldeten Mündigenunterhalt i.s.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB (zwar im Sinne der Qualität desselben) übersteigt, mithin als ausgleichungspflichtige Zuwendung i.s.v. Art. 631 Abs. 1 ZGB betrachtet werden darf. Die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen werden grundsätzlich in einem ersten Schritt tatsächlich (Realkollation) oder rechnerisch (Idealkollation, s. Art. 628 ZGB) zum effektiven (auch reinen) Nachlass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers hinzugefügt (Art. 617 ZGB). Das Ergebnis der Operation bildet die sog. Teilungsmasse; effektiver Nachlass CHF (Liegenschaft + übriges Vermögen; Schulden dürfen vernachlässigt werden, ) + CHF (Zuwendung zur UG-Gründung + Erziehungskosten für Eliteuniversität) = CHF 5.5 Mio Teilungsmasse. In einem zweiten Schritt wird grundsätzlich die Teilungsmasse auf die Berechtigten gemäss deren jeweiligen Erbquoten verteilt, zwar nach Massgabe des rechtsgültig errichteten Testaments; eine allfällige Verletzung der Pflichtteile ist selbständig, rechnerisch im Anschluss an eine allfällige Ausgleichung geltend zu machen. Fraglich ist allerdings, ob F mit T und S an der Hinzurechnung (Ausgleichung) berechtigt ist. Nach Druey kann die Ausgleichung auch dem eingesetzten Erben im Allgemeinen zustehen (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, 7 N 24 und 27 f.; a. M. etwa bezüglich Art. 631 und Ehegatte KUKO ZGB-Weber, Art. 631 N 3), gemäss BGE 124 III 102 auch dem eingesetzten gesetzlichen Erben, der im Verhältnis seines gesetzlichen Erbteils eingesetzt ist, wobei die überwiegende Meinung sich gegen eine Ausgleichungsbegünstigung des eingesetzten Erben mind. im vorliegenden Fall ausspricht. Nach einhelliger Meinung ist der Vermächtnisnehmer nicht ausgleichungsbegünstigt. F ist eingesetzte Erbin (übriges Vermögen, ) ohne gesetzliche Erbenstellung und Vermächtnisnehmerin (Wohnrecht, ). Es darf mit der h.m. davon ausgegangen werden, dass F nicht im Rahmen ihrer Stellung als blosse eingesetzte Erbin (CHF 2 Mio) an der Ausgleichung mit-berechtigt ist. Die Kinder S und T partizipieren im Rahmen des mit dem Wohnrecht der F belasteten Eigentums an der Liegenschaft (CHF 3 Mio CHF 2 Mio = CHF 1 Mio) zu gleichen Teilen, d.h. es besteht ein Verhältnis von 1:1 (S/T). Weil hier aber nicht alle Vermögenswerte einbezogen werden bzw. nicht alle Beteiligten partizipieren, darf das Verhältnis nicht auf die ganze Teilungsmasse angewendet werden, sondern nur auf den auszugleichenden Betrag von CHF , d.h.: vorweg CHF 4 Mio (übrige Vermögenswerte + Wohnrecht) an F und CHF 1 Mio (Liegenschaft belastet mit Wohnrecht der F) an Kinder. Die auszugleichenden CHF gehen unter dem Strich im Verhältnis 1:1 an die Kinder, d.h. je CHF an S und T. Die Ausgleichung i.s.v. Art. 626 ff. ZGB kann mittels Teilungsklage nach Art. 4

8 604 ZGB geltend gemacht werden. Ob eine besondere Ausgleichungsklage (sui generis) existiert, ist umstritten, war hier ohnehin irrelevant. Ergebnis: T kann die Ausgleichung von CHF und CHF durch S mittels Teilungsklage nach Art. 604 ZGB geltend machen. Nach erfolgreicher Geltendmachung der Teilungsklage erhalten unter dem Strich gemäss Testament F das Wohnrecht an der Liegenschaft (CHF 2 Mio), die übrigen Vermögenswerte (CHF 2 Mio), d.h. CHF 4 Mio, die Kinder T und S je 50% der mit dem Wohnrecht von F belasteten Liegenschaft (je CHF ) und Anteil am Ausgleich (je CHF ), d.h. je CHF unter dem Strich. 2. Herabsetzungsklage zwecks Herstellung des Pflichtteils Der Erblasser ist frei, im Rahmen des Gesetzes über sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen. Verletzt er dabei die Pflichtteile der Pflichtteilserben, so können diese zur Herstellung ihres Pflichtteils die Herabsetzungsklage, Art. 522 ff. ZGB, anstrengen. 2.1 Was ist der effektive (oder reine) Nachlass? Alle vermögenswerten Rechte & Rechtspositionen, Aktiven und Passiven des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes: Liegenschaft zu Verkehrswert (CHF 3 Mio), übriges Vermögen (CHF 2 Mio) = CHF 5 Mio 2.2 Wer ist zur Vermögensnachfolge berufen? Kraft V.v.T.w. - F zur Vermögensnachfolge in übriges Vermögen und Wohnrecht - S und T zur Vermögensnachfolge in Liegenschaft belastet durch Wohnrecht der F - Exkurs: Zusätzlich haben S und L unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen erhalten; Unbeachtlich ist hier (vgl. oben), dass L weder Erbin noch Vermächtnisnehmerin ist, weil Hinzurechnung/Herabsetzung den Pflichtteil schützt, die Ausgleichung aber die dispositive Gleichbehandlung unter Erben. - Exkurs: namentlich Enterbung, Erbunwürdigkeit und Ausschlagung wurden verneint. 2.3 Sind Pflichtteilserben vorhanden und was ist deren Pflichtteilsquote? S und T sind Pflichtteilserben zu je 3/8 bzw. zusammen 3/4, Art. 457 i.v.m. 471 Ziff. 1 ZGB. 2.4 Wie gross ist die Pflichtteilsberechnungsmasse? Effektiver Nachlass (s. Ziff. 2.1), d.h. Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes, s. Art. 474 Abs. 1 und Art. 617 ZGB: CHF ausgleichungspflichtige lebzeitige Zuwendungen an S (h.m.): CHF CHF = CHF Nicht-ausgleichungspflichtige, aber herabsetzbare lebzeitige Zuwendungen an L, vgl. Art. 475 ZGB: Die Eigentumswohnung zu CHF ist eine Schenkung jünger als 5 Jahre (während der letzten 4 Jahre), kein Gelegenheitsgeschenk und fällt mithin unter Art. 527 Ziff. 3 ZGB. Ob Ziff. 4 vorliegt und/oder Ziff. 1 (subjektive Theorie nein; objektive Theorie ja) kann deshalb offen bleiben. Der Schmuck zu CHF ist auch eine Schenkung jünger als 5 Jahre, allerdings ein Gelegenheitsgeschenk, da CHF im Promillebereich eines Vermögens von mehreren Millionen zum Zeitpunkt der Schenkung und M seinem Sohn eine Ausbildung von bezahlt hat, womit Ziff. 3 entfällt. Für Ziff. 4 bestehen keine Anhaltspunkte und Ziff. 1 falls überhaupt einschlägig ist nach subjektiver Theorie nicht, und nach objektiver Theorie eher auch nicht (Ausstattungscharakter?!, Gelegenheitsgeschenk!) anwendbar. Der Schmuck ist demnach keine hinzuzurechnende Zuwendung. Hinzuzurechnen sind also CHF

9 = CHF Pflichtteilsberechnungsmasse 2.5 Berechnung der nominalen Pflichtteilsansprüche anhand der Berechnungsmasse: Der nominale PT-Anspruch von T ist 3/8 von CHF 6 Mio = CHF Verteilung des Nachlasses gemäss V.v.T.w. Es wird davon ausgegangen, dass T die Ausgleichung erfolgreich geltend gemacht hat (): F erhält in der Teilung CHF 4 Mio und T (und S je) CHF unter dem Strich. 2.7 Erhalten die Pflichtteilserben gemäss gewillkürter Erbfolge dem Werte nach jenen Anteil, auf welchen sie als Pflichtteil Anspruch haben (vgl. Ergebnis 2.6 und 2.5)? Nein, T erhält nur CHF bei PT von CHF Wenn nein, kann die Herabsetzungsklage geltend gemacht werden: Dabei ist Art. 528 ZGB und die Reihenfolge der tatsächlichen Herabsetzung [(1. Intestat, so h.m.), 2. V.v.T.w., anteilsmässig 3. Lebzeitige Zuwendungen, Art. 523, 525 Abs. 1 und 532 je ZGB] zu beachten. T kann mit der Herabsetzungsklage, Art. 486 ZGB und Art. 523 ff. ZGB, ihren Pflichtteil geltend machen, zwar im Ergebnis nur gegen F (Verfügung von Todes wegen) und subsidiär L (Verfügung unter Lebenden), nicht aber gegen S, weil er selbst in seinem Pflichtteil verletzt ist (dazu unten). Bzgl. Wohnrecht der F besteht ein besonderes Wahlrecht nach Art. 530 ZGB. II. S und G: Gemäss V.v.T.w. würde S wie T nur Erbe im Umfang der Hälfte der durch das befristete Wohnrecht der F belasteten Liegenschaft, d.h. zu CHF Zusätzlich hat er zu Lebzeiten eine Elite-Ausbildung erhalten und eine Zuwendung zur Gründung seines Unternehmens, die aber von T zur Hinzurechnung/Ausgleichung gebracht werden können (). Gegen L fällt eine Ausgleichungsklage ausser Betracht (). Herabsetzungsklage zwecks Herstellung des Pflichtteils Der Pflichtteil von S beträgt wie für T CHF , wobei er wie T gemäss V.v.T.w. und erfolgreicher Geltendmachung der Ausgleichung unter dem Strich CHF erhält; Aus dem Erbgang erhält er aber bei Anrechnung der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen dem Werte nach was hier wahrscheinlich ist, weil er offensichtlich (Verlustscheine) kein liquides Vermögen hat faktisch nur CHF ( unter dem Strich ). Sein Pflichtteil ist mithin wie bei T verletzt, was er mittels Herabsetzungsklage, Art. 522 ff. ZGB, geltend machen kann; herabzusetzen ist auch hier die testamentarische Begünstigung von F und subsidiär von L. Gemäss SV mag sich S aber nicht weiter um den Nachlass kümmern (zur Ausschlagung oben). Bleibt er untätig, so erhält er weniger als ihm zustehen würde und kann er nicht seine offenen Verlustscheine gegenüber G (CHF ) begleichen. Art. 524 ZGB sieht deshalb vor, dass Gläubiger eines Erben, die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Pflichtteilserben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen können, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist. G hält zum Zeitpunkt des Erbganges offene Verlustscheine von CHF gegen S als Pflichtteilserbe bei faktischem Zufluss aus Erbgang von CHF (; sogar diese noch gebunden in 3 6

10 Liegenschaft, die mit Wohnrecht der F belastet ist, womit eine Versilberung derselben nicht einfacher wird), weshalb G den S zur Geltendmachung der Herabsetzungsklage auffordern kann und bei dessen Untätigbleiben die Herabsetzungsklage wie S geltend machen kann, weil dies zur Deckung der Verlustscheine erforderlich ist. Zudem hat auf Verlangen eines Gläubigers, der gegen einen Erben Verlustscheine besitzt, die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken, Art. 609 ZGB. Dem G steht dieses Recht zu. III. F: Gemäss V.v.T.w. wird F durch Erbeinsetzung und Vermächtnis (Wohnrecht) begünstigt, wobei sie keine gesetzliche Erbin ist, vgl. Art. 457 ff. ZGB. Ein wirtschaftliches Interesse um gegen das Testament vorzugehen ist nicht ersichtlich. Gemäss SV weiss F Kenntnis von L und deren lebzeitigen Begünstigung durch M. Es ist zu prüfen, ob F eine erbrechtliche Handhabe gegen die lebzeitigen Zuwendungen an L hat: F geniesst keinen Pflichtteilsschutz (s. Art. 470 f. ZGB), weshalb sie keine Herabsetzungsklage geltend machen kann. Da L nicht zur Erbfolge berufen ist, fällt eine Ausgleichung nach jeder Meinung ausser Betracht (). Nach überwiegender Meinung hat F auch kein Recht auf Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendungen an S (). Eherechtliche Handhaben fallen ausser Betracht. Gegebenenfalls könnte F Unterhalt i.s.v. Art. 606 ZGB geltend machen. 1 IV. L: 0.5 L ist von einer allfälligen Herabsetzungsklage (subsidiär) direkt betroffen (s. oben). Da sie weder (eingesetzte, gesetzliche) Erbin noch Vermächtnisnehmerin noch Gläubigerin ist, steht ihr keine erbrechtliche Handhabe zur Verfügung. Nämliches gilt für eherechtliche Handhaben. Sie darf die lebzeitigen Zuwendungen aus erbrechtlicher Sicht behalten, vorbehalten der subsidiären (tatsächlichen) Herabsetzung durch Klage von T und/oder S/G. Gegebenenfalls könnte F Unterhalt i.s.v. Art. 606 ZGB geltend machen. Frage C Total: 6 (20%) Der bisherige SV wird nur insofern geändert, als F nun mit M verheiratet war. Gefragt wird nur nach Änderungen der Rechtslage. Vertretbare Antworten i.s.v. was hätte M tun können (Beratung/Planung) wurden dennoch angemessen berücksichtigt. Da F mit M verheiratet war, müsste der erbrechtlichen eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorausgehen. Klar ist, dass die Liegenschaft Eigengut des Erblassers ist, Art. 198 Ziff. 2 ZGB, und mithin in den Nachlass fällt. Betreffend das übrige Vermögen bestehen keine Hinweise für die güterrechtliche Massenzuordnung. Zu prüfen wäre, ob die lebzeitigen Zuwendungen an L und S der güterrechtlichen Hinzurechnung nach ZGB 208 unterstehen. Fraglich wäre, ob das Testament i.s.v. einer Ehegattennutzniessung nach Art. 473 ZGB auszulegen wäre. Es gäbe mehr Stimmen, die sich für ein Ausgleichungsrecht der F aussprechen würden ( 2B). Allenfalls wäre sie also berechtigt, die Ausgleichung durch S ( ) und/oder entsprechende Beteiligung zu verlangen. Diesfalls würde sich die PT-Verletzung von T/S soweit (s. unten) erhöhen, weil ihnen in der Teilung mind. rechnerisch weniger zukäme. F wäre gesetzliche, Art. 462 ZGB, und Pflichtteilserbin, Art. 471 Ziff. 3 ZGB. Ihr 7

11 Pflichtteil berechnet sich wie folgt: Pflichtteilsquote (½ ihrer gesetzlichen Erbquote von ½ = ¼) mal Pflichtteilsberechnungsmasse (wie bisher). F s Pflichtteil wäre durch die V.v.T.w. nicht verletzt; Eine (erfolgreiche) Herabsetzungsklage ihrerseits wäre nicht möglich. Die Pflichtteile der Kinder S/T würden sich mindern; neu wären diese quotenmässig je 3/16 (3/4 x ihre gesetzliche Erbquote von zusammen ½ = 3/8 : 2 = 3/16). Zudem könnte F in der güterrechtlichen Auseinandersetzung u.u. das Recht nach Art. 219/244 ZGB bzw. sofern ein testamentarischer Ausschluss verneint wird (anders BGE 119 II 323) in der Teilung das Recht nach Art. 612a ZGB geltend machen. 8

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