Stimmberechtigte Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in Auswahlentscheidungen zulässig

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1 RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert die GdP Mitglieder über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Stimmberechtigte Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in Auswahlentscheidungen zulässig

2 Ausgangssituation Der Verfasser hat für den Polizeibeamten eine Auswahlentscheidung zur Besetzung eines nach A 13 Bundesbesoldungsordnung bewerteten Dienstpostens angegriffen. Im Vordergrund standen eine unberechtigte Herabwürdigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Mandanten, die nicht vorgenommene inhaltliche Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber sowie eine nicht hinreichend begründete Gleichsetzung der Vorbeurteilungen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte dem Antrag des Verfassers mit der Begründung stattgegeben, die Gleichstellungsbeauftragte habe nicht stimmberechtigt an der Auswahlentscheidung teilnehmen dürfen. Auf die anderen geltend gemachten Gesichtspunkte war das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Dagegen hatte die Behörde Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr durchaus erwartungsgemäß entschieden, dass die stimmberechtigte Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Landesgleichstellungsgesetz fordere zwar lediglich die Mitwirkung und damit nicht zwingend die Stimmberechtigung der Gleichstellungsbeauftragten. Allerdings verbiete es sie auch nicht. Das Thema, das landesweit für sehr viel Aufsehen gesorgt hatte, dürfte damit endgültig entschieden sein. Im Ergebnis hat übrigens auch das Oberverwaltungsgericht die Auswahlentscheidung der Behörde für rechtswidrig erachtet und dem Eilantrag des Verfassers stattgegeben. Die Behörde hatte nämlich in unrechtmäßiger Art und Weise die dem Mandanten des Verfassers erteilte Anlassbeurteilung schlechter gewichtet. Der Auswahlvermerk enthielt dazu folgende Aussage:

3 Die Regelbeurteilungen der Bewerber A. und B. aus dem Jahr 2011 unterlagen vollumfänglich der Nr. 8.2 der Beurteilungsrichtlinien der Polizei NRW (Vergleichsgruppenbildung/Richtsätze), was bei der Anlassbeurteilung des Bewerbers C. naturgemäß nicht in gleicher Ausprägung möglich gewesen sein dürfte. Indiz dafür ist die Bewertung mit 5 Punkten in vier Merkmalen trotz der nur geringen Verweildauer von ca. Jahren im neuen Statusamt. Das Oberverwaltungsgericht hat dies ebenso wie der Verfasser so bewertet, dass die Behörde das Ergebnis der Anlassbeurteilung in Zweifel ziehen wollte. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang eindeutig klargestellt, dass sich eine Abwertung der Anlassbeurteilung sachlich nicht rechtfertigen lasse. Es sei selbstverständlich, dass die Beurteilungsrichtlinie der Polizei die Bildung von Vergleichsgruppen und die Anwendung von Richtsätzen nur für Regelbeurteilungen vorgebe. Die Einstufung einer Anlassbeurteilung als prinzipiell geringer wertig könne auf diese Selbstverständlichkeit nicht gestützt werden, zumal dies im Widerspruch zum Zweck der Anlassbeurteilung stehen würde, eine Auswahlentscheidung vorzubereiten. Im vorliegenden Fall sei im übrigen die Anlassbeurteilung in rechtswidriger Art und Weise auf einen zu kurzen Zeitraum erstreckt worden. Schließlich sei keine Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen erfolgt. Außerdem sei nicht plausibel gemacht, weshalb den erheblichen Unterschieden in den Vorbeurteilungen keine Bedeutung beigemessen worden sei. Wie üblich, kann die Entscheidung bei Interesse in anonymisierter Form im Volltext bei uns angefordert werden. Florian Hupperts GKS Rechtsanwälte

4 Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre ! Wir sind überregional tätig. Im Übrigen beraten und vertreten wir die Mitglieder der GdP in folgenden Rechtsgebieten: Beamtenrecht / Strafrecht / Disziplinarrecht o Beginn und Beendigung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses (Polizeivollzugsdiensttauglichkeit, allgemeine Verwaltungsdiensttauglichkeit, Abmahnung, Kündigung) o Dienstliche Beurteilung (Anfechtung, Abänderung, Prädikatsanhebung) o Beförderung (Konkurrenzstreitigkeiten) o Disziplinarverfahren o Dienst-/Strafrechtsverfahren o Trennungsgeld und Reisekostenrecht o Personalvertretungsrechtliche Fragestellungen o Arbeitsrecht der Arbeiter und Angestellten o Sämtliche sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen der Beschäftigten im Bereich der Polizei Erbrecht o Gestaltung von Einzeltestamenten o Gestaltung von Ehegattentestamenten (z.b. Berliner Testament) o Nießbrauchlösungen und Wohnrecht o Pflichtteilsrecht o Erbschaftsteuerrecht o Betreuungsvollmacht o Patientenverfügung Familienrecht o Trennung und Scheidung o Partnerschaftsstreitigkeiten o Recht der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft Zivilrecht o Kaufrecht (z.b. Autokauf) o Mietrecht o Baurecht o Reisevertragsrecht Unser Seminarangebot: Beamtenrecht: Strafrecht: Erbrecht: Landesdisziplinargesetz, dienstliche Beurteilung, Beförderung, Landespersonalvertretungsgesetz Der Polizeibeamte als Beschuldigter im Strafverfahren Vermögensnachfolgeregelungen, Testamente, Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung

5 Kontakt: GKS Rechtsanwälte Morianstraße Wuppertal Telefon (0202) Telefax (0202) (allgemein): info@gks-rechtsanwaelte.de RA Hupperts: hupperts@gks-rechtsanwaelte.de Website:

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